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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Urteil verkündet am 27.02.2007
Aktenzeichen: I-24 U 93/06
Rechtsgebiete: BGB, VVG, AKB


Vorschriften:

BGB § 280
BGB § 535
VVG § 61
AKB § 7 Abs. 2
AKB § 7 Abs. 5
Ist der Fahrer versicherungsrechtlich nicht als Repräsentant des Mieters eines kaskoversicherten PKW anzusehen, so muss sich dieser dessen grob fahrlässiges Fehlverhalten nicht zurechnen lassen (entgegen OLG Hamm NZV 2006, 593; Bestätigung von Senat, NJW-RR 2003, 974).
OBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

Verkündet am 27. Februar 2007

In dem Rechtsstreit

hat der 24. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf auf die am 16. Januar 2007 geschlossene mündliche Verhandlung unter Mitwirkung seiner Richter Z., T. und S.

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das am 15. Mai 2006 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg -Einzelrichter- wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

Gründe:

A.

Die Klägerin ist gewerbliche Kraftfahrzeugvermieterin. Sie ist Eigentümerin des Kraftfahrzeugs Opel Astra CDTi, amtliches Kennzeichen ..., das sie am 11. April 2005 um 16.00 Uhr für 24 Stunden zum Sondertarif in Höhe von 62,50 EUR/Tag an den Beklagten für dessen gewerbliche Zwecke vermietete. Die Klägerin verwendet bundesweit ein Vertragsformular (Format DIN A 4, GA 18), dessen Vorderseite in zahlreiche, davon 84 nummerierte, in der Regel einfach umrandete Felder unterteilt ist (bei künftiger Zitierung eines "Feldes" ist damit immer ein Eintrag auf der Vordruckvorderseite des Vertragsformulars gemeint). Der in den Feldern vorgedruckte Text hat im Allgemeinen eine Buchstabenhöhe von 2 mm. In Feld 11 (vorgesehen für "Abdruck-Kreditkarte") ist handschriftlich der Beklagte unter seiner Namensnennung als Fahrer vermerkt. Die stark umrandeten Felder 51A - 53 sehen besondere Vereinbarungen zur Haftung und Versicherung vor. Die dort links vertikal angeordneten vier Felder 51A ("Haftungsreduzierung für alle Schäden einschließl. Fahrzeugdiebstahl") und 51B ("Haftungsreduzierung nur für Fahrzeugdiebstahl") sind handschriftlich im Unterfeld mit "ja", die Felder 52 ("Erweiterte Insassenunfallversicherung") und 53 ("Sicher-Plus-Anteil") im Unterfeld mit "nein" angekreuzt, wobei alle Räume, die dort für den Eintrag der Tagesgebühr vorgesehen sind, unausgefüllt geblieben sind. In die dort rechts vertikal angeordneten beiden Felder 51C ("Alle Schäden ohne Fzg.-Diebstahl") und 51D ("Nur Fzg.-Diebstahl") ist unter Hinweis auf eine "Wichtige Kundeninformation" und ein "Maximales Risiko" handschriftlich 750 EUR eingetragen. Über der Unterschriftszeile findet sich das einfach umrandete Feld 20 (Format 74 mm [B]) x 15 mm [H]). Es enthält drei durch vertikale Strichelung unterteilte Textblöcke, deren Buchstaben nur 1 mm hoch sind. Der linke Textblock (20 mm [B] x 15 mm [H]) verweist auf die auf der Rückseite des Formulars abgedruckten, von der Klägerin bundesweit verwendeten Mietvertragsbedingungen (künftig: AGB, GA 19). Der mittlere Textblock (37 mm [B] x 15 mm [H]) verweist auf zwei in den AGB (Nr. 13 Abs. 3 und Nr. 15) enthaltene Einwilligungserklärungen. Der rechte Textblock (17 mm [B] x 15 mm [H]) lautet wie folgt:

"Hinweis: Eine vom Mieter gegen besondere Gebühr vereinbarte Haftungsreduzierung tritt in den Fällen der Ziff. 11 der Mietvertragsbedingungen, insbesondere bei Verletzung der Ziff. 2-8, nicht ein"

Die rückseitig abgedruckten AGB-Klauseln, soweit hier von Interesse, lauten wie folgt (die ziffernmäßige Bezeichnung der Absätze ist vom Senat hinzugefügt):

3. Berechtigte Fahrer

(1) Das Fahrzeug darf außer vom Mieter mit seiner Zustimmung auch ... bei Anmietungen von Firmen von deren beauftragten Mitarbeitern ... geführt werden. ...

(2) Jeder Fahrer des Fahrzeugs muss die in Deutschland erforderliche Fahrerlaubnis besitzen und den Avis-Mindestanforderungen in Bezug auf Alter und Dauer des Führerscheinbesitzes entsprechen. Die Angaben hierzu ergeben sich aus dem Beiblatt Wichtige Kundeninformation.

8. Pflichten des Mieters/Fahrers bei Schadensfall ...

(4) Der Mieter/Fahrer ist verpflichtet, jeden Schadensfall unverzüglich und persönlich in der nächst erreichbaren Avis-Station auf dem Avis-Schadensformular vollständig und wahrheitsgemäß zu melden. Polizeibescheinigungen sind beizufügen. ... Auch bei der weiteren Bearbeitung des Schadensfalls ist der Mieter/Fahrer verpflichtet, Avis und deren Versicherer zu unterstützen und jede Auskunft zu erteilen, die zur Aufklärung des Schadensfalls und zur Feststellung der Haftungslage zwischen Avis und Mieter/Fahrer erforderlich ist.

9. Haftung des Mieters

(1) Der Mieter haftet für während der Dauer des Mietvertrags entstandene Schäden am Fahrzeug..., wobei der Fahrzeugschaden sich entweder nach den Reparaturkosten zzgl. eventueller Wertminderung oder maximal nach dem Wiederbeschaffungswert berechnet. Weiter haftet der Mieter für Abschleppkosten, Sachverständigengebühren, Mietausfall, anteilige Verwaltungskosten sowie sonstige Kosten - soweit angefallen.

(2) Bei Überlassung des Fahrzeugs an Dritte - einschließlich der in Ziff. 3 bezeichneten Fahrer - haftet der Mieter für die Einhaltung der Bestimmungen dieses Mietvertrags und das Verhalten des ... Dritten wie für eigenes Verschulden.

(3) Der Mieter ist für die Folgen von Verkehrsverstößen oder Straftaten, die in Zusammenhang mit dem gemieteten Fahrzeug festgestellt werden, voll verantwortlich und haftet Avis für entstehende Gebühren und Kosten gemäß dem Beiblatt Wichtige Kundeninformation. Avis ist verpflichtet, den Behörden in einem solchen Fall den Mieter/Fahrer zu benennen.

10. Haftungsreduzierung

(1) Der Mieter kann - vorbehaltlich Ziff. 11 - seine Haftung nach Ziff. 9 (ausgenommen 3. Abs.) durch Abschluss der Optionen "Haftungsreduzierung für alle Schäden einschließl. Fahrzeugdiebstahl" ... oder "Haftungsreduzierung nur für Fahrzeugdiebstahl" ... lt. den Feldern (51A) und (51B) auf der Vorderseite des Mietvertrags gegen Zahlung der entsprechenden Zusatzgebühr auf eine bestimmte Selbstbeteiligung (SB II) pro Schadensfall reduzieren. Die vereinbarte reguläre Haftung des Mieters für Fahrzeugdiebstahl ergibt sich aus Feld (51D), für alle anderen Schäden aus Feld (51C) der Vorderseite des Mietvertrags.

(2) Die Zusatzgebühr und etwaige Sonderregelungen ergeben sich aus dem Beiblatt Wichtige Kundeninformation.

11. Wegfall der Haftungsreduzierung

(1) Die Haftungsreduzierung nach Ziff. 10 tritt nicht ein, wenn der Mieter/Fahrer eine oder mehrere der in den Ziffern 2-8 genannten Bestimmungen schuldhaft verletzt. Dies gilt ... ferner bei Überlassung des Fahrzeugs an einen nicht nach Ziff. 3 berechtigten Fahrer ... . Auch im Falle vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführter Schäden tritt die Haftungsreduzierung nach Ziff. 10 nicht ein.

Am 11. April 2005 gegen 23.50 Uhr verunglückte C., der bei dem Beklagten als Kraftfahrer angestellt war und Inhaber der Fahrerlaubnis Klasse III ist (künftig: Fahrer), mit dem Kraftfahrzeug. Zum Unfall war es gekommen, als sich der Fahrer, zunächst noch auf gerader Strecke befindlich, in den Fußraum des Kraftfahrzeugs bückte, um nach einem heruntergefallenen Feuerzeug zu suchen. In einer folgenden Rechtskurve verlor er die Kontrolle über das Fahrzeug, das jetzt nach links von der Fahrbahn abkam und gegen die dort befindliche Leitplanke geriet. Das Kraftfahrzeug wurde linksseitig stark beschädigt. Der Unfall wurde polizeilich aufgenommen.

Der Beklagte gab das Kraftfahrzeug am 12. April 2005 zurück und unterzeichnete mit dem Fahrer den Vordruck "Schadensanzeige/Unfallbericht" (GA 20), das ein Mitarbeiter der Klägerin nach den Angaben des Klägers und des Fahrers ausgefüllt hatte und das keine Belehrung über die eintretenden Folgen falscher Angaben zum Unfallgeschehen enthält. Die Klägerin veräußerte das Kraftfahrzeug im beschädigten Zustand und schaffte ein typgleiches Neufahrzeug an, das am 19. April 2005 zugelassen wurde. Den erlittenen Schaden rechnet die Klägerin auf Gutachtenbasis ab. Sie beziffert den unfallbedingten Gesamtschaden nach Abzug der bereits abgerechneten Selbstbeteiligung (750 EUR) auf 7.074,05 EUR. Davon entfallen 6.836,20 EUR auf den Sachschaden einschließlich des mit 700 EUR angegebenen merkantilen Minderwerts, 586,85 EUR auf das Honorar des Sachverständigen für die Begutachtung des Sachschadens und 375 EUR (6 Tage x 62,50 EUR/Tag) auf entgangenen Gewinn. Ferner begehrt die Klägerin von dem Beklagten Freistellung von Kosten in Höhe von 287,80 EUR, die ihr ihre Prozessbevollmächtigten unfallbedingt aus Anlass vorgerichtlich entfalteter Tätigkeiten in Rechnung gestellt haben.

Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, der Fahrer, dessen Verschulden sich der Beklagte wie eigenes zurechnen lassen müsse, habe den Verkehrsunfall grob fahrlässig herbeigeführt, so dass die vereinbarte Haftungsreduzierung nicht greife. Sie hat beantragt,

den Beklagten als Gesamtschuldner mit C. zu verurteilen, an sie 7.074,05 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14. Oktober 2005 zu zahlen und sie von einer Auslagen- und Gebührenforderung der Rechtsanwälte A. und Kollegen, F. in Höhe von 287,80 EUR freizustellen.

Der Beklagte hat um

Klageabweisung

gebeten. Er hat geltend gemacht: Der Fahrer habe den Verkehrsunfall nicht durch grob fahrlässiges Verhalten herbeigeführt. Doch selbst dann, wenn dessen Verhalten als grob fahrlässig zu qualifizieren sei, sei es ihm, dem Beklagen, nicht zuzurechnen. Der Fahrer sei weder sein Erfüllungsgehilfe noch sein Repräsentant gewesen; dieser habe das Kraftfahrzeug zum Unfallzeitpunkt unberechtigt geführt. Der Fahrer habe, nachdem er das Kraftfahrzeug nach Dienstschluss auf dem Firmengelände abgestellt und die Schlüssel zurückgegeben habe, gegen seinen, des Beklagten, Willen die Schlüssel wieder heimlich dem Schlüsselschrank entnommen und habe in einem unbeobachteten Moment mit dem Kraftfahrzeug das Betriebsgrundstück verlassen.

Die Klägerin hat sich das Vorbringen des Beklagten zur angeblich unberechtigten Nutzung des Kraftfahrzeugs durch den Fahrer hilfsweise zu eigen gemacht.

Durch das angefochtene Urteil, auf dessen Inhalt verwiesen wird, hat das Landgericht die Klage mit der Begründung abgewiesen, der Fahrer habe den Verkehrsunfall nicht grob fahrlässig herbeigeführt.

Dagegen richtet sich die Berufung der Klägerin. Sie beantragt,

unter Abänderung des angefochtenen Urteils nach dem erstinstanzlich zuletzt gestellten Antrag zu entscheiden.

Der Beklagte bittet um

Zurückweisung der Berufung.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

B.

Das zulässige Rechtsmittel hat in der in der Sache keinen Erfolg. Das Landgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen.

I. Allerdings folgt der Senat dem Landgericht nicht darin, die Klage sei schon deshalb abzuweisen, weil die in Nr. 10 AGB zu Gunsten des beklagten Mieters vereinbarte Haftungsreduzierung für am Eigentum der Klägerin verursachte Schäden nicht durch den Vorbehalt grob fahrlässiger Unfallverursachung (Nr. 11 Abs. 1 Satz 2 AGB) ausgeschlossen sei, nachdem der Fahrer den Verkehrsunfall nur leicht fahrlässig herbeigeführt habe. Diese Begründung trägt das angefochtene Urteil rechtlich nicht; der Fahrer hat entgegen der Ansicht des Landgerichts sehr wohl grob fahrlässig gehandelt.

1. Grob fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt nach den gesamten Umständen in ungewöhnlich hohem Maße verletzt und das unbeachtet lässt, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen. Im Gegensatz zum Vorwurf gewöhnlicher Fahrlässigkeit fällt dem grob fahrlässig Handelnden auch in subjektiver Hinsicht ein gesteigertes Fehlverhalten zur Last, das das gewöhnliche Maß erheblich übersteigt (BGH NJW 2005, 457; VersR 2003, 364 = NJW 2003, 1118; VersR 1997, 351; Senat, ZMR 2006, 276 = Schaden-Praxis 2007, 20; OLGR Düsseldorf 2001, 94; 1994, 219, 220). Der Geschädigte ist zwar darlegungs- und beweispflichtig für alle Umstände, die den Schluss auf grobe Fahrlässigkeit in objektiver und subjektiver Hinsicht rechtfertigen können (BGH NJW 2003, 1118). Der fahrlässig Handelnde muss aber entsprechend einer ihn treffenden sekundären Darlegungslast die Umstände vortragen, die ihn vom Vorwurf der groben Fahrlässigkeit wiederum entlasten sollen (BGH aaO).

2. Unter Anlegung dieses Maßstabes hat der Fahrer den Verkehrsunfall grob fahrlässig verursacht.

a) In objektiver Hinsicht verstieß dessen Verhalten in grober Weise gegen das Verhaltensgebot des § 1 Abs. 2 StVO.

aa) Der Fahrer hat bei der Suche nach dem in den Fußraum gefallenen Feuerzeug nicht nur, wie der Beklagte meint, "kurzfristig", sondern viel zu lange seine Aufmerksamkeit von der Fahrbahn vollständig abgewendet. Die Unaufmerksamkeit dauerte nämlich so lange, dass er die veränderte Straßenführung, nämlich den Übergang von gerader Streckenführung in eine Rechtskurve (GA 52) erst so spät bemerkte, dass ihm eine nach der Straßenführung gebotene Lenkbewegung nicht mehr möglich war, er deshalb die Kontrolle über das Kraftfahrzeug verlor und mit ihm schwer verunglückte. Ein Kraftfahrer, der unter den hier obwaltenden schwierigen äußeren Fahrbedingungen (Dunkelheit, Kurvenverlauf) und bei unverminderter Geschwindigkeit (ein Abbremsen bei Beginn des "Suchmanövers" trägt der Beklagte nicht vor und wurde im "Schadensformular" -GA 20- auch nicht behauptet) seine Aufmerksamkeit vollständig von der Fahrbahn ablenkt und dadurch einen Unfall verursacht, handelt regelmäßig grob fahrlässig (vgl. Senat ZMR 2006, 276 = Schaden-Praxis 2007, 20; OLG Frankfurt OLGR Frankfurt 2001, 157 und 1993, 221; OLG Köln NJW-RR 2001, 22; OLG Hamm ZfSch 2000, 347; NJW-RR 1990, 929 und VersR 1987, 353 = ZfSch 1987, 20; OLG Stuttgart VersR 1999, 1359; OLG Zweibrücken RuS 1999, 406; OLG Düsseldorf (4. ZS) Schaden-Praxis 1998, 121; OLG Nürnberg NJW-RR 1992, 360; LG Coburg Schaden-Praxis 2004, 241; LG Ansbach ZfSch 1990, 422). Die außergewöhnlich hohe Gefährlichkeit des Handelns liegt gleichsam auf der Hand und wird indiziert durch die vorgetragenen Umstände, die zum Unfall geführt haben.

bb) Soweit das Bedienen von Musikgeräten durch den Kraftfahrer während der Fahrt in der veröffentlichten obergerichtlichen Rechtsprechung in Einzelfällen als objektiv nicht grob fahrlässig qualifiziert worden ist, galt das nur deshalb, weil der Kraftfahrzeugführer seine Aufmerksamkeit bei funktionsgerechter Bedienung des Geräts in feststellbarer Weise gerade nicht von der Straße abgewendet hatte (vgl. OLG Nürnberg MDR 2005, 1165; OLG München NJW-RR 1992, 538; OLG Bamberg, Urt. v. 30. September 1983, Az: 6 U 31/83 zit. nach juris [LS]; vgl. auch OLG Hamm NJW-RR 1990, 929). Ohne Erfolg beruft sich der Beklagte auf die von ihm zitierte Entscheidung des OLG Hamm (NZV 1991, 234 = ZfSch 1991, 277). Auch in jenem Fall hatte der Fahrer beim Suchen nach einer in den Fahrerfußraum gefallenen Musikkassette seinen Blick gerade nicht von der Straße abgewendet, wie es der Fahrer hier gemacht hatte.

b) Das Verhalten des Fahrers ist auch in subjektiver Hinsicht in erhöhtem Maße vorwerfbar.

aa) Liegen die objektiven Merkmale der groben Fahrlässigkeit vor, kann regelmäßig subjektiv auf den erhöhten Schuldvorwurf geschlossen werden, es sei denn, es kommen in der Person des Handelnden liegende besondere Umstände hinzu, die den Grund eines momentanen Versagens erkennen und in einem milderen Licht erscheinen lassen (vgl. BGH NJW 1992, 2418; 1989, 1354, 1355; Senat OLGR Düsseldorf 1994, 219, 220). Welche hinzutretenden Gründe geeignet sein können, den Schuldvorwurf zu mindern, ist eine Frage des Einzelfalls. Dabei spielt auch die Gefährlichkeit der Handlung eine Rolle, denn mit der Größe der möglichen Gefahr wächst auch das Maß der zu erwartenden Sorgfalt (vgl. BGH aaO und NJW 2003, 1118; 1989, 1354; Senat ZMR 2006, 276).

bb) Im Streitfall liegen solche besonderen, den Fahrer entschuldigenden Gründe, für die der Beklagte darlegungspflichtig ist (vgl. BGH NJW 2003, 1118), nicht vor. Im Gegenteil, das Bücken in den Fußraum des Kraftfahrzeugs, um dort nach heruntergefallenen Gegenständen zu suchen, ist während der Fahrt wegen der auf der Hand liegenden hochgradigen Gefährlichkeit eines solchen Handelns in subjektiver Hinsicht nur dann nicht grob fahrlässig, wenn der Kraftfahrzeugführer dabei nicht den Blick von der Fahrbahn abwendet. Auf die oben (sub Nr. I. 2. lit. a, aa) zitierte Rechtsprechung wird Bezug genommen.

II. Die Klage ist, wie in der mündlichen Verhandlung ausführlich erörtert worden ist, aber deshalb abzuweisen, weil die Klägerin mangels eigenen Verschuldens des Beklagten und mangels einer ihn treffenden Zurechnungsnorm für fremdes Verschulden unter keinem in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkt (aus Mietvertrag oder unerlaubter Handlung) Anspruch auf Schadensersatz hat (mit Ausnahme der hier nicht umstrittenen Selbstbeteiligung in Höhe von 750 EUR), und zwar weder nach ihrem Haupt- noch nach ihrem Hilfsvorbringen.

1. Nach dem Hauptvorbringen der Klägerin ist davon auszugehen, dass der bei dem Beklagten angestellte Fahrer gemäß Nr. 3 Abs. 1 Satz 1 AGB das Kraftfahrzeug zur Unfallzeit berechtigt geführt hat. Der Beklagte hatte die Fahrt gestattet und es war ihm auch im Verhältnis zur Klägerin erlaubt, das Kraftfahrzeug dem Fahrer zu überlassen. Gegenteiliges ergibt sich nicht aus dem Umstand, dass in Feld 11 ("Abdruck-Kreditkarte") nur der Beklagte handschriftlich als "Fahrer" eingetragen worden ist. Allein aus dieser Eintragung kann aus der maßgeblichen Sicht des Mieters (§§ 133, 157 BGB [Empfängerhorizont]) nicht ohne weiteres gefolgert werden, dass nur er allein als Mieter das Kraftfahrzeug führen durfte (zur Unwirksam einer Formularklausel mit diesem Inhalt vgl. BGH NJW 1981, 1211; Senat OLGR Düsseldorf 1994, 219, 221). Das macht die Klägerin im Übrigen auch nicht geltend. Der Eintrag in Feld 11, das zudem nicht für Einschränkungen dieser Art bestimmt ist, ist vielmehr dahin zu verstehen, dass der Beklagte als Abholer das Kraftfahrzeug führen wird und deshalb (auch) der Fahrer ist, ohne dass damit individualvertraglich festgelegt worden wäre, wer während der Mietzeit noch Fahrer im Sinne der vorformulierten Fahrerklausel (Nr. 3 Abs. 1 AGB) sein wird. Ferner ist nach dem Hauptvorbringen der Klägerin davon auszugehen, dass der Fahrer den Schaden, wie bereits oben (sub Nr. I) ausgeführt, grob fahrlässig verursacht hat. Dass der Fahrer sonstige Voraussetzungen nicht erfüllte, die sich die Klägerin in Nr. 3 Abs. 2 AGB in Verbindung mit dem "Beiblatt Wichtige Kundeninformation" zum berechtigten Führen ihrer vermieteten Kraftfahrzeuge ausbedungen hat (Altersklausel, qualifizierte Führerscheinklausel) wird nicht behauptet und ist auch sonst nicht ersichtlich.

2. Auf der Grundlage des Hauptvorbringens der Klägerin scheitert die Haftung des beklagten Mieters daran, dass die zu seinen Lasten gehende Fremdverschuldenszurechnungsklausel (Nr. 11 Abs. 1 Satz 1 und 2 AGB in Verbindung mit Nr. 9 Abs. 2 AGB) wegen unangemessener Benachteiligung des Vertragspartners (künftig: Verwendungsgegner) gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam ist. Dem Beklagten kommt daher die in Nr. 10 AGB vereinbarte Haftungsreduzierung uneingeschränkt zugute.

a) Allerdings sind die in Rede stehenden Klauseln unter rein mietrechtlichen Gesichtspunkten nicht zu beanstanden. Der Mieter haftet grundsätzlich für jeden Schaden an der Mietsache, den sein Erfüllungsgehilfe (§§ 276, 278 BGB) oder derjenige schuldhaft verursacht, dem er den Gebrauch der Mietsache (auch berechtigt) überlässt (§§ 276, 540 Abs. 2 BGB). Über diese schon nach dem Gesetz bestehende Haftung geht insbesondere Nr. 9 Abs. 2 AGB nicht hinaus.

b) Eine rein mietrechtliche Betrachtung des im Streitfall maßgeblichen Haftungsregimes ist aber mit Blick auf die vereinbarte (entgeltliche) Haftungsreduzierung (Nr. 10 AGB) unangebracht. Sinn dieser Haftungsreduzierung ist es gerade, den Mieter vor Haftungsrisiken zu schützen, die der Gebrauch der für ihn fremden Sache mit sich bringt.

aa) Die Parteien haben in wirksamer Weise eine entgeltliche Haftungsreduzierung vereinbart. Davon gehen beide Parteien übereinstimmend aus. Es gibt deshalb keine Veranlassung zu prüfen, ob bei Unentgeltlichkeit für die Reichweite der Klausel andere Maßstäbe zu gelten hätten. An der entgeltlichen Vereinbarung der Haftungsreduzierung ändert auch nichts der Umstand, dass für sie die im Vertrag (Felder 51A/51B) sonst üblicherweise vorgesehene besondere Tagesgebühr nicht zu zahlen gewesen ist. Die Parteien haben nach dem Vortrag der Klägerin für die hier vereinbarte Tagesmiete einen Sondertarif zugrunde gelegt (GA 16), der evident das Entgelt für die umfassende Haftungsreduzierung enthält.

bb) Haben die Parteien eines gewerblichen Kraftfahrzeugmietvertrags wie hier gegen Entgelt zugunsten des Mieters eine Haftungsreduzierung nach Art der Vollkaskoversicherung mit Selbstbeteiligung vereinbart, darf der Mieter (Quasiversicherungsnehmer) darauf vertrauen, dass die Reichweite des mietvertraglich vereinbarten Schutzes im Wesentlichen dem Schutz entspricht, den er als Eigentümer des Kraftfahrzeugs und als Versicherungsnehmer in der Fahrzeugvollversicherung genießen würde. Weichen einzelne Vertragsklauseln zum Nachteil des Mieters von diesem Leitbild ab, sind sie gemäß § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB (früher § 9 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 AGBG und davor § 242 BGB) wegen unangemessener Benachteiligung des Mieters grundsätzlich unwirksam. Das entspricht seit der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 29. Oktober 1956 (BGHZ 22, 109, 114ff = NJW 1956, 1915) ständiger höchstrichterlicher und obergerichtlicher Rechtsprechung (vgl. z. B. BGHZ 65, 118, 120; 70, 304, 306; NJW 1981, 1211; 1982, 987; NJW 1986, 1608 sub Nr. II.2b; NJW-RR 1986, 51; vgl. z.B. Senat OLGR Düsseldorf 2001, 94; 1994, 219, 221) und ist auch im Schrifttum im Grundsatz unumstritten (Palandt/Heinrichs, BGB, 66. Aufl., § 307 Rn. 131 und ders./Weidenkaff, Einf vor § 535 Rn. 106; Wolf/Eckert/Ball, Handbuch des gewerblichen Miet- Pacht- und Leasingrechts, 9. Aufl. Rn. 585ff; Staudinger/Emmerich, BGB [2003], Vorbem. § 535 Rn. 113; MünchKommBGB/Schilling, 4. Aufl., § 535 Rn. 73 und 539 Rn. 8; Löwe/Graf von Westphalen/Trinkner, AGBG, Kap. 45, Kraftfahrzeug-Miete Rn. 5; Ulmer/Brandner/ Hensen, AGB-Recht, 10. Aufl., Anh. § 310 Rn. 611).

cc) Ob an dieser so genannten Leitbildrechtsprechung ohne Rücksicht darauf festzuhalten ist, dass seit der Freigabe der Versicherungsbedingungen mit Wirkung seit dem 01. Januar 1995 (Art. 16 § 2 Satz 1 Drittes Durchführungsgesetz/EWG zum VAG, BGBl I 1994, S. 1630) die Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB) nicht mehr verbindlich sind, kann offen bleiben (vgl. dazu Kammergericht KGR Berlin, 1999, 209; Wolf/Eckert/Ball, aaO Rn. 584; vgl. auch BGH NJW 2005, 1183 = BGHZ 162, 39, wo der herkömmliche Deckungsumfang in der Fahrzeugvollversicherung als Mindestschutz bezeichnet wird, den auch der gewerbliche Kraftfahrzeugvermieter zu gewährleisten habe). Denn im Streitfall geht es nicht um die Wirksamkeit versicherungsvertraglicher Ausschlussklauseln, die hinter dem Umfang des herkömmlichen Versicherungsschutzes in der Fahrzeugvollversicherung, wie er bis zum Ablauf des 31. Dezember 1994 verbindlich durch § 12 Abs. 1 Nr. II AKB geregelt wurde, zurückbleiben. Es stellt sich hier vielmehr nur die Frage, ob und in welchen Fällen sich der Kraftfahrzeugmieter als "Quasiversicherungsnehmer einer Fahrzeugvollversicherung" unter Berücksichtigung allgemeiner versicherungsrechtlicher (spartenunabhängiger) Grundsätze das Verschulden Dritter zurechnen lassen muss.

(1) Werden versicherungsvertragsrechtliche Kriterien angelegt, kommt eine Haftung des Beklagten für die festgestellte grobe Fahrlässigkeit seines (berechtigten) Fahrers nicht in Betracht. Das scheitert an § 61 VVG. Nach dieser Bestimmung ist der Versicherer von der Leistung nur frei, wenn der Versicherungsnehmer selbst den Versicherungsfall grob fahrlässig oder vorsätzlich herbeigeführt hat. Der Wortlaut des Gesetzes schließt demnach versicherungsrechtlich jede Zurechnung eines Drittverschuldens zu Lasten des Versicherungsnehmers aus. Insbesondere entspricht es der ganz herrschenden Meinung, dass im Rahmen des § 61 VVG die allgemeine zivilrechtliche Zurechnungsnorm der Haftung für das Verschulden des Erfüllungsgehilfen (§ 278 BGB) keine Geltung beanspruchen kann. Begründet wird das damit, dass § 61 VVG keine Schadensverhütungspflicht statuiere, sondern einen subjektiven Risikoausschluss beinhalte und andernfalls die Gefahr bestünde, dass der Versicherungsschutz in einer Weise eingeschränkt würde, der mit dem Zweck der Versicherung nicht mehr verträglich wäre (so schon BGHZ 11, 120, 123; Honsell/Beckmann, BK-VVG, § 61 Rn. 46 m.w.N.). Andererseits wird es als zu weitgehend betrachtet, eine Zurechnung groben Drittverschuldens auch dann zu verneinen, wenn der Dritte gleichsam an die Stelle des Versicherungsnehmers getreten ist, ihn also repräsentiert. Auf diesem Rechtsgedanken beruht die schon auf reichsgerichtliche Rechtsprechung (vgl. RGZ 83, 43, 44; 117, 327, 329; 135, 370, 371) zurückgehende, spezifisch für das Versicherungsrecht entwickelte Repräsentantenhaftung (vgl. BGH aaO.; BGHZ 107, 229, 232f; NJW-RR 2003, 1250). Dem liegen Billigkeitsgesichtspunkte zugrunde; dem Versicherungsnehmer, der das versicherte Risiko aus der Hand gibt und sich der Obhut über die Sache gänzlich entledigt, soll es verwehrt werden, die Lage des Versicherers nach Belieben zu verschlechtern mit der Folge, dass dieser auch bei grober Fahrlässigkeit oder sogar bei Vorsatz des Repräsentanten leistungspflichtig wäre, während der Versicherer frei wäre, wenn die "Risikoverwaltung" beim Versicherungsnehmer persönlich geblieben wäre und dieser in gleicher Weise gehandelt hätte. Nur wenn der Dritte Repräsentant des Versicherungsnehmers ist und in dieser Rolle den Versicherungsfall grob fahrlässig oder gar vorsätzlich herbeiführt, ist der Versicherer von der Leistung frei, in allen anderen Fällen ist er eintrittspflichtig.

Repräsentant ist, wer in dem Geschäftsbereich, zu dem das versicherte Risiko gehört, aufgrund eines Vertretungs- oder ähnlichen Verhältnisses an die Stelle des Versicherungsnehmers getreten ist (BGH VersR 1996, 1229 = NJW 1996, 2935; BGHZ 107, 229, 230f und 122, 250, 253 m.w.N.). Die bloße Überlassung der Obhut über die versicherte Sache reicht dabei nicht aus, um ein solches Repräsentantenverhältnis anzunehmen (BGHZ aaO.; BGH VersR 1990, 736).

Ebenso wenig begründen allein verwandtschaftliche (Ehegatte, Kinder) oder allein vertragliche Beziehungen, kraft derer der Dritte die Obhut über das versicherte Risiko ausübt (z. B. Miet-, Arbeits-, oder Geschäftsbesorgungsverträge), die Repräsentantenstellung (BGH VersR 1990, 736; NJW-RR 1990, 1305; BGHZ 107, 229, 231f). Vielmehr muss ein Repräsentant unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls befugt sein, selbständig in einem gewissen, nicht ganz unbedeutenden Umfang für den Versicherungsnehmer zu handeln (Risikoverwaltung). Voraussetzung ist nicht, dass der Dritte auch Rechte und Pflichten aus dem Versicherungsvertrag wahrzunehmen hat (BGHZ 122, 250, 253; BGH NJW-RR 2003, 1250 m.w.N.).

(2) Nach diesen Maßstäben war der bei dem Beklagten angestellte Fahrer nicht sein Repräsentant. Die Risikoverwaltung lag gänzlich in der Hand des Beklagten, denn er bestimmte allein über den Einsatz, die Pflege, Wartung, Unterhaltung, Verwahrung und Finanzierung des Kraftfahrzeug. Dessen bloße und vorübergehende Nutzung durch den Fahrer nach Weisung des Beklagten führt nicht im Geringsten zur Einschränkung der in den Händen des Beklagten verbliebenen Risikoverwaltung (vgl. BGHZ 11, 120).

dd) Es besteht entgegen der in der mündlichen Verhandlung vertretenen Ansicht der Klägerin kein hinreichender Grund, die Prinzipien der Repräsentantenhaftung auf den quasiversicherten Kraftfahrzeugmieter nicht anzuwenden. Die aus dem Rechtsgedanken des § 61 VVG hergeleitete, auf den Repräsentanten des Kraftfahrzeugmieters eingeschränkte Haftung hat bei vereinbarter entgeltlicher Haftungsreduzierung in der gewerblichen Kraftfahrzeugmiete, hat, wie der Senat (der Klägerin bekannt) bereits entschieden hat (OLGR Düsseldorf, 2003, 293 = NJW-RR 2003, 974), die gleiche Berechtigung, wie die unmittelbar aus § 61 VVG hergeleitete Repräsentantenhaftung im Versicherungsrecht. Der Senat folgt nicht der davon abweichenden Entscheidung des OLG Hamm (OLGR Hamm 2006, 719 = NZV 2006, 593; ebenso OLG München VersR 1997, 1238 und OLG Jena, Urt. v. 07. Dezember 2000, Az. 1 U 627/00 n.v.), der ebenfalls die (gleichlautenden) Mietvertragsbedingungen der Klägerin zugrunde gelegen haben und die dem Revisionsgericht zur Entscheidung vorliegt (BGH, Az: XII ZR 93/06). Es ist inkonsequent, vom gewerblichen Kraftfahrzeugvermieter zu fordern, seine Vertragsbedingungen nach dem Leitbild der Fahrzeugvollversicherung zu gestalten, diese Forderung dann aber bei der wesentlichen Frage nach der Dritthaftung aufzugeben. Die dafür angeführten Gründe überzeugen nicht.

(1) Die Interessenlagen des quasiversicherten Kraftfahrzeugmieters und die des Versicherungsnehmers sind identisch. Beide wollen sich vor Risiken schützen, die der versicherten Sache von dritter Seite drohen. Ihrer beider Interesse geht dahin, das mit dem Risikoeintritt verbundene Ausfallinteresse zu versichern, letztlich also das Insolvenzrisiko des Schädigers auf den (Quasi)Versicherer zu verlagern. Dafür bezahlt der Versicherungsnehmer die Versicherungsprämie und der Kraftfahrzeugmieter das Entgelt an den gewerblichen Kraftfahrzeugvermieter, der als "Quasiversicherer" auftritt. Die Gegenauffassung leugnet zwar nicht ausdrücklich das hier aufgezeigte Interesse auf der Seite des Mieters, beleuchtet das Problem aber argumentativ nur aus der Sicht des Vermieters als des "Quasiversicherers", dem es angeblich nicht zuzumuten sei, auf die vertragliche Haftung gegenüber dem Mieter zu verzichten. Dabei wird übersehen, dass der Kraftfahrzeugvermieter für das übernommene Risiko ein Entgelt erhält, sei es als besonders ausgewiesenes, sei es (wie im vorliegenden Fall) ein im Tarif kalkuliertes Entgelt. Es ist Sache des Kraftfahrzeugvermieters, in gleicher Weise wie der Versicherer sein Risiko zu kalkulieren und die Höhe des Entgelts (marktgerecht) daran auszurichten. In der Praxis geschieht das auch. Zahlreiche gewerbliche Kraftfahrzeugvermieter versichern ihre Kraftfahrzeuge in der Fahrzeugvollversicherung oder treten als Selbstversicherer auf und geben die kalkulierten Kosten oder die Versicherungsprämien an die Mieter weiter. Es besteht also entgegen der vom OLG Hamm (aaO) vertretenen Auffassung kein Bedürfnis, in den "Quasiversicherungsfällen" die vertragliche Haftung des Mieters für grobes Verschulden des Dritten aufrechtzuerhalten. Nach Auffassung des Senats trifft das Gegenteil zu. Mag das Risiko des Kraftfahrzeugmieters im privaten Raum noch überschaubar sein. Unüberschaubar wird es für gewerbliche Nutzer, die regelmäßig das gemietete Kraftfahrzeug nicht selbst, sondern durch angestellte Fahrer führen lassen. Es ist nicht einzusehen, warum der Mieter trotz Zahlung eines Entgelts, das der Versicherungsprämie entsprechen wird, nicht in gleicher Weise wie der Versicherungsnehmer in der Fahrzeugvollversicherung vor dem vergleichbaren Risiko geschützt sein soll.

(2) Gegen die vom Senat vertretene Auffassung spricht schließlich auch nicht, dass dem Kraftfahrzeugvermieter im Gegensatz zum Versicherer, der den Versicherungsnehmer befriedigt, kein dem gesetzlichen Rückgriffsrecht (§ 67 VGG) entsprechendes Recht zur Seite steht. Dieses Defizit wiegt nicht so schwer, wie es zunächst den Anschein hat. In der Regel kann der Kraftfahrzeugvermieter gegen den Schädiger aus deliktischen Anspruchsgrundlagen unmittelbar aus eigenem Recht vorgehen (§ 823 Abs. 1 BGB, § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit dem jeweils verletzten Schutzgesetz), während der Versicherer in den Genuss dieser Anspruchsgrundlage erst durch die cessio legis gemäß § 67 VVG kommt. Auf dieser Ebene besteht im Ergebnis zwischen beiden Fallgruppen kein Unterschied. Allerdings wird, was nicht übersehen werden darf, die Beweislage des aus deliktischen Anspruchsgrundlagen vorgehenden Kraftfahrzeugvermieters vielfach ungünstiger sein im Vergleich zu den vertraglich begründeten Anspruchsgrundlagen gegen den Mieter (vgl. Palandt/Heinrichs, 66. Aufl., § 280 Rn. 34ff). Aber auch das rechtfertigt keine unterschiedliche Behandlung beider Fallgruppen, weil auch der Versicherer kraft übergegangenen Rechts gegen den Drittschädiger nur ausnahmsweise aus vertraglichen Anspruchsgrundlagen vorgehen kann, nämlich nur dann, wenn zwischen diesem und dem Versicherungsnehmer (zufällig) vertragliche Beziehungen bestehen. Bestehen (wie im Streitfall) zwischen dem Mieter und dem Drittschädiger vertragliche Beziehungen, hat der Kraftfahrzeugmieter seine wegen der Besitzverletzung bestehenden vertraglichen Ansprüche gegen den Schädiger analog §§ 255, 285 BGB auf Verlangen an den Kraftfahrzeugvermieter abzutreten (vgl. Palandt/Heinrichs, aaO, § 255 Rn. 3, vor § 249 Rn. 136 m.w.N.), was im Streitfall indes nicht (mehr) in Betracht kommt, weil die Klägerin gegen den Fahrer bereits einen bestandskräftigen Titel hat. Im Ergebnis tritt auch hier ein Ungleichgewicht zwischen beiden Fallgruppen nicht ein. Die gleichen Rechte hat der Versicherer des Kraftfahrzeugvermieters im Falle dessen Befriedigung aus dem dann eintretenden gesetzlichen Forderungsübergang (§ 67 VVG).

3. Der Klägerin steht auch nach ihrem Hilfsvorbringen kein Schadensersatz gegen den Beklagten zu.

a) Ein Schadensersatzanspruch gegen den Beklagten käme dann in Betracht, wenn er durch Fahrlässigkeit die Schwarzfahrt des Fahrers ermöglicht hätte (vgl. § 2b Abs. 1 Satz 1 lit. b, Satz 2 Muster-AKB). Davon kann nach dem Hilfsvorbringen der Klägerin, die sich insoweit zum Geschehensablauf auf den Vortrag des Beklagten stützt, keine Rede sein. Ohne (hier nicht feststellbare) besondere Anhaltspunkte für eine diesbezügliche Unzuverlässigkeit des Fahrers brauchte der Beklagte zur Sicherung der Kraftfahrzeugschlüssel keine besonderen Maßnahmen zu ergreifen. Er durfte darauf vertrauen, dass die Schlüssel in dem dafür vorgesehenen Schrank vor unbefugtem Zugriff sicher sind (vgl. OLG Celle VersR 2005, 640, 642f m.w.N.). Die Klägerin trägt nichts dazu vor, aus welchem Grunde der Beklagte gerade gegenüber seinem Fahrer hätte misstrauisch sein müssen.

b) Ohne Erfolg stützt die Klägerin ihr Schadensersatzbegehren auf Nr. 11 Satz 1 AGB in Verbindung mit Nr. 8 Abs. 4 Satz 1 AGB. Nach diesen Bestimmungen tritt die Haftungsreduzierung u. a. dann nicht ein, wenn der Mieter das Schadensformular infolge von (auch einfacher) Fahrlässigkeit unvollständig oder falsch ausfüllt.

aa) Der Senat vermag schon in tatsächlicher Hinsicht keinen solchen Verstoß festzustellen. Die Klägerin sieht ihn darin, dass der Beklagte im Schadensformular nicht von der Schwarzfahrt berichtet habe. Dieser Vorwurf ist unberechtigt. Durch das Schadensformular, das ähnlich strukturiert ist wie das Vertragsformular, hat die Klägerin die Fragen, für die sie sich im Schadensfalle interessiert, bis ins Detail vorgegeben. Das Formular mit den vordruckten Fragestellungen enthält kein Feld, in dem nach der Berechtigung des Fahrers gefragt wird. Es mag sein, dass bei einem Diebstahl des Kraftfahrzeugs auch ungefragt davon zu berichten ist, wenn die Klägerin in derartigen Fällen tatsächlich den gleichen Vordruck einsetzen sollte, den sie dem Beklagten vorgelegt hat. Für den Fall der unberechtigten Fahrzeugnutzung versteht sich ein ungefragter Bericht unter den hier obwaltenden Umständen jedenfalls nicht von selbst.

bb) Darüber hinaus scheidet in rechtlicher Hinsicht die Haftung des Beklagten deshalb aus, weil die Haftungsklausel (Nr. 11 Abs. 1 Satz 1 AGB) wegen unbilliger Benachteiligung des Verwendungsgegners gemäß § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam ist. Nach der genannten Klausel tritt die Haftungsreduzierung nicht ein, wenn der Verwendungsgegner schuldhaft, also auch bei noch so geringer Fahrlässigkeit, das Schadensformular im Sinne der Nr. 8 Abs. 4 Satz 1 AGB unvollständig und/oder unrichtig ausfüllt. Das gilt auch dann, wenn die Unrichtigkeit/Unvollständigkeit ohne jede Folge für die Vermögensinteressen der Klägerin geblieben sind. Das verstößt nach den Grundsätzen der versicherungsrechtlichen Leitbildrechtsprechung gegen § 6 Abs. 3 Satz 1 VVG in Verbindung mit § 7 Nr. V Abs. 4 Muster-AKB. Danach werden in der Fahrzeug(voll)versicherung nur solche nach dem Eintritt des Versicherungsfalls zu erfüllende Obliegenheitsverletzungen nicht sanktioniert, die bei Nachweis des Versicherungsnehmers nicht auf grob fahrlässigem Handeln beruhen oder vorsätzlich begangen worden sind. Ist ein grob fahrlässiges Verhalten aber ohne Einfluss auf die Feststellung des Versicherungsfalls und die Eintrittspflicht des Versicherers nach Grund und Höhe geblieben, bleibt es bei der uneingeschränkten Leistungspflicht, wobei den Versicherungsnehmer auch insoweit die Darlegungs- und Beweislast trifft (vgl. Proells/Martin, VVG, 27. Aufl., § 6 Rn. 124 m.w.N.; Feyock/Jacobsen/Lemor, Kraftfahrtversicherung, 2. Auflage, § 7 AKB Rn. 151). Diese gesetzliche Regelung stellt den Mindestschutz dar (vgl. BGH NJW 2005, 1183 = BGHZ 162, 39), hinter den auch ein Klauselverwender, der - wie hier die Klägerin - gegen Entgelt eine Haftungsreduzierung verspricht, nicht zurückfallen darf. Wegen des zu beachtenden Verbots der geltungserhaltenden Reduktion unwirksamer Formularklauseln (vgl. Palandt/Heinrichs, aaO., Vorb. vor § 307 Rn 8 m.w.N.) führt die Unwirksamkeit zur Gesamtnichtigkeit der Haftungsklausel.

cc) Schließlich scheidet eine Haftung des Beklagten auch deshalb aus, weil er ausweislich des Schadensformulars (GA 20) nicht über die Rechtsfolgen unrichtiger und/oder unvollständiger Auskünfte belehrt worden ist. Wegen der schwerwiegenden Folgen einer solchen Obliegenheitsverletzung kann auf die richtige und vollständige Belehrung des Versicherungsnehmers nicht verzichtet werden (vgl. BGH NJW-RR 1998, 600 = VersR 1998, 447 m.w.N.). Das gilt entsprechend der Leitbildrechtsprechung auch im Falle vereinbarter Haftungsreduzierung, andernfalls das Äquivalenzprinzip, das die Gleichwertigkeit von Leistung und Gegenleistung gewährleistet, zum Nachteil des Verwendungsgegners in schwerwiegender Weise verletzt würde.

III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

IV. Der Senat lässt (uneingeschränkt) die Revision zu, um der Klägerin Gelegenheit zu geben, die in der obergerichtlichen Rechtsprechung umstrittene Rechtsfrage einer höchstrichterlichen Klärung zuzuführen, ob der quasiversicherte Kraftfahrzeugmieter für Schäden an der Mietsache, die durch grobe Fahrlässigkeit (oder Vorsatz) seiner Erfüllungsgehilfen verursacht worden sind, nur eingeschränkt nach den Grundsätzen der Repräsentantenhaftung oder uneingeschränkt gemäß §§ 276, 278, 540 Abs. 2 BGB einzustehen hat.

Berufungsstreitwert: 7.361,85 EUR

Ende der Entscheidung

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