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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Beschluss verkündet am 26.09.2006
Aktenzeichen: I-24 W 56/06
Rechtsgebiete:


Vorschriften:

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen die Verfügung der 4. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg - Einzelrichterin - vom 11. Juli 2006 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Beschwerdewert: 46.632,24 €.

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