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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Beschluss verkündet am 22.04.2005
Aktenzeichen: I-24 W 16/05
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 195
BGB § 199 Abs. 1 Nr. 1
BGB § 535
1. Der Anspruch des Mieters auf Abrechnung der Kaution verjährt mit dem Anspruch auf deren Rückzahlung.

2. Der Rückzahlungsanspruch verjährt drei Jahre nach seiner Entstehung, d. h. nachdem es dem Vermieter zumutbar geworden ist, noch offene Ansprüche aus dem Mietverhältnis abzurechnen.


Oberlandesgericht Düsseldorf Beschluss

I-24 W 16/05

In Sachen

hat der 24. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf durch den Richter T als Einzelrichter am 22. April 2005

beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg -Einzelrichter- vom 15. Februar 2005 wird zurückgewiesen.

Gründe:

Das zulässige Rechtsmittel hat keinen Erfolg. Das Landgericht hat die Erfolgsaussicht der auf Kautionsabrechnung und auf Zahlung (8.947,61 EUR) gerichteten Klage im Ergebnis zu Recht verneint.

1. Allerdings trifft die Auffassung des Landgerichts nicht zu, der Kautionsabrechnungsanspruch sei verjährt. Verjährung des Abrechnungsanspruchs wäre dann eingetreten, wenn der Zahlungsanspruch, den der Kläger aus der Abrechnung herleitet, verjährt wäre. Das ist indes nicht der Fall. Der Anspruch des Klägers auf Rückzahlung der Kaution war bei Einreichung des Prozesskostenhilfeantrags am 18. Januar 2005 noch nicht verjährt.

a) Die Annahme des Landgerichts, der Lauf der dreijährigen Regelverjährungsfrist (§ 195 BGB) habe am 01. Januar 2002 eingesetzt, trifft nicht zu. Der Verjährungsbeginn setzt u.a. die Entstehung des Anspruchs voraus, § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB n.F. Der Anspruch ist entstanden, wenn er klageweise geltend gemacht werden kann, was seine Fälligkeit voraussetzt (§ 271 Abs. 1 BGB). Der Anspruch auf Rückzahlung der Kaution entsteht in angemessener Zeit nach rechtlicher Beendigung des Mietverhältnisses, wenn der Vermieter in der Lage ist, noch offene Ansprüche, zu deren Sicherung die Kaution dient, in zumutbarer Weise abzurechnen (vgl. Senat ZMR 2002, 37). Die Kaution dient zur Sicherung aller vertraglichen Ansprüche. Dazu gehören auch Nachzahlungsansprüche aus der Betriebskostenabrechnung (Senat aaO). Im Streitfall hatte der Kläger von Januar bis zum Ablauf des Monats Mai 2001 den vertraglich vereinbarten Betriebskostenvorschuss (§ 3 Nr. 2, Nr. 3 MV) von 180 EUR/mtl. gezahlt. Die Vorschüsse sind gemäß § 4 Nr. 2 MV jährlich nach Ablauf eines jeden Jahres abzurechnen. Daraus folgt, dass wegen der frühestens im Jahre 2002 fällig gewordenen Betriebskostenabrechnung für das Abrechnungsjahr 2001 auch frühestens der Anspruch auf Rückzahlung der Kaution entstehen konnte. Die Verjährung setzte demnach frühestens am 01. Januar 2003 ein und endet frühestens mit Ablauf des 31. Dezember 2005. Der Abrechnungsanspruch verjährt zum gleichen Zeitpunkt (§ 217 BGB analog).

b) Die gerichtliche Verfolgung des Anspruchs auf Kautionsabrechnung ist indes mutwillig. Es ist unstreitig, dass die Beklagten gegen den Kläger titulierte Ansprüche haben, die die Höhe des Kautionsrückzahlungsanspruchs um ein Mehrfaches übersteigen. Da die Beklagten außer den titulierten Ansprüchen keine sonstigen mietvertraglichen Ansprüche innerhalb der Abrechnungsfrist geltend gemacht haben, kann der Kläger ohne weiteres die Rückzahlung der gesamten Kaution einschließlich aufgelaufener Zinsen verlangen (vgl. zu dem ähnlich gelagerten Fall der Zurückforderung nicht abgerechneter Betriebskostenvorauszahlungen BGH NZM 2005, 373 = NJW 2005, 1499) bzw. mit ihnen die Aufrechnung gegen die titulierten Ansprüche erklären. Gerichtlicher Hilfe bedarf der Kläger dafür nicht.

2. Richtig ist die Auffassung des Landgerichts, der aus unerlaubter Handlung hergeleitete Schadensersatzanspruch sei mit Ablauf des 31. Dezember 2001 verjährt. Unter § 199 Abs. 1 BGB n. F. fallen grundsätzlich auch alle deliktischen Schadensersatzansprüche (Palandt/Heinrichs, BGB, 64. Aufl., § 199 Rn. 16). Sie verjähren in drei Jahren ab Entstehung und Kenntnis oder grob fahrlässiger Unkenntnis der sie begründenden Umstände und der Person des Schuldners. Der Kläger hatte nach seinem Vorbringen Kenntnis von diesen Umständen noch im Laufe des Jahres 2001 erhalten, so dass die Ansprüche mit Ablauf des Jahres 2004 verjährt sind.

Nicht zur Anwendung kommt § 199 Abs. 3 S. 1 BGB n.F. Diese Bestimmung soll gewährleisten, dass Schadensersatzansprüche unabhängig von der in § 199 Abs. 1 Nr. 2 genannten Kenntnis spätestens nach Ablauf der längeren Fristen verjähren (absolute Verjährung), obwohl mangels Kenntnis der genannten Umstände der Lauf der relativen dreijährigen Verjährungsfrist noch gar nicht begonnen hat.

Ende der Entscheidung

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