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Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Urteil verkündet am 20.10.2004
Aktenzeichen: I-3 U 5/04
Rechtsgebiete: BGB
Vorschriften:
BGB a.F. § 433 | |
BGB a.F. § 459 |
OBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
Verkündet am 20. Oktober 2004
In dem Rechtsstreit
hat der 3. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vom 29. September 2004 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht Dr. G., der Richterin am Oberlandesgericht Dr. L. und des Richters am Oberlandesgericht Dr. S.
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg vom 30. März 2004 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsrechtszuges.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe:
I.
Mit schriftlichem Kaufvertrag vom 27.05.2000 erwarb der Beklagte bei der Klägerin einen Kamin als Bausatz zum Selbsteinbau zum Preis von 10.000 DM. Unter den Rubriken "Modell" und "Verkleidungsart": Kachel, Sandstein, Marmor, ist der Kaminbausatz wie folgt beschrieben:
Marmorfassade 2/8 in Crema Capri
Bei Anlieferung des Bausatzes im Oktober 2000 übergab der Beklagte der Klägerin einen Scheck über 10.000 DM. Diesen Scheck ließ er wenige Tage später sperren, weil der Kaminbausatz nach seiner Auffassung verschiedene Mängel aufwies. In einem Schreiben an die Klägerin vom 31.10.2000 wies er insbesondere darauf hin, bei dem Kamin handele es sich nicht um einen "Marmorkamin", sondern um einen aus Kunststein hergestellten Kamin, der allenfalls wie Marmor aussehen solle.
In Wege des Mahnverfahrens machte die Klägerin Ende Oktober 2000 den gesamten Kaufpreis einschließlich der durch die Nichteinlösung des Schecks entstandenen Kosten in Höhe von 18,60 DM gegen den Beklagten geltend. Dieser zahlte ohne Anerkennung einer Rechtspflicht einen Teilbetrag von 2.500,00 DM an die Klägerin, wobei offen blieb, ob die Zahlung vor oder nach Zustellung des Mahnbescheides am 28.10.2000 erfolgte. Auf ein Schreiben des Beklagten vom 24.11.2000 mit der Anfrage, wie sie gedenke, seiner Mängelrüge hinsichtlich des "Marmorkamins" abzuhelfen, reagierte die Klägerin nicht.
Die Klägerin hat vorgetragen, der gelieferte Kamin sei aus echtem "Naturstein", bei dem gelieferten Material handele es sich um Marmor. Die übrigen vom Beklagten behaupteten Mängel lägen nicht vor, insoweit komme auch ein Zurückbehaltungsrecht nicht in Betracht, da sie einen Austausch der Steine angeboten habe und der Beklagte hierauf nicht eingegangen sei.
Die Klägerin hat beantragt,
1. festzustellen, dass der Rechtsstreit sich in Höhe einen Betrages von 2.500,00 DM in der Hauptsache erledigt hat, hilfsweise festzustellen, dass sich der Beklagte bei Zahlung dieses Betrages in Verzug befand und daher auch insoweit die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat,
2. den Beklagten zu verurteilen, an sie 7.518,60 DM zzgl. Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank seit dem 2.10.2000 zu zahlen.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hat die von ihm vorprozessual gerügten Beanstandungen aufrecht erhalten. Insbesondere hat er weiter behauptet, bei der Fassade des Kamins handele es sich nicht um "Marmor". Dies habe die Klägerin gewusst. Bei einem Austausch des gelieferten Kamins gegen einen Marmorkamin würden ihm erhebliche Kosten entstehen, die er im Wege des Schadenersatzes von der Klägerin verlangen könnte. Zumindest stehe ihm aber die Rückgängigmachung des Kaufvertrages Zug um Zug gegen Erstattung der von ihm bereits gezahlten 2.500,00 DM zu. Diesen Anspruch mache er für den Fall geltend, dass ein Schadenersatzanspruch verneint werden sollte.
Das Landgericht hat nach Einholung zweier Sachverständigengutachten zur Frage, ob es sich bei dem Kaminbausatz um einen "Marmorkamin" handelt, die Klage abgewiesen.
Gegen das landgerichtliche Urteil wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung. Sie ist der Auffassung, sie habe dem Beklagten genau das geliefert, was er auch bestellt habe, eine Zusicherung, dass es sich bei der gewählten Gesteinsart um Marmor im engerem Sinne handele, habe es nicht gegeben. Der Beklagte habe sich in der Verkaufsausstellung in D. für eine bestimmte Gesteinsart, nämlich Crema Capri anhand von Ausstellungsmodellen, Gesteinsproben oder Lichtbildern entschieden. Deshalb sei im Vertrag auch die Gesteinsart "Crema Capri" eingetragen. Bei Crema Capri handele es ich um die Handelsbezeichnung für einen hell/beigefarbenen Kalkstein, der im Handel regelmäßig als Marmor bezeichnet werde. Die sonstigen vom Beklagten behaupteten Mängel lägen sämtlich nicht vor.
Die Klägerin beantragt,
1. das landgerichtliche Urteil zu ändern, und den Beklagten zu verurteilen, an sie 3.844,20 EUR zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 2.10.2000 zu zahlen,
2. festzustellen, dass der Rechtsstreit sich in Höhe des gezahlten Betrages von 2.500,00 DM in der Hauptsache erledigt hat, hilfsweise festzustellen, dass sich der Beklagte bei Zahlung dieses Betrages in Verzug befand und daher auch insoweit die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er nimmt Bezug auf die Gründe des landgerichtlichen Urteils und trägt vor, die Klägerin habe ihm den angebotenen Stein ausdrücklich als Marmor bezeichnet bzw. beschrieben. Er sei daher davon ausgegangen, dass es ich bei diesem Material um einen echten Marmor handele. Er fühle sich von der Klägerin bewusst getäuscht, da dieser als Fachunternehmen der Unterschied zwischen einem "einfachen Kalkstein" und einem Marmor im engerem Sinne bekannt sei. Sie habe jedoch bewusst für diesen Kalkstein, der kein Marmor sei, die Bezeichnung Marmor verwandt, weil sie davon ausgegangen sei, dass bei Verwendung der Bezeichnung Marmor für diesen Stein der Kunde eher bereit ist, einen höheren Kaufpreis zu akzeptieren. Hilfsweise erklärt der Beklagte die Anfechtung des Kaufvertrages wegen arglistiger Täuschung gemäß § 123 BGB.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den vorgetragenen Inhalt der zu den Akten gereichten Schriftsätze und Urkunden Bezug genommen.
II.
Die zulässige Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg, denn das Landgericht hat mit zutreffender Begründung die auf Zahlung des Restkaufpreises gerichtete Klage mit Rücksicht auf die vom Beklagten erhobene Wandlungseinrede abgewiesen.
Der von der Klägerin an den Beklagten gelieferte Kaminbausatz ist mangelhaft im Sinne des § 459 BGB (a.F.). Gegenstand des Kaufvertrages ist ein Kamin mit einer "Marmorfassade".
Einen solchen Kamin hat die Klägerin nicht geliefert. Nach den Feststellungen des Sachverständigen S. besteht der gelieferte Kamin aus einem polierfähigem Kalkstein. Dass dieser Stein, der unter dem Namen "Crema Capri" verkauft wird, ebenso wie andere Kalksteine im Handel meist als Marmor bezeichnet wird, berechtigt nicht zu der Annahme, dass damit der von der Klägerin gelieferte Kamin dem Vertragsinhalt tatsächlich auch entsprach. Es mag sein, dass sich "im Handel" d. h. in den Beziehungen zwischen Lieferant aus dem Steinbruch, Großhandel und Einzelhandel keine Irritationen aus der Verwendung des Begriffs Marmor auch für Kalksteine ergeben, für den normalen Abnehmer, d. h. den Endverbraucher, der mit dem Begriff Marmor, Granit, Porphyr usw. ganz bestimmte Vorstellungen dahin verbindet, dass es sich um Natursteine handelt, die dem verwendeten Namen auch gerecht werden, stellt es zumindest eine Irreführung dar, wenn beim Verkauf - wie hier - von "Marmor" die Rede ist, es sich aber in Wirklichkeit um einen - polierten - Kalkstein handelt. Bei der Beschreibung einer Kaufsache ist vorrangig vom "Empfängerhorizont" auszugehen und das Vertrauen des Käufers in die Sachkunde des Verkäufers zu berücksichtigen. Weicht daher die Kaufbeschreibung eines Natursteins von der geologischen Bezeichnung ab, so obliegt es dem Verkäufer, den Käufer auf den Unterschied hinzuweisen, wenn das äußere Erscheinungsbild des Kaufgegenstandes - hier die Fassade des Kamins - nicht ohne weiteres erkennen lässt, dass es sich nicht um den der geologischen Bezeichnung entsprechenden Stein handelt.
Dem steht nicht entgegen, dass - wie der Sachverständige für das Ofen- und Luftheizungsbauer-Handwerk W. erklärt hat - das "Material" der von der Klägerin gelieferten Kaminfassade "im Volksmund" mit dem Oberbegriff Marmor bezeichnet wird.
Die im Volksmund verwendete Bezeichnung für den Gegenstand eines Kaufvertrages kann nicht dazu führen, dass die vom Verkäufer benutze "falsche" Bezeichnungsweise dem Käufer nicht das der "korrekten" Bezeichnung entsprechende, sondern nur ein anderes, möglicherweise geringerwertiges und nicht von ihm gewünschtes "Material" verschafft.
Entgegen der Ansicht der Klägerin ergibt sich eine andere Beurteilung auch nicht daraus, dass im Kaufvertrag unter der Rubrik Verkleidungsart aufgeführt war: Kacheln, Sandstein, Marmor, genaue Beschreibung und darunter die Gesteinsart "Crema Capri" eingetragen war .Die bloße Bezeichnung "Crema Capri" gab dem Beklagten keine Veranlassung, Schlüsse in der Richtung zu ziehen, dass es sich bei der Kaminfassade nicht um Marmor handelte, denn als erstes war in den Kaufvertrag eingetragen: "Marmorfassade 2/8". Im Gegenteil war es für den Beklagten mit Rücksicht darauf, dass mit diesem Begriff "Marmorfassade 2/8" auch auf den Prospekten der Klägerin geworben wird, wo es ebenfalls unter der Abbildung eines Kamins heißt:
Klassikserie Marmorfassade 2/8
mit dem darunter stehenden Zusatz:
Die Abbildung zeigt eine mögliche Ausführung der Marmorfassade.
Marmorart: blanko-kristall-poliert oder negro-granit-poliert.
naheliegend, dass die ihm gelieferte Fassade des Kamins aus "echtem" Marmor bestand.
Danach kann aber kein unbefangener Käufer davon ausgehen, dass es sich bei einer so angepriesenen und bezeichneten "Marmorfassade" eben nicht um Marmor, sondern um eine nur im Handeln als Marmor bezeichnete Kalksteinart handelt. Gerade weil im Kaufvertrag unter der Rubrik Verkleidungsart viele verschiedene Möglichkeiten aufgezeigt waren wie Kacheln, Sandstein oder Marmor durfte ein Käufer von einem redlichen Verkäufer erwarten, dass angesichts der Angabe "genaue Beschreibung" auf die Fassade aus "poliertem Kalkstein" hingewiesen worden wäre. Dies gilt hier um so mehr, als nach dem Vorbringen der Klägerin der Beklagte den Stein "entsprechend der Abbildung" in dem zu den Akten gereichten Prospekt der Klägerin (vgl. Bl. 90 GA) ausgesucht und bestellt hat.
Die Beschaffeinheit des gelieferten Kamins weicht danach - auch wenn es sich nicht wie der Beklagte zunächst behauptet hat, um einen "Kunststein" handelt - von der im Vertrag vereinbarten und geschuldeten ab, sodass jedenfalls ein Mangel im Sinne des § 459 BGB gegeben ist.
Ob darüber hinaus sonstige vom Beklagten behauptete, von der Klägerin aber bestrittene Mängel hinsichtlich der einzelnen Bauteile des Kamins vorliegen, kann dahinstehen.
Die dem Kaufvertrag zwischen den Parteien zugrunde liegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin stehen der vom Beklagten geltend gemachten Wandlung nicht entgegen. Das Landgericht hat insoweit zutreffend darauf hingewiesen, dass der Beklagte mit Rücksicht darauf, dass beide Parteien offensichtlich eine Nachbesserung nicht wollen, die Klägerin sie auch niemals angeboten sondern vielmehr eine "mangelhafte" Lieferung in Abrede gestellt hat, nicht auf dass in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen vorrangige Nachbesserungsrecht der Klägerin verwiesen werden kann.
Die Berufung der Klägerin konnte danach keinen Erfolg haben.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
Es bestand keine Veranlassung, die Revision zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO nicht gegeben sind.
Ende der Entscheidung
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