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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Beschluss verkündet am 27.12.2006
Aktenzeichen: I-24 W 96/06
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 319 Abs. 1
Die Berichtigung der Parteibezeichnung im Urteilsrubrum ist nur zulässig, wenn die Identität der Partei gewahrt ist und sich die offensichtliche Unrichtigkeit aus dem Urteil selbst oder aus den Umständen seiner Verkündung ergibt.
OBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS

In dem Rechtsstreit

hat der 24. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf durch den Richter T. am 27. Dezember 2006

beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg - Einzelrichter - vom 4. Dezember 2006 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Beschwerdewert: 7.619,85 EUR

Gründe:

I. Das zulässige Rechtsmittel ist in der Sache unbegründet. Das Landgericht hat mit dem angefochtenen Beschluss den zweiten Absatz des Tenors des am 29. September 2006 verkündeten Urteils wegen offenkundig unrichtiger Parteibezeichnung zu Recht auf Anregung der Beklagten gemäß § 319 Abs. 1 ZPO berichtigt.

1. Eine offensichtliche Unrichtigkeit im Sinne des § 319 Abs. 1 ZPO liegt vor, wenn sie sich aus dem Zusammenhang des Urteils selbst oder aus den Vorgängen bei seiner Verkündung ergibt und ohne weiteres erkennbar ist (BGHZ 20, 188, 192; BGH MDR 1993, 382; BGHReport 2003, 1168).

2. Von einer solchen offensichtlichen Unrichtigkeit der Parteibezeichnung im zweiten Absatz des Tenors ("Beklagte" statt "Widerbeklagte" [= Klägerin] zur Bezeichnung der unterliegenden Partei und "Klägerin" statt "Widerklägerin" [= Beklagte] zur Bezeichnung der obsiegenden Partei) ist das Landgericht zutreffend ausgegangen. Die Ansicht der Klägerin, durch die angefochtene Tenorberichtigung sei das verkündete Urteil sachlich in sein Gegenteil verkehrt und sie zu Unrecht aus der Position der Gläubigerin in die der Schuldnerin versetzt worden, ist von Rechtsirrtum, beeinflusst.

a) Eine im Berichtigungsverfahren gemäß § 319 Abs. 1 ZPO nicht erreichbare sachliche Änderung des Urteils läge nur dann vor, wenn das Landgericht die Schuldnerin des hier umstrittenen Anspruchs aus der Widerklage nicht (nur) falsch bezeichnet, sondern (etwa infolge eines Rechtsirrtums) die falsche Partei verurteilt hätte und diese falsche Sachentscheidung zum Gegenstand einer "Berichtigung" gemacht hätte (vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO, 26. Aufl., vor § 50 Rn. 7 und § 319 Rn. 14; Musielak/Weth, ZPO, 4: Aufl:, § 50 Rn. 9 und Musielak, aaO, § 319 Rn. 6 jew. m.w.N.). Um eine unzulässige Korrektur in der Sache handelt es sich aber dann nicht, wenn es nur um die Korrektur einer unrichtigen äußeren Parteibezeichnung geht. Denn als Partei wird im Urteilsrubrum wie im -tenor grundsätzlich diejenige Person angesprochen, die erkennbar durch die Parteibezeichnung betroffen sein soll (vgl. BGH NJW 1988, 1587, 1588; NJW-RR 1995, 764; Senat, Beschl. v. 03. Mai 2006, Az. I-24 W 33/06 m.w.N. [n.v.] jew. bezogen auf den vergleichbaren Fall unrichtiger Parteibezeichnung im Urteilsrubrum). Die äußere Parteibezeichnung allein ist für die Parteistellung nicht ausschlaggebend. Vielmehr kommt es darauf an, welcher Sinn der im Tenor gewählten Parteibezeichnung bei objektiver Würdigung des Erklärungsinhalts aus der Sicht der Empfänger (hier: Parteien des Rechtsstreits) zukommt (vgl. BGH NJW 1981, 1453; 1987, 1946; 1988, 1587, 1588; 2002, 3110; BGHReport 2003, 1168 m.w.N.; Senat aaO). In diesen Fällen dient die Berichtigung des Tenors nur dazu, die Identität der obsiegenden bzw. unterliegenden Partei zweifelsfrei zu stellen. Nur darum geht es im Streitfall.

b) Die unrichtige Parteibezeichnung ergibt sich aus dem Zusammenhang des verkündeten Urteils, nämlich einerseits aus dem Gegenstand des zweiten Absatzes des Urteilstenors, der sich mit dem Anspruch aus der Widerklage befasst und andererseits aus den Erwägungen sub Nr. II der Entscheidungsgründe (Seiten 28ff der Urteilsurschrift, GA 352ff). Dort befasst sich das Landgericht mit dem im Tatbestand (Seite 11 der Urteilsurschrift, GA 335) dargestellten Anspruch aus der Widerklage, die sich aus fünf einzelnen Gegenständen zusammensetzt und insgesamt dem aus der Widerklage zugesprochenen Anspruch in Höhe von 7.619,85 EUR entspricht (3.358,60 € + 100,00 € + 1.000,00 € + 3.131,45 € +29,80 €). Zur Zahlung verurteilt worden ist deshalb evident die Klägerin als in den Gründen der Entscheidung erkannte Schuldnerin der behandelten Ansprüche, wobei ihre Parteistellung nur äußerlich fehlerhaft als Beklagte bezeichnet worden ist.

c) Ohne jede Bedeutung für die hier zu entscheidende Frage ist der Hinweis der Klägerin auf sonstige angebliche Unrichtigkeiten, Widersprüchlichkeiten oder Unklarheiten des Urteils. Sollten sie vorhanden sein, könnte das allenfalls Anlass sein, auch diesbezüglich eine Berichtigung gemäß § 319 Abs. 1 ZPO anzuregen. Auch der Umstand, dass das Urteil beiderseitig mit der Berufung angefochten worden ist, beseitigt nicht das Rechtsschutzbedürfnis an der Beseitigung von offenbaren Unrichtigkeiten des angefochtenen Urteils im Berichtigungsverfahren nach § 319 Abs. 1 ZPO. Im Gegenteil, für Korrekturen eines unrichtigen Urteils durch Berufung besteht grundsätzlich kein Rechtsschutzbedürfnis, wenn die Korrekturen im Berichtigungsverfahren vorgenommen werden können. Ist im Einzelfall zweifelhaft, ob der Korrekturgegenstand eine Unrichtigkeit in der Sache oder nur eine äußere Falschbezeichnung darstellt, mögen beide Rechtsbehelfe auch nebeneinander statthaft sein (vgl. BGH MDR 1978, 307), unzulässig ist der Berichtigungsantrag aber nicht.

II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Ende der Entscheidung

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