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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Beschluss verkündet am 15.03.2004
Aktenzeichen: I-24 W 8/04
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 320
ZPO § 252
ZPO § 567
1. Gegen die Weigerung des Einzelrichters einer Zivilkammer, den Tatbestandsberichtigungsantrag einer Partei zu bescheiden, weil der Einzelrichter, der das Urteil verfasst habe, ausgeschieden sei, ist nach allgemeinen Grundsätzen die Beschwerde statthaft.

2. Auch über einen unzulässigen Tatbestandsberichtigungsantrag ist mündlich zu verhandeln.


OBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS

I-24 W 8/04

In dem Rechtsstreit

hat der 24. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf durch seinen Richter T am 15. März 2004

beschlossen:

Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde des Beklagten wird unter Aufhebung des Beschlusses vom 13. Februar 2004 die 8. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf angewiesen, Termin zur mündlichen Verhandlung und Entscheidung über den Tatbestandsberichtigungsantrag des Beklagten vom 10. September 2002 anzuberaumen.

Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Klägerin auferlegt; die Gerichtskosten werden niedergeschlagen.

Beschwerdewert: bis 300,00 EUR

Gründe:

I. Der Beklagte hat durch Schriftsatz vom 10. September 2002 beantragt, den Tatbestand des am 08. August 2002 verkündeten, am 27. August 2002 zugestellten und am 02. Oktober 2003 rechtskräftig gewordenen Urteils der 8. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf -Einzelrichterin- zu berichtigen. Durch Verfügung vom 19. Januar 2004 hat die seinerzeit amtierende Richterin, die seit Oktober 2003 nicht mehr Mitglied der zuständigen Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf ist, den auf den 29. Januar 2004 anberaumten Termin zur mündlichen Verhandlung aufgehoben. Zur Begründung hat sie ausgeführt, eine Entscheidung über den Tatbestandsberichtigungsantrag finde mit Blick auf ihr Ausscheiden aus der zuständigen Kammer nicht mehr statt. Den an die Kammer gerichteten Antrag, neuen Termin zu bestimmen, hat der jetzt zuständige Einzelrichter mit dem Nichtabhilfebeschluss vom 13. Januar [gemeint ist Februar] 2004 abgelehnt. Zur Begründung hat er ausgeführt, eine Tatbestandsberichtigung komme nicht in Betracht, weil keines der jetzigen Kammermitglieder an der zu berichtigenden Entscheidung mitgewirkt habe.

II. Das als sofortige Beschwerde zu behandelnde Rechtsmittel des Beklagten ist analog § 252 ZPO statthaft (vgl. dazu (Zöller/Greger, ZPO, 24. Aufl., § 252, Rn. 1 m.w.N.).

1. Gegen jede Form eines (faktischen) Verfahrensstillstandes ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde zulässig (Zöller/Herget, aaO). Das ist verfassungsrechtlich schon deshalb geboten, weil ein vom Gericht bewirkter Verfahrensstillstand dazu führt, dass der davon betroffenen Partei unter Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG das Grundrecht auf rechtliches Gehör entzogen wird. Ein solcher Verfahrensstillstand ist im Streitfall eingetreten, weil sich die Kammer weigert, zum einen mündliche Verhandlung anzuberaumen, zum andern förmlich durch Beschluss den Tatbestandsberichtigungsantrag zu bescheiden.

2. Der Statthaftigkeit der sofortigen Beschwerde steht nicht entgegen, dass gemäß § 320 Abs. 4 Satz. 4 ZPO ein Rechtsmittel gegen den Beschluss, der den Tatbestandsberichtigungsantrag bescheidet, nicht stattfindet. Diese Rechtsmittelbeschränkung beruht darauf, dass nur das erkennende erstinstanzliche Gericht in der Besetzung, in der es mündlich verhandelt hat (vgl. dazu § 320 Abs. 4 Satz 3 ZPO), sachlich in der Lage ist zu beurteilen, was in der mündlichen Verhandlung vorgetragen worden ist und deshalb auch nur in der ursprünglichen Besetzung beurteilen kann, ob der angegriffene Tatbestand unrichtig ist. Im Streitfall geht es indes (noch) nicht sachlich darum, ob der Tatbestand des in Rede stehenden Urteils zu berichtigen ist oder nicht, sondern darum, dass das angerufene Gericht über das Gesuch überhaupt eine Entscheidung trifft. Die Weigerung des angerufenen erstinstanzlichen Gerichts, eine solche Entscheidung zu treffen, ist deshalb nach allgemeinen Grundsätzen anfechtbar (Zöller/Vollkommer, aaO, § 320 Rn. 14 m.w.N.).

III. Das Rechtsmittel ist auch begründet. Zu Unrecht vertritt die Kammer die Auffassung, sie brauche deshalb keine mündliche Verhandlung anzuberaumen und über das Gesuch des Beklagten nicht förmlich zu entscheiden, weil nur die seinerzeit amtierende, aus der Kammer ausgeschiedene Einzelrichterin zur Entscheidung berufen sei. Damit verwechselt die Kammer die Frage nach ihrer Entscheidungskompetenz mit der Frage nach dem Inhalt der zu treffenden Entscheidung. Aus § 320 Abs. 4 Satz 3 ZPO ergibt sich nur, dass eine sachliche Entscheidung über den Tatbestandsberichtigungsantrag nur durch das Gericht in seiner ursprünglichen (ggf. reduzierten) Besetzung in Betracht kommt. Ist diese Voraussetzung nach der Beurteilung der Kammer in ihrer jetzigen Besetzung nicht (mehr) erfüllt, weil keiner der ursprünglich mitwirkenden Richter für das hier umstrittene Geschäft mehr amtiert, dann wird das Gesuch durch das zuständige Gericht in seiner aktuellen Besetzung nach mündlicher Verhandlung als unzulässig zurückzuweisen sein.

IV. Für das weitere Verfahren weist der Senat vorsorglich auf Folgendes hin: Falls der Beklagte (wie bisher) auf einer förmlichen Entscheidung seines Gesuchs beharrt, wird die Kammer durch den für das Geschäft jetzt zuständigen Richter mündliche Verhandlung anzuberaumen haben. Aus dem vorstehend unter Nr. I.2 Gesagten ergibt sich, dass für eine solche Terminsverfügung keine Kompetenz der bei Urteilserlass amtierenden Richterin besteht; diese ist für die von ihr am 19. Januar 2004 verfügte Terminsaufhebung nicht zuständig gewesen.

Ende der Entscheidung

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