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Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Beschluss verkündet am 18.10.2005
Aktenzeichen: I-24 W 17/04
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 114 | |
ZPO § 117 |
OBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS
In dem Rechtsstreit
hat der 24. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf unter Mitwirkung seiner Richter Z, T und H am 18. Oktober 2005
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag der Antragstellerin, ihr Prozesskostenhilfe zur Rechtsverteidigung im Beschwerdeverfahren zu bewilligen, wird als unzulässig zurückgewiesen.
Gründe:
1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist unzulässig, weil es an dem Verfahrensgegenstand, für den Prozesskostenhilfe bewilligt werden könnte, fehlt.
a) Der gesetzliche Sinn und Zweck der Prozesskostenhilfebewilligung liegt gemäß §§ 114, 117 Abs. 1 ZPO darin, der hilfsbedürftigen Partei die Führung eines beabsichtigten oder laufenden Prozesses zu ermöglichen (vgl. OLG Karlruhe OLGR 2004, 290 und FamRZ 1992, 704; Zöller/Philippi, ZPO, 25. Aufl., § 117 Rn. 2b m.w.N.). Dieser Zweck kann nicht mehr erreicht werden, wenn der Prozess bereits durchgeführt und abgeschlossen ist (OLG Karlsruhe aaO). Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe muss deshalb gemäß § 117 Abs. 1 ZPO vor Abschluss des Verfahrens bei dem zuständigen Gericht eingereicht werden (Zöller/Philippi, aaO Rn. 2c).
b) Im Streitfall hat der Senat mit Beschluss vom 03. Mai 2004 über die sofortige Beschwerde entschieden. Mit dieser Entscheidung ist die Rechtsmittelinstanz beendet worden (Ende der Devolution). Den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe hat die Antragstellerin indes erst mit Schriftsatz vom 14. September 2005, der am 12. Oktober 2005 beim Oberlandesgericht eingegangen ist, und damit verspätet gestellt.
2. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.
Ende der Entscheidung
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