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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Beschluss verkündet am 13.01.2009
Aktenzeichen: I-24 U 92/08
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 535
BGB § 359
BGB § 311 Abs. 2
BGB § 241 Abs. 2
1. Dem gewerblichen Leasingnehmer ist der Einwendungsdurchgriff aus dem "verbundenen" Kaufvertrag über einen PKW nicht eröffnet.

2. Klärt der von dem Leasinggeber zur Anbahnung des Leasingvertrages eingeschaltete Lieferant den Leasingnehmer über Widersprüche zwischen dem Leasingvertrag und dem Kaufvertrag nicht auf, hat ihm der Leasinggeber den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.

3. Die von dem Lieferanten eines PKW mit dem Leasingnehmer vereinbarte Rückkaufsoption ist für den Leasingvertrag ohne Bedeutung, wenn dieser vor Fälligkeit der Rückkaufsoption wegen Verzugs mit den Leasingraten fristlos gekündigt wird.


OBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS

I-24 U 92/08

In dem Rechtsstreit

hat der 24. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf durch seine Richter Z., S. und H. am 13.01.2009 einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Berufung des Beklagten gegen das am 01.04.2008 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal - Einzelrichter - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beklagten auferlegt.

Streitwert des Berufungsverfahrens: 9.645,73 €.

Gründe:

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen, weil die Berufung in der Sache keinen Erfolg, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil auch zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht erforderlich ist.

Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf den Hinweisbeschluss des Senats vom 18.12.2008 Bezug genommen. Der Senat hat dort ausgeführt:

Das Berufungsvorbringen vermag eine für den Beklagten in der Sache günstigere Entscheidung nicht zu rechtfertigen:

1.

Die Klägerin kann aus dem zwischen den Parteien unter dem 04./08.08.2003 geschlossenen Leasingvertrag Zahlung der fünf rückständigen Leasingraten für die Monate Februar bis Juni 2004 in Höhe von monatlich brutto 226,41 €, insgesamt also 1.132,05 € verlangen. Sie kann ferner nach ihrer berechtigten fristlosen Kündigung des Vertrags infolge Zahlungsverzugs des Beklagten (§ 543 Abs. 1, Abs. 2 S. 1 Nr. 3 a und b BGB) gemäß § 17 der zwischen den Parteien vereinbarten allgemeinen Leasingbedingungen (im folgenden: ALB) die Zahlung der im Zeitpunkt der Kündigung vom 11.06.2004 noch ausstehenden 38 Leasingraten mit abgezinst insgesamt 6.885,13 € verlangen; die Berechnung der Forderung ist mit der Berufung nicht angegriffen. Auf die Forderung der Klägerin ist ein Verwertungserlös nicht anzurechnen, da der Beklagte den Leasinggegenstand entgegen § 17 Abs. 2 ALB der Klägerin bisher nicht zurückgegeben hat.

Der Beklagte haftet der Klägerin ferner aus §§ 280 Abs. 1, 286 Abs. 1 BGB auf Zahlung der von ihr vergeblich aufgewendeten Sicherstellungskosten von 130,00 € sowie der bis zum 30.06.2007 aufgelaufenen und von der Klägerin in der Klageschrift mit 1.498,55 € berechneten Verzugszinsen; auch diese Berechnung ist mit der Berufung nicht angegriffen.

Aus diesen Einzelbeträgen errechnet sich ein Gesamtbetrag von:

1.132,05 € + 6.885,13 € + 130,00 € + 1.498,55 € = 9.645,73 €.

2.

Die Wirkungen der von der Klägerin erklärten fristlosen Kündigung sind nicht durch die vom Beklagten unter dem 28.05.2004 gegenüber der Lieferantin (P. GmbH) erklärten Kündigung des mit dieser am 16.07.2003 geschlossenen Kaufvertrags (im folgenden: KV) entfallen. Zum einen kann der Beklagte Einwendungen aus dem Vertragsverhältnis mit der Lieferantin der Leasinggeberin nicht entgegenhalten. Der Einwendungsdurchgriff nach § 359 BGB steht dem Beklagten nicht zu, da bereits der persönliche Anwendungsbereich der Norm nicht eröffnet ist. Dies gilt unabhängig davon, ob es sich bei den beiden Vertragsverhältnissen um einen sogenannten verbundenen Vertrag gemäß § 359 BGB handelt. Dieser erfasst - wie § 358 BGB - ausschließlich Verbraucher im Sinne des § 13 BGB. Der Beklagte aber ist Kaufmann. Er betreibt ein Einzelhandelsunternehmen (Möbelhandel) und ist deshalb selbständiger Unternehmer im Sinne des § 14 BGB. Verbraucherschutz nach den Vorschriften der §§ 358, 359, 500 BGB genießt er nicht.

Zum anderen traten die Wirkungen der fristlosen Kündigung der Klägerin vom 11.06.2004 ohnehin früher ein als die vom Beklagten zum 16.07.2003 erklärte Kündigung des Vertragsverhältnisses mit der Lieferantin. Auf den bereits durch die fristlose Kündigung beendeten Leasingvertrag konnte sich die Kündigung des Beklagten nicht mehr auswirken.

3.

Der Leasingvertrag der Parteien ist entgegen der Auffassung des Beklagten auch nicht etwa wegen eines Gesetzesverstoßes (§ 134 BGB) oder eines Verstoßes gegen die guten Sitten (§ 138 BGB) nichtig. Zwar widersprechen die zwischen der Lieferantin und dem Beklagten in Nr. 15 KV vom 16.07.2003 getroffenen Abreden den Bedingungen des Leasingvertrags insoweit, als dort dem Beklagten ohne Rücksicht auf die 48 Monate umfassende Grundmietzeit des Leasingvertrags für die Inanspruchnahme der auf nur 12 Monate nach Vertragsschluss befristeten Rückkaufoption der Nachweis auferlegt wird, dass der Leasinggegenstand in seinem Eigentum stehe. Dies hat aber keinen Einfluss auf die Wirksamkeit des zwischen den Parteien geschlossenen Leasingvertrags. Denn zum einen ist Nr. 15 KV aus den Gründen des Beschlusses des Oberlandesgerichts Köln vom 06.04.2006 (27 U 27/05) ohnehin gemäß § 307 Abs. 1 BGB unwirksam. Zum anderen verkennt der Beklagte, dass - wie bereits ausgeführt - der zwischen den Parteien geschlossene Leasingvertrag einerseits und der zwischen dem Beklagten und der Lieferantin geschlossenen Kaufvertrag andererseits keine verbundenen Verträge im Sinne des § 359 BGB sind.

4.

Der Beklagte kann ferner von der Klägerin nicht aus dem Gesichtspunkt der Haftung für Verschulden bei Vertragsschluss - §§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 2, 241 Abs. 2 BGB (c.i.c.) - Freistellung von den sich aus dem Leasingvertrag ergebenden Verpflichtungen verlangen.

a)

Allerdings haftet der Leasinggeber dem Leasingnehmer grundsätzlich aus c.i.c. für einen diesem entstandenen Schaden aus der Verletzung einer Aufklärungspflicht des Lieferanten, soweit der Lieferant mit Wissen und Wollen des Leasinggebers Vorverhandlungen über den Abschluss des Leasingvertrages mit dem (späteren) Leasingnehmer geführt hat (vgl. BGHZ 95, 170; Senat OLGR Düsseldorf 2001, 2). Überlässt der Leasinggeber - wie auch hier - dem Lieferanten und dem Leasingnehmer alle Vorverhandlungen, so muss der Leasingnehmer grundsätzlich darauf vertrauen dürfen, dass das Verhandlungsergebnis sowohl dem Kaufvertrag als auch dem Leasingvertrag zu Grunde gelegt wird. Hieraus folgt die Pflicht, den Leasingnehmer darauf hinzuweisen, wenn der Leasingvertrag einen von den Vereinbarungen zwischen Lieferant und Leasingnehmer abweichenden Inhalt haben soll. Erkennt der als Verhandlungsgehilfe des Leasinggebers tätige Lieferant die Fehlvorstellung des Leasingnehmers, so ist er als Erfüllungsgehilfe des Leasinggebers (§ 278 BGB) verpflichtet, den Leasingnehmer auf die Diskrepanz zwischen Gewolltem und objektiv Erklärtem hinzuweisen (vgl. Wolf/Eckert/Ball, Handbuch des gewerblichen Miet-, Pacht- und Leasingrechts, 9. Auflage, Rn. 1740). Unterlässt er schuldhaft die gebotene Aufklärung, so muss der Leasinggeber dem Leasingnehmer den entstandenen Schaden ersetzen, notfalls durch Freistellung von den Verpflichtungen aus dem Leasingvertrag (vgl. BGH a.a.O. sub I.5.; Palandt/Heinrichs, BGB, 67. Aufl., § 311 Rn. 57).

b)

Wenn man den Tatsachenvortrag des Beklagten zu Grunde legt, liegt es hier zumindest nicht fern, von der Verletzung einer solchen Aufklärungspflicht auszugehen. Denn die Lieferantin hatte mit dem Beklagten eine Rückkaufoption vereinbart, deren Bedingungen den Konditionen des Leasingvertrages widersprachen, ohne ihn auf den Widerspruch hinzuweisen.

Im Kaufvertrag war vereinbart:

"Rückkaufgarantie: Gesamtrückkaufswert vorbezeichneter Geräte nur im 12. Monat nach Vertragsschluss 5.640,00 €."

Zugleich war dem Leasingnehmer in Nr. 15 KV - wie ausgeführt - für die Ausübung der Rückkaufoption der Nachweis seines Eigentums am Leasinggegenstand auferlegt. Diese Vereinbarung stand in Widerspruch zu den Bedingungen des auf eine Mindestdauer von 4 Jahren abgeschlossenen Leasingvertrags. Die Lieferantin hat, wie der Beklagte unter Beweisantritt behauptet hat, auf diese Diskrepanz anlässlich der Vertragsverhandlungen nicht hingewiesen. Auch wäre ihr Aufklärungsverschulden der Klägerin gemäß § 278 BGB zuzurechnen, da diese der Lieferantin unter Ausstattung mit Leasingantragsformularen das Führen der Vertragsverhandlungen überlassen hatte.

c)

Ob hier im Ergebnis eine solche Aufklärungspflichtverletzung anzunehmen ist, kann gleichwohl dahinstehen. Denn dem Beklagten ist aus der möglichen Aufklärungspflichtverletzung der Lieferantin ein Schaden nicht entstanden:

aa)

Der Widerspruch zwischen der Laufzeit des Leasingvertrages und der im Kaufvertrag für den 12. Monat nach Vertragsschluss vereinbarten Rückkaufoption hat sich für den Beklagten schon deswegen nicht nachteilig ausgewirkt, weil der Leasingvertrag wegen des Zahlungsverzugs des Beklagten durch die Klägerin bereits vor dem 12. Monat nach Vertragsschluss wirksam fristlos gekündigt worden ist. Infolge der fristlosen Kündigung wäre dem Beklagten selbst dann der Weg der Rückkaufoption versperrt gewesen, wenn die Rückkaufoption Eingang in den Leasingvertrag gefunden hätte.

bb)

Auch der Widerspruch zwischen dem in Nr. 15 KV als Voraussetzung für die Rückkaufoption festgelegten Erfordernis des Eigentumsnachweises und dem Leasingvertrag hat sich rechtlich für den Beklagten nicht nachteilig ausgewirkt, da Nr. 15 KV gemäß § 307 Abs. 1 BGB - wie ausgeführt - unwirksam ist. Der Beklagte kann die Zahlung des für den Rückkauf mit der Lieferantin vereinbarten Betrags von 5.640,00 € von dieser unabhängig davon verlangen, ob er Eigentümer des Leasinggegenstandes ist oder nicht. Entsprechend ist die Lieferantin durch Urteil des Landgerichts Köln vom 18.11.2005 (25 O 47/05) rechtskräftig zur Zahlung dieses Betrages an den Beklagten verurteilt. Zwar hat der Beklagte die Zahlung nicht beitreiben können. Dies aber ist nicht verursacht durch die Verletzung der Aufklärungspflicht, sondern allein durch die Zahlungsunfähigkeit der insolventen Lieferantin. Die Konsequenzen daraus, nämlich die mit der P. GmbH vereinbarte Rückkaufgarantie infolge deren Insolvenz nicht realisieren zu können, hat der Beklagte allein zu tragen.

5.

Die Klageforderung ist auch nicht durch die von dem Beklagten erklärte Aufrechnung in Höhe des Rückkaufbetrags von 5.640,00 € erloschen. Denn es fehlt an der nach § 387 BGB erforderlichen Gegenseitigkeit. Dem Beklagten steht ferner gegenüber der Klageforderung auch nicht die Einrede des nichterfüllten Vertrages gemäß § 320 BGB, da die Klägerin nicht Schuldnerin des Rückkaufbetrags ist."

An diesen Erwägungen, gegen die der Beklagte innerhalb der ihm zur Stellungnahme gesetzten Frist Einwände nicht erhoben hat, hält der Senat fest.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Ende der Entscheidung

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