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Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Beschluss verkündet am 05.05.2009
Aktenzeichen: I-24 W 26/09
Rechtsgebiete: ZPO, GKG


Vorschriften:

ZPO § 91
ZPO § 3
GKG § 48
Nach der einseitigen Teilerledigungserklärung ermäßigt sich der Streitwert auf die verbliebene Hauptsache zuzüglich des Kosteninteresses aus dem erledigten Teil.
OBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF Beschluss

I-24 W 26/09

In dem Rechtsstreit

hat der 24. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf unter Mitwirkung seiner Richter Z., T. und der Richterin H. am 5. Mai 2009

beschlossen:

Tenor:

Auf die Beschwerde der Beklagten wird der Beschluss der Vorsitzenden der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Duisburg vom 02. März 2009 in der Fassung der Nichtabhilfeentscheidung vom 16. April 2009 teilweise abgeändert und der Wert des Rechtsstreits für die Zeit ab 14. August 2008 anderweitig auf 12.026,84 EUR festgesetzt.

Gründe:

I. Die gemäß §§ 68 Abs. 1, 63 Abs. 3 Satz 2 GKG, § 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthafte und wegen der Überschreitung der notwendigen Beschwer von mehr als 200 EUR (§ 68 Abs. 1 Satz 1 GKG) auch im Übrigen zulässige Beschwerde gegen den von der Vorsitzenden der Kammer für Handelssachen erlassenen Streitwertbeschluss, über die der Senat gemäß § 122 Abs. 1 GVG in seiner vollen Besetzung entscheidet (vgl. BGHZ 156, 320 = NJW 2004, 856), hat in der Sache vollen Erfolg. Zwar ist der Gegenstandswert für die Zeit ab 14. August 2008 nicht, wie von der Beklagten erstrebt, von den festgesetzten 21.605,84 EUR auf den Betrag von 11.605,84 EUR herabzusetzen, sondern nur auf den Betrag von 12.026,84 EUR. Dieser Wert bleibt aber innerhalb derselben Gebührenstufe von 10.000,01 EUR bis 13.000,00 EUR der Tabelle Anlage 2 zu § 13 Abs. 1 RVG, so dass es, bezogen auf das von der Beklagten verfolgte Interesse (Höhe des gesetzlichen Honorars), hier nicht mehr auf die exakte Streitwerthöhe ankommt.

1. Der Senat teilt nicht die vom Landgericht vertretene Auffassung, die einseitig gebliebene, von der Klägerin am 14. August 2008 erklärte Teilerledigungserklärung (10.500 EUR) bleibe ohne Einfluss auf den bis dahin maßgeblichen Streitwert des Verfahrens von 21.605,84 EUR. Vielmehr beeinflusst der von der Teilerledigung erfasste Teil des Streitgegenstands den Streitwert mit dem Teilkostenwert.

a) Mangels besonderer kostenrechtlicher Regelungen ist der Gebührenstreitwert in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 GKG nach §§ 3 ff ZPO zu bestimmen. Einschlägig ist hier § 3 ZPO. Danach wird der Wert entsprechend dem mit der Klage verfolgten Interesse nach freiem Ermessen festgesetzt (vgl. nur Zöller/Herget, ZPO, 27. Aufl., § 3 Rn. 2 m.w.N.). In der obergerichtlichen Rechtsprechung und im Schrifttum ist indes seit langem und bis in die jüngste Zeit streitig, wie das Interesse der klagenden Partei zu bewerten ist, wenn sie vom Zahlungsantrag Abstand nimmt und einseitig die Feststellung begehrt, das Leistungsbegehren sei in der Hauptsache erledigt. Dazu werden im Wesentlichen zwei Meinungen vertreten.

aa) Nach der von einer Minderheit vertretenen Ansicht, der auch das Landgericht in dem angefochtenen Beschluss folgt, ändert die einseitige Erledigungserklärung grundsätzlich nichts an dem bisher verfolgten Interesse. Das Gericht müsse unverändert über den ursprünglichen Streitgegenstand, nämlich die ursprüngliche Zulässigkeit und Begründetheit des klägerischen Begehrens entscheiden (OLG Schleswig OLGR 2005, 527, 528; OLG Zweibrücken OLGR 2003, 256; OLG Brandenburg NJW-RR 1996, 1472; 2004, 342; OLG Köln FamRZ 1995, 1214; OLG München NJW-RR 1996, 1472; 1996, 956, 957; LG München I NJW-RR 2001, 429; LG Duisburg, Beschl. v. 02.10.2003, Az. 11 T 199/03, MDR 2004, 419 und Beschl. v. 17.03.2004, Az 11 T 278/03, MDR 2004, 962; OLG Düsseldorf (10. ZS) JurBüro 1994, 114; Hartmann, KostG, 38. Aufl., Anh § 48 GKG zu § 3 ZPO Rn 45, 49; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 67. Aufl., Anh § 3 Rn 45, 49; Deckenbrock/Dötsch JurBüro 2003, 287). Allenfalls sei es mit Blick auf das geringere Feststellungsinteresse gerechtfertigt, Wertabschläge bis zu 50% vorzunehmen (vgl. OLG Frankfurt 1998, 14 und MDR 1995, 207; OLG München JurBüro 1995, 644 und MDR 1998, 62; OLG Köln JurBüro 1991, 832).

bb) Nach der ganz herrschenden Ansicht beschränkt sich das Interesse der klagenden Partei auf das Kosteninteresse. Das beruhe auf dem Verständnis der einseitigen (Teil-)Erledigungserklärung als einer nach § 264 Nr. 2 ZPO privilegierten und deshalb stets zulässigen Klageänderung. Deren Gegenstand sei nur noch das Kosteninteresse, während die Frage nach Zulässigkeit und Begründetheit des ursprünglichen Leistungsbegehrens jetzt bloß noch eine Vorfrage sei, die nur inzident zu prüfen sei (vgl. BGH WuM 2008, 35 und 2007, 93; BGH NJW-RR 2005, 1728 = MDR 2006, 109; BGH WM 1991, 2009; BGH NJW-RR 1990, 1474 = FamRZ 1990, 1125; BGH NJW-RR 1988, 1465 = MDR 1989, 58; OLG Stuttgart AGS 2009, 316; KG Berlin KGR 2007, 509 und 1997, 283; KG Berlin JurBüro 2003, 644 und 2006, 201 (LS); KG Berlin MDR 2004, 116 und 1999, 380; OLG Hamm JurBüro 2005, 598 (LS) und MDR 2000, 175; OLG Jena OLG-NL 2002, 18; OLG Nürnberg JurBüro 2006, 478 und 2002, 368; OLG Schleswig OLGR 1999, 79; OLG Dresden NJW-RR 2001, 428; OLG Köln OLGR 2005, 19 und NZM 2000, 305; OLG Naumburg 1998, 138; OLG Düsseldorf, Beschl. v. 13.11.1987, 1 W 44/87 zit. nach juris; OLG Düsseldorf (18. ZS) OLGR 1993, 236; Zöller/Vollkommer, ZPO, 27. Aufl., § 91a Rn 48; Musielak/Heinrich, ZPO, 6. Aufl., § 3 Rn 26, Stichw. "einseitige Erledigungserklärung"; Thomas/Putzo/Hüßtege, ZPO, 29. Aufl., § 3 Rn 61; Deubner JuS 2003, 66; i. E. ebs. [und abw. von 26. Aufl.] Zöller/Herget, ZPO, 27. Aufl., § 3 Rn 16, Stichw. "Erledigung der Hauptsache/Einseitige Erledigungserklärung" und Schneider/Herget, Streitwertkommentar, 12. Aufl., Rn 1835, 1849, die das "Fortsetzungsfeststellungsinteresse" bewerten wollen, das sich i.d.R. mit dem Kosteninteresse decke).

b) Der Senat hat sich seit jeher der letztgenannten Ansicht angeschlossen (vgl. Urt. v. 27.06.2000, Az. I-24 U 140/99, OLGR Düsseldorf 2001, 200 sub II; Beschl. v. 31.01.2002, Az. I-24 W 68/01, WuM 2002, 501 sub 2; Beschl. v. 21.12.2005, Az. I-24 W 62/05, MDR 2006, 1079 = OLGR 2006, 556 = ZMR 2006, 516 sub IIc). Daran hält der Senat fest. Für die herrschende Meinung spricht überzeugend die rechtsdogmatische Erwägung, dass die klagende, den Streitgegenstand allein bestimmende Partei keinen Ausspruch mehr über den ursprünglichen Leistungsantrag wünscht, sondern eben nur noch eine Entscheidung darüber, dass dieses ursprünglich für zulässig und begründet gehaltene Begehren durch ein Ereignis nach Eintritt der Rechtshängigkeit weggefallen sei. Dieses wirtschaftlich und rechtlich veränderte Interesse hat Folgen in gleichem Maße sowohl für den Kostenstreitwert als auch für den Wert der Beschwer, über die der Bundesgerichtshof in den zitierten Entscheidungen (oben sub I.1b,bb) regelmäßig zu befinden hatte. Das Interesse ist deshalb gleich zu bewerten, weil gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 GKG der Gebührenstreitwert grundsätzlich dem nach §§ 3 ff ZPO zu bestimmenden Rechtsmittelstreitwert folgt, es sei denn, besondere Gebührenprivilegierungen (z. B. §§ 41 ff GKG) griffen ein (vgl. Senat MDR 2006, 1017 = OLGR 2006, 743 sub II.2b). Das ist hier indes nicht der Fall. Das nach der (zulässigen) Klageänderung geringer zu bewertende Interesse der klagenden Partei ist eine notwendige Folge der damit verbundenen Auswechselung des Streitgegenstandes (so zutreffend Zöller/Vollkommer aaO).

2. Der auf den erledigten Teil entfallende Kostenwert ist durch eine Differenzkostenrechnung zu ermitteln (vgl. Senat, Beschl. v. 21.12.2005, Az. I-24 W 62/05, MDR 2006, 1079 = OLGR 2006, 556 = ZMR 2006, 516 sub Iit c m. w. Nachw.; insow. abw. Zöller/Herget, aaO, § 3 Rn 16, Stichw. "Erledigung der Hauptsache/Einseitige Erledigungserklärung" a. E.). Aus ihr ergibt sich, um welchen Betrag diejenigen Kosten überschritten worden sind, die angefallen wären, wenn die Klägerin den Rechtsstreit von Anfang an nur über den nicht erledigten Teil der Hauptsache geführt hätte.

a) Auf dieser Grundlage ergibt sich der maßgebliche Streitwert von 12.026,84 EUR

 Streitwert vor Teilerledigung 21.605,84 €
Teilerledigung - 10.500,00 €
Zwischenwert 11.105,84 €
Teilkosteninteresse 921,00 €
Streitwert nach Teilerledigung 12.026,84 €

b) Das den Streitwert erhöhende Teilkosteninteresse (921,00 €) errechnet sich wie folgt:

 IIIIIIIV V
ZeileGebührentatbestandWert 1 21.605,84 €Wert 2 11.105,84 €Kostendifferenz/€
011,3-Geschäftsgebühr, VV RVG Nr. 3100 839,80 683,80 
02Anrechnung, Vorbem. 3 IV zu VV RVG Nr. 3100, 0,65-Geschäftsgebühr nach dem Wert: 5.401,40 €- 219,70- 219,70 
03Zwischensumme 620,10 464,10 
041,2-Terminsgebühr, VV RVG Nr. 3104 775,20 631,20 
05Telekommunikationspauschale VV RVG Nr. 7002 20,00 20,00 
06Zwischensumme1.415,301.115,30 
0719% Mehrwertsteuer, VV RVG Nr. 7008 268,91 211,91 
08Honorar/Eigenanwalt1.684,211.327,21 
09Honorar/Gegenanwalt1.684,211.327,21 
10Gesamtkosten/Rechtsanwälte3.368,422.654,42 
11Gerichtskosten, KV GKG Nr. 1210 864,00 657,00 
12Gesamtkosten4.232,423.311,42... 921,00

II. Für eine Kostenentscheidung besteht kein Anlass. Das Verfahren ist gebührenfrei, außergerichtliche Auslagen werden nicht erstattet, § 68 Abs. 3 GKG.

III. Es besteht auch kein Anlass, über die Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 574 Abs. 2 ZPO) zu entscheiden. Gemäß §§ 68 Abs. 2 Satz 6, 66 Abs. 3 Satz 1 GKG findet in Streitwertsachen eine Beschwerde zum Bundesgerichtshof nicht statt (vgl. BGH MDR 2004, 355; BGHReport 2002, 750 jeweils zu §§ 5 Abs. 2 Satz 3, 25 Abs. 3 Satz 1, 2. Halbs. GKG a.F. und BGH BRAGOReport 2003, 163 zu § 14 Abs. 3 Satz 4 KostO in der bis 30.6.2004 geltenden Fassung = § 14 Abs. 4 Satz 3 KostO n.F.).

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