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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Beschluss verkündet am 21.05.2007
Aktenzeichen: I-3 W 13/07
Rechtsgebiete: EuGVÜ


Vorschriften:

EuGVÜ Art. 1 Abs. 2 d)
EuGVÜ Art. 33 Abs. 1
EuGVÜ Art. 33 Abs. 2
EuGVÜ Art. 33 Abs. 3
EuGVÜ Art. 34
EuGVÜ Art. 35
1. Zur Frage der Zulässigkeit der selbständigen Anfechtung einer vorab beschlossenen Anerkennung der Entscheidung eines spanischen Gerichts durch das für die Hauptsache (hier: Zahlungsklage) zuständige deutsche Gericht

2. a) Verneint ein ordentliches spanisches Gericht seine Zuständigkeit für eine Zahlungsklage und spricht es zugleich die Zuständigkeit eines spanischen Schiedsgerichts aus, so ist die Anerkennung dieser nach Maßgabe der EuGVVO nicht gemäß Art 1 Abs. 2 d) ausgeschlossen.

b) Für die Anwendbarkeit der EuGVVO kommt es entscheidend auf den eigentlichen Gegenstand des Rechtsstreits (hier: Zahlung) an, unabhängig davon welche Vorfrage (hier: Zuständigkeit eines Schiedsgerichts) in diesem Rechtsstreit aufgeworfen worden sind.

3. Inwieweit eine Anerkennungsentscheidung Bindungswirkung im Hauptsacheverfahren entfaltet, auf welche Ansprüche sie sich also erstreckt, ist nicht Gegenstand der Beschwerdeentscheidung, sondern des (Rechtsmittel-) Verfahrens der Hauptsache.


OBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS

I-3 W 13/07

In dem Rechtsstreit

hat der 3. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf auf die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Vorsitzenden der 1. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal vom 12. Dezember 2006 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht G. und der Richter am Oberlandesgericht D. und von W.

am 21. Mai 2007

beschlossen:

Tenor:

Das Rechtsmittel des Klägers wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Gründe:

I.

Die Parteien schlossen im Jahre 1991 einen Vertrag, wonach der Kläger für die Beklagte bestimmte Dienstleistungen im Rahmen der Entwicklung von Scharnieren für den Transporter W. von X. (Projekt B.) erbringen sollte. Dieser Vertrag enthielt eine Schiedsklausel für das Schiedsgericht in Barcelona.

Im Jahre 1999 wurden Gespräche geführt, um die bisherige Zusammenarbeit auch für das Nachfolgemodell des W. (Projekt A.) fortzusetzen. Mit Fax vom 10. März 1999 mahnte der Kläger eine schriftliche Festlegung von Vertragsmerkmalen an und nannte die Provisionssätze, die er von der Beklagten erwartete. Der kaufmännische Direktor der Beklagten schickte das Fax mit einem "OK", seiner Unterschrift und dem Datum 15. März 1999 zurück. Mit E-Mail vom 15. März 2001 sagte die Beklagte monatliche Abschlagszahlungen von 3.500,- Euro an den Kläger zu, die am Jahresende mit den tatsächlich geschuldeten Provisionen verrechnet werden sollten.

Mit Schriftsatz vom 29. Oktober 2003 erhob der Kläger Zahlungsklage vor dem spanischen Zivilgericht von H., welches zur ordentlichen Gerichtsbarkeit gehört. In der Klageschrift listete der Kläger die Vereinbarungen mit der Beklagten chronologisch auf und erklärte unter "drittens" auch, dass die Parteien 1999 Vereinbarungen bezüglich einer Zusammenarbeit im Hinblick auf A. geschlossen hätten. Unter "viertens" stellte der Kläger zusammen, was die Beklagte "als Folge von all dem" schulde. Mit seinem Zahlungsantrag machte der Kläger die monatlichen Abschlagszahlungen von März 2001 bis Oktober 2003 in Höhe von insgesamt 112.000,- Euro nebst Zinsen geltend, zuzüglich desjenigen Betrages, der sich bis zur endgültigen Schlussabrechnung aus monatlichen Zahlungen von 3.500,- Euro ergebe. Auf die damalige Klageschrift wird Bezug genommen.

Die Beklagte erhob die Schiedsgerichtseinrede, worauf das Gericht von H. seine Zuständigkeit für die vom Kläger erhobene Zahlungsklage verneinte und die Zuständigkeit des Schiedsgerichts aussprach. Das alsdann vom Kläger angerufene Schiedsgericht in Barcelona gab der auf das Projekt T0 gestützten Zahlungsklage im Wesentlichen statt.

Nunmehr hat der Kläger im Wege der Stufenklage vor dem Landgericht Wuppertal Auskunft über die Verkäufe von Türscharnieren bzw. Türstoppern des Projektes A. und Zahlung des sich aus der Rechnungslegung ergebenden Betrages in Höhe von 2 % des Gesamtbruttobetrages nebst Zinsen begehrt. Er hat dazu behauptet, mit der Beklagten sei auf der Basis der bisherigen Zusammenarbeit auch ein Vertrag für das Projekt A. zustande gekommen. In Erfüllung dieses Vertrages habe er zahlreiche Reisen unternommen und rund 800 Stunden Konstruktionstätigkeit geleistet.

Die Beklagte hat beantragt,

gemäß Art. 33 Absatz 2 EuGVVO festzustellen, dass die Entscheidung des Gerichts 1. Instanz von H. in Form des Beschlusses vom 26. Februar 2004 anzuerkennen ist.

Am 29. September 2006 hat das Landgericht Wuppertal - 1. Kammer für Handelssachen - dem Antrag der Beklagten entsprechend angeordnet, dass gemäß § 280 Abs. 1 ZPO über die Zulässigkeit der Klage abgesondert verhandelt werde.

Mit Beschluss vom 12. Dezember 2006 hat die Kammer den Beschluss des Gerichts erster Instanz von H. vom 26. Februar 2004 für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland anerkannt und die Kosten des Verfahrens dem Kläger auferlegt.

Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, das angerufene Gericht sei gemäß Artikel 33 Abs. 3 EuGVO zur Entscheidung über den Antrag auf Anerkennung zuständig. Denn die Entscheidung über die vom Kläger eingereichte Zahlungsklage hänge von der Anerkennung ab.

Die Beklagte habe auch ein hinreichendes Interesse an einer förmlichen Anerkennung der Entscheidung des Gerichts von H.. Grundsätzlich würden zwar die in einem Mitgliedsstaat ergangenen Entscheidungen in den anderen Mitgliedsstaaten anerkannt, ohne dass es hierfür eines besonderen Verfahrens bedürfe, Artikel 33 Abs. 1 EuGVO. Die Frage, ob der Beschluss von H. anzuerkennen ist, sei als solche aber zwischen den Parteien umstritten und hiervon hänge die Entscheidung in der Hauptsache ab, Artikel 33 Absätze 2 und 3 EuGVO. Deshalb habe die Beklagte ein hinreichendes Interesse an der (deklaratorischen) Anerkennung.

Die Entscheidung des Zivilgerichts von H. sei bindend. Gemäß Artikel 33 Abs. 1 EuGVO würden die in einem Mitgliedsstaat ergangenen Entscheidungen in den anderen Mitgliedsstaaten anerkannt, ohne dass es hierfür eines besonderen Verfahrens bedürfe. Zu den Entscheidungen gehörten nach Artikel 32 EuGVO auch Beschlüsse.

Der Kläger könne dem nicht entgegenhalten, dass die EuGVO nach Artikel 1 Abs. 2 c auf das damalige Verfahren nicht anwendbar sei. Denn Artikel 1 Abs. 2 c EuGVO schließe eine Anwendung nur auf die "Schiedsgerichtsbarkeit" aus. Das betreffe die eigentlichen Verfahren vor den Schiedsgerichten sowie die Verfahren vor einem staatlichen Gericht, die einem Schiedsverfahren dienen sollen. Ein staatliches Verfahren diene dann einem Schiedsgerichtsverfahren, wenn es seinem Gegenstand nach auf die Durchführung eines Schiedsverfahrens gerichtet sei, etwa wenn die Benennung eines Schiedsrichters Gegenstand des Verfahrens sei; die Existenz einer Vorfrage welchen Inhaltes auch immer könne die Anwendung oder Nichtanwendung des Übereinkommens nicht rechtfertigen (vgl. EuGH NJW 1993, 189). Entscheidend sei also die Zielrichtung des eingeleiteten Verfahrens.

Danach betreffe die vor dem Zivilgericht von H. erhobene Klage nicht die Schiedsgerichtsbarkeit. Es handele sich um eine normale auf Zahlung gerichtete Klage in einer Handelssache, die vor einem staatlichen Zivilgericht in Spanien erhoben worden sei. Der Gegenstand des Verfahrens, der vom Kläger in der Klageschrift bestimmt worden sei, sei weder unmittelbar noch mittelbar auf die Durchführung eines Schiedsverfahrens gerichtet gewesen.

Dass sich das Gericht von H. im Ergebnis für unzuständig gehalten hat, weil eine Schiedsklausel vereinbart gewesen sei, sei deshalb nicht anders zu beurteilen, als wenn sich das Gericht für unzuständig erklärt hätte, weil etwa eine Gerichtsstandsvereinbarung ein anderes (Zivil-)Gericht vorgesehen hätte oder die internationale Zuständigkeit spanischer Gericht verneint worden wäre. Deshalb habe sich auch der Kläger an die Entscheidung gehalten und nicht etwa versucht, seine Ansprüche bezüglich des Projektes B. vor einem anderen Zivilgericht - beispielsweise in Deutschland - einzuklagen. Dass eine Bindung für das Projekt B. vorlag, sei offensichtlich, gelte aber auch für das Projekt A..

Mit ebenfalls am 12. Dezember 2006 verkündetem Urteil hat die Kammer die Klage als unzulässig zurückgewiesen, weil die von der Beklagten erhobene Schiedsgerichtseinrede durchgreife.

Gegen das Urteil legt der Kläger Berufung (I-16 U 7/07) und gegen die Anerkennungsentscheidung Beschwerde ein.

Der Kläger beantragt,

die angefochtenen Anerkennungsentscheidung aufzuheben und den Beschluss des Gerichts erster Instanz Nr. 4 H. (Barcelona) Aktenzeichen 663/03 vom 26. Februar 2004 nicht anzuerkennen.

Er macht geltend, der angefochtene Beschluss verstoße gegen Art 1 Abs. 2 d EuGVVO, wonach diese nicht auf die Schiedsgerichtsbarkeit anzuwenden sei. Die Entscheidung, die vom Landgericht anerkannt wurde, betreffe aber einen Beschluss des Gerichts erster Instanz Nr. 4 H., in dem ausschließlich über das Vorliegen oder Nichtvorliegen eines Schiedsvertrages entschieden werde. Ein solcher Beschluss sei weder nach Art. 33 Abs. 3 EuGVVO noch nach anderen Rechtsvorschriften in Deutschland anerkennungsfähig.

Die Beklagte, die Zurückweisung der Beschwerde beantragt, entgegnet, das Rechtsmittel sei bereits unzulässig, weil es sich bei der angefochtenen Entscheidung um eine rein deklaratorisch wirkende Inzidententscheidung handele, die im Zuge der durch den Beschwerdeführer eingeleiteten Auskunfts- und Zahlungsklage ergangen sei und deshalb neben dem Rechtsmittel der Berufung gegen die Schlussentscheidung in der Hauptsache ein eigenständiges Rechtsmittel nicht eröffne. Art. 43 EuGVVO könne keine Anwendung finden, weil es vorliegend nicht um die Vollstreckung einer ausländischen Entscheidung gehe, sondern lediglich um die Frage, ob dieser ausländischen Entscheidung auch in Deutschland rechtsbindende Wirkung zukomme und aufgrund dieser Entscheidung eine erneute gerichtliche Geltendmachung vor einem Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit unzulässig ist. Mit Art. 33 Abs. 3 EuGVVO werde zudem die Zuständigkeit für eine Entscheidung über die Anerkennung dann dem Gericht eines anhängigen Rechtsstreits, also dem Gericht der Hauptsache zugeordnet, wenn die Frage der Anerkennung eine maßgebliche Vorfrage für die Entscheidung in der Hauptsache darstelle.

Wegen der Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II.

1.

Es mag offen bleiben, ob die vorliegende Beschwerde - wie die Beklagte meint - bereits unzulässig ist, weil es sich bei der angefochtenen Entscheidung um eine Inzidententscheidung nach Art. 33 Abs. 3 EuGVVO handelt, die im Zuge der durch den Beschwerdeführer eingeleiteten Auskunfts- und Zahlungsklage ergangen ist und deshalb neben dem Rechtsmittel der Berufung gegen die Schlussentscheidung in der Hauptsache ein eigenständiges Rechtsmittel nicht eröffnet, oder ob die Anerkennungsentscheidung dem Antrag der Beklagten entsprechend in einem selbständigen Verfahren durch das an sich für Entscheidungen nach Art. 33 Abs. 2 EuGVVO nicht zuständige Gericht der Hauptsache - anfechtbar nach Maßgabe von Art. 43 EuGVVO i.V.m. §§ 25 Abs. 1, 11 AVAG - getroffen worden ist (vgl. Rauscher/Leible, Art. 33, Rdz. 16 f. mit Nachweisen).

2.

Das Rechtsmittel gegen den die Entscheidung des spanischen Gerichts vom 26. Februar 2004 anerkennenden Beschluss des Landgerichts bleibt - hält man es nach der zweiten Alternative, sei es womöglich auch nur wegen der Rechtsscheinswirkung, für statthaft und auch ansonsten für zulässig - jedenfalls sachlich ohne Erfolg.

a)

Das Landgericht hat in diesem Falle - grundsätzlich mit bindender Wirkung gemäß Art. 33 Abs. 2 EuGVVO - festgestellt, dass die Entscheidung vom 26. Februar 2004 anzuerkennen ist.

Art. 33 Abs. 1 EuGVVO geht - wie auch § 328 ZPO - vom Grundsatz der automatischen Anerkennung aus. Da grundsätzlich jedes Gericht eigenständig über die Anerkennungsfähigkeit als Vorfrage entscheiden muss und an die Inzidentanerkennung anderer Gerichte nicht gebunden ist, kann es zu einander widersprechenden Entscheidungen kommen. Durch eine bindende Feststellung - wie sie hier in Rede steht - kann das vermieden werden.

Anzuerkennen ist die Entscheidung aus einem Mitgliedsstaat, wenn der Anwendungsbereich der EuGVVO eröffnet ist (bb) und keiner der Versagungsgründe der Art. 34 oder 35 EuGVVO vorliegt (aa).

b)

aa)

Für das Vorhandensein der vorbezeichneten Versagungsgründe besteht kein Anhalt.

bb)

Fraglich kann allenfalls sein, ob die Anerkennung der Entscheidung des spanischen Gerichts nach der EuGVVO gemäß deren Art. 1 Abs. 2 d ausgeschlossen wird, wonach dieselbe nicht auf die Schiedsgerichtsbarkeit anzuwenden ist.

Letzteres ist zu verneinen.

(a)

Zwar betrifft die Regelung zunächst die eigentlichen Verfahren vor den Schiedsgerichten (Rauscher/Leible, Art. 1 Rdz. 27), um die es hier nicht geht. Allerdings gilt die Vorschrift auch für (Hilfs-)Verfahren vor staatlichen Gerichten, wenn es um Verfahren zur Unterstützung von Schiedsgerichten oder zur Herstellung von deren Funktionsfähigkeit geht (Rauscher/Leible, a.a.O., Rdz. 28; Kropholler Art. 1 Rdz. 41 ff.; OLG Frankfurt NJOZ 2006, 4360, 4363). Darunter sind auch Verfahren zur Ernennung oder Ersetzung von Schiedsrichtern, zur Festlegung des Schiedsortes, oder etwa zur Ausdehnung oder Verlängerung einer Entscheidungsfrist über die Wirksamkeit eines Schiedsvertrages (einschließlich Feststellungsklagen) zu fassen. Gegenstand des vorliegenden Verfahren vor dem spanischen Gericht war ausweislich der Entscheidung vom 26. Febr. 2004 "die Interpretation der Klausel der Unterwerfung unter die Schiedsgerichtsbarkeit in dem Vertrag von 1991", weil die Klägerin geltend gemacht hatte, die Schiedsklausel sei weder eindeutig, noch reflektiere sie den unzweifelhaften Willen der Parteien, sich der Schiedsgerichtsbarkeit zu unterwerfen, und weil die Beklagte die Schiedsklausel für wirksam erachtet hatte, wobei das spanische Gericht in seiner Entscheidung vom 26. Februar 2004 daher auch festgestellt hat, dass die Klausel ausreichend klar sei und darüber hinaus - bejahend - geprüft hat, ob die Schiedsklausel wirksam sei und den Voraussetzungen des Schiedsgerichtsgesetzes entspreche.

Dies alles zwingt indes nicht zu der Annahme, im Streitfall sei es um ein Hilfsverfahren für die Schiedsgerichtsbarkeit vor einem staatlichen Gericht gegangen. Denn letztlich wurde mit der Klage vor dem spanischen Gericht nur eine normale Zahlungsklage erhoben, bei der die Frage der Schiedsgerichtsbarkeit und der Wirksamkeit der Klausel lediglich inzident eine Rolle gespielt hat. Für die Anwendbarkeit der EuGVVO kommt es indes entscheidend auf den eigentlichen Gegenstand des Rechtsstreites an, unabhängig davon, welche Vorfragen in diesem Rechtsstreit aufgeworfen worden sind (Zöller/Geimer, Art. 1, Rdz. 26; Kropholler, Art. 1, Rdz. 44 und 17; Rauscher/Mankowski, Art. 1, 5 jeweils mit Nachweisen; EuGH 190/89 vom 25. Juli 1991 = NJW 1993, 189 und 266/01 vom 15. Mai 2003; OLG Stuttgart IPRax 2001, 152; OLG Düsseldorf NJW-RR 1998, 283). Würde nämlich die Anwendbarkeit der EuGVVO von der Existenz einer Vorfrage abhängen, die von den Parteien jederzeit aufgeworfen werden könnte, so ließe sich dies mit einem der kardinalen Ziele der EuGVVO, nämlich der Herstellung von Rechtssicherheit im Reglungsbereich, nicht vereinbaren (vgl. EuGH C-266/01 dort Nr. 42 mit Nachweisen).

(b)

Dies vorausgeschickt war der eigentliche Gegenstand des Rechtsstreites vor dem spanischen Gericht H. der Zahlungsanspruch des Klägers, die Wirksamkeit der Schiedsklausel hingegen nur eine Vorfrage, wonach die Bedenken gegen die Anwendbarkeit der EuGVVO mit Blick auf Art. 1 Abs. 2 d EuGVVO als ausgeräumt gelten können.

Da weitere Bedenken gegen die Anerkennung weder vorgetragen noch sonst ersichtlich sind, ist das Rechtsmittel des Klägers gegen den die Entscheidung des spanischen Gerichts vom 26. Februar 2004 aussprechenden Beschluss des Landgerichts zurückzuweisen.

3.

Inwieweit allerdings die anerkannte Entscheidung Bindungswirkung im Hauptsacheverfahren entfaltet, ist nicht Gegenstand der Beschwerdeentscheidung. Insbesondere ist mit der Entscheidung über die Anerkennung nicht zugleich die eigentliche Frage entschieden, ob nämlich die spanische Entscheidung auch etwaige Ansprüche des Klägers in Bezug auf eine Zusammenarbeit der Parteien beim Modell A. betrifft, weil das spanische Gericht insoweit - wie die Beklagte meint - die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte verneint und die Vereinbarung eines Schiedsgerichtsverfahrens bejaht habe.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.

Einer Wertfestsetzung bedarf es mit Blick auf KV 1520 Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG nicht.

Ende der Entscheidung

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