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Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Beschluss verkündet am 27.11.2008
Aktenzeichen: I-24 U 73/08
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 535
BGB § 123
BGB § 166
1. Ein Leasingvertrag kann vom Leasingnehmer auch dann noch wegen arglistiger Täuschung angefochten werden, wenn er den Vertrag zuvor fristlos gekündigt hatte.

2. Der Leasinggeber muss sich eine arglistige Täuschung des mit den Vertragsverhandlungen beauftragten Lieferanten zurechnen lassen.

3. Der Leasinggeber kann sich nicht auf die unrichtige Übernahmebestätigung des Leasingnehmers berufen, wenn diese ebenfalls arglistig vom Lieferanten erwirkt worden ist.


OBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF

BESCHLUSS

In dem Rechtsstreit

hat der 24. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf unter Mitwirkung seiner Richter Z., T. und S. am 27. November 2008 beschlossen:

Tenor:

Der Senat beabsichtigt, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO im Beschlussverfahren zurückzuweisen. Die Klägerin erhält Gelegenheit, zu den Gründen binnen einer Frist von zwei Wochen schriftsätzlich Stellung zu nehmen.

Gründe:

I. Das Rechtsmittel hat keine Erfolgsaussicht, § 522 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Das Landgericht hat die auf eine rückständige Leasingrate und auf Schadensersatz gerichtete Klage (8.252,69 EUR nebst Zinsen) mangels eines wirksamen Leasingvertrags zu Recht abgewiesen. Die dagegen vorgebrachten Berufungsgründe rechtfertigen keine der Klägerin günstigere Entscheidung.

1. Der Leasingvertrag vom 05./24. August 2005 ist, wie das Landgericht richtig erkannt hat, gemäß § 142 Abs. 1 BGB nichtig, nachdem der Beklagte diesen durch Erklärung vom 26. Juli 2006 wirksam wegen arglistiger Täuschung angefochten hat.

a) Von Rechtsirrtum beeinflusst ist die Auffassung der Klägerin, Ansprüche des Leasingnehmers wegen nicht vertragsgerechter Lieferung der Leasingsache richteten sich nach deren Übergabe ausschließlich nach den Regeln mietrechtlicher Gewährleistung bzw. des mietrechtlichen Kündigungsrechts in der durch die einbezogenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen gewonnenen Gestalt. Die Klägerin übersieht, dass das Anfechtungsrecht einerseits und das Gewährleistungs- und Kündigungsrecht andererseits wegen der verschiedenen Schutzrichtungen dieser Rechtsinstitute sich nicht gegenseitig ausschließen, sondern vielmehr nebeneinander bestehen (vgl. nur Palandt/Heinrichs, BGB, 67. Aufl., § 123 Rn 29 und ders./Weidenkaff, aaO, § 536 Rn 12 jew. m. w. N.). Während das Gewährleistungsrecht als Attribut des Erfüllungsanspruchs dafür sorgen soll, dass Leistung und Gegenleistung einander äquivalent bleiben und die Kündigung ein Lösungsrecht gewährleistet, wenn das Äquivalent nicht hergestellt wird oder herstellbar ist, schützt das Anfechtungsrecht die Willensbildungs- und Entschließungsfreiheit der Vertragschließenden. Dieser Grundsatz des Nebeneinanders beider Institute gilt - abgesehen von sektoralen Ausnahmen im Bereich des Arbeits- und Gesellschaftsrechts - grundsätzlich auch für das Recht vollzogener Dauerschuldverhältnisse, insbesondere auch für vollzogene Miet- und Leasingverträge, und zwar im übergeordneten Interesse der wirkungsvoll zu schützenden Willensbildungs- und Entschließungsfreiheit sogar dann noch, wenn der Vertrag schon planmäßig und vollständig abgewickelt worden ist (vgl. jüngst zum Mietvertrag BGH, Urt. v. 06. 08. 2008, Az. XII ZR 67/06 m.w.N. BGHZ 178, 16; auch zur Gegenmeinung - und juris; vgl. zum Leasingvertrag schon BGH WM 2005, 23 sub Nr. II.2b und NJW-RR 2004, 628 sub Nr. III).

b) Das am 26. Juli 2007 noch innerhalb der einjährigen Frist des § 124 Abs. 1 BGB ausgeübte Anfechtungsrecht des Beklagten ist auch nicht etwa deshalb ausgeschlossen, weil er den Leasingvertrag schon zuvor, nämlich bereits am 21. März 2006 aus den nämlichen Gründen fristlos gekündigt hatte. Die Kündigung eines Leasingvertrags beseitigt nicht das Rechtsverhältnis, sondern wandelt es nur in ein vertragliches Abwicklungsverhältnis um. Bis zum Zugang der Kündigung bleibt es mit allen Konsequenzen erhalten; danach ist es vorzeitig in vergleichbarer Weise abzuwickeln, wie wenn es planmäßig beendet worden wäre. Davon unterscheidet sich die Rechtsfolge der Anfechtung grundlegend. Das Rechtsverhältnis wird nicht umgewandelt, sondern gemäß § 142 Abs. 1 BGB vernichtet, als ob es niemals entstanden wäre. Daraus folgt, dass ein wirksam angefochtener Leasingvertrag danach rechtslogisch zwar nicht mehr gekündigt werden kann, wohl aber ein wirksam gekündigter Leasingvertrag später noch - wie auch im Streitfall geschehen - wirksam angefochten werden kann (vgl. Palandt/Heinrichs, aaO, § 142 Rn 2; BGH NJW-RR 2004, 628 sub Nr. III).

2. Die Anfechtungserklärung des Beklagten ist auch wirksam, so dass der Leasingvertrag nach § 142 Abs. 1 BGB als von Anfang an nichtig anzusehen ist. Der Beklagte ist nämlich von dem Geschäftsführer der Lieferantin (künftig: Geschäftsführer) über den Umfang der zu liefernden Ausstattung des Kopierers im Sinne von § 123 Abs. 1 BGB arglistig getäuscht worden und die Klägerin muss sich die Täuschungshandlung der Lieferantin wie eine eigene zurechnen lassen.

a) Der Senat folgt der auf zahlreiche Indiztatsachen gestützten Beweiswürdigung des Landgerichts im angefochtenen Urteil, dass nämlich dem Beklagten am 15. August 2005 ein Kopierer ohne die nach dem Leasingvertrag geschuldeten Komponenten (Finisher S1, Umlenkeinheit 3-fach A1, Printer kit E1, Speichererweiterung B1, Kassetteneinheit Y2,) geliefert worden ist (künftig: Falschlieferung). Die Klägerin zeigt nicht konkrete Anhaltspunkte auf, die vernünftige Zweifel im Sinne des § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO an der Richtigkeit und Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen einschließlich der Beweiswürdigung begründen könnten, so dass der Senat keinen Anlass hat, diesbezüglich erneute Feststellungen zu treffen.

b) Der Senat folgt auch der vom Landgericht aus der Falschlieferung gezogenen Schlussfolgerung, dass es sich nämlich dabei nicht um ein bloßes Versehen der Lieferantin gehandelt hat, sondern dass deren Geschäftsführer planvoll vorgegangen ist und vorsätzlich gehandelt hat.

aa) Ob jemand vorsätzlich oder nur fahrlässig gehandelt hat, lässt sich als subjektive Tatsache zwangsläufig nur den Begleitumständen entnehmen, unter denen die Handlung statt gefunden hat. Es kommt auf die Zahl, Art und Qualität der gewonnenen Indiztatsachen an, die die gemäß § 286 ZPO zu ziehende Schlussfolgerung vorsätzlichen Handels rechtfertigen sollen.

bb) Im Streitfall hat das Landgericht in nicht zu beanstandender Weise die Überzeugung gewonnen, dass der Geschäftsführer vorsätzlich gehandelt hat.

(1) Gegen ein bloß versehentliches Handeln sprechen vor allem die vom Sachverständigen in seinem schriftlichen Gutachten vom 07. August 2007 und bei seiner mündlichen Erläuterung des Gutachtens hervorgehobenen Umstände: Der Kopierer ist nämlich mit einem Unterschrank geliefert worden, der ausweislich der "Preisliste Systempartner" nicht zur Grundausstattung des Kopierers gehört, sondern als (besonders zu bestellende und zu bezahlende) Systemkomponente (Art.-Nr. 9669A001) figuriert und den weder die Lieferantin nach dem Kaufvertrag der Klägerin noch diese dem Beklagten nach dem Leasingvertrag schuldete. Demgegenüber hatte die Lieferantin zum Teil andere Systemkomponenten berechnet, aber nicht geliefert, die sie aber nach Kaufvertrag der Klägerin und diese nach dem Leasingvertrag dem Beklagten schuldete. Diese - nur auf den ersten Blick unerklärlichen - Umstände ergeben deshalb und vor dem Hintergrund einen Sinn, dass es dem für die Lieferanten betrügerisch handelnden Geschäftsführer eben darauf ankam, zwar ein gebrauchstaugliches Kopiergerät zu liefern, aber ohne das nach der Papierform geschuldete sehr teure Zubehör. Dessen Fehlen musste dem mit dem Komponentensystem im Detail nicht vertrauten und arglosen Laien nicht auffallen. Denn das nicht gelieferte Zubehör ist mit einer Ausnahme so in das Gerät eingebaut, dass dessen Fehlen durch einfache Sichtprüfung eines Laien nicht festgestellt werden kann. In diesem Zusammenhang erfüllt der vertraglich nicht geschuldete und nicht berechnete Unterschrank eine entscheidende Rolle. Denn er ersetzte die nach dem Vertrag geschuldete und berechnete, aber nicht gelieferte Systemkomponente "Kassetteneinheit Y2", deren Preis den des funktionsgleichen Unterschranks um fast das Vierfache überschreitet. Dieser vom Sachverständigen als "seltsam" bezeichnete Komponentenaustausch war die entscheidende Täuschungsmaßnahme des Geschäftsführers der Lieferantin, um den Beklagten arglos zu halten. Dem Umstand, dass dem Beklagten das Fehlen der sichtbaren Systemkomponenten "Finisher" und "Umlenkeinheit 3-fach", die, was dem Laien nicht unbedingt unmittelbar einleuchtet, dem Sortieren bei Mehrfachkopien dienen, nicht aufgefallen ist, hat das Landgericht zu Recht keine maßgebliche Bedeutung gegeben. Es ist nicht festgestellt, dass der Beklagte diese wie die übrigen fehlenden Komponenten, bei seiner Tagesarbeit überhaupt benötigte. Es ist allgemeinkundig, dass die Hersteller in ihre elektronischen Geräte vielfach Systemkomponenten unter oftmals schillernden Bezeichnungen einbauen, die durchaus zutreffend als letzte technische Errungenschaft auf dem Markt kaufwirksam angepriesen werden, die aber der durchschnittliche Verbraucher regelmäßig nicht benötigt, so dass er, wie dieses Phänomen in Beraterkreisen vielfach treffend umschrieben wird, einen "Porsche" erwirbt, obwohl für seine Zwecke ein "Käfer" ausgereicht hätte. Diese verbreitete, auch bei dem Beklagten herrschende Unwissenheit hat sich der Geschäftsführer der Lieferantin für seine betrügerischen Zwecke zunutze gemacht.

(2) Das vorsätzliche Täuschungsverhalten des Geschäftsführers wird ferner eindrucksvoll indiziert durch die List, mit welcher er von dem Beklagten am 05. August 2005 die Unterzeichnung der inhaltlich unrichtigen Übergabebestätigung erwirkt hat. Unstreitig wollte der Geschäftsführer nicht nochmals aus K. zur Entgegennahme der Bestätigung anreisen. Diesbezüglich wollte er offenbar, wie regelmäßig die im Leasingverkehr strafrechtlich einschlägig in Erscheinung tretenden Täter, keine Risiken eingehen, um möglichst schnell und ungefährdet an den von der Klägerin zu finanzierenden Kaufpreis zu gelangen.

cc) Wiederum von Rechtsirrtum beeinflusst ist die Ansicht der Klägerin, eine arglistige Täuschung scheide aus, weil der Beklagte es schuldhaft unterlassen habe, das Vorhandensein der im Leasingvertrag aufgeführten Systemkomponenten durch gründliche Untersuchung der Leasingsache zu überprüfen. Die Klägerin übersieht, dass auch derjenige Leasingnehmer arglistig getäuscht werden kann, der dem Lieferanten gleichsam blindlings vertraut und die ihn vertraglich gegenüber dem Leasinggeber treffenden Untersuchungspflichten verletzt; denn mitwirkendes Verschulden des Getäuschten bei der Irrtumserregung, das in vielen Fällen des Eingehungsbetrugs feststellbar sein wird und ohne das es gar nicht erst zum Betrug gekommen wäre, ändert nichts am Tatbestand der Täuschungshandlung und Irrtumserregung (vgl. BGH NJW-RR 1988, 242 sub Nr. I.2)

c) Schließlich hat das Landgericht zu Recht die Täuschung des Geschäftsführers auch der Klägerin gemäß § 166 Abs. 1 BGB wie eine eigene zugerechnet, obwohl sie, wovon hier ohne weiteres auszugehen ist, dessen Täuschungshandlung weder kannte noch kennen musste. Der Geschäftsführer war nämlich nicht Dritter im Sinne des § 123 Abs. 2 BGB, sondern Erfüllungsgehilfe der Klägerin. Bei der Aushandlung der Vertragskonditionen und der Auslieferung des geleasten Kopiersystems hat die Lieferantin nämlich im Interessen- und Verantwortungsbereich der Klägerin gehandelt (vgl. Senat OLGR Düsseldorf 2001, 2 [Lieferant handelnd als Erfüllungsgehilfe des Leasinggebers] sowie OLGR Düsseldorf 2007, 773 und OLGR Düsseldorf 2008, 541 [Lieferant nicht handelnd als Erfüllungsgehilfe des Leasinggebers] jew. m. w. Nachw.), so dass sie das Risiko des vertragswidrig handelnden Lieferanten uneingeschränkt trägt (vgl. BGH NJW-RR 1988, 242 sub Nr. II.2c). An diesem rechtlichen Befund ändert auch nichts der Umstand, dass der Geschäftsführer vorsätzlich gleichzeitig zum Nachteil der Klägerin gehandelt haben mag. Ebenso wie im Falle der Zurechnung fremden Verschuldens (§ 278 BGB) den Geschäftsherrn nicht vorsätzliches Handeln des Erfüllungsgehilfen entlastet (vgl. dazu Senat NJW-RR 1997, 1097), verhält es sich bei der Zurechnung fremden Wissens im Sinne des § 166 Abs. 1 BGB zu Lasten des Vertretenen, wenn der Handelnde dessen bevollmächtigter Vertreter gewesen ist (vgl. BGH NJW 1999, 2883; Palandt/Heinrichs, aaO, § 166 Rn 4 m. w. N.). Eine Ausnahme gilt nur bei offensichtlichem Missbrauch der Vollmacht und bei kollusivem Zusammenwirken des Vertreters mit dem Geschäftspartner zu Lasten des Vertretenen (vgl. Palandt/Heinrichs, aaO, § 164 Rn 13f m. w. N.). Einen solchen Ausnahmefall macht die Klägerin nicht geltend und für sein Vorliegen gibt es auch sonst keine Anhaltspunkte.

3. Im Ergebnis ohne Einfluss auf das rechtliche Ergebnis ist die feststellbare Verletzung vertraglicher Pflichten des Beklagten bei der Unterzeichnung der inhaltlich unrichtigen Übergabebestätigung vom 05. August 2005.

a) Durch die wirksame Anfechtung des Leasingvertrags und seine damit verbundene Vernichtung von Anfang an (§ 142 Abs. 1 BGB) sind durch den Leasingvertrag zunächst begründete Pflichten des Beklagten erloschen.

b) Es bleiben die schon bei dem Eintritt in Vertragsverhandlungen begründeten Pflichten aus §§ 241 Abs. 2, 311 Abs. 2 Nr. 1 BGB, deren Verletzung grundsätzlich ebenfalls Schadensersatzansprüche aus § 280 Abs. 1 BGB auslösen können. Der Beklagte haftet indes hier nicht neben der Klägerin für den Eintritt des Vermögensschadens. Abzuwägen sind im Streitfall der Haftungsanteil der Klägerin, die sich das vorsätzlich betrügerische Verhalten der Lieferantin im Verhältnis der Parteien dieses Rechtsstreits persönlich zurechnen lassen muss und das fahrlässig schadensträchtige Verhalten des Beklagten bei der Unterzeichnung der von ihm durch eine List erwirkten Übergabebestätigung. Diese Abwägung geht vollständig zu Lasten der Klägerin aus. Denn es darf ihr auch nicht mittelbar das Risiko, für den Missbrauch der von ihr erteilten Handlungsvollmacht voll einstehen zu müssen, wieder teilweise abgenommen werden. Im Übrigen hat die Klägerin nicht einmal behauptet, geschweige denn dargelegt, dass sie keine Chance hat, ihren Schaden bei der Lieferantin ersetzt zu erhalten, was bei der Abwägung ebenfalls zu berücksichtigen ist.

4. Schließlich hat die Klägerin auch keine Zahlungsansprüche nach Bereicherungsrecht aus §§ 812 Abs. 1 Satz 2, 1. Altn., 818 Abs. 2 BGB. Der Beklagte hat bis einschließlich März 2006 die Leasingraten bezahlt und anschließend die Nutzung des Kopierers eingestellt. Die Klägerin hat nicht behauptet, geschweige denn dargelegt, dass ihr über die erhaltenen Leasingraten hinaus, die der Beklagte (bisher) nicht zurückverlangt hat, eine Nutzungsentschädigung zustehen könnte, und die Leasingraten in erheblichem Umfange von dem Beklagten nicht zu tragende Finanzierungskosten enthalten.

II. Auch die weiteren Voraussetzungen für eine Entscheidung im Beschlussverfahren liegen vor. Die Rechtssache hat nämlich weder grundsätzliche Bedeutung (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO) noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Senats im Urteilsverfahren (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO).

III. Der Senat weist darauf hin, dass die Berufungsrücknahme vor Erlass einer Entscheidung nach § 522 Abs. 2 ZPO gemäß GKG KV 1222 S. 1 und 2 kostenrechtlich privilegiert ist; statt vier fallen nur zwei Gerichtsgebühren an.



Ende der Entscheidung

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