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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Urteil verkündet am 07.09.2005
Aktenzeichen: I-3 U 8/04
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 323
BGB § 323 Abs. 5 Satz 2
BGB § 326 Abs. 5
BGB § 349
BGB § 434
BGB § 437 Nr. 2
BGB § 440
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das am 8. Juni 2004 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg - Einzelrichter - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Der Streitwert für den Berufungsrechtszug beträgt bis 30.000,- Euro.

Gründe:

I.

Der Kläger kaufte am 24. Oktober 2002 bei der Beklagten einen neuen X C 2.2 für 32.720,- Euro. Der Kläger gab sein Altfahrzeug, einen X 2.0, für 9.600,- Euro in Zahlung und leistete zudem eine Baranzahlung in Höhe von 600,- Euro. Die restliche Kaufpreissumme wurde über die X-Bank in S. finanziert. Die vom Kläger zu leistenden Finanzierungsraten betragen monatlich 325,85 Euro. Das Fahrzeug wurde am 2. Januar 2003 zugelassen und an den Beklagten ausgeliefert. Vor Abschluss des Kaufvertrages war dem Kläger ein Verkaufsprospekt über den X ausgehändigt worden, der die technischen Daten des Fahrzeugs enthielt und von dem Kläger auch gelesen wurde. In dem technischen Datenblatt wird u. A. die Höchstgeschwindigkeit des X C mit 202 km/h und die Reifengröße mit 195/65 R 15 angegeben. Zudem enthielt der Prospekt folgenden Hinweis: "Alle Werte beziehen sich auf EU-Basismodelle mit serienmäßiger Ausstattung. Die Verbrauchsermittlung nach Richtlinie 1999/100/EG berücksichtigt das in Übereinstimmung mit dieser Vorschrift festgelegte Fahrzeugleergewicht. Zusätzliche Ausstattungen können zu geringfügig höheren als den angegebenen Verbrauchs- sowie CO 2-Werten führen. Sie können außerdem das Leergewicht und in manchen Fällen auch die zulässigen Achslasten sowie das zulässige Gesamtgewicht erhöhen bzw. die zulässige Anhängelast reduzieren. Folglich können sie die Höchstgeschwindigkeit vermindern und die Beschleunigungszeit erhöhen. Die angegebenen Fahrleistungen sind erreichbar bei Leergewicht (ohne Fahrer) plus 200 kg Zuladung." Das Fahrzeug war bei Auslieferung vereinbarungsgemäß mit 225/55 R 16 Reifen ausgestattet. Mit dieser Bereifung erreichte das klägerische Fahrzeug die im Fahrzeugschein eingetragene Höchstgeschwindigkeit von 202 km/h nicht. Mit Anwaltsschreiben vom 9. September 2003 erklärte der Kläger gegenüber der Beklagten den Rücktritt vom Kaufvertrag. Am 8. Oktober 2003 führten die Parteien unter Beteiligung eines Werksvertreters von X (S.) eine Probefahrt durch, bei der das Fahrzeug von 225er Reifen auf 205er Reifen umgerüstet wurde. Mit dieser Bereifung ließ sich die Höchstgeschwindigkeit von 202 km/h erreichen. Der Kläger hat vorgebracht, das ausgelieferte Fahrzeug sei mangelhaft weil es mit den 225er Reifen die Höchstgeschwindigkeit von 202 km/h nicht erreichen könne. Überdies sei trotz zweier Nachbesserungsversuche die Fahrertürdichtung nach wie vor undicht und ribbele auf. Schließlich träten beim Einschlagen des Lenkrades nach rechts Knackgeräusche auf. Der Kläger hat beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 10.392,40 Euro nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 3. November 2003 zu zahlen, Zug um Zug gegen Rücknahme des PKW X C, Kennzeichen: XX, Fahrgestell-Nr. XXX, 2. festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des vorbezeichneten PKW in Verzug befindet, 3. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm, dem Kläger, sämtliche ab November 2003 im Rahmen der Finanzierung des vorbezeichneten PKW an die X-Bank GmbH in S. bis zur Rückabwicklung des Kaufvertrages vom 24. Oktober 2002 noch gezahlten Finanzierungsraten in Höhe von monatlich 325,85 Euro zu erstatten. Die Beklagte ist dem entgegen getreten. Das Landgericht hat nach Beweisaufnahme am 8. Juni 2004 die Klage abgewiesen. Mit der rechtzeitig eingelegten und begründeten Berufung verfolgt der Kläger unter Wiederholung und Ergänzung seines erstinstanzlichen Vorbringens sein ursprüngliches Begehren weiter. Die Beklagte bittet um Zurückweisung der Berufung. Auch sie wiederholt und ergänzt ihren früheren Vortrag. Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf den vorgetragenen Inhalt ihrer Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Der Senat hat gemäß Beschluss vom 24. November 2004 Sachverständigenbeweis erhoben. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das schriftliche Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. W. vom 17. März 2005 nebst Ergänzung vom 17. März 2005 verwiesen. II. Die zulässige Berufung des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg. 1. Die Kammer hat zur Begründung ausgeführt, die Beklagte sei nicht verpflichtet, dem Kläger den Kaufpreis Zug um Zug gegen Rückgabe des erworbenen Fahrzeugs gemäß §§ 437 Nr. 2, 440, 323, 326 Abs. 5 BGB zurückzuzahlen. Das Rücktrittsrecht des Käufers nach § 437 Nr. 2 BGB werde nach § 349 BGB durch Erklärung gegenüber dem Verkäufer ausübt, was zur Folge habe, dass mit Zugang der Erklärung beim Verkäufer (§ 130 Abs. 1 Satz 1 BGB) das vertragliche Kaufverhältnis in ein gesetzliches Rückabwicklungsverhältnis (§§ 346 ff. BGB) umgewandelt werde. Der Käufer habe dann Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises abzüglich gezogener Gebrauchsvorteile (§§ 346 Abs. 1,100 BGB), Zug um Zug gegen Rückübereignung der Kaufsache (§§ 346 Abs. 1, 348; 320, 322 BGB). Nach §§ 437 Nr. 2, 440, 323, 326 Abs. 5 BGB setze das Rücktrittsrecht des Käufers neben dem Vorliegen eines Sachkaufs das Vorhandensein eines Sachmangels bei Gefahrübergang voraus, der stets als Vertragsverletzung anzusehen sei. Weiter müsse dem Verkäufer Gelegenheit und Zeit gegeben werden, mangelfrei zu erfüllen. Der Käufer müsse dem Verkäufer eine angemessene Frist zur Nacherfüllung gesetzt haben (§§ 439 BGB), deren Dauer von der Art des Sachmangels abhängt. In einigen Fällen dürfe der Käufer ohne Nachfristsetzung vom Kaufvertrag zurücktreten (§§ 323 Abs. 2, 440, 326 Abs. 5 BGB). Die Rücktrittsvoraussetzungen seien vorliegend indes nicht gegeben. Dass das erworbene Fahrzeug mit den zum Ausstattungspaket gehörenden Reifen 225/55 R 16 nicht die Höchstgeschwindigkeit von 202 km/h erreicht, stelle keinen Sachmangel im Sinne des § 434 BGB dar. Aus dem technischen Datenblatt, das dem Kläger vor Abschluss des Kaufvertrages übergeben und von diesem gelesen worden sei, ergebe sich, dass der X C 2.2 mit Reifen der Größe 195/65 R 15 eine Höchstgeschwindigkeit von 202 km/h erreichen kann. Dass der streitgegenständliche PKW diese Eigenschaft aufweise, sei unstreitig. Im Rahmen der Probefahrt am 8. Oktober 2003 habe das ausgelieferte Fahrzeug sogar mit 205er Reifen die angegebene Höchstgeschwindigkeit erreicht. Weder dem Verkaufsprospekt noch der vom vorgelegten Preisliste der Beklagten, in der unter der Überschrift "wesentliche Serienausstattung X" die Reifengröße mit 225/55 R 16 angegeben ist, sei zu entnehmen, dass der X C 2.2 auch mit 225er Reifen eine Höchstgeschwindigkeit von 202 km/h erreichen könne. Entgegen der Ansicht des Klägers ergebe sich dies auch nicht aus dem in Ablichtung zur Gerichtsakte gereichten Fahrzeugschein. Zwar sei auch dort die Höchstgeschwindigkeit mit 202 km/h angegeben. Der Kläger verkenne jedoch, dass unter Ziffern 20 bis 23 die Größenbezeichnung der Bereifung mit 205/65 R 15 oder 195/65 R 15 angegeben ist. Dies decke sich insoweit mit den technischen Daten des Verkaufsprospekts bzw. mit den Feststellungen, die im Rahmen der Probefahrt am 8. Oktober 2003 getroffen worden seien. Dass eine größere Bereifung zu einer Verringerung der Höchstgeschwindigkeit führen könne, sei allgemein bekannt. Ungeachtet dessen sei der Kläger in dem Verkaufsprospekt darauf hingewiesen worden, dass eine Veränderung der Ausstattungsmerkmale zu einer Verminderung der Höchstgeschwindigkeit führen könne. Welche Reifengröße für EU-Basismodelle dabei als serienmäßig erachtet wird und welche Höchstgeschwindigkeit mit diesen Reifen bei serienmäßiger Ausstattung zu erreichen ist, ergebe sich - wie bereits dargelegt - aus den technischen Daten im Verkaufsprospekt. Der Kläger habe daher unschwer erkennen können, dass die Höchstgeschwindigkeit von 202 km/h nur bei einer Bereifung von 195/65 R 15 vom Hersteller bzw. von Seiten der Beklagten zugesagt gewesen sei. Eine weitere Hinweispflicht habe der Beklagten nicht oblegen. In diesem Zusammenhang sei zu bedenken, dass der Verkäufer grundsätzlich weder bei Abschluss noch bei Erfüllung des Vertrages zu Rat, Warnung, Belehrung, Offenbarung und Aufklärung verpflichtet sei. Besondere Umstände, warum im konkreten Fall dennoch eine Hinweispflicht bestanden haben soll, seien nicht erkennbar. Soweit der Kläger vortrage, die Beklagte habe den X C 2.2 nur mit der Bereifung 225/55 R 16 angeboten und gleichwohl durch ihren Verkäufer, den Zeugen B., erklären lassen, dieser X sei schneller als sein, des Klägers, alter X, der 202 km/h gefahren sei, sei ihm der Nachweis der Richtigkeit seiner Behauptung nicht gelungen. Der Zeuge habe im Rahmen seiner Vernehmung ausgesagt, er könne sich heute nicht mehr daran erinnern, dass im Rahmen der Verkaufsgespräche über die erreichbare Höchstgeschwindigkeit gesprochen worden sei. Ebenso sei ihm nicht erinnerlich, erklärt zu haben, der neue X fahre noch schneller als das Altfahrzeug des Klägers. Zusicherungen - so der Zeuge weiter - die er gegenüber Käufern erkläre, fixiere er stets in den Verträgen. Anhaltspunkte dafür, dass der Zeuge die fehlende Erinnerung nur vorgetäuscht und somit unrichtig ausgesagt hat, seien nicht ersichtlich. Vielmehr sei der Zeuge - so der Eindruck des Gerichts - erkennbar bemüht gewesen, wahrheitsgemäß auszusagen. Der negative Ausgang der Beweisaufnahme gehe zu Lasten des insoweit beweispflichtigen Klägers. Der Kläger könne nicht damit gehört werden, bei einem Lenkradeinschlag nach rechts komme es zu Knackgeräuschen. Abgesehen davon, dass die Beklagte die Mangelhaftigkeit des Fahrzeugs insgesamt bestritten und der insoweit beweispflichtige Kläger für die Richtigkeit seiner Behauptung keinen Beweis angeboten habe, fehle es an der für den Rücktritt erforderlichen Fristsetzung zur Nacherfüllung (§ 439 BGB). Umstände, die eine Nachfristsetzung entbehrlich machen, seien nicht gegeben. Besondere Gründe, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen den sofortigen Rücktritt rechtfertigten (§ 323 Abs. 2 Nr. 3), insbesondere Interessenfortfall, seien weder geltend gemacht noch sonst ersichtlich. Die von der Beklagten geschuldete Art der Nachbesserung könne auch nicht als fehlgeschlagen gelten (§ 440 Satz 1 BGB). Letzteres werde in der Regel nach dem zweiten erfolglosen Nachbesserungsversuch vermutet (§ 440 Satz 2 BGB). Hinsichtlich der behaupteten Knackgeräusche bei einem Lenkradeinschlag nach rechts sei nicht ersichtlich, dass bislang von der Beklagten zwei vergebliche Nachbesserungsversuche unternommen worden sind. Der Kläger könne sein Rücktrittsrecht auch nicht darauf stützen, dass die Gummidichtung an der Fahrertür angeblich nach wie vor undicht sei bzw. aufribbele. Zwar hätten diesbezüglich - wohl unstreitig - zwischenzeitlich zwei Nachbesserungsversuche seitens der Beklagten stattgefunden. Dass die Fahrertürdichtung weiterhin mangelhaft sei, werde jedoch von der Beklagten bestritten, ohne dass der Kläger für die Mangelhaftigkeit geeigneten Beweis angetreten habe. Doch auch unter Zugrundelegung des diesbezüglichen Klägervortrags wäre ein Rücktrittsrecht im Ergebnis zu verneinen, da die Pflichtverletzung der Beklagten - bezogen auf die gerügte fehlerhafte Abdichtung der Fahrertür - unerheblich im Sinne des § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB wäre. Denn der Geschäftsführer der Beklagten habe in der mündlichen Verhandlung vom 4. Mai 2004 unbestritten erklärt, dass die Kosten für den Austausch der Fahrertürdichtung ungefähr 50,- EUR betrügen. Aufgrund dieser geringen Mangelbeseitigungskosten, die gerade einmal 0,15 % des Kaufpreises ausmachen, sei die für den Rücktritt erforderliche Überschreitung der Bagatellgrenze zu verneinen. 2. Das Landgericht hat hiernach zu Recht die mit der Klage bzw. mit dem Rechtsmittel seitens des Klägers geltend gemachten Ansprüche verneint. Das Berufungsvorbringen des Klägers gibt zu einer im Ergebnis abweichenden rechtlichen Beurteilung keinen Anlass. (1) Nach Durchführung der Beweisaufnahme im Berufungsrechtszug ist unstreitig, dass das Fahrzeug mit den 225 er Reifen nicht die im Prospekt für das gekaufte Modell angegebene Geschwindigkeit von 202 km/h erreicht. Damit ist allerdings noch nicht gesagt, dass sich dieser Umstand als Mangel im Rechtssinne darstellt. Ein solcher setzt nämlich voraus, dass es sich um eine erhebliche Abweichung von den zum Vertragsgegenstand gewordenen Angaben im Verkaufsprospekt handelt. a) Anders als die Kammer ist der Senat der Auffassung, dass das Fahrzeug prinzipiell die angegebene Höchstgeschwindigkeit von 202 km/h auch mit 225 er Reifen erreichen muss. Denn die Reifen wurden dem Kläger als Erstausstattung verkauft. Sie gehören offenbar zur wesentlichen Serienausstattung des X. Dies ergibt sich aus der mit der Klage eingereichten Preis- und Ausstattungsliste. aa) Zu Recht weist das Landgericht darauf hin, dass sich aus dem technischen Datenblatt, das dem Kläger vor Abschluss des Kaufvertrages übergeben und von diesem gelesen worden sei, ergebe, dass der X C 2.2 mit Reifen der Größe 195/65 R 15 eine Höchstgeschwindigkeit von 202 km/h erreichen kann. Dass der streitgegenständliche PKW diese Eigenschaft aufweise, sei unstreitig. Weder dem Verkaufsprospekt noch der vom Kläger vorgelegten Preisliste der Beklagten, in der unter der Überschrift "wesentliche Serienausstattung X" die Reifengröße mit 225/55 R 16 angegeben ist, sei zu entnehmen, dass der X C 2.2 auch mit 225er Reifen eine Höchstgeschwindigkeit von 202 km/h erreichen könne. Entgegen der Ansicht des Klägers ergebe sich dies auch nicht aus dem in Ablichtung zur Gerichtsakte gereichten Fahrzeugschein. bb) Die genannten Unterlagen besagen allerdings nicht, dass das Fahrzeug die angegebene Höchstgeschwindigkeit mit den von der Beklagten angebotenen 225er Reifen nicht erreicht. Dass eine größere Bereifung zu einer Verringerung der Höchstgeschwindigkeit führen kann, mag unter Fachleuten - der Kläger ist Oberstudienrat - oder besonders interessierten Autofans bekannt sein, allgemein bekannt ist dies deswegen nicht. Der Kläger ist zwar in dem Verkaufsprospekt darauf hingewiesen worden, dass eine Veränderung der Ausstattungsmerkmale zu einer Verminderung der Höchstgeschwindigkeit führen könne. Allerdings liegt zum Einen eine Veränderung der Ausstattungsmerkmale nicht vor, wenn der Kläger ein mit einem zur "wesentlichen Serienausstattung X" gehörenden Reifensatz (225 er) ausgestattetes Fahrzeug bei einem X - Händler kauft. Zum Anderen bezieht sich der angesprochene Hinweis auf gewichtsrelevante Merkmale, die hier ohnehin nicht zur Debatte stehen. (2) Da demnach weder ein Hinweis im Prospekt auf eine Reduzierung der Höchstgeschwindigkeit durch die angebotene Ausrüstung des Fahrzeugs vorlag noch das Phänomen einer Verringerung der Höchstgeschwindigkeit durch größere Reifen als allgemein bekannt gelten kann, wäre ein Mangel im Rechtssinne und mit Blick hierauf ein Rücktrittsgrund gegeben, wenn die erzielbare Höchstgeschwindigkeit (mit 225er Reifen) von der im Verkaufsprospekt für das entsprechende Modell angegebenen Höchstgeschwindigkeit (202 km/h) nach unten erheblich abwiche. Als erheblich ist in diesem Zusammenhang eine Abweichung anzusehen, die um mehr als 5 % von den Angaben im Prospekt zum Nachteil des Käufers abweicht (vgl. z.B. OLGR Rostock 1997, 281 - dort ging es um eine Abweichung von der in den Kraftfahrzeugpapieren angegebenen Höchstgeschwindigkeit; vgl. Reinking/Eggert Der Autokauf 7. Auflage 2000 Rdz. 416). Ein rechtlich relevanter Mangel läge demnach vor, wenn das Fahrzeug mit 225er Reifen unter den im Verkaufsprospekt angegebenen Bedingungen (also auf der Straße - nicht Laufband! -, kein übermäßiger Wind, gerade Strecke, Gewicht (ohne Fahrer) plus 200 kg Zuladung." unter Berücksichtigung etwaigen Sonderzubehörs etc.) weniger als 202 km/h - 5 % = 191,9 km/h laufen würde. Dies allerdings steht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht zur Überzeugung des Senats fest. Denn nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Dipl.-Ing. W. in seinem schriftlichen Gutachten vom 17. März 2005 erreichte das in Rede stehende Fahrzeug X C 2,2, amtliches Kennzeichen XX, Fahrgestell-Nr. XXX, ausgerüstet mit den mitverkauften 225/ 55 R16 Reifen, unter den werksseitig angegebenen bzw. für die Messung zu gewährleistenden Bedingungen (Leergewicht - ohne Fahrer +200 kg Zuladung = 1865 kg) handgestoppt gemessen auf der Autobahn 59 aus Leverkusen kommend in Fahrtrichtung Düsseldorf 198,17 km/h und von Düsseldorf kommend in Fahrtrichtung Leverkusen 197,51 km/h. Bedenken des Klägers gegen die Messmethode hat der Sachverständige in seiner ergänzenden schriftlichen Stellungnahme vom 17. Mai 2005, auf die verwiesen wird, überzeugend ausgeräumt. Hiernach liegt - selbst wenn man für den Vergleich nicht von dem Mittelwert der Messungen ausgeht, sondern den niedrigsten Wert (197,51 km/h) zugrunde legt - eine Unterschreitung der Sollgeschwindigkeit von 202 km/h lediglich um 2,22 % vor, die sich als unerheblich darstellt, nicht als Fehler im Rechtssinne angesehen werden kann und daher den Kläger nicht zum Vertragsrücktritt berechtigt. (3) Die übrigen selbst vom Kläger lediglich als "schmückendes Beiwerk" bezeichneten Sachmängel hat das Landgericht zutreffend und nicht ergänzungsbedürftig abgehandelt. Die Berufung des Klägers war hiernach zurückzuweisen. Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Zulassung der Revision kommt nicht in Betracht, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO nicht gegeben sind.

Ende der Entscheidung

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