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Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Beschluss verkündet am 02.03.2006
Aktenzeichen: I-24 W 10/06
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 123 |
Oberlandesgericht Düsseldorf Beschluss
In dem Rechtsstreit
hat der 24. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Z. als Einzelrichter am 2. März 2006
beschlossen:
Tenor:
Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss der 13. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf - Rechtspflegerin - vom 10. Juni 2005 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Beklagte.
Beschwerdewert: 2.040,00 €
Gründe:
Die gemäß §§ 11 Abs. 1 RPflG, 567 Abs. 1, 568 Abs. 1 ZPO zulässige sofortige Beschwerde hat aus den zutreffenden Gründen des Nichtabhilfe-Beschlusses der Rechtspflegerin vom 30. Januar 2006 in der Sache keinen Erfolg. Die Rechtspflegerin hat zu Recht die von den Klägern verauslagten Gerichtskosten in Höhe von 2040,00 EUR gegen den Beklagten festgesetzt.
Nach § 123 ZPO hat die Bewilligung von Prozesskostenhilfe auf die Kosterstattungspflicht der bedürftigen Partei keinen Einfluss. Wenn sich die Partei - wie hier der Beklagte - durch Vergleich verpflichtet, die Kosten vollständig oder teilweise zu tragen, kann der Gegner von ihr trotz bewilligter Prozesskostenhilfe uneingeschränkt oder anteilig Kostenerstattung verlangen. Dies gilt auch für die Gerichtskosten des Gegners (vgl. BGH MDR 2004, 294; OLG Düsseldorf, 10 Zivilsenat, OLGR Düsseldorf 2001, 78; ferner Zöller/Philippi, ZPO, 25. Aufl., § 123 Rn. 6 m.w.N.). § 31 Abs. 3 GKG steht dieser Auffassung nicht entgegen. Denn die Prozesskostenhilfe bewahrt die bedürftige Partei nur vor solchen Gerichtskosten, die Ihr durch gerichtliche Entscheidung auferlegt werden, für die sie als "Entscheidungsschuldner" haften würde. Hat die Partei dagegen durch Prozessvergleich Gerichtskosten übernommen ("Übernahmeschuldner") und der Gegner solche Kosten durch Vorschuss bezahlt, kann er sie gemäß § 123 ZPO uneingeschränkt erstattet und festgesetzt verlangen (vgl. BGH aaO.). Diese Regelung ist mit dem Grundgesetz vereinbar (vgl. BVerfG MDR 1999,1089).
So liegen die Dinge hier zum Nachteil des Beklagten. Denn er hat durch Prozessvergleich vom 10. Mai 2006 die Hälfte der Gerichtskosten übernommen. In diesem Sinne ist die im Vergleich gewählte Formulierung, nach der die Kosten gegeneinander aufgehoben werden, allgemein zu verstehen (vgl. BGH aaO.)
Rechnerisch ist die Festsetzung ebenfalls nicht zu beanstanden. Denn die Kläger haben an die Gerichtskasse insgesamt 5.592,00 EUR (3.024,00 und 2.568,00). Erstattet wurden ihnen 1.512,00 EUR, so dass sie mit 4.080,00 EUR belastet blieben. Entsprechend der hälftigen Kostenteilung hat der Beklagte ihnen 2.040,00 EUR zu erstatten. Die Festsetzung ist richtig.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Ende der Entscheidung
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