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Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Beschluss verkündet am 28.09.2004
Aktenzeichen: I-24 W 38/04
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 114 |
Oberlandesgericht Düsseldorf Beschluss
In Sachen
hat der 24. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf durch seine Richter Z, E und H am 28. September 2004
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Kleve vom 19. April 2004, ergänzt durch den Nichtabhilfebeschluss vom 9. Juni 2004, wird zurückgewiesen.
Gründe:
Die Beschwerde ist unbegründet.
Durch den Prozesskostenhilfe versagenden Beschluss hat das Landgericht zunächst die Bedürftigkeit der Beklagten und sodann in der Nichtabhilfeentscheidung hinreichende Erfolgsaussichten der Rechtsverteidigung verneint (§ 114 ZPO).
Diese Entscheidung ist für den Senat bindend.
Das Beschwerdegericht, das über die Verweigerung der Prozesskostenhilfe zu entscheiden hat, darf die Erfolgsaussichten der Hauptsache nicht abweichend von der Vorinstanz beurteilen, wenn die bedürftige Partei eine ihr ungünstige Entscheidung der Vorinstanz über die Hauptsache nicht anfochten hat (vgl. BFH BB 1984,2249f.; KG OLGZ 1969, 446 f., OLG Düsseldorf, 9 Zivilsenat, JurBüro 1994,176; Senat FamRZ 2002,1713; Zöller/Philippi, ZPO, 24. Aufl., § 119, Rdnr.47 m.w.N.; a.A. OLG Karlsruhe FamRZ 2000, 1588).
Diese Voraussetzungen liegen hier vor: Zwar hat die Beklagte gegen das Urteil des Landgerichts zunächst fristgerecht Berufung eingelegt, während in dem vom Senat (aaO.) entschiedenen Fall die bedürftige Partei das erstinstanzliche Urteil gar nicht angefochten hatte. Dem steht es aber gleich, wenn das Rechtsmittel eingelegt, aber nicht innerhalb der Frist des § 520 Abs. 2 ZPO begründet wird. Denn mit Ablauf der Berufungsbegründungsfrist ist das Urteil des Landgerichts Kleve vom 9. Juni 2004 am 21. September 2004 rechtskräftig geworden. Demgemäß hat der Senat durch weiteren Beschluss vom heutigen Tage das Rechtsmittel als unzulässig verworfen (I-24 U 43/04). Entscheidend ist auch in diesem Fall, dass die bedürftige Partei durch ihr Verhalten eine Überprüfung der Entscheidung in der Hauptsache verhindert hat. Dass dies erst durch Versäumung der Rechtsmittelbegründungsfrist und nicht schon durch Versäumung der Rechtsmittelfrist geschehen ist, ist unerheblich, weil der Eintritt der Rechtskraft nicht vermieden worden ist. Steht damit die Verpflichtung der Beklagten, das Geschäftslokal an den Kläger herauszugeben, fest, so ist der Senat im Beschwerdeverfahren daran gehindert festzustellen, dass die Rechtsverteidigung des Beklagten Aussicht auf Erfolg hat (vgl. BFH a.a.O, S. 2250).
Eine Kostenerstattung findet im Beschwerdeverfahren nicht statt (§127 Abs. 4 ZPO.
Ende der Entscheidung
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