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Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Beschluss verkündet am 19.10.2007
Aktenzeichen: I-25 Wx 60/07
Rechtsgebiete: BGB, VBVG


Vorschriften:

BGB § 1836 Abs. 1
BGB § 1908 i
VBVG § 1 Abs. 2
VBVG § 2
VBVG § 2 Satz 1
VBVG § 4 Abs. 1
VBVG § 9
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Auf die weitere Beschwerde der Landeskasse wird der Beschluss des Landgerichts Duisburg vom 08.06.2007 aufgehoben und der Beschluss des Amtsgerichts Duisburg-Ruhrort vom 26.04.2007 unter Zurückweisung des Antrags der Betreuerin im Übrigen teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Betreuerin steht eine Vergütung in Höhe von 2.723,60 € zu für die Betreuung in der Zeit vom 17.11.2005 bis 07.12.2005, 08.12.2005 bis 07.03.2006, 08.03.2006 bis 07.06.2006, 08.06.2006 bis 07.09.2006 und 08.09.2006 bis 07.12.2006.

Der Anspruch richtet sich in voller Höhe gegen die Staatskasse, §§ 1908 i, 1836 Abs. 1 BGB sowie § 4 Abs. 1 i. V. m. § 1 Abs. 2 VBVG.

Die seit dem 07.09.2005 bestellte Betreuerin hat mit Antrag vom 16.02.2007, bei Gericht eingegangen am 17.02.2007, Vergütung für den Zeitraum 08.09.2005 bis 07.12.2006 beantragt. Das Amtsgericht Duisburg-Ruhrort hat durch Beschluss vom 26.04.2007 eine Vergütung auch für den Zeitraum 08.09.2005 bis 16.11.2005 bewilligt. Dagegen hat die Landeskasse sofortige Beschwerde erhoben. Der sofortigen Beschwerde hat das Amtsgericht nicht abgeholfen. Das Landgericht Duisburg hat durch Beschluss vom 08.06.2007 die sofortige Beschwerde zurückgewiesen und die sofortige weitere Beschwerde zugelassen. Mit ihrer weiteren Beschwerde vom 27.06.2007 wendet sich die Landeskasse dagegen, dass eine Vergütung auch für den Zeitraum 08.09.2005 bis 16.11.2005 bewilligt worden ist.

Das Rechtsmittel der Landeskasse hat Erfolg, weil die Entscheidung des Landgerichts auf einer Verletzung des Rechts beruht (§ 27 FGG).

Der Anspruch der Betreuerin auf Vergütung für die Zeit vor dem 17.11.2005 ist erloschen, so dass eine Erstattung insoweit nicht in Betracht kommt. Gemäß § 2 Satz 1 VBVG erlischt der Vergütungsanspruch, wenn er nicht binnen 15 Monaten nach seiner Entstehung beim Vormundschaftsgericht geltend gemacht wird. Im Falle der pauschalierten Vergütung entsteht der Vergütungsanspruch mit der wirksamen Anordnung der Betreuung bzw. mit der Ausführung der Tätigkeit (vgl. Dodegge/Rot, Systematischer Praxiskommentar Betreuungsrecht, 2. Aufl., F Vergütung, Rdnr. 143). Damit sind sämtliche Vergütungsansprüche erloschen, die bei Eingang des Vergütungsantrags bei Gericht älter als 15 Monate waren. Die Regelung in § 2 Satz 1 VBVG ist nicht entgegen ihrem Wortlaut einschränkend dahingehend auszulegen, dass der Begriff der "Entstehung" den Zeitpunkt bezeichnet, in dem der Vergütungsanspruch erstmals gemäß § 9 VBVG geltend gemacht werden kann. Nach § 9 VBVG kann die Betreuervergütung erst nach Ablauf von jeweils 3 Monaten geltend gemacht werden. Hierin ist kein durch die vorbezeichnete einschränkende Auslegung aufzulösender Wertungswiderspruch zu sehen. § 9 VBVG hat keinen Einfluss auf die Frage des Erlöschens nach § 2 VBVG. § 9 VBVG regelt einzig die Frage der Geltendmachung von Abrechnungszeiträumen. Sinn der Bestimmung ist es nur, einer mit zu kurzen Abrechnungsperioden verbundenen Steigerung des Verwaltungsaufwandes entgegenzuwirken (vgl. BT-Drucksache 15/2494, Seite 36). Die Regelung in § 2 Satz 1 VBVG bezweckt dagegen, den Betreuer zur zügigen Geltendmachung seiner Vergütungsansprüche anzuhalten (vgl. Palandt/-Diederichsen, BGB, 66. Aufl., Anh zu § 1836, VBVG 2, Rdnr. 2). Die Vorschriften beanspruchen somit unabhängig voneinander Geltung mit der Folge, dass die Ausschlussfrist des § 2 Satz 1 VBVG schon zu laufen beginnt, bevor die Vergütung nach § 9 VBVG geltend gemacht werden kann.

Die Betreuerbestellung ist am 07.09.2005 erfolgt. Die Vergütungsansprüche für die Zeit vom 08.09.2005 bis 16.11.2005 sind somit erloschen, da sie bei Eingang des Vergütungsantrags bei Gericht am 17.02.2007 älter als 15 Monate waren. Der Senat kann hier eine eigene Sachentscheidung treffen, da keine weiteren Ermittlungen erforderlich sind. Die vom Amtsgericht vorgenommene Berechnung ist daher wie folgt zu berichtigen:

Zeitraum: 17.11.2005 - 07.12.2005 (21 Tage) (4,90 * 44,00 €) 215,60 €

Faktorenermittlung beruht auf: 7,00 Std. * 21 Tg. / 30 Tg.

Zeitraum: 08.12.2005 - 07.03.2006 (3 Monate) (44,00 € * 5,50 Std. * 3) 726,00 €

Zeitraum: 08.03.2006 - 07.06.2006 (3 Monate) (44,00 € * 5,00 Std. * 3) 660,00 €

Zeitraum: 08.06.2006 - 07.09.2006 (3 Monate) (44,00 € * 5,00 Std. * 3) 660,00 €

Zeitraum: 08.09.2006 - 07.12.2006 (3 Monate) (44,00 € * 3,50 Std. * 3) 462,00 €

Summe: 2.723,60 €.

Zu einer Entscheidung über die Erstattung außergerichtlicher Kosten (§ 13 a Abs. 1 Satz 1 FGG) besteht kein Anlass.

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