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Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Beschluss verkündet am 04.11.2008
Aktenzeichen: I-24 U 5/08
Rechtsgebiete: BGB
Vorschriften:
BGB § 280 | |
BGB § 241 | |
BGB § 242 | |
BGB § 311 | |
BGB § 611 |
OBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS
In dem Rechtsstreit
hat der 24. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf durch seine Richter Z., T. und S. am 4.11.2008 einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die Berufung der Kläger gegen das am 29.11.2007 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Krefeld - Einzelrichter - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden den Klägern auferlegt.
Streitwert des Berufungsverfahrens: 6.525,00 €.
Gründe:
Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Landgerichts ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen, weil die Berufung in der Sache keinen Erfolg, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und eine Entscheidung des Berufungsgerichts auch zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht erforderlich ist. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf den Hinweisbeschluss des Senats vom 13.10.2008 Bezug genommen, gegen dessen Gründe die Kläger innerhalb der ihnen zur Stellungnahme gesetzten Frist Einwände nicht erhoben haben. Der Senat hat dort ausgeführt:
"Auch bei Zugrundelegen des Klägervorbringens kann von einer zum Schadensersatz aus dem Gesichtspunkt der culpa in contrahendo (§§ 241 Abs. 2, 311 Abs. 2, Nr. 1 280 BGB) verpflichtenden Verletzung einer vorvertraglichen Aufklärungspflicht durch die Beklagte nicht ausgegangen werden. Allerdings besteht nach allgemeiner Auffassung eine Pflicht zur Mitteilung vertragswesentlicher Umstände immer dann, wenn eine Aufklärung nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) und den im Verkehr üblichen Gewohnheiten geboten ist und der Vertragspartner daher mit einer Aufklärung der Sachlage redlicherweise rechnen darf (RGZ 77, 309; 111, 233; BGH NJW 1989, 763; Senat GuT 2007, 88; Staudinger/Singer/von Finckenstein, Neubearbeitung 2004, § 123 BGB Rn. 11). Dies setzt aber voraus, dass nach den Umständen des Einzelfalls (vgl. BGH NJW 1982, 2493) überhaupt ein Anlass zur Aufklärung gegeben ist. Solches ist dem Vortrag der Kläger nicht zu entnehmen. Es mag sein, dass die von der Beklagten betriebene Privatschule für den Sohn der Kläger wegen der Besonderheiten seiner Erkrankung und des von den Klägern eingeschlagenen Behandlungsweges als Bildungs- und Erziehungsstätte nicht geeignet war. Der Geschäftsführer der Beklagten hatte aber bei Abschluss des Schulvertrages keine zureichenden Anhaltspunkte, von einer solchen mangelnden Eignung auszugehen oder sie auch nur in nähere Erwägung zu ziehen. Hierzu reichte der Hinweis der Kläger, A. sei ein "problematisches Kind" und - insoweit von der Beklagten bestritten - leide an einer Aufmerksamkeitsdefizit-/Hyperaktivitätssyndrom (ADHS), nicht aus. Zwar umfasst das Krankheitsbild der ADHS auch die Fälle der hyperkinetischen Störung mit Störung des Sozialverhaltens (medizinische Klassifikation: ICD-10 F90.1). Das von der Beklagten im Einzelnen vorgetragene und von den Klägern nicht substantiiert bestrittene hochgradig dissoziale Verhalten A.s gegenüber seinen Mitschülern rechtfertigt auch die Annahme, dass bei A. gerade eine solche Ausprägung des ADH-Syndroms vorlag. Gleichwohl war das Krankheitsbild des Sohnes der Kläger medizinisch behandelbar, sei es durch Psychotherapie, sei es je nach Indikation durch Gabe von Medikamenten (vgl.: "Eckpunkte der Ergebnisse der vom Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung durchgeführten interdisziplinären Konsensuskonferenz zur Verbesserung der Versorgung von Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen mit Aufmerksamkeitsdefizit-Hyperaktivitätsstörung" vom 28./29. Oktober 2002). Sogar der Besuch der Regelschule wäre, worauf die Kläger mit Schriftsatz vom 26.06.2007 selbst hingewiesen haben, bei entsprechender Medikation möglich gewesen. Die Verantwortung für die Einleitung entsprechender Behandlungsmaßnahmen aber lag allein bei den für A. sorgeberechtigten Klägern. Die Beklagte durfte deshalb davon ausgehen, dass A. in geeigneter und ausreichender Weise ärztlich behandelt wurde. Aus dem bloßen (behaupteten) Hinweis der Kläger auf das Vorliegen eines ADH-Syndroms musste die Beklagte nicht schließen, dass A. in einem so hohen Maße wie geschehen den Schulfrieden stören würde. Ob ein Grund für die negative Entwicklung in der strikten Weigerung der Kläger zu suchen ist, Medikamente zur Behandlung des ADH-Syndroms einzusetzen, kann dahinstehen; ihr Hinweis auf die Möglichkeit des Besuchs einer Regelschule bei Medikamentengabe spricht allerdings hierfür. Denn die Kläger haben nicht vorgetragen, die Beklagte vor Abschluss des Schulvertrages auf diese - das Risiko von Verhaltensauffälligkeiten steigernde - Ablehnung jeglicher Medikamentengabe ausdrücklich hingewiesen zu haben."
Daran wird festgehalten.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Ende der Entscheidung
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