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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Beschluss verkündet am 16.10.2008
Aktenzeichen: I-24 U 46/07
Rechtsgebiete: BetrVG, BGB, ZPO


Vorschriften:

BetrVG § 112
BGB § 280
BGB § 662
ZPO § 522 Abs. 2
1. Ein Sozialplan zu Gunsten von Arbeitnehmern, "die in den ersten 24 Monaten von der Betriebsteilübernehmerin betriebsbedingt gekündigt werden", schützt nur frühere Mitarbeiter, die innerhalb der genannten Frist ihre Arbeitsstelle bei der Betriebsteilübernehmerin auf der Grundlage einer betriebsbedingten Kündigung verloren haben.

2. Diese Frage ist im Regressprozess eines betroffenen Arbeitnehmers gegen die ihn beratende Gewerkschaftsorganisation allein aus der Sicht des Regressgerichts ohne Bindung an die gegenteilige Rechtsauffassung der Einigungsstelle zu entscheiden.


OBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF Beschluss

I-24 U 46/07

In dem Rechtsstreit

hat der 24. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf unter Mitwirkung seiner Richter Z., T. und die Richterin H. am 16. Oktober 2008 einstimmig

beschlossen:

Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das am 02. März 2007 verkündete Urteil der Zivilkammer 14c des Landgerichts Düsseldorf - Einzelrichter - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Berufungsstreitwert: 18.230,53 EUR

Gründe:

I.

Das zulässige Rechtsmittel hat keinen Erfolg, § 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO. Das Landgericht hat die auf Schadensersatz gerichtete Klage (18.230,53 EUR nebst Zinsen) zu Recht abgewiesen. Die dagegen vorgebrachten Berufungsgründe rechtfertigen keine der Klägerin günstigere Entscheidung. Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen nimmt der Senat Bezug auf seinen Hinweisbeschluss vom 16. September 2008. Der Senat hat dort ausgeführt:

"1. Im Ergebnis offen bleiben kann die umstrittene, auch vom Landgericht unbeantwortet gelassene Frage, ob die Beklagte den durch die Gewerkschaftsmitgliedschaft der Klägerin begründeten Rechtsschutzauftrag schuldhaft schlecht erfüllt hat, wofür mit Blick auf die nicht umstrittene Versäumung der hier tarifvertraglich für die Arbeiter der Metall- und Elektroindustrie in Berlin/Brandenburg maßgeblich vereinbarte materielle Ausschlussfrist (§ 14.2 MTV) allerdings manches spricht. Diese Frage muss hier deshalb nicht vertieft und entschieden werden, weil ein diesbezüglicher Pflichtenverstoß, für den die Beklagte gemäß §§ 662, 278, 280 BGB grundsätzlich schadensersatzrechtlich einzustehen hätte, nicht ursächlich geworden ist für den von der Klägerin im vorliegenden Rechtsstreit verfolgten Schaden, nämlich den geltend gemachten Verlust der von ihr beanspruchten Sozialplanabfindung.

2. Der Senat folgt der Rechtsauffassung des Landgerichts, dass die Klägerin nicht zum Kreis der Sozialplanberechtigten (künftig: Berechtigte) gehört. In diesem Zusammenhang kommt es regressrechtlich nicht darauf an, wie die zuständigen Arbeitsgerichte im Rechtstreit zwischen der Klägerin und der A.T. GmbH bzw. der B. GmbH Berlin als ihrer Rechtsnachfolgerin (künftig: Altarbeitgeberin) die hier relevanten Rechtsfragen hypothetisch beantwortet hätten. Maßgeblich ist vielmehr allein die Sichtweise des jetzt entscheidenden Regressgerichts (vgl. BGHZ 163, 223 = NJW 2005, 3071).

a) Richtig ist, dass die Klägerin als frühere Angehörige des Betriebs H. der Altarbeitgeberin mit ihrem betriebsübergangsbedingten Ausscheiden aus deren Unternehmen am 01. Januar 1998 abweichend von § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB nicht sämtliche Rechte aus dem Gesamtsozialplan vom 10. Februar 1998 in der Fassung vom 26. März 1999 (künftig: Sozialplan) verloren hatte. Ausweislich der Protokollnotiz vom 18. Dezember 1997 (künftig: Protokollnotiz), die die Betriebsparteien der am gleichen Tage (aus Anlass des Teilbetriebsübergangs) abgeschlossenen Vereinbarung (künftig Betriebsvereinbarung) beigefügt haben, sollten auch solche vom Betriebsübergang betroffenen Arbeitnehmer in den Genuss der Sozialplanleistungen kommen, "...die in den ersten 24 Monaten von der [Betriebsteilübernehmerin] betriebsbedingt gekündigt werden ..." (künftig: Kündigungsklausel).

b) Der Senat ist mit dem Landgericht der Auffassung, dass die Kündigungsklausel auslegungsbedürftig ist (§§ 133, 157 BGB). Schon ihr Wortlaut ist entgegen der Ansicht der Klägerin nicht eindeutig. Die zu beantwortende Frage lautet nämlich, ob nur frühere Mitarbeiter geschützt werden sollen, die innerhalb der genannten Frist ihre Arbeitsstelle bei der Betriebsteilübernehmerin (künftig: Betriebsübernehmerin) auf der Grundlage einer betriebsbedingten Kündigung verloren haben oder auch noch diejenigen, die sie erst nach Ablauf der Frist verlieren, wenn auch auf der Grundlage einer noch vor dem Fristablauf erklärten betriebsbedingten Kündigung.

aa) Der Wortlaut der Klausel beantwortet die Frage nicht. Nach korrektem juristischem Sprachgebrauch (vgl. § 622 Abs. 1 BGB, § 1 Abs. 1 KSchG) wird nicht "dem Mitarbeiter" gekündigt, wie es umgangsprachlich in der Kündigungsklausel heißt, sondern gekündigt wird das Rechtsverhältnis (Arbeitsverhältnis). Folge der Kündigung ist, dass das Rechtsverhältnis mit dem Wirksamwerden der Kündigung erlischt (§ 620 Abs. 2 BGB), der "Mitarbeiter" also seine Arbeitsstelle verliert. In der Zeit zwischen dem Zugang der Kündigungserklärung (§ 130 BGB) und deren Wirksamwerden ändert sich am materiellen Inhalt des Arbeitsverhältnisses noch nichts. Deshalb ist in der Tat unklar, ob mit dem in der Protokollnotiz gebrauchten umgangssprachlichen Terminus des "gekündigten Mitarbeiters" derjenige gemeint ist, der innerhalb der in Rede stehenden Frist seine Arbeitsstelle verloren hat (so die Beklagte) oder (auch) derjenige, dem die Kündigung innerhalb der Frist zugegangen ist (so die Klägerin).

bb) Gemäß §§ 133, 157 BGB ist bei der Auslegung vertraglicher Vereinbarungen nicht bei deren Wortlaut stehen zu bleiben. Vielmehr sind sie, ausgehend von ihrem Wortlaut, nach ihrem Sinn und Zweck unter Berücksichtigung der Begleitumstände und der beteiligten Interessen auszulegen (vgl. nur Palandt/Heinrichs, BGB, 67. Aufl., § 133 Rn 14ff). Eine daran orientierte Auslegung der Kündigungsklausel führt zu dem Ergebnis, dass zum Kreis der Berechtigten nur gehört, wer bis zum Ablauf des 31. Dezember 1999 seine Arbeitstelle infolge einer betriebsbedingten Kündigung der Betriebsübernehmerin verloren hat. Da die Klägerin ihre Arbeitstelle auf der Grundlage der betriebsbedingten Kündigung der Betriebsübernehmerin vom 26. November 1999 erst zum Ablauf des 30. Juni 2000 verloren hatte, ist sie vom Kreis der Berechtigten ausgeschlossen. Die enge Auslegung der Kündigungsklausel ist, wie das Landgericht im Ergebnis richtig gesehen hat, schon deshalb geboten, weil nur das Resultat einer so verstandenen Regelung ihrem Charakter als Ausnahmeregelung und dem Kontext der Gesamtregelung entspricht.

(1) Nach dem Gesetz haftet der Betriebsübergeber (neben dem Übernehmer) nur für solche Ansprüche des Arbeitnehmers, die vor dem Betriebsübergang entstanden und vor Ablauf eines Jahres nach diesem Zeitpunkt fällig geworden sind, § 613a Abs. 2 BGB. Es ist eindeutig und unter den Parteien auch nicht umstritten, dass die hier in Rede stehende Sozialplanabfindung nicht dazu gehört; sie wird nur an diejenigen Arbeitnehmer gezahlt, deren Arbeitsverhältnis betriebsbedingt von deren Altarbeitgeberin gekündigt wird. Die Kündigungsklausel der Protokollnotiz schafft demnach Sonderrecht, das stets eher eng als erweiternd auszulegen ist (vgl. BGH NJW-RR 2003, 152f).

(2) Nur eine solche Auslegung fügt sich auch bruchlos in den Kontext der Gesamtregelung (Sozialplan und Betriebsvereinbarung) ein. Eine der Protokollnotiz vergleichbare Regelung findet sich in Nr. 7 Abs. 2 Satz 1 Sozialplan. Es geht dort um Arbeitnehmer, die in Anlehnung an § 112 Abs. 5 Satz 2 Nr. 2 Satz 2 BetrVG zur Vermeidung eines Ausschlusses von Sozialplanleistungen ein von der Altarbeitgeberin vermitteltes zumutbares Arbeitsplatzangebot angenommen haben. Wird einem solchen Arbeitnehmer "innerhalb von 24 Monaten nach seinem Wechsel zu diesem neuen Arbeitgeber betriebsbedingt gekündigt", erhält auch er Sozialplanleistungen. Diese Regelung steht im Regelungszusammenhang mit den sonstigen Sozialplanleistungen, die ausnahmslos zeitlich begrenzt sind, teils auf 12, teils auf 24 Monate (z. B. Nr. 3.1 Abs. 3, Nr. 3.2 Abs. 2, 3 und 7, Nr. 5 Abs. 1, Nr. 6.2, Nr. 6.3 Abs. 1). In allen genannten Fällen geht es bei der jeweiligen Zeitbemessung um reale Beschäftigungszeit, so dass Zeiträume, die zwischen der Ankündigung, der Anordnung oder der Entschließung zu einer Beschäftigungsänderung und ihrer Umsetzung liegen, nicht mitgezählt werden.

(3) Dass es sich bei den Zeitbestimmungen des Sozialplans stets um Beschäftigungszeiten handelt, zeigt schließlich auch Nr. 6.4 Abs. 6 Sozialplan. Hier wird geregelt, dass der Arbeitnehmer, der bei der Altarbeitgeberin "wieder eingestellt" wird, die geleistete Sozialplanabfindung zurückzahlen muss. Der Regelungskontext und der Sinn und Zweck dieser Klausel zeigt, dass mit dem die Rückzahlungsverpflichtung auslösenden Begriff "wieder eingestellt" nicht der Rechtsakt, nämlich der (der Kündigungserklärung vergleichbare) Vertragsabschluss zur Wiederbeschäftigung gemeint ist, sondern die tatsächliche Aufnahme der Wiederbeschäftigung; käme es dagegen auf den Rechtsakt an, wäre der Arbeitnehmer auch dann zur Rückzahlung der Abfindung verpflichtet, wenn es abweichend vom Wiedereinstellungsvertrag zu keiner tatsächlichen Beschäftigung kommt.

(4) Sinn und Zweck der hier umstrittenen Kündigungsklausel ist es, die Arbeitnehmer sozial zu schützen, die vor dem Ablauf von 24 Monaten ihre neue Arbeitsstelle verlieren. Der Regelungskontext belegt, dass die Betriebsparteien eine Schutzwürdigkeit von Arbeitnehmern nach dem Ablauf von längstens 24 Beschäftigungsmonaten ab Betriebsänderung (hier: Betriebsübergang) nicht mehr für angezeigt halten. Auf der Grundlage der Auslegung, welche die Klägerin für richtig hält, könnte es im übrigen zu willkürlichen Ergebnissen kommen. Die Betriebsübernehmerin musste für eine betriebsbedingt erklärte Kündigung zwar gesetzliche oder tarifvertragliche Mindestfristen einhalten, sie war aber nicht daran gehindert, mit längeren Fristen zu kündigen, so dass sie als Unbeteiligte mit der so eröffneten Wahl des Kündigungszeitpunktes Einfluss darauf hätte nehmen können, ob und für welchen von ihr gekündigten Arbeitnehmer noch nachträglich Sozialplanleistungen der Betriebsübergeberin fällig werden. Auch wären die Arbeitnehmer benachteiligt, deren Arbeitsverhältnis zum gleichen Zeitpunkt, aber mit Blick auf kürzere Beschäftigungszeiten mit kürzeren Fristen gekündigt werden konnte, obwohl nach Nr. 6 Sozialplan die Länge der Beschäftigungszeiten nur Einfluss auf die Höhe der Sozialplanabfindung, nicht aber auf deren Grund haben sollte.

c) Dem Umstand, dass die angerufene Einigungsstelle in ihrer Sitzung vom 21. Februar 2000 mehrheitlich die Auffassung vertreten hat, die Protokollnotiz sei im Sinne des von der Klägerin hier vertretenen Rechtsstandpunkts auszulegen, entfaltet keine rechtliche Bindung im Verhältnis zwischen der Altarbeitgeberin und der Klägerin. Sie ist deshalb auch im Regressprozess ohne rechtliche Bedeutung, zumal die Einigungsstelle in der zitierten Niederschrift keine Gesichtspunkte aufgezeigt, die das vom Landgericht zutreffend gewonnene abweichende Auslegungsergebnis widerlegen könnten.

3. Die Klägerin hat entgegen ihrer Meinung auch nicht deshalb einen Schaden erlitten, weil ihr wegen der Versäumung der Ausschlussfrist keine Gelegenheit gegeben worden sei, mit der Altarbeitgeberin sachlich über die Auslegung der Kündigungsklausel vor den Arbeitsgerichten (notfalls durch die Instanzenzüge) zu streiten, so dass ihr auch die Chance genommen worden sei, sich wie andere Arbeitnehmer auch, die in vergleichbarer Lage nicht die Ausschlussfrist versäumt hatten, gegen Zahlung einer angemessenen Abfindung mit der Altarbeitgeberin zu vergleichen.

Nach dem auch im Regressrecht geltenden normativen Schadensbegriff soll der Auftraggeber (Mandant) nur das ersetzt verlangen können, was er nach der materiellen Rechtslage zu dem Zeitpunkt, in dem über sein Klagebegehren aus der jetzt maßgeblichen Sicht des Regressgerichts zu befinden war, hätte erhalten müssen. Nur das, worauf er nach der Rechtsordnung einen Anspruch hatte, stellt einen Schaden im Rechtssinne dar (BGHZ 124, 86, 95; 125, 27, 34 BGHZ 145, 256, 262 = NJW 2001, 146 = MDR 2001, 115; Senat OLGR 2008, 124 sub II.2c). Da die Klägerin nach den hier getroffenen Feststellungen nicht zum Kreis der Sozialplanberechtigten gehört, ist ihr normativ auch kein Schaden entstanden. Die prozessrechtlich (angeblich) vergebene Chance zum Abschluss eines Vergleichs mit der Altarbeitgeberin ist normativ keine geschützte Rechtsposition, für welche die Beklagte schadensersatzrechtlich einzustehen hätte (vgl. BGH NJW 2005, 789 = MDR 2005, 867; Senat aaO)."

II.

An diesen Erwägungen hält der Senat fest. Die dagegen vorgebrachten Einwendungen der Klägerin im Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 14. Oktober 2008, die in der Sache nur die abweichende, vom Senat nicht geteilte Auslegung der Kündigungsklausel wiederholen, ohne neue rechtliche oder tatsächliche Gesichtspunkte aufzuzeigen, geben keinen Anlass zu einer abweichenden Beurteilung der materiellen Rechtslage.

III.

Auch die weiteren Voraussetzungen für eine Entscheidung im Beschlussverfahren gemäß § 522 Abs. 2 ZPO liegen vor.

1. Entgegen der Ansicht der Klägerin ist das Beschlussverfahren nicht etwa deshalb unzulässig geworden, weil es angeblich nicht unverzüglich zur Zurückweisung der von ihr geführten Berufung gekommen ist. Hier gibt es keinen Anlass, sich mit der Frage näher auseinander zu setzen, unter welchen konkreten Voraussetzungen ein Verstoß gegen das Gebot der Unverzüglichkeit vorliegt (vgl. dazu allg. OLG Frankfurt OLGR 2006, 86), zumal wenn es - wie hier - um die Entscheidung eines rechtlich komplexen, im ersten Rechtszug fast drei Jahre lang anhängig gewesenen Rechtsstreits geht, in dem umfangreich und unter Bezugnahme auf diverse Vorprozesse, deren Akten beigezogen worden sind, vorgetragen worden ist. Maßgeblich ist hier, dass das in § 522 Abs. 2 ZPO postulierte Gebot der Unverzüglichkeit dem Schutz der Partei dient, die im ersten Rechtszug obsiegt hat. Ihr soll in den in dieser Bestimmung zugelassenen Fällen zu einer möglichst raschen Entscheidung im Berufungsrechtszug verholfen werden (vgl. BT-Drucks. 14/4722, S. 96 ff.; ebs. BGH NJW-RR 2007, 1022 für den rechtsähnlichen § 552a ZPO). Daraus folgt, dass der im ersten Rechtszug unterliegenden Partei (hier: Klägerin) regelmäßig kein feststellbarer Nachteil entsteht, wenn über die Zurückweisung ihres Rechtsmittels nicht unverzüglich entschieden wird (vgl. BVerfG NJW 2004, 3696 sub I.1 aE). Es liegt auf der Hand, dass es unverändert im Interesse der im ersten Rechtszug obsiegenden Beklagten ist, wenn im Beschlussverfahren entschieden wird, weil das Urteilsverfahren zu weiteren Verzögerungen zu deren Lasten führen würde.

2. Die Rechtssache hat entgegen der Ansicht der Klägerin auch nicht grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO, und zwar auch dann nicht, wenn der Rechtsstreit, wie die Klägerin (unsubstanziiert) behauptet als "Musterprozess" geführt worden sein sollte. Eine grundsätzliche Bedeutung kommt einem Rechtsstreit nur dann zu, wenn eine klärungsbedürftige Frage zu entscheiden ist, deren Auftreten in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen zu erwarten ist (vgl. BGHZ 151, 221; BGH NJW-RR 2007, 1022 = MDR 2007, 968; MünchKomm/Wenzel, ZPO, Aktualisierungsband, 2. Aufl., § 543 Rn 6ff.; Musielak/Ball, ZPO, 6. Aufl., § 543 Rn 4f; Zöller/Gummer, ZPO, 26. Aufl. § 543 Rn 11ff.). Das trifft für den hier so genannten Musterprozess, bei dem es sich nicht um ein Verfahren nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz handelt, nicht zu. Auch bei einem Musterprozess erschöpfen sich die Auswirkungen der zu treffenden Entscheidung auf eine von vornherein überschaubare Anzahl gleichgelagerter Angelegenheiten. Denn die Wertung als Einzelfall ist auch dann geboten, wenn die Betroffenen eines Schadensereignisses vereinbaren, in einer begrenzten Anzahl vergleichbarer Sachverhalte, welche ihren Ausgangspunkt in demselben Schadensereignis haben, aus Gründen der Prozessökonomie zunächst nur einen Fall zur Entscheidung durch die Gerichte zu bringen (vgl. BGH NJW 1970, 1549). Das wäre nur dann anders, wenn es für eine unbestimmte Vielzahl von Fällen um die Auslegung typischer Vertrags- oder Tarifbestimmungen, Formularverträge oder allgemeiner Geschäftsbedingungen ginge (vgl. BGH NJW 2003, 65, 68 sub II.2a). Um einen solchen Fall handelt es sich aber nicht bei der Auslegung eines zeitlich nur begrenzt geltenden Sozialplans eines bestimmten Unternehmens für eine begrenzte Zahl von Mitarbeitern.

3. Schließlich erfordert auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung keine Entscheidung des Senats im Urteilsverfahren (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO).

a) Bezogen auf den Zulassungsgrund der Fortbildung des Rechts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 1. Alt. ZPO) besteht im Zusammenhang mit der hier relevanten Auslegung des Sozialplans kein von der Klägerin aufgezeigtes und auch sonst kein erkennbares Bedürfnis nach einer revisionsgerichtlichen Leitentscheidung für die Rechtspraxis oder nach Leitsätzen für die Auslegung von Gesetzesbestimmungen oder zur Ausfüllung von Gesetzeslücken. Die rechtlichen Fragen, die bei der Auslegung vertraglicher Vereinbarungen nach Art eines Sozialplans eingehalten werden müssen, sind seit langem geklärt (vgl. z. B. BGH NJW-RR 2006, 491 für den Insolvenzplan m. w. N. und BAG, Urt. v. 12. 03. 2008, Az. 10 AZR 256/07, zit. nach juris m. zahlr. w. N.).

b) Bezogen auf den Zulassungsgrund der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 2. Alt. ZPO) wird von der Klägerin nicht aufgezeigt und ist auch sonst nicht ersichtlich, dass der Senat im Zusammenhang mit der hier relevanten Auslegung des Sozialplans von der höchstrichterlichen Rechtsprechung abweicht, einmal abgesehen davon, dass eine solche Abweichung über den Einzelfall hinaus Wirkung entfalten müsste, was ebenfalls von der Klägerin nicht aufgezeigt wird.

IV.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Ende der Entscheidung

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