Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Beschluss verkündet am 02.12.2003
Aktenzeichen: I-24 U 57/03
Rechtsgebiete: ZPO, GKG


Vorschriften:

ZPO § 9
GKG § 17 Abs. 3
Der Ersatzanspruch gegen einen Rechtsanwalt auf Zahlung wiederkehrender Lohnforderungen wegen versäumter Abwehr der entsprechenden Forderung des Arbeitnehmers ist nach § 9 ZPO zu bewerten. § 17 Abs. 3 GKG ist nicht anzuwenden
OBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS

I-24 U 57/03

In dem Berufungsverfahren

Tenor:

wird der Streitwert für das Berufungsverfahren unter Abänderung des Senatsbeschlusses vom 13. Oktober 2003 gemäß den §§ 12 Abs. 1 GKG, 9 ZPO auf insgesamt 174.567,14 Euro wie folgt festgesetzt:

Klageantrag zu 1): 42.352,14 Euro Klageantrag zu 2): 132.215,00 Euro

Gründe:

Der Streitwert für den Klageantrag zu Nr. 2) ist gemäß § 9 Satz 1 ZPO nach dem dreieinhalbfachen Betrag des geltend gemachten Jahresbetrages festzusetzen. § 17 Abs. 3 GKG ist nicht anzuwenden.

§ 17 Abs. 3 GKG beschränkt sich in seinem Anwendungsbereich auf Ansprüche, die auf wiederkehrende Leistungen aus Dienstverhältnissen gerichtet sind. Gegenstand der vorliegenden Klage sind jedoch nicht gegen die Klägerin erhobene Gehaltsansprüche, sondern Schadensersatzansprüche der Klägerin für Versäumnisse des Beklagten als ihres Bevollmächtigten bei der Abwehr von Gehaltsansprüchen eines Arbeitnehmers der Klägerin, d.h. der Ersatz für eine entsprechend Haftung der Klägerin aus dem Arbeitsverhältnis. Dass der Streitfall aus einem Rechtsstreit hervorgegangen ist, der hinsichtlich des Streitwertes durch § 17 Abs. 3 GKG privilegiert war, rechtfertigt die günstigere Streitwertberechnung nicht. § 17 GKG ist als Ausnahmeregelung eng auszulegen. Sein Zweck, die Durchsetzung von Ansprüchen aus Dienstverhältnissen zu erleichtern, kann auf die Durchsetzung von Ansprüchen gegen einen Prozessbevollmächtigten, der für das Fehlschlagen der Abwehr von Gehaltsforderungen verantwortlich sein soll, nicht übertragen werden (vgl. zum gleichgelagerten Fall bei Unterhaltsansprüchen BGH NJW 1981, 1318; MDR 1979, 302 = VersR 1979, 86; OLG Köln OLGR 1992, 306 f jeweils zu § 9 ZPO in der bis 28.2.1993 geltenden Fassung; Zöller/Herget ZPO 24. Aufl., § 3 Rn. 16 Stichwort: wiederkehrende Leistungen; Thomas/Putzo ZPO 24. Auflage, 2002, § 9 Rn. 2; Hartmann, Kostengesetze, GKG § 17 Rn. 21 Stichwort: Ausdehnende Auslegung).

Danach beträgt der Streitwert für den Klageantrag zu 2) unter Berücksichtigung eines Abschlags von 20 % für das Feststellungsbegehrens:

42 Monate x 3.934,97 € x 0,80 = 132.215,00 €.

Ende der Entscheidung

Zurück