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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Urteil verkündet am 29.12.2003
Aktenzeichen: I-3 U 13/03
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 459 Abs. 1 a. F.
BGB 463 Satz 2 a. F.
Befindet sich ein gebrauchter Pkw im Zustand eines "unvollkommen reparierten wirtschaftlichen Totalschadens", so genügt der Verkäufer zur Vermeidung des Vorwurfs der Arglist seiner Offenbarungspflicht nicht dadurch, dass er den Wagen gegenüber dem Käufer im schriftlichen Kaufvertrag als "Unfallfahrzeug" bezeichnet.
OBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

I-3 U 13/03

Verkündet am 29. Dezember 2003

hat der 3. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vom 17. Dezember 2003 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht Dr. G. und der Richter am Oberlandesgericht Dr. S. und W-L.

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Beklagten gegen das am 23. Juli 2003 verkündete Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg - Einzelrichter - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert für den Berufungsrechtszug beträgt 5.973,77 EUR (5.723,77 EUR Zahlung + 250 EUR für die Feststellung des Annahmeverzugs).

Gründe:

I.

Die Klägerin kaufte am 10. Dezember 2001 bei dem Beklagten für 10.500 DM einen gebrauchten Ford Fiesta. In dem Vertragsformular, das einen Gewährleistungsausschluss enthielt, war bei der Rubrik "Bezeichnung des Fahrzeuges" handschriftlich "Unfallfahrzeug" eingetragen. Nach der Darstellung der Klägerin hatte man ihr bei der Besichtigung gesagt, vorne links sei eine leichte Schramme am Kotflügel gewesen, die lackiert worden sei. Im Übrigen habe man ihr mehrfach zugesichert, dass es sich um ein unfallfreies Fahrzeug handele. Tatsächlich habe der Wagen einen erheblichen Unfallschaden gehabt.

Die Klägerin, die sich von dem Beklagten getäuscht sieht, hat ihn auf Rückzahlung des Kaufpreises (5.723,77 EUR) gegen Rückgabe des Fahrzeugs, Untersuchungskosten (355,20 EUR) sowie Feststellung des Annahmeverzuges klageweise in Anspruch genommen und hat beantragt,

1. den Beklagte zu verurteilen, an sie 5.723,77 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basissatz seit dem 1. Februar 2002, Zug um Zug gegen Rückgabe des Pkw Ford Fiesta, Fahrzeug-Identitäts-Nr. XXX, Fahrzeug-Brief-Nummer XX, zu zahlen; 2. festzustellen, dass der Beklagte sich mit der Rücknahme des vorgenannten Pkw seit dem 10. Dezember 2001 in Verzug befindet,

Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt.

Das Landgericht hat nach Beweisaufnahme die Klage ganz überwiegend zugesprochen und den Beklagten - unter Abweisung der weitergehenden Klage - verurteilt, an die Klägerin 5.723,77 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basissatz aus 5.368,56 EUR seit dem 2. März 2002 und aus 355,20 EUR seit dem 13. März 2002, Zug um Zug gegen Rückgabe des Pkw vom Typ Ford Fiesta mit der Fahrzeug-Identitäts-Nummer XXX, Fahrzeug-Brief-Nummer XX, zu zahlen und darüber hinaus festgestellt, dass sich der Beklagte mit der Rücknahme des oben genannten Kraftfahrzeugs seit dem 10. Dezember 2001 in Annahmeverzug befindet.

Mit der rechtzeitig eingelegten und begründeten Berufung verfolgt der Beklagte unter Wiederholung und Ergänzung seines erstinstanzlichen Vorbringens sein ursprüngliches Begehren weiter.

Die Klägerin bittet um

Zurückweisung der Berufung.

Auch sie wiederholt und ergänzt ihren früheren Vortrag.

Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf den vorgetragenen Inhalt ihrer Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

II.

Die zulässige Berufung des Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg.

1.

Zur Begründung hat die Kammer ausgeführt, auf das Rechtsverhältnis der Parteien sei nach Art. 229 § 5 EGBGB das BGB in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung anzuwenden. Der Beklagte sei der Klägerin nach §§ 459 Abs. 1 463 Satz 2 BGB zum Schadensersatz wegen arglistigen Verschweigens eines Fehlers des Fahrzeugs verpflichtet. Nach den überzeugenden, von den Parteien nicht angegriffenen, Ausführungen des Sachverständigen R. habe der Wagen einen über die Beschädigung des vorderen linken Kotflügels hinausgehenden Unfallschaden erlitten. Der Sachverständige habe Verformungs- und Bearbeitungsspuren im Frontbereich links festgestellt und sei zu dem Schluss gekommen, dass auch das linke Vorderrad aufgrund der Verformung des Querträgers und der leichten Schleifriefe an der Antriebswelle links einen starken Anstoß erhalten haben und nach hinten verschoben sein müsse. Hierbei handele es sich um einen offenbarungspflichtigen Mangel, welchen der Beklagte der Klägerin nicht dadurch mitgeteilt habe, dass der Wagen im Kaufvertrag als Unfallfahrzeug bezeichnet worden sei. Nach dem unwidersprochen gebliebenen Vorbringen der Klägerin sei dieser nämlich bei der Besichtigung nur erklärt worden, dass vorne links eine leichte Schramme am Kotflügel gewesen sei. Wie sich aus dem auch insoweit überzeugenden Sachverständigengutachten ergebe, zeigten sich jedem Betrachter - auch dem Laien - ins Auge fallende extreme Ungleichmäßigkeiten der Spaltmaße zwischen der Motorhaube und den beiden Kotflügeln sowie zwischen dem Kotflügel vorne links und der Tür. Dies rechtfertige den Schluss, dass auch der Beklagte die eindeutigen Spuren gesehen und jedenfalls für möglich gehalten hat, dass der Wagen einen erheblichen über die Beschädigung des vorderen linken Kotflügels hinausgehenden Unfallschaden gehabt hat. Hiernach beanspruche die Klägerin zu Recht die Erstattung des Kaufpreises von 5.368,56 EUR sowie die Untersuchungskosten für die Feststellung des weiter gehenden Unfallschadens (355,20 EUR). Der Feststellungsantrag sei gerechtfertigt, weil der Beklagten das im Schadenersatzverlangen liegende Abholungsangebot der Klägerin nicht angenommen habe und dadurch in Verzug geraten sei.

2.

Das Landgericht hat richtig entschieden und seine Entscheidung im Wesentlichen zutreffend begründet. Das Berufungsvorbringen des Beklagten gibt zu einer abweichenden rechtlichen Beurteilung keinen Anlass.

Es kann offen bleiben, ob das Landgericht den Vortrag der Klägerin, wonach ihr lediglich erklärt worden sei, das Fahrzeug habe vorne links eine leichte Schramme am Kotflügel gehabt und sei deshalb dieserhalb neu lackiert werden müssen, mit Rücksicht auf den Vortrag des Beklagten auf Seite 3 der Klageerwiderung als unstreitig hätte behandeln dürfen. Denn der insoweit bestreitende Vortrag führt im Ergebnis nicht zu einer abweichenden Beurteilung.

Es bleibt dabei, dass der Beklagte um die ganz erhebliche Vorschädigung des Ford Fiesta wusste (Gutachten R. vom 11. April 2003). Nach der gutachtlichen Stellungnahme des Sachverständigen P. vom 5. Februar 2002 befand sich das im Zeitpunkt des Verkaufs (10. Dezember 2001) lediglich etwa 2 Jahre alte Fahrzeug (Erstzulassung: 30. September 1999) im Zustand eines wirtschaftlichen Totalschadens (Reparaturkosten: 8.800,- EUR - Wiederbeschaffungswert: 6.750,- EUR). Dieser unfallbedingte Vorschaden war dem Beklagten bekannt. Er hatte den Schaden reparieren lassen, und zwar nach eigenem Vorbringen durch die Firma Q., durch die Firma B., die neue Airbags eingebaut hat, wobei diese Notwendigkeit auf einen erheblichen Aufprall hindeutet, denn Airbags werden bei geringfügigen Unfallkontakten nicht ausgelöst, sowie durch die Lackierfirma S.. Aus dem weiteren Vortrag des Beklagten ("Hiernach waren dem Kläger [richtig: dem Beklagten] keinerlei Mängel am Fahrzeug mehr bekannt oder hätten ihm bekannt gewesen sein müssen, hinsichtlich derer er im Rahmen der Kaufvertragsverhandlungen bzw. im Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrages gegenüber der Klägerin offenbarungspflichtig gewesen wäre. Unbeschadet dessen hat der Beklagte den Pkw ausdrücklich als Unfallfahrzeug ausgewiesen und - wenn auch unordentlich - den schriftlichen Kaufvertrag entsprechend ausgerichtet."), lässt sich zwanglos schließen, dass dem Beklagten vor der Reparatur durchaus offenbarungspflichtige Mängel bekannt waren. Eine Unfallbeschädigung mit der Folge eines wirtschaftlichen Totalschadens bei dem erst etwa 2 Jahre alten Fahrzeug ist ihm mit Sicherheit nicht verborgen geblieben. Dies korrespondiert mit den Feststellungen des SV T..

Die diesbezügliche Kenntnis hat zur Folge, dass der Beklagten im Hinblick auf den Vorschaden offenbarungspflichtig war. Er selbst sieht dies jedenfalls bezogen auf den Zeitpunkt vor der Reparatur ebenfalls so. Entgegen seiner Auffassung ist der Beklagte aber auch hinsichtlich eines - zumal nicht in einer Fordwerkstatt und auch im Übrigen unvollkommen ("provisorisch") - reparierten Vorschadens offenbarungspflichtig. Dieser Verpflichtung genügt er - auch mit Blick auf den Kaufpreis von 5.723,77 EUR) - nicht durch den schlichten Hinweis im Vertrag, es handele sich um einen "Unfallwagen". Überdies hat der Beklagte zwar bestritten, der Klägerin erklärt zu haben, die Bezeichnung "Unfallwagen" im schriftlichen Kaufvertrag sei nur wegen einer reparierten leichten Schramme vorn links am Kotflügel erfolgt, nicht aber hat er vorgetragen, mit Rücksicht auf welche (von ihm nicht für offenbarungspflichtig gehaltenen, da reparierten) Vorschäden er die Bezeichnung als "Unfallwagen" im schriftlichen Kaufvertrag für angebracht bzw. erforderlich hielt bzw. welche Erklärung (wenn nicht Schramme) er der Klägerin dafür abgegeben hat, dass der Ford Fiesta als "Unfallwagen" habe bezeichnet werden müssen.

Diese Offenbarungspflicht besteht im erhöhten Maße, wenn sich der Käufer, wie hier die Klägerin - was der Beklagte nicht bestreitet - nach Unfallschäden oder deren Ausmaß erkundigt, nachdem der Beklagte das Fahrzeug ohne diesen Hinweis per Inserat angeboten hatte. Hiernach musste der Beklagte, um sich nicht dem Vorwurf der Arglist auszusetzen, seine Kenntnis soweit offen legen, dass die Klägerin als Käuferin sich überlegen und entschließen konnte, ob sie das Fahrzeug überhaupt oder zu dem geforderten Preis erwerben will. Dem Schadensumfang, den das Fahrzeug hatte (unvollkommen reparierter wirtschaftlicher Totalschaden!), wird die Beschreibung "Unfallfahrzeug" nicht gerecht. Dass er aber eine dem Schadensumfang angemessene Aufklärung gegeben hat, behauptet der Beklagte selbst nicht.

Nach alledem hat das Landgericht eine arglistige Täuschung seitens des Beklagten zu Recht bejaht und die entsprechenden Rechtsfolgen ausgesprochen.

Die Berufung des Beklagten war hiernach zurückzuweisen.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

Die Zulassung der Revision kommt nicht in Betracht, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO nicht gegeben sind.

Ende der Entscheidung

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