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Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Beschluss verkündet am 26.04.2005
Aktenzeichen: I-24 W 15/05
Rechtsgebiete: ZPO, BGB
Vorschriften:
ZPO § 935 | |
ZPO § 940 | |
BGB § 858 |
OBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS
In dem Verfahren
auf Erlass einer einstweiligen Verfügung
hat der 24. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf durch seine Richter Z, E und H am 26. April 2005
beschlossen:
Tenor:
Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss der 17. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal vom 18. März 2005 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragstellerin.
Gründe:
Das zulässige Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg. Das Landgericht hat zu Recht die begehrte einstweilige Verfügung versagt.
I.
Der Erlass einer einstweiligen Verfügung setzt gemäß §§ 935, 940 ZPO die Glaubhaftmachung eines Verfügungsanspruchs und eines Verfügungsgrundes voraus.
Einen Verfügungsanspruch, nämlich einen schuldrechtlichen Herausgabeanspruch nach beendetem Mietverhältnis, hat die Antragstellerin glaubhaft gemacht. Einen Verfügungsgrund hat sie dagegen nicht schlüssig vorgetragen. Ein solcher liegt nach den §§ 935, 940 ZPO dann vor, wenn zu besorgen ist, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung des Rechts einer Partei im Hauptsacheverfahren vereitelt oder wesentlich erschwert wird (Sicherungsverfügung) oder wenn zur Verhinderung von Gewalt, zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder aus sonstigen gleichwertigen Gründen vor der Entscheidung des Streits im Hauptsacheverfahren eine einstweilige Regelung eines Rechtsverhältnisses erforderlich ist (Regelungsverfügung).
1.
Eine Sicherungsverfügung scheidet schon deshalb aus, weil dem von der Antragstellerin geltend gemachten Anspruch auf Herausgabe der vier Lastkraftwagen nach ihrem eigenen Vortrag durch die schlichte Herausgabeverweigerung der Antragsgegnerin keine Vereitelung oder wesentliche Erschwerung der Rechtsdurchsetzung im Hauptsacheverfahren droht.
2.
Aber auch eine Regelungsverfügung ist nicht erforderlich. Die Antragsgegnerin hat den Besitz an der Mietsache nicht durch verbotene Eigenmacht, sondern durch Besitzüberlassung der Antragstellerin erlangt. Der bloße Ablauf des Mietvertrages und die Weigerung der Antragsgegnerin, die Sache an die Antragstellerin herauszugeben, machen den Besitz zwar unberechtigt, aber nicht fehlerhaft i.S.d. § 858 BGB. Zur Abwendung wesentlicher Nachteile kann dann eine einstweilige Verfügung erlassen werden, wenn über die bloße Herausgabeverweigerung und fortgesetzte Nutzung der Sache hinaus Rechtsnachteile drohen. Das ist etwa dann der Fall, wenn der unberechtigte Besitzer die Sache in einer vom Vertrag nicht mehr gedeckten Weise nutzt und der Sachsubstanz aus diesem Grunde konkrete Gefahr droht. Im Falle von vermieteten Kraftfahrzeugen ist dies insbesondere dann der Fall, wenn der Versicherungsschutz (Haftpflicht und/oder Vollkasko) nicht mehr besteht, so dass auch ohne Verschulden des Vertragsgegners ein Totalverlust entstehen kann. Ein erhöhtes Risiko besteht auch dann, wenn der Vermieter glaubhaft machen kann, dass der Vertragspartner bewusst und über die verkehrsübliche Abnutzung hinaus die ihm zur Nutzung überlassene Sache in der Substanz beeinträchtigt oder eine solche Beeinträchtigung unmittelbar bevor steht.
Solche Substanzbeeinträchtigungen auf Veranlassung der Antragsgegnerin behauptet die Antragstellerin nicht. Dagegen reicht die schlichte Weiterbenutzung der Sache im Rahmen des Vertragszwecks, die die Antragstellerin (nur) beklagt, nicht aus, um eine Regelungsverfügung zu erlassen (Senat in MDR 2004, 1291 = GuT 2004, 175 = OLGR 2005, 5 m.w.N.).
An dieser Beurteilung vermag auch nichts der Umstand zu ändern, dass die Antragsgegnerin die Mietsache nutzt, ohne die dafür fällig werdende Nutzungsentschädigung zu leisten. Die einstweilige Verfügung dient nicht dem Vermögensschutz, sondern nur dem Schutz eines Individualrechts, das hier in Gestalt des Anspruchs auf Herausgabe der Mietsache durch das verweigernde Verhalten der Antragsgegnerin nicht gefährdet ist (vgl. Senat a.a.O.). Folgerichtig kann auch der von der Antragstellerin geltend gemachte - bei der Nutzung von Kraftfahrzeugen stets übliche - Werteverlust keine andere Beurteilung rechtfertigen, zumal das Landgericht zutreffend darauf hingewiesen hat, dass der Antragstellerin aus von der Antragsgegnerin erbrachten Sicherheitsleistungen für die vier Lastkraftwagen ein Betrag i.H.v. 8.200 € zur Verfügung steht, während die vereinbarte Monatsmiete für die vier Fahrzeuge insgesamt nur 1.344,44 € betrug.
Der Schriftsatz der Antragstellerin vom 13. April 2005 bietet keinen Anlass zu einer anderen Wertung.
II.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Ende der Entscheidung
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