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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Urteil verkündet am 07.02.2006
Aktenzeichen: I-3 U 23/05
Rechtsgebiete: HOAI, ZPO, BGB


Vorschriften:

HOAI § 73 Abs. 1
ZPO § 513
ZPO § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3
ZPO § 529
ZPO § 529 Abs. 1 Nr. 1
BGB § 675 Abs. 2 a.F.
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das am 28. Juli 2005 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Der Streitwert für den Berufungsrechtszug beträgt: 200.000,- €.

Gründe:

I.

Mit Ingenieurvertrag vom 14.09./17.09.1992 wurde die Klägerin von der Firma C. GmbH & Co. KG (im Folgenden: C.) beauftragt, die Planung der Ingenieurleistungen für Heizungs-, Lüftungs-, Sanitär- und Elektroinstallationen bezüglich des Bauvorhabens D., Baugebiet B, E. in F. durchzuführen. Dabei hatte die Klägerin die Grundleistungen zu den Leistungsphasen 2 - 9 des § 73 Abs. 1 HOAI zu erbringen.

Zur Vorplanung und Ausführung der Hausinstallationsleitungen holte die Klägerin vom Zweckverband Wasser/Abwasser F. eine Wasseranalyse hinsichtlich des im Gebiet D. anstehenden Trinkwassers ein. Die Firma G. (im Folgenden: G.), eine über gemeinsame Gesellschafter in Beziehung zur Klägerin stehende Gesellschaft, sandte an die Beklagte unter dem 18. Mai 1993, zu Händen Herrn Dr. H., ein Fax mit der Bitte, anhand zugleich übermittelter Analysedaten die Einsatzmöglichkeiten verzinkter Rohrleitungen für die Wohnbebauung D. zu überprüfen. Ebenfalls mitgeschickt wurde ein Schreiben des Zweckverbandes Wasser/Abwasser F., Betrieb F., vom 13. Mai 1993. Einen Hinweis auf die Klägerin enthielt das Fax nicht.

Bei Herrn Dr. H. handelt es sich um einen zwischenzeitlich verstorbenen Mitarbeiter der Beklagten.

Mit Schreiben vom 24. Mai 1993 teilte Dr. H. für die Beklagte der G. mit, das Wasser für das Versorgungsgebiet F. erfülle die Voraussetzungen der Trinkwasserverordnung. Weiter führte die Beklagte aus:

"... Die Bedingung K s 4,3 > 1,0 mol/m3 wird zwar nicht erfüllt (0,26), jedoch halten wir aufgrund der geringen Salzkonzentrationen den Einsatz verzinkter Rohre für möglich...,,

Streitig ist, ob das Fax, mit dem die Auskunft erteilt wurde, von Herrn Dr. H. unterschrieben worden ist.

Die Klägerin hatte zum Zeitpunkt der Auftragserteilung das Leistungsverzeichnis mit der Vorgabe des Einsatzes verzinkter Stahlohre bereits fertiggestellt. Dies wurde dann durch die Installationsfachfirma I. GmbH (im Folgenden: I. GMBH) ausgeführt, wobei sie von der Klägerin gemäß dem mit der Firma C. geschlossenen Ingenieurvertrag überwacht wurde. Herstellerin der eingebauten Rohre waren die Firma J. in Italien und die Firma K. in L..

Die Firma G. Ingenieurgesellschaft mbH trat ihre Ansprüche gegen die Beklagte, die aus deren Auskunft resultieren, am 03. Dezember 2004 an die Klägerin ab .

Am 24. März 1999 leitete die C. gegenüber der Klägerin sowie der I. GMBH ein Beweissicherungsverfahren vor dem Landgericht München l ein, in dessen Rahmen die Sachverständigen Dr. M. und Dr. N. Gutachten erarbeiteten. In diesem Verfahren verkündete die Klägerin der Beklagten mit Schriftsätzen vom 24. Januar 2003 und vom 6. Dezember 2004 den Streit. Dr. M. führte in seinem Gutachten aus, dass bei der in F. vorliegenden Wasserqualität verzinkte Stahlrohre nicht dem Stand der Technik entsprächen und ungeeignet für Installationszwecke seien (S. 10). Weiter heißt es in dem genannten Gutachten (S. 14), dass es "bei Beaufschlagung der im Bauteil B installierten Stahlrohre mit einem Wasser vorliegender chemischer Zusammensetzung ohne zusätzliche Korrosionsschutzmaßnahmen zwangsläufig zu Korrosionen mit der Folge von Rostwasserbildung" kommen müsse. Auf der gleichen Seite wird festgestellt: "Bei sämtlichen aus den Gebäuden 49, 53, 59 im März 2000 ausgebauten Rohrabschnitten war im Kaltwasser- wie im Warmwasserbereich die Verzinkungsschicht vollständig aufgezehrt und die Rohrinnenwand mit fest auf der Innenwand haftenden Rostinkrustationen überzogen..." Auch nach dem Gutachter Dr. N. sind die verwendeten Rohre ohne Wasserbehandlungsmaßnahmen nicht korrosionsbeständig und liegt ein Korrosionsschaden im Leitungssystem der Wohnanlage E. vor.

Ferner ergibt sich aus Ausführungen des Gutachters Dr. N., dass das Trinkwasser gemäß der von der Klägerin der Beklagten vorgelegten Analyse hinsichtlich des pH-Wertes, des Mulden- und Lochkorrosionskoeffizienten, der Säurekapazität bis pH-Wert 4,3 und der Konzentration an Calcium nicht den Anforderungen der damals gültigen Trinkwasserverordnung und der DIN 50930 Teil 3 genügt habe.

Der Gutachter Dr. N. stellte weiterhin fest, dass die von der Klägerin der Beklagten vorgelegte Analyse für die Beantwortung der ihr gestellten Frage keine zureichende Grundlage geboten habe, da nicht alle erforderlichen Werte und Parameter angegeben gewesen seien.

In einem zwischenzeitlich erstellten Gutachten zu den Kosten einer Sanierung bemisst der Gutachter den Sanierungsaufwand auf 1.000.000,- Euro.

Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, die Beklagte sei ihr gegenüber eintrittspflichtig wegen der Schlechterfüllung eines selbständigen Beratervertrages. Es liege eine haftungsbegründende Auskunft "an den, den es angeht" vor. Schließlich ergebe sich eine Haftung der Beklagten auch unter dem Gesichtspunkt des "Tätigwerdens mit Schutzwirkung für Dritte". Alternativ stehe der Klägerin ein Anspruch auf der Grundlage des Instituts der Drittschadensliquidation zu.

Die Auskunft sei unter mehreren Gesichtspunkten fehlerhaft, da die Beklagte auf unzureichender Basis eine sachlich falsche Auskunft erteilt habe. Unzutreffend sei die Auskunft zunächst insofern gewesen, dass das Wasser ohne Einschränkung als den Erfordernissen der damals gültigen Trinkwasserverordnung genügend bezeichnet worden sei. Falsch sei die Auskunft ferner auch insoweit gewesen, als dass feuerverzinkte Stahlrohre allenfalls mit zusätzlichen Korrosionsschutzmaßnahmen hätten eingebaut werden können. Wäre die Auskunft zutreffend erteilt worden, hätte die Klägerin die Möglichkeit gehabt und auch genutzt, die Planung des Einbaus verzinkter Stahlrohre abzuändern .

Die Klägerin hat beantragt,

1. festzustellen, dass die Beklagte ihr sämtliche Aufwendungen und Schäden zu ersetzen hat, die daraus resultieren, dass bei der Wohnanlage D., Baugebiet B, E., F. im Bereich der gesamten Sanitärinstallation verzinkte Stahlrohre geplant und eingebaut worden sind;

2. festzustellen, dass die Beklagte der Klägerin auch sämtliche Kosten der Rechtsverfolgung und Rechtsverteidigung zu ersetzen hat, die im Zusammenhang mit der Sanitärinstallation in verzinkten Stahlrohren bei dem unter Ziffer 1 genannten Bauvorhaben entstanden sind und noch entstehen, insbesondere die Kosten des Beweissicherungsverfahrens vor dem LG München l - Az.: 11 OH 5232/99.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat behauptet, Herr Dr. H. habe bei ihr zu keinem Zeitpunkt Prokura, Handlungsvollmacht oder sonstige Vollmacht innegehabt. Weder sie selbst noch Herr Dr. H. seien für die Planung von Trinkwasseranlagen fachkundig. Im Mai 1993 sei Herr Dr. H. in der technischen Kundendienstabteilung der Beklagten tätig gewesen.

Für die Abgabe einer rechtserheblichen Erklärung sei es gemäß der Handlungsrichtlinie der Beklagten zwingend erforderlich, dass die Erklärung von mindestens zwei Personen unterschrieben werde. Dies sei bei Unternehmen von der Größe der Beklagten allgemein üblich und auch der Klägerin bekannt gewesen.

Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, die Klage sei mangels Feststellungsinteresses bereits unzulässig. Zudem hat sie Verjährung aller der Klägerin etwa zustehenden Ansprüche eingewendet.

Das Landgericht hat durch am 28. Juli 2005 verkündetes mit Beschluss vom 31. August 2005 im Tatbestand berichtigtes Urteil die Klage abgewiesen.

Mit der rechtzeitig eingelegten und begründeten Berufung verfolgt die Klägerin unter Wiederholung und Ergänzung ihres erstinstanzlichen Vorbringens ihr ursprüngliches Klagebegehren weiter.

Die Beklagte bittet um

Zurückweisung der Berufung.

Auch sie wiederholt und vertieft ihren früheren Vortrag.

Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf den vorgetragenen Inhalt ihrer Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

II.

Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.

Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Das Vorbringen in der Berufungsbegründung rechtfertigt keine abweichende Beurteilung. Das Urteil des Landgerichts beruht weder auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO) noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung, § 513 ZPO.

Die Berufung zeigt keinerlei konkrete Anhaltspunkte auf, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten, §§ 529 Abs. 1 Nr. 1, 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 ZPO. Die Angriffe der Klägerin sind nicht stichhaltig.

1.

Wer einem anderen einen Rat oder eine Empfehlung - Entsprechendes gilt für eine Auskunft - erteilt, ist zum Ersatz des aus der Befolgung des Rates oder der Empfehlung (oder der Auskunft) entstehenden Schadens nicht verpflichtet, es sei denn es ergibt sich eine Verantwortlichkeit aus einem Vertragsverhältnis, einer unerlaubten Handlung oder einer sonstigen gesetzlichen Bestimmung, § 675 Abs. 2 a.F. BGB.

a)

Der Auskunftserteilungsvertrag ist gerichtet auf Beratung oder Auskunftserteilung als Hauptleistung. Bei Unentgeltlichkeit handelt es sich um einen Auftrag. Der Abschluss ist auch konkludent möglich.

Aus der Tatsache der Rat- oder Auskunftserteilung allein ist ein rechtsgeschäftlicher Wille zum stillschweigenden Abschluss eines Auftragsverhältnisses nicht ohne weiteres zu entnehmen. Maßgebend ist die Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalles (BGH NJW 1991, 32; 1992, 2080; Palandt-Sprau, BGB 65. Auflage 2006 § 675 Rdz. 30). So ist die Vereinbarung einer Vergütung Indiz für einen rechtsgeschäftlichen Willen. Eine rechtsgeschäftliche Bindung kann aber auch bei unentgeltlichen "aus Gefälligkeit" gegeben Auskünften vorliegen (BGH WM 1974, 685). In einem solchen Fall ist ein konkludenter Abschluss anzunehmen, wenn die Gesamtumstände unter Berücksichtigung der Verkehrsauffassung und des Verkehrsbedürfnisses den Rückschluss zulassen, dass beide Teile nach dem objektiven Inhalt ihrer Erklärung die Auskunft zum Gegenstrand vertraglicher Rechte und Pflichten gemacht haben (BGH NJW 1986, 180). Hierfür ist wesentliches Indiz, dass dem Erteilenden erkennbar, die Auskunft für den Anfragenden von erheblicher Bedeutung ist und dieser sie zur Grundlage einer wesentlichen Entscheidung machen will (BGH NJW 1989, 2882; ZIP 1999, 275), insbesondere wenn der Auskunftgeber für die Erteilung besonders sachkundig oder selbst wirtschaftlich interessiert ist BGHZ 100, 117; NJW-RR 1992, 1011: Beratung eines Handwerkers durch Produkthersteller). Jedoch sind auch andere Umstände von Bedeutung (BGH NJW 1992, 2080).

b)

Der Auskunftsvertrag kommt in der Regel mit dem unmittelbaren Empfänger der Auskunft zustande, sofern der Anfragende nicht als Vertreter handelt (Palandt-Sprau a.a.O. Rdz. 31).

Den Schaden eines Dritten kann der Auskunftsempfänger nicht zum Gegenstand eines eigenen Ersatzanspruchs machen (BGHZ 133, 36). Jedoch kann der Dritte nach dem Willen der Vertragsparteien in den Schutzbereich des Vertrages einbezogen sein (BGH NJW 1991, 352. Außerdem kann der Auskunftsvertrag ausnahmsweise nicht (nur) mit dem unmittelbaren Auskunftsempfänger, sondern mit einem Dritten zustande kommen, wenn der Auskunftsgeber weiß, dass die Auskunft auch für diesen bestimmt und für ihn von erheblicher Bedeutung ist, weil er sie zur Grundlage wesentlicher Entscheidungen (wesentlichen Vermögensverfügungen - BGHZ 133, 36, 42) machen will oder der Auskunft Erteilende zum Ausdruck bringt, dass er - hierfür gelten strenge Anforderungen - Jedem, "den es angeht", für die Richtigkeit einstehen will (BGH NJW 1973, 321).

2.

Dies vorausgeschickt hat das Landgericht zu Recht eine Haftung der Beklagten wegen Schlechterfüllung eines Auskunftsvertrages aus § 280 a. F. BGB mangels Zustandekommens einer solchen Abmachung verneint.

Es fehlt an einem aufgrund der gegebenen Umstände im Wege einer Gesamtwürdigung objektivierbaren rechtsgeschäftlichen Willen der Beklagten zum stillschweigenden Abschluss eines Auftragsverhältnisses mit der Firma G., weshalb die Klägerin unmittelbare Schadensersatzanspruche aus dem Gesichtspunkt eines Auftrages mit Schutzwirkung für Dritte oder einer "Auskunft an den, den es angeht" ebenso wenig geltend machen kann wie solche aus abgetretenem Recht der Firma G..

a)

Die von der G. an den damaligen Mitarbeiter der Beklagten, Dr. H., unter Beifügung der "Wasseranalyse für die Wohnbebauung F., D.." handschriftlich im Wege einer Kurzinformation ("Kurz-Fax") unter dem 18. Mai 1993 herangetragene, inhaltlich recht allgemein gehaltene "Bitte um eine Überprüfung hinsichtl. Einsatzmöglichk. von verz. Rohrleitungen" sowie die Antwort per Telefax vom 24. Mai 1993 lassen von der äußeren Form her nicht auf eine erhebliche Bedeutung der erbetenen bzw. der erteilten Auskunft schließen.

b)

Inhaltlich ist die Auskunft - so zutreffend das Landgericht und hieran vermag auch eine von Dr. H. unter dem 20. April 1993 zu einem anderen Bauvorhaben erteilte Auskunft nichts zu ändern - eher vage gehalten. Zunächst wird darauf hingewiesen, dass die Voraussetzungen der Trinkwasserverordnung nicht in allen Punkten erfüllt werden und sodann eine Auffassung geäußert ("..., jedoch halten wir aufgrund der geringen Salzkonzentrationen den Einsatz verzinkter Rohre für möglich.")

Zum Einen handelt es sich hiernach lediglich um eine Meinungsäußerung, wobei nichts dafür spricht, dass die Beklagte aus der Sicht eines unbeteiligten Dritten an Stelle der G. ein Haftungsrisiko für den - uneingeschränkten - Einsatz verzinkter Rohre eingehen wollte.

Dagegen steht die Unentgeltlichkeit der Auskunft, die fehlende wirtschaftliche Beteiligung der Beklagten - diese war weder die Planerin noch die ausführende Firma noch die Materiallieferantin; auch ansonsten bestand keinerlei Vertrags- oder Vertrauensbeziehung. Auch eine besondere Sachkunde der Beklagten im Vergleich zu der anfragenden Firma G. in Bezug auf die Verwendung verzinkten Rohrmaterials für Trinkwasserleitungen bei bestimmten Wasserbeschaffenheiten lag nicht ohne Weiteres auf der Hand. Dafür, dass für einen unbeteiligten Dritten anstelle des Dr. H. erkennbar war, dass die Auskunft für die anfragende Firma G. oder eine zu ihr in näherer Beziehung stehende Firma, nämlich die Klägerin, von erheblicher Bedeutung war und diese sie zur (alleinigen) Grundlage ihrer Planungsentscheidung für ein umfangreiches Bauvorhaben machen wollte, bestand kein hinreichender Anhalt, zumal auch der Umfang des Bauvorhabens der Anfrage nicht zu entnehmen war.

Hiernach ist als Ergebnis der Gesamtwürdigung festzuhalten, dass ein auf die Erteilung einer Auskunft gerichteter Auftrag schon zwischen G. und der Beklagten nicht zustande gekommen ist.

Dies hat zur Folge, dass ein unmittelbarer Anspruch der Klägerin auch aus dem Gesichtspunkt der Einbeziehung in die Schutzwirkung einer solchen Abmachung schon deshalb ausscheidet.

Ansprüche der G. können daher auch nicht mit der Abtretung vom 2. Dezember 2004 auf die Klägerin übertragen worden sein können.

3.

a)

Selbst bei Bejahung eines Vertrages zwischen Auftraggeber und Sachverständigen kann der durch ein unrichtiges Gutachten geschädigte Dritte einen Schadensersatzanspruch gegen den Gutachter ("Expertenhaftung") nur herleiten, wenn die Auslegung des Vertrages - was vorliegend vom Landgericht zu Recht verneint worden ist - hinreichende Anhaltspunkte für einen auf Drittschutz gerichteten Willen der Parteien ergibt (BGHZ 127, 378; Palandt-Grüneberg § 328 Rdz. 34), wofür - was ebenfalls hier nicht der Fall ist - eine namentliche Bezeichnung des Dritten in dem Vertrag sprechen kann (BGH NJW 2001, 514; Palandt a.a.O.).

b)

Ebenso wenig können der Klägerin Ersatzansprüchen aus einer vertragsähnlichen Haftung in Gestalt einer Auskunftserteilung an den, den es angeht, zustehen. Denn die Beklagte hat zu keiner Zeit ausdrücklich oder konkludent zum Ausdruck gebracht, dass sie jedem, den es angeht, für die Richtigkeit ihrer Auskunft haften will (vgl. BGH NJW 1973, 323).

4.

Schließlich erscheint - was letztlich aber mit Blick auf die vorangegangenen Ausführungen einer Entscheidung nicht bedarf - auch zweifelhaft, ob die Auskunft überhaupt sachlich falsch war. Denn, wie sich aus dem Gutachten Dr. N. vom 20. März 2002 ergibt, ist nach heutigem Stand der Technik nur das mehrschichtige Verbundrohr aus vernetztem Polyethylen, das in der Planungsphase nicht flächendeckend erhältlich war, gegenüber dem in den Jahren 1993 bis 1999 eingespeisten Trinkwasser beständig und stellt der Einbau verzinkter Wasserrohre in diesem Gebäudekomplex bei gleichzeitig vorgeschriebener Verwendung eines Inhibitors eine mögliche Planung dar, wurde also der Einsatz verzinkter Rohre von der Beklagten - zumal Mitte 1993 - zutreffend für möglich gehalten.

Hält man die Auskunft jedoch mit Blick auf unterbliebene Angaben zum Korrosionsschutz für unvollständig und deshalb für falsch, so würde man von der Beklagten, der keinerlei Planungsaufgaben in Bezug auf das Leitungssystem zukamen, zum Zwecke der Herbeiführung einer richtigen Auskunft verlangen, dass sie von sich aus um eine Ergänzung der fraglichen Parameter zum Zwecke einer Beantwortung der - nicht gestellten - Frage nach einer Verwendung von Inhibitoren im Falle des Einbaus verzinkten Rohres hätte nachsuchen müssen.

Nach alledem war Berufung der Klägerin zurückzuweisen.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1; 708 Ziffer 10, 711 ZPO.

Es besteht kein Anlass, die Revision zuzulassen, da der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung nicht zukommt und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Nr. 1/2).

Ende der Entscheidung

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