Judicialis Rechtsprechung
Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:
Beiträge bei Ihrer privaten Krankenversicherung können drastisch reduziert werden. Jetzt unverbindlich und kostenlos einen Tarifwechsel durch spezialisierte Versicherungsexperten bei Ihrer Krankenversicherung aushandeln lassen.
Nach einem Tarifwechsel innerhalb Ihrer Krankenversicherung sparen Sie im Durchschnitt 40 Prozent.
Kostenlose und unverbindliche Recherche
Die Recherche ist kostenfrei und unverbindlich, wenn Sie keine der recherchierten Einsparmöglichkeiten in Anspruch nehmen wollen.
Kein Aufwand
Der komplette Umstellungsprozess wird für Sie übernommen.
Altersrückstellung angerechnet
Ihre Altersrückstellungen werden im neuen Tarif vollständig angerechnet.
Ausführliche Beratung
Sie werden von erfahrenen Versicherungsexperten beraten.
Keine Kündigung
Sie können jederzeit wechseln, es gibt keine Fristen zu beachten.
Gleiches Leistungsniveau
Ihr Leistungsniveau bleibt gleich oder wird sogar besser.
Nutzen Sie die Chance auf reduzierte PKV-Beiträge, die durch Versicherungsexperten ausgehandelt werden. Teilen Sie uns nachstehend Ihre Daten mit, damit wir das weitere Vorgehen mit Ihnen absprechen können. Sie werden begeistert sein. Versprochen!
Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Beschluss verkündet am 30.08.2007
Aktenzeichen: I-24 W 73/07
Rechtsgebiete: RVG
Vorschriften:
RVG § 11 |
Oberlandesgericht Düsseldorf Beschluss
In der Rechtsanwaltsvergütungssache
hat der 24. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Ziemßen als Einzelrichter am 30. August 2007
beschlossen:
Tenor:
Die sofortige Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss der 16. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf - Rechtspfleger - vom 16. November 2006 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 5. Dezember 2006 wird zurückgewiesen.
Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Antragsteller.
Beschwerdewert: 787,87 EUR
Gründe:
Die als sofortige Beschwerde auszulegende "Erinnerung" der Antragsteller ist gemäß §§ 11 Abs. 2 Satz 3 RVG, 104 Abs. 3 Satz 1, Abs. 1 Satz 1 ZPO, 11 Abs. 1, 21 Nr. 2 RPflG zulässig, bleibt jedoch ohne Erfolg.
Durch den angefochtenen Beschluss hat der Rechtspfleger zu Recht den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 24. Juli 2006 aufgehoben und die beantragte Festsetzung der von den Antragstellern für die vor dem LG Düsseldorf - 16 O 473/05 - erhobene Gebührenforderung gemäß Kostenrechnung vom 12. Dezember 2005 abgelehnt. Denn die Antragsgegner haben gegen diese Forderung eine Einwendung erhoben, die nicht im Gebührenrecht ihren Grund hat und daher gemäß § 11 Abs. 5 RVG zur Ablehnung der Festsetzung führt.
Die Antragsgegner machen geltend, die Antragsteller hätten das ihnen angetragene Mandat schuldhaft schlecht erfüllt. Trifft dies zu, steht den Antragsgegnern möglicherweise gemäß §§ 675, 611, 280 BGB aus dem Anwaltsdienstvertrag ein Schadensersatzanspruch zu, der auf Freistellung von den hier berechneten Gebühren und Auslagen gerichtet ist (vgl. Senat OLGR 2001, 171). Die etwaige Ersatzpflicht der Antragsteller richtet sich nicht nach dem Gebührenrecht, sondern allein nach dem materiellen Recht.
Einwendungen, die auf Vorschriften des allgemeinen Rechts oder auf besondere Abmachungen zwischen Rechtsanwalt und Auftraggeber gestützt sind, sind jedoch nicht gebührenrechtlicher Art und führen grundsätzlich zur Ablehnung der Festsetzung (Gerold/Schmidt/v.Eicken/Madert/ Müller-Rabe, RVG, 16. Aufl., § 11 Rn. 47; Hartung/Römermann RVG 2. Aufl., § 11 Rn. 130; OLG Düsseldorf OLGR 2005, 58 zum gleich lautenden § 19 Abs. 5 BRAGO). Nur ausnahmsweise kann ein solcher Einwand unbeachtet bleiben, namentlich dann, wenn er offensichtlich aus der Luft gegriffen oder gänzlich haltlos und unverständlich ist (vgl. Gerold aaO, Rn. 58).
Dies kann hier indessen nicht angenommen werden. Der die Sache bearbeitende Sozius der Antragsteller hatte es auftragsgemäß übernommen, im vorliegenden Rechtsstreit vor dem Landgericht Düsseldorf die Verteidigungsbereitschaft der Antragsgegner (Beklagten) anzuzeigen. Die Frist zur Verteidigungsanzeige lief am 29. November 2005 ab. Diese Frist hat der Anwalt jedoch nicht gewahrt. Denn die Verteidigungsanzeige ging erst am 30. November 2005 beim Landgericht Düsseldorf ein. Der Eingang dieses Schriftsatzes einen Tag zuvor am 29. November 2005 beim Amtsgericht Düsseldorf - Gerichtsvollzieherverteilungsstelle - vermochte die Frist nicht zu wahren. Dieser Fehler begründet vielleicht eine Ersatzpflicht der Antragsteller, lässt jedenfalls den materiellrechtlichen Einwand der Schlechterfüllung des Mandats nicht als hergeholt und gänzlich ausgeschlossen erscheinen. Eine weitergehende Schlüssigkeitsprüfung ist nicht angezeigt (so aber Hartung/Römermann aaO. Rn. 132, 133). Denn damit soll das Kostenfestsetzungsverfahren gerade nicht belastet werden. Andernfalls hätte der Gesetzgeber nicht allein gebührenrechtliche Einwendungen zugelassen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Für die erfolglose Beschwerde fallen gemäß RVG VV 1812 Gerichtsgebühren an. Eine Kostenerstattung findet gemäß § 11 Abs. 2 S. 5 RVG nicht statt.
Ende der Entscheidung
Bestellung eines bestimmten Dokumentenformates:
Sofern Sie eine Entscheidung in einem bestimmten Format benötigen, können Sie sich auch per E-Mail an info@protecting.net unter Nennung des Gerichtes, des Aktenzeichens, des Entscheidungsdatums und Ihrer Rechnungsanschrift wenden. Wir erstellen Ihnen eine Rechnung über den Bruttobetrag von € 4,- mit ausgewiesener Mehrwertsteuer und übersenden diese zusammen mit der gewünschten Entscheidung im PDF- oder einem anderen Format an Ihre E-Mail Adresse. Die Bearbeitungsdauer beträgt während der üblichen Geschäftszeiten in der Regel nur wenige Stunden.