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Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Beschluss verkündet am 20.04.2009
Aktenzeichen: I-24 W 21/09
Rechtsgebiete: ZPO, BGB
Vorschriften:
ZPO § 767 | |
ZPO § 888 | |
BGB § 362 |
OBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS
In dem Beschwerdeverfahren
hat der 24. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf durch seine Richter Z., S. und H.
am 20. April 2009
beschlossen:
Tenor:
Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluss des Einzelrichters der 4. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg vom 13. November 2008 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Beklagte.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf EUR 10.000,-- festgesetzt.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe:
A.
Die Klägerin geht gegen den beklagten Insolvenzverwalter im Wege der Stufenklage vor. Mit Teilurteil vom 11. Mai 2007 wurde der Beklagte zur Erteilung von Auskünften verurteilt. Wegen der Einzelheiten wird auf das Urteil Bezug genommen. In der Folgezeit erteilte der Beklagte Auskünfte, die die Klägerin indes nicht als ausreichend erachtet.
Auf ihren Antrag setzte das Landgericht mit Beschluss vom 24. Juni 2008 ein Zwangsgeld in Höhe von EUR 10.000,-- fest; ersatzweise wurde Ordnungshaft angeordnet. Auf den Beschluss wird verwiesen. Er wurde dem Beklagten am 07. Juli 2008 zugestellt.
In der Folgezeit erteilte der Beklagte weitere Auskünfte und übermittelte der Klägerin 49 Ordner mit Unterlagen über Einnahmen und Ausgaben sowie 8 Ordner mit Bankbelegen. Er beantragte unter dem 04. September 2008, den Zwangsgeldbeschluss vom 24. Juni 2008 aufzuheben.
Mit Beschluss vom 13. November 2008 hielt das Landgericht - Einzelrichter - den Zwangsgeldbeschluss vom 24. Juni 2008 aufrecht. Zur Begründung hat es ausgeführt, es sei weder ersichtlich noch unstreitig, dass der Beklagte eine den Anforderungen genügende Auskunft erteilt habe.
Gegen den am 25. November 2008 zugestellten Beschluss hat der Beklagte mit Schriftsatz vom 26. November 2008, der am gleichen Tag einging, sofortige Beschwerde eingelegt.
Die Klägerin hat vorgetragen, nunmehr habe der Beklagte insgesamt 65 Ordner und drei CDs zur Verfügung gestellt, es lägen aber nach wie vor weder brauchbare Buchungsunterlagen noch gebundene bzw. testierte Jahresabschlüsse vor. Auch seien die Nebenkostenabrechnungen nicht verwertbar. Die Abrechnung sei für sie trotz Einschaltung eines Sachverständigen nicht nachvollziehbar. In den Schriftsätzen vom 25. Februar 2009 und 11. März 2009 spezifizierte die Klägerin ihr dahingehendes Vorbringen.
Der Beklagte meint, die Klägerin habe sich mit den Unterlagen nicht hinreichend auseinander gesetzt. Die geschuldete Auskunft sei erteilt worden.
Mit Beschluss vom 17. März 2009 hat der Einzelrichter der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache der Einzelrichterin des Senats zur Entscheidung vorgelegt. Diese hat die Entscheidung über die sofortige Beschwerde mit Beschluss vom 30. März 2009 dem Senat übertragen.
B.
Die gemäß §§ 793, 567, 569 ZPO zulässige sofortige Beschwerde der Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg. Im Ergebnis zu Recht hat das Landgericht mit dem angefochtenen Beschluss den Zwangsgeldbeschluss vom 24. Juni 2008 aufrecht erhalten.
I.
Der Beschluss vom 24. Juni 2008 war schon deshalb aufrecht zu erhalten, weil der Beklagte ihn nicht angefochten hatte und die Entscheidung deshalb in formelle Rechtskraft erwachsen ist. Diese tritt ein, wenn - wie hier - der erlassene Beschluss einer befristeten, selbstständigen Anfechtung unterworfen ist, aber nicht angefochten wird (vgl. Musielak, ZPO, 6. Auflage, § 329 Rn. 17). Dies gilt insbesondere auch für Beschlüsse im Zwangsvollstreckungsverfahren nach §§ 887, 888 ZPO (vgl. OLG Celle OLGR 2000, 59; OLG Zweibrücken JurBüro 1996, 443; Zöller/Vollkommer ZPO, 27. Aufl., § 325 Rn. 42). Denn einem Schuldner, gegen den ein Zwangsgeld verhängt wurde, steht der Rechtsbehelf der sofortigen Beschwerde gemäß § 793 ZPO zu.
II.
Hier streiten die Parteien darum, ob der Beklagte nachträglich, also nach formeller Bestandskraft des Beschlusses, die geschuldete Handlung vorgenommen hat. Diese Frage ist indes im Verfahren über die sofortige Beschwerde gegen den Zwangsgeldbeschluss bzw. dessen Aufrechterhaltung nicht mehr zu entscheiden. Vielmehr ist der beklagte Schuldner auf die Möglichkeit der Erhebung einer Vollstreckungsabwehrklage nach § 767 ZPO zu verweisen.
Zwar darf aus einem Zwangsgeldbeschluss bei nachträglicher Vornahme der geschuldeten Handlung nicht mehr vollstreckt werden, denn er wird gegenstandslos (OLG Karlsruhe FamRZ 2006, 284 f. = MDR 2006, 472; OLG Zweibrücken FamRZ 1998, 384; Zöller/Stöber, ZPO, 27. Auflage, § 888 Rn. 15). Ein Antrag auf Aufhebung des Zwangsgeldbeschlusses wegen nachträglicher Erfüllung der Auskunftspflicht ist jedoch unzulässig (OLG Karlsruhe, a.a.O.; OLG Zweibrücken, a.a.O.). Denn die nachträgliche Erfüllung der im primären Vollstreckungstitel (hier: Urteil) festgesetzten Verpflichtung ist eine Einwendung im Sinne des § 767 ZPO und somit im Wege der Vollstreckungsabwehrklage geltend zu machen. Es besteht kein Bedürfnis, daneben die Möglichkeit der schlichten Aufhebung des Zwangsgeldbeschlusses wegen nachträglicher Erfüllung zuzulassen (OLG Karlsruhe, a.a.O.).
Soweit der Bundesgerichtshof (Beschluss vom 05. November 2004, Az. IXa ZB 32/04, NJW 2005, 367; siehe auch nachfolgend BGH NJW-RR 2007, 1475, 2006, 202; GuT 2005, 256 ff.) entschieden hat, dass der Erfüllungseinwand im Verfahren auf Festsetzung eines Ordnungs- oder Zwangsgeldes nach §§ 887, 888 ZPO zu berücksichtigen sei, folgt daraus nichts anderes. Der Bundesgerichtshof hat dies damit begründet, dass die Nichterfüllung der geschuldeten Handlung tatbestandliche Voraussetzung für den Erlass des Beschlusses gemäß § 887 ZPO (und auch gemäß § 888 ZPO; vgl. hierzu KG MDR 2008, 349 f. = FamRZ 2008, 1094 f.) sei. Hierum geht es im zu entscheidenden Fall jedoch nicht. Zwischen den Parteien steht nicht im Streit, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen bei dem Erlass des Zwangsgeldbeschlusses am 24. Juni 2008 vorgelegen haben, denn die geschuldete Auskunft war vom Beklagten jedenfalls zu diesem Zeitpunkt nicht oder nicht vollständig erteilt worden. Der Beklagte hat den Beschluss auch nicht angefochten, sondern erst in der Folgezeit - nach Rechtskraft der Zwangsgeldfestsetzung - versucht, seiner Auskunftspflicht nachzukommen. Das Landgericht hatte deshalb zum Zeitpunkt der Beschlussfassung am 24.Juni 2008 keinen Anlass, das Vorliegen der Vollstreckungsvoraussetzung der Erfüllung in Zweifel zu ziehen. Andere Einwände des materiellen Rechts sind dem Schuldner im Vollstreckungsverfahren ohnehin versagt (vgl. BGH NJW-RR 2006, 203).
C.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.
Der Wert des Beschwerdegegenstands entspricht dem des festgesetzten Zwangsgelds.
Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 1 ZPO zuzulassen. Wie schon das OLG Karlsruhe (a.a.O.) zutreffend ausführte, ist die Frage, auf welchem Weg geltend zu machen ist, dass nach rechtskräftigem Beschluss gemäß § 888 ZPO die titulierte Verpflichtung erfüllt wurde, von grundsätzlicher Bedeutung. Soweit ersichtlich wurde sie auch zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht höchstrichterlich entschieden.
Ende der Entscheidung
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