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Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Beschluss verkündet am 15.10.2008
Aktenzeichen: I-27 W 2/08
Rechtsgebiete:


Vorschriften:

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird dem Antragsgegner unter Abänderung des Beschlusses der 2. Zivilkammer des Landgerichts Krefeld vom 30. September 2008 im Wege der einstweiligen Verfügung aufgegeben, das Angebot der Antragstellerin zum Vergabeverfahren "A 46, Erneuerung von Schutzeinrichtungen AM Titz im Mittelstreifen an Bauwerke, km 21,8 bis 48,2" nicht mit der Begründung von der Wertung auszuschließen, dass zu Ordnungsziffern 00.04.0004. und 00.05.0001. der Leistungsbeschreibung kein ausreichendes Prüfzeugnis nach DIN-EN 1317-4 vorgelegt worden sei.

Die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen werden zu 3/4 dem Antragsgegner und zu 1/4 der Antragstellerin auferlegt.

Streitwert für das Beschwerdeverfahren: bis 95.000 Euro (1.830.557,72 Euro + 19 % Umsatzsteuer x 5 %, analog § 50 Abs. 2 GKG)

Ende der Entscheidung

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