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Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Beschluss verkündet am 27.01.2009
Aktenzeichen: I-24 W 87/08
Rechtsgebiete: GKG
Vorschriften:
GKG § 40 |
OBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS
hat der 24. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf durch seine Richter Z., T. und H.
am 27. Januar 2009
beschlossen:
Tenor:
1. pp.
2. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Streitwertfestsetzung im Urteil vom 29. Oktober 2008 wird zurückgewiesen.
Die Beschwerdeentscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
3. Der Streitwert für den Berufungsrechtszug wird auf EUR 52.375,56 festgesetzt.
Gründe:
I.
Die Klägerin verfolgte erstinstanzlich gegen den Beklagten zu 1. einen Zahlungsanspruch auf rückständige Mieten und gegen beide Beklagten einen Anspruch auf Räumung und Herausgabe des gewerblich genutzten Mietobjekts. Die monatliche Miete betrug zuletzt EUR 3.667,76 zuzüglich Umsatzsteuer, als Vorauszahlung für Nebenkosten waren EUR 2.009,26 nebst Umsatzsteuer vom Beklagten zu 1. geschuldet.
Nachdem der Zahlungsantrag zu 1. zunächst mit einem Wert von EUR 42.220,42 verfolgt worden war, beabsichtigte die Klägerin eine Erweiterung der Klage wegen weiterer rückständiger Mieten um EUR 31.993,90. Sie reichte einen entsprechenden Schriftsatz ein und zahlte die Gerichtskosten. Nachdem der zuständige Richter am Landgericht den Klägervertreter auf die Möglichkeit einer Verzögerung des Verfahrens bei Verhandlung über die Klageerweiterung hingewiesen hatte, verzichtete dieser für die Klägerin auf die Zustellung des Schriftsatzes. Mit einem am 29. Oktober 2008 verkündeten Urteil gab das Landgericht der Klage hinsichtlich des Zahlungsantrags weitgehend und hinsichtlich des Räumungsanspruchs vollständig statt. Den Streitwert setzte es für den Zahlungsanspruch ab dem Zeitpunkt der Einreichung des Schriftsatzes in einer den Gegenstand der Klageerweiterung berücksichtigenden Höhe fest.
Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Streitwertbeschwerde, der das Landgericht nicht abgeholfen und die es dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt hat. Die in der Folgezeit eingelegte Berufung der Beklagten zu 2., mit welchem diese sich gegen ihre Verurteilung zur Räumung wendete, wurde zurückgenommen.
II.
Nachdem die Beklagte zu 2. ihre Berufung gegen das Urteil des Einzelrichters der 4. Zivilkammer vom 29. Oktober 2008 zurückgenommen hat, ....(wird ausgeführt)
III.
Die Streitwertbeschwerde der Klägerin ist gemäß §§ 68 Abs. 1, 63 Abs. 3, 66 Abs. 5 und 6 GKG zulässig, hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Zutreffend ist das Landgericht davon ausgegangen, dass die eingereichte, aber nicht zugestellte Klageerweiterung zu einer Erhöhung des Streitwerts geführt hat.
Bei einer Klageerweiterung richtet sich die Wertberechnung nach § 40 GKG. Danach kommt es darauf an, ob eine "Antragstellung" vorhanden ist, "die den Rechtszug einleitet". Inhaltlich stimmt dies mit der früheren Regelung in § 15 GKG a.F. überein. Die Formulierung "..., die den Rechtszug einleitet" ist bei einer Klageerweiterung dahin zu verstehen, dass grundsätzlich die schriftsätzliche Ankündigung eine Streitwerterhöhung bewirkt und nicht erst die spätere Antragstellung in einer mündlichen Verhandlung (vgl. OLG Karlsruhe AGS 2007, 579 ff.; Hartmann, Kostengesetze, 37. Auflage, § 40 GKG Rn. 2, 4). Für die Wertberechnung ist grundsätzlich der Zeitpunkt des den jeweiligen Streitgegenstand betreffenden und diesen Rechtszug einleitenden Antrag entscheidend, also die Anhängigkeit (OLG Düsseldorf NJW-RR 2000, 1594; OLG Zweibrücken FamRZ 2002, 255; siehe auch Zöller/Greger, ZPO, 26. Auflage, § 263 Rn. 32), nicht erst die Rechtshängigkeit (KG NJW-RR 2000, 215; a.A. OLG Dresden JB 2004, 378). Es kommt also nicht auf die Zustellung und erst recht nicht darauf an, ob über den Antrag verhandelt wurde (Hartmann, a.a.O., Rn. 3). Mithin sind für die Festsetzung des Streitwerts allein der Eingang des Klageerweiterungsschriftsatzes und dessen Klagebegehren von Belang.
Anderes mag gelten, wenn der die Klage erweiternde Schriftsatz erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingereicht wird. Zwar sind neue Anträge nach der letzten mündlichen Verhandlung wirkungslos, auch mag eine Klageerweiterung dann unzulässig sein (OLG Düsseldorf MDR 2000, 1457 (1458); Zöller/Greger, a.a.O., § 297 Rn. a 2 m.w.N.). Ob aber mit dem OLG Karlsruhe (AGS 2007, 579 ff.) in einem solchen Fall davon auszugehen ist, dass der Antrag keine Anhängigkeit herbeigeführt habe, weil zwischen den Parteien kein Prozessrechtsverhältnis mehr begründet und damit kein "Rechtszug" eingeleitet werden konnte, ist durchaus zweifelhaft. Denn das Prozessrechtsverhältnis endet erst mit Rechtskraft der abschließenden Entscheidung. Jedenfalls ist im hier zu entscheidenden Fall Anhängigkeit ohne weiteres eingetreten. Auch wäre eine Zustellung des Antrags und eine entsprechende Verhandlung vor dem Landgericht nach dem seinerzeit gegebenen Verfahrensstand möglich gewesen, wenn die Klägerin ihren Antrag weiterverfolgt hätte. In der Sache handelte es sich um eine Teilklagerücknahme vor Rechtshängigkeit.
IV.
Die Kostenentscheidung für die Beschwerde beruht auf § 68 Abs. 3 GKG.
Die Streitwertfestsetzung für das Berufungsverfahren bemisst sich gemäß § 41 Abs. 2 GKG nach dem zwölffachen Wert der Nettomiete zuzüglich Umsatzsteuer unter Außerachtlassung der gesondert abzurechnenden Nebenkosten, für die der Beklagte zu 1. Vorauszahlungen zu leisten hatte (vgl. Senat OLGR Düsseldorf 2007, 127 f.; ZMR 2006, 516). Den so errechneten Betrag hat auch das Landgericht seiner Streitwertfestsetzung zutreffend zugrunde gelegt.
Ende der Entscheidung
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