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Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Beschluss verkündet am 26.09.2006
Aktenzeichen: I-3 W 132/06
Rechtsgebiete: AVAG, EuGVVO


Vorschriften:

AVAG § 1 Abs. 2 b
AVAG § 11
EuGVVO Art. 43
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Das Rechtsmittel wird auf Kosten der Beschwerdeführerin als unzulässig verworfen.

Gründe:

I.

Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Vollstreckbarerklärung eines belgischen Titels in Deutschland.

Aufgrund des Urteils des Arbeitsgerichts H/Belgien vom 03.05.2004 - Rep. Nr. 1645 -, in dem die Antragsgegnerin zu Zahlungen an den Antragsteller verurteilt worden ist, erwirkte letzterer einen - zwischenzeitlich durch Urteil vom 02.06.2006 wieder aufgehobenen - Arrestbefehl des Landgerichts Düsseldorf vom 25.04.2006, der sich gegen die Beschwerdeführerin unter der Anschrift der Antragsgegnerin richtete. Der Antragsteller hatte hierzu vorgetragen, bei der Beschwerdeführerin handele es sich um die Antragsgegnerin unter einer lediglich leicht geänderten Bezeichnung bzw. die Beschwerdeführerin sei die Rechtsnachfolgerin der Antragsgegnerin.

Die Vorsitzende der 13. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf hat am 27.04.2006 beschlossen, das genannte Urteil des Arbeitsgerichts H für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland mit der Vollstreckungsklausel zu versehen, soweit die Antragsgegnerin zur Zahlung von 108.682,29 EUR nebst Kosten in Höhe von 474,56 EUR an den Anragsteller verurteilt worden ist.

Hiergegen wendet sich die Beschwerdeführerin mit ihrem Rechtsmittel vom 24.05.2006.

Sie macht geltend:

Das belgische Urteil richte sich nicht gegen sie. Die Antragsgegnerin existiere nicht. Weil jedoch aus dem Urteil gegen sie in Deutschland vollstreckt werde, wende sie sich gegen die Vollstreckbarerklärung, die zu Unrecht erfolgt sei.

Die Beschwerdeführerin beantragt,

den Beschluss des Landgerichts aufzuheben und den Antrag auf Vollstreckbarkeitserklärung zurückzuweisen.

Der Antragsteller gibt keine Stellungnahme ab und bittet, nach Aktenlage zu entscheiden.

Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Verfahrensakte und der zu Informationszwecken beigezogenen Akte des Landgerichts Düsseldorf - 5 O 170/06 - Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde ist unzulässig.

Die Beschwerdeführerin ist nicht befugt, die auf der Grundlage der am 01.03.2002 in Kraft getretenen Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVVO) ergangene Vollstreckbarerklärung mit der Beschwerde nach §§ 1 Abs. 2 b, 11 AVAG, Art. 43 EuGVVO anzugreifen.

Art. 43 Abs. 1 EuGVVO eröffnet nur den Parteien, also Gläubiger und Schuldner, die Möglichkeit, die Vollstreckbarerklärung mit einem Rechtsbehelf anzugreifen. Diese Regelung ist abschließend und schließt Rechtsschutzmöglichkeiten Dritter gegen die Anordnung der Vollstreckbarkeit im Zweitstaat aus (vgl. EuGH NJW 1986, 657 (Ls) zu Art. 36 EuGVÜ; Geimer/Schütze, Europäisches Zivilverfahrensrecht, 2. A., Art. 43 EuGVVO Rn.16 ff.).

Die EuGVVO regelt nur das Verfahren zur Zulassung der Zwangsvollstreckung ausländischer Titel, lässt die Durchführung der Zwangsvollstreckung jedoch unberührt. Somit unterliegt letztere dem nationalen Recht des Vollstreckungsstaats. Interessierte Dritte können gegen die späteren Vollstreckungsmaßnahmen (nur) im Zweitstaat die Rechtsbehelfe einlegen, die ihnen nach dem nationalen Recht zustehen (vgl. Kropholler, Europäisches Zivilprozessrecht, 8. A., Art. 43 EuGVVO Rn. 5 f.).

Damit ist die Beschwerdeführerin, die nach dem eigenen, vom Antragsteller vorliegend nicht bestrittenen Vorbringen gerade nicht Partei des Ausgangs- und des Verfahrens auf Vollstreckbarerklärung war bzw. ist, nicht berechtigt, die Vollstreckbarerklärung als solches anzugreifen. Sie ist, wie dies in dem genannten landgerichtlichen Verfahren ja auch erfolgreich geschehen ist, darauf beschränkt, die aufgrund der Vollstreckbarerklärung gegen sie in Deutschland ergriffenen Vollstreckungsmaßnahmen anzugreifen.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Einer Wertfestsetzung bedarf es im Hinblick auf KV 1520 Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG nicht.

Ende der Entscheidung

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