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Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Beschluss verkündet am 04.09.2006
Aktenzeichen: I-24 W 45/06
Rechtsgebiete: GKG
Vorschriften:
GKG § 66 Abs. 3 Satz 2 | |
GKG § 68 Abs. 1 Satz 5 |
OBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS
In Sachen
hat der 24. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf durch seine Richter Z., T. und S. am 4. September 2006
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Wertfestsetzung im Urteil der 13. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg vom 14. März 2006 wird zurückgewiesen.
Der Streitwert des Verfahrens erster und zweiter Instanz wird von Amts wegen anderweit auf 8.040 € festgesetzt.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Gründe:
I.
Die Kläger haben die Beklagte, ihre Vermieterin, vor dem Amtsgericht Duisburg auf Feststellung der Unwirksamkeit der von der Beklagten unter dem 24. und 30. Juli 2004 ausgesprochenen Kündigung, auf Herausgabe eines Briefkastenschlüssels und auf Instandsetzung der gemieteten Wohnung in Anspruch genommen. Das Amtsgericht hat der Klage ganz überwiegend stattgegeben. Die Berufung der Beklagten ist durch Urteil des Landgerichts Duisburg vom 14. März 2006 zurückgewiesen worden.
Durch die angefochtene Entscheidung, auf die wegen der weiteren Einzelheiten verwiesen wird, hat das Landgericht den Streitwert für beide Instanzen auf 7.440 € festgesetzt.
Die Beklagte wendet sich gegen die Streitwertfestsetzung mit ihrem Rechtsmittel. Sie macht geltend, die Festsetzung ausgehend von einer angemessenen Mietminderung setze sich in Widerspruch zu den Urteilsgründen, in denen ausdrücklich festgestellt sei, dass den Klägern das Recht zur Mietminderung nicht zustehe.
II.
Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.
1.
Das Rechtsmittel der Beklagten ist als Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung nach §§ 68 Abs. 1, 63 Abs. 3 S. 2, 66 Abs. 5 und 6 GKG zulässig. Auch gegen Wertfestsetzungen des Landgerichts als Berufungsgericht ist der Weg der Streitwertbeschwerde eröffnet. Anders als die bis zum 30. Juni 2004 vor Inkrafttreten des Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I. S. 718 ff) anzuwendende Vorschrift des § 25 Abs. 3 S. 2 GKG a.F. enthält § 68 Abs. 1 GKG keinen Ausschluss der Beschwerde gegen die Wertfestsetzung des Rechtsmittelgerichts. Der Verzicht des Gesetzgebers auf die Übernahme der früheren Regelung in das neue Kostenrecht steht auch einer analogen Heranziehung der entsprechenden Rechtsmittelbeschränkung aus § 567 Abs. 1 ZPO entgegen.
Zuständig zur Entscheidung über die im Berufungsrechtszuge getroffenen Wertfestsetzungen der Landgerichte sind die Oberlandesgerichte. Beschwerdegericht ist in diesen Fällen nach §§ 68 Abs. 1 S. 5, 66 Abs. 3 S. 2 GKG grundsätzlich das "nächsthöhere Gericht". Zwar wäre im zivilprozessualen Instanzenzug der Hauptsache - in dem allein denkbaren Fall einer Rechtsbeschwerde gegen die landgerichtliche Berufungsentscheidung - der Bundesgerichtshof die auf das Landgericht folgende Instanz (§§ 574, 577 ZPO, 133 GVG). Der Begriff des "nächsthöheren Gerichts" im Sinne der Rechtsmittelvorschriften des Kostenrechts lehnt sich nach dem Willen des Gesetzgebers aber nicht an den Instanzenzug der Hauptsache an, sondern meint das allgemein dem erkennenden Gericht übergeordnete Gericht, mithin für Rechtsmittel gegen Entscheidungen des Landgerichts das Oberlandesgericht.
Der Gesetzgeber hat sich in den Rechtsmittelvorschriften des Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes, wie den Gesetzesmaterialien zu entnehmen ist (Bundestagsdrucksache 15/1971 S. 157 zu § 66 GKG), zielgerichtet von dem Instanzenzug der Hauptsache lösen wollen, um das Beschwerdeverfahren unabhängig vom Beschwerdeverfahren der Hauptsache auszugestalten, "da Bezugnahmen auf die Vorschriften des Hauptsacheverfahrens wegen ihrer allgemeinen Fassung im Kostenrecht nicht selten zu Zweifeln über den Umfang der Verweisung und damit zu Auslegungskontroversen geführt" hätten. Um die Einheitlichkeit der Rechtsprechung zur Fortbildung des Rechts zu fördern, sollte die Beschwerde auch gegen Entscheidungen des Rechtsmittelgerichts zulässig sein. Dieses gesetzgeberische Ziel würde aber bei Annahme einer Bindung an den Instanzenzug der Hauptsache schon deswegen verfehlt, weil nach §§ 68 Abs. 1 S. 5, 66 Abs. 3 S. 3 GKG eine Kostenbeschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes nicht stattfindet und damit eine Beschwerdeinstanz zur Überprüfung der im Berufungsverfahren der Landgerichte getroffenen Wertfestsetzungen nicht zur Verfügung stünde. Die Richtigkeit dieser Sichtweise bestätigt sich im Rückschluss aus § 66 Abs. 3 S. 2 GKG: Bei Übereinstimmung des Begriffs "nächsthöheres Gericht" mit dem im Instanzenzug übergeordneten Gericht wäre diese Norm überflüssig (ebenso: OLG Celle, 3. Zivilsenat, OLGR Celle 2006, 270 ff.; Thüringer OLG, JurBüro 2005, 479 f.; Meyer, GKG 7. Aufl., § 66 Rn. 42 und § 68 Rn. 1; a.A.: OLG Celle, 11. Zivilsenat, OLGR Celle 2006, 191 f.; Madert in Gerold/Schmidt/von Eicken/Madert, RVG, 17. Aufl., zu § 32 RVG dort Rn. 80 - auf § 567 Abs. 3 ZPO a.F. verweisend).
2.
Das Rechtsmittel der Beklagten hat in der Sache allerdings keinen Erfolg. Im Gegenteil war der Streitwert gem. § 63 Abs. 3 GKG von Amts wegen heraufzusetzen:
Mit Recht hat das Landgericht bei Festsetzung den Wert der Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit der Kündigung gemäß § 41 Abs. 1 GKG mit dem zwölffachen des monatlichen Nettomietzinses bemessen. Entgegen der Berechnung des Landgerichts war zwischen den Parteien aber nicht ein Nettomietzins von 350 € vereinbart, sondern unter Einschluss des Mitzinses für die mitvermietete Garage ein solcher von 400 €. Hieraus errechnet sich ein Jahremietzins von 4.800 €.
Keinen Bedenken unterliegt die vom Landgericht vorgenommene Bewertung der weiteren Anträge nach § 41 Abs. 5 GKG mit dem Jahresbetrag einer angemessenen Mietminderung, den der Senat ebenfalls mit 3.240 € entsprechend 60% der Jahresbruttomiete bemisst. Die Beschwerdebegründung verkennt, dass es für den nach § 41 Abs. 5 GKG zu bemessenden Anspruch auf Vornahme von Instandsetzungsmaßnahmen nicht darauf ankommt, ob dem Mieter ein Minderungsrecht rechtlich zusteht oder nicht: Die angemessene Mietminderung ist lediglich der zur Bewertung nach dem Gesetz heranzuziehende Maßstab.
Summe beider Beträge: 4.800 € + 3.240 €= 8.040 €.
3.
Die Entscheidung zu den Kosten beruht auf § 68 Abs. 3 GKG.
Ende der Entscheidung
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