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Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Beschluss verkündet am 29.08.2005
Aktenzeichen: I-25 Sa 4/05
Rechtsgebiete: FGG, AdWirkG, EGBGB
Vorschriften:
FGG § 5 Abs. 1 Satz 1 | |
FGG § 43 b Abs. 2 Satz 1 | |
FGG § 43 b Abs. 2 Satz 2 | |
AdWirkG § 5 Abs. 1 Satz 1 | |
EGBGB Art. 5 Abs. 1 Satz 2 |
Tenor:
Das Amtsgericht Düsseldorf ist für das weitere Adoptionsverfahren zuständig.
Gründe:
I. Das Amtsgericht Düsseldorf möchte das Adoptionsverfahren an das Amtsgericht Viersen abgeben, weil ausländisches Recht nicht zur Anwendung komme und deshalb nach § 43 b Abs. 2 Satz 1 FGG die Zuständigkeit des Amtsgerichts Viersen gegeben sei. Das Amtsgericht Viersen hat die Übernahme abgelehnt. Deshalb bittet das Amtsgericht Düsseldorf nunmehr um die Bestimmung des zuständigen Gerichts.
II. Der Senat hat gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 FGG über die Frage der örtlichen Zuständigkeit für das Adoptionsverfahren zu entscheiden, weil er das gemeinschaftliche obere Gericht der beteiligten Amtsgerichte Düsseldorf und Viersen ist.
Zuständig ist das Amtsgericht Düsseldorf. Dessen Zuständigkeit für die Bearbeitung der Sache ergibt sich aus § 43 b Abs. 2 Satz 2 FGG i. V. m. § 5 Abs. 1 Satz 1 des Adoptionswirkungsgesetzes, weil ausländische Sachvorschriften zur Anwendung kommen.
Zwar unterliegt der vorliegende Fall grundsätzlich dem deutschen Adoptionsstatut. Nach Art. 22 Abs. 1 Satz 2 EGBGB ist für die Annahme als Kind durch einen Ehegatten das Recht anwendbar, das gemäß Art. 14 Abs. 1 EGBGB für die allgemeinen Wirkungen der Ehe maßgebend ist. Nach Art. 14 Abs. 1 Nr. 1 EGBGB ist das Recht des Staates anzuwenden, dem beide Ehegatten angehören oder zuletzt angehörten, wenn einer dem Staat noch angehört. Eine gemeinsame Staatsangehörigkeit in diesem Sinne ist nicht feststellbar. Denn der beteiligte Ehemann ist seit dem Jahr 1980 sowohl polnischer als auch deutscher Staatsangehöriger, so dass nach Art. 5 Abs. 1 Satz 2 EGBGB nur die deutsche Staatsangehörigkeit zählt, während seine Ehefrau, die Kindesmutter, nur die polnische Staatsangehörigkeit besitzt. Danach kommt es zur Anwendung des deutschen Ehewirkungs- und damit auch Adoptionsstatutes nach Art. 14 Abs. 1 Nr. 2 EGBGB, weil die Ehegatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben.
Zusätzlich findet neben dem deutschen Adoptionsstatut wegen der ergänzenden kollisionsrechtlichen Sonderregelung des Art. 23 EGBGB für die Adoption aber auch polnisches Recht Anwendung (vgl. BayObLG, OLGR 2005, 279, 280). Die zusätzlichen Voraussetzungen der Art. 118 § 1 und Art. 119 §§ 1, 2 des polnischen Familien- und Vormundschaftsgesetzbuches, in denen die Erforderlichkeit der Zustimmung des Kindes und seines leiblichen Vaters zur Adoption geregelt sind, sind zu beachten.
Auch wenn sich die Prüfung der Adoptionsvoraussetzungen nur teilweise nach ausländischem Recht richtet, tritt die Zuständigkeitskonzentration nach § 43 b Abs. 2 Satz 2 FGG i. V. m. § 5 Abs. 1 Satz 1 Adoptionswirkungsgesetz ein. Es entspricht Sinn und Zweck der Zuständigkeitskonzentration, das zentrale Vormundschaftsgericht auch dann mit der Sache zu befassen, wenn nur in Teilen ausländisches Recht zur Anwendung kommt (vgl. BayObLG a.a.O.). Denn auch die nur teilweise Anwendung ausländischer Sachvorschriften durch das ständig mit der Anwendung ausländischen Rechts befasste Gericht ist uneingeschränkt sinnvoll.
Ende der Entscheidung
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