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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Beschluss verkündet am 30.11.2009
Aktenzeichen: I-3 W 232/09
Rechtsgebiete: BGB, AktG, FamFG


Vorschriften:

BGB § 33
BGB § 40
BGB § 58 Nr. 4
BGB § 71 Abs. 1 Satz 1
AktG §§ 241 ff.
FamFG § 38 Abs. 3 Satz 1
FamFG § 41 Abs. 1 Satz 1
FamFG § 61 Abs. 1
FamFG § 68 Abs. 1 Satz 1, Halbsatz 2
1. Im Vereinsrecht hat das Registergericht Ordnungsvorschriften (hier: betreffend die Einberufung einer zweiten Mitgliederversammlung) nur zu prüfen, wenn im Einzelfall begründete Zweifel am wirksamen Zustandekommen des Beschlusses (hier über eine Satzungsänderung) bestehen.

2. Aus der Versammlungsniederschrift sich ergebende Zweifel, ob die Einladung zu einer zweiten Versammlung einen Hinweis auf die erleichterte Beschlussfähigkeit enthielt, werden nicht dadurch ausgeräumt, dass in der Vergangenheit - trotz ähnlicher Fassung der Versammlungsniederschrift - die Einladung zutreffend auf die erleichterte Beschlussfähigkeit hingewiesen hat.

Zu Ermittlungen in Bezug auf die Einhaltung dieses Einladungserfordernisses darf das Registergericht sich insbesondere dann veranlasst sehen, wenn der betroffene Verein den verbleibenden Zweifel ohne nennenswerten Aufwand durch Vorlage des Einladungsschreibens beheben könnte.


OBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS

I-3 W 232/09

In der Vereinsregistersache

betreffend den UR.Sachen Verein in Düsseldorf e.V.,

hat der 3. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf auf die Beschwerde des betroffenen Vereins gegen die Zwischenverfügung des Amtsgerichts - Rechtspflegerin - Düsseldorf vom 19. Oktober 2009 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht G. sowie der Richter am Oberlandesgericht v. W. und D.

am 30. November 2009

beschlossen:

Tenor:

Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

Wert des Beschwerdegegenstandes: 1.000 €.

Gründe:

I.

Die Satzung des betroffenen Vereins vom 14. Oktober 2004 regelt in dem die Mitgliederversammlung betreffenden § 9 unter Absatz 6:

"Zur Beschlussfassung über die Änderung der Satzung sowie über die Auflösung des Vereins ist die Anwesenheit von zwei Dritteln der Vereinsmitglieder erforderlich. Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so ist vor Ablauf von vier Wochen seit dem Versammlungstag eine weitere Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einzuberufen. Die weitere Versammlung hat frühestens zwei Monate vor, spätestens vier Monate nach dem ersten Versammlungstag stattzufinden. Die neue Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Einladung zu jener Versammlung muss einen Hinweis auf die erleichterte Beschlussfähigkeit enthalten."

Am 9. Februar 2009 fand eine Mitgliederversammlung des betroffenen Vereins statt, bei der von seinerzeit 160 Mitgliedern 16 Mitglieder anwesend waren. Das Protokoll der Versammlung enthält zu TOP 7, "Änderung der Satzung vom 14. Oktober 2004" unter anderem die Ausführung:

"Da jedoch die Veränderung der Vereinssatzung gemäß § 9 Abs. 6 Satz 1 die Anwesenheit von zwei Dritteln der Vereinsmitglieder erfordert, diese jedoch nicht zugegen sind, kann eine Abstimmung über die Satzungsänderung nicht erfolgen. Es wird darauf hingewiesen, dass eine weitere Mitgliederversammlung notwendig sein wird, die dann die Beschlussfassung vornehmen kann. Den anwesenden Mitgliedern wird die weitere Mitgliederversammlung, zu der gemäß § 9 Abs. 6 S. 2 einzuladen ist, angekündigt."

Die weitere Mitgliederversammlung fand am 12. Mai 2009 bei Anwesenheit von 9 Vereinsmitgliedern statt. Unter dem dortigen TOP 4 wurde die Änderung der Satzung vom 14. Oktober 2009 erörtert und sodann einstimmig beschlossen.

Mit Schrift vom 22. September 2009 hat der Verfahrensbevollmächtigte für den betroffenen Verein unter anderem die Satzungsänderung, die auch die Änderung des Vereinsnamens umfasst, zur Eintragung in das Handelsregister angemeldet. Daraufhin hat das Amtsgericht durch die angefochtene Zwischenverfügung - soweit im Beschwerdeverfahren noch gegenständlich - dem Verein aufgegeben, eine Kopie des Einladungsschreibens zur Versammlung vom 12. Mai 2009 einzureichen, da eine Beschlussfassung nur wirksam habe erfolgen können, soweit die Mitglieder auf die Regelung in § 9 Abs. 6 der Satzung hingewiesen worden seien; zur Begründung hat das Registergericht ausgeführt:

Die Einhaltung von Ordnungsvorschriften, wie eine wirksame Einladung, könne im Einzelfall vom Registergericht zu prüfen sein. Hier sei eine Prüfung des von der Mitgliederversammlung gefassten Beschlusses in besonderer Weise geboten, weil die Eintragung der Satzungsänderung konstitutiv wirke. Aus den vom Amtsgericht vorhandenen Unterlagen sei ersichtlich, dass bereits in der Vergangenheit eine Satzungsänderung aufgrund fehlerhafter Einladung der Mitglieder gescheitert sei. Darüber hinaus sei aus der registergerichtlichen Praxis bekannt, dass es bei Vereinen häufig zu Versäumnissen bei den Einberufungen zu einer Mitgliederversammlung mit erleichterter Beschlussfähigkeit komme.

Gegen diese am 22. Oktober 2009 zugestellte Zwischenverfügung wendet sich der betroffene Verein mit seiner Beschwerde vom 27. Oktober 2009. Zu deren Begründung macht er geltend:

Das Registergericht habe grundsätzlich nicht von Amts wegen zu prüfen, ob ein angemeldeter Beschluss wirksam zustande gekommen sei. Dementsprechend könne es auch grundsätzlich nicht im Wege der Zwischenverfügung weitere Nachweise verlangen, sofern nicht begründete Zweifel an der Wirksamkeit des zur Eintragung angemeldeten Beschlusses bestünden. Regelmäßig habe das Registergericht davon auszugehen, dass ein protokollierter Beschluss wirksam zustande gekommen sei. Dabei spiele es keine Rolle, ob es um eine Satzungsänderung oder etwa die Neuwahl des Vereinsvorstandes gehe. Im vorliegenden Fall hätten für das Amtsgericht keine konkreten Anhaltspunkte für die Annahme, dass es bei der Einberufung zu der Mitgliederversammlung zu Versäumnissen gekommen sei, bestanden. Das Scheitern einer beabsichtigten Satzungsänderung im vergangenen Jahr aus formalen Gründen reiche für eine derartige Schlussfolgerung nicht aus.

Mit Vermerk vom 9. November 2009 hat das Registergericht - mit näherer Begründung unter Bezugnahme auf obergerichtliche Rechtsprechung - erklärt, es helfe der Beschwerde nicht ab und lege die Sache dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vor. Von diesem Vermerk hat es den Notar benachrichtigt.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akte Bezug genommen.

II.

Das gemäß §§ 382 Abs. 4 Satz 2, 378 Abs. 2 (374 Nr. 4), 59 Abs. 2, 63 f. FamFG als Beschwerde zulässige Rechtsmittel des betroffenen Vereins bleibt in der Sache ohne Erfolg. Die Zwischenverfügung des Registergerichts erweist sich als im Ergebnis berechtigt.

1.

Die Sache ist beim Senat zur Entscheidung angefallen.

Zwar hat das Amtsgericht die Nichtabhilfe und Vorlage an das Beschwerdegericht gemäß § 68 Abs. 1 Satz 1, 2. Halbs. FamFG nicht durch - mit Gründen versehenem, § 38 Abs. 3 Satz 1 FamFG und dem Beteiligten bekannt gegebenem, § 41 Abs. 1 Satz 1 FamFG - Beschluss erklärt. Der Senat folgt der Auffassung, dass die Entscheidung über die Abhilfe grundsätzlich durch einen derartigen Beschluss zu erfolgen hat (so auch Keidel-Sternal, FamFG, 16. Aufl. 2009, § 68 Rdnr. 12 m.w.Nachw.). Indes entspricht der vom Registergericht gefertigte Vermerk inhaltlich sämtlichen Erfordernissen, die an einen Nichtabhilfe- und Vorlageschluss zu stellen sind, und hat das Amtsgericht den Inhalt des Vermerks auch dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht. Bei dieser Lage wäre eine Rückgabe der Sache an das Amtsgericht zur Nachholung eines entsprechenden Beschlusses reine, damit überflüssige Förmelei.

2.

Die Beschwerde ist unabhängig davon zulässig, ob es sich um eine vermögensrechtliche Streitigkeit handelt und es des Erreichens des Wertes des Beschwerdegegenstandes von 600 Euro nach § 61 Abs. 1 FamFG bedarf. Denn der Senat bemisst diesen Wert hier auf 1.000 Euro.

3.

Die Beschwerde ist jedoch unbegründet.

Änderungen der Satzung eines Vereins (§ 33 BGB) bedürfen zu ihrer Wirksamkeit nach § 71 Abs. 1 Satz 1 BGB der Eintragung in das Vereinsregister. Das Registergericht hat das gesetzmäßige und satzungsmäßige (§ 40 BGB) Zustandekommen des Änderungsbeschlusses wie auch seine inhaltliche Zulässigkeit zu prüfen. Die Beachtung von Ordnungsvorschriften hingegen, zum Beispiel bezüglich der Einberufung der Mitgliederversammlung, hat es nur dann einer Prüfung zu unterziehen, wenn im Einzelfall begründete Zweifel am wirksamen Zustandekommen des Änderungsbeschlusses bestehen. Dieser Standpunkt entspricht nicht nur dem vom Registergericht herangezogenen Schrifttum (Krafka/Willer, Registerrecht, 7. Aufl. 2007, Rdnr. 2189), sondern auch der obergerichtlichen Rechtsprechung, darunter derjenigen des Senats (OLG Hamm NJW-RR 1997, S. 417 ff. sowie 484; Senat, RNotZ 2008, S. 605; OLG Schleswig NZG 2005, S. 444 f. sowie Rpfleger 2005, S. 317 f.).

Ein Vereinsbeschluss ist grundsätzlich ungültig - eine entsprechende Anwendung der §§ 241 ff. AktG kommt nicht in Betracht -, wenn nicht alle Mitglieder in der durch die Satzung bestimmten Weise (§ 58 Nr. 4 BGB) eingeladen worden sind (BGH NJW 1973, S. 235 ff.; BGH NJW 2008, S. 69 ff.). Für einen Ausnahmefall ist hier nichts ersichtlich.

Danach bestehen die oben angesprochenen Zweifel an der Wirksamkeit des auf der Mitgliederversammlung vom 12. Mai 2009 zu TOP 4 gefassten Beschlusses über die Änderung der Satzung vom 14. Oktober 2004 aufgrund des Inhalts der Niederschrift über die Mitgliederversammlung vom 9. Februar 2009. Zwar trifft es zu, dass § 9 des Satzung keine Anforderungen an die Fassung der Niederschrift über die jeweilige erste Versammlung stellt. Wenn es im hiesigen Protokoll jedoch im letzten Satz zu TOP 7 heißt, den anwesenden Mitgliedern werde die weitere Mitgliederversammlung angekündigt, "zu der gemäß § 9 Abs. 6 S. 2 einzuladen" sei, lässt dies erkennen, dass den Mitgliedern bei der ersten Versammlung möglicherweise nur die zeitlichen Vorgaben der bestehenden Satzung für die Einladung zur weiteren Mitgliederversammlung vor Augen standen, und damit besorgen, dass sich die Mitglieder des weiteren, in § 9 Abs. 6 Satz 5 der Satzung beschriebenen Erfordernisses, dass die Einladung zur zweiten Versammlung einen Hinweis auf die erleichterte Beschlussfähigkeit enthalten muss, gerade nicht bewusst waren und aus diesem Grunde ein entsprechender Hinweis in der Einladung unterblieb. Diese Besorgnis und der damit begründete Zweifel wird nicht dadurch ausgeräumt - ob er vermindert wird, kann auf sich beruhen -, dass in der Vergangenheit trotz ähnlicher Fassung eines Protokolls (über die Versammlung vom 11. Februar 2008) die Einladung zur weiteren Versammlung zutreffend auf die erleichterte Beschlussfähigkeit hinwies. Das gilt umso mehr, als der betroffene Verein den verbleibenden Zweifel ohne nennenswerte Kosten und Mühe zu beheben vermag, eben durch Vorlage des in Rede stehenden Einladungsschreibens.

Dann aber besteht für das Registergericht Anlass, in Ermittlungen zur Einhaltung des letztgenannten Erfordernisses einzutreten. Diese Ermittlungen sollen mit der angefochtenen Zwischenverfügung - soweit vor dem Senat gegenständlich - ermöglicht werden. Im übrigen hat der betroffene Verein es ohne weiteres in der Hand, für die Zukunft das Entstehen des vom Senat gehegten Zweifels durch entsprechende Fassung der Niederschriften über die jeweils erste Versammlung zu vermeiden.

III.

Ein Anlass für die Zulassung der Rechtsbeschwerde gemäß § 70 Abs. 2 S. 1 FamFG besteht nicht. Mit den die vorliegende Entscheidung tragenden Gründen wendet der Senat lediglich die zur streitentscheidenden Frage - in ausreichendem Maße - vorhandene Rechtsprechung auf den konkret gegebenen Fall an, ohne die bisher entwickelten rechtlichen Grundsätze zu ändern, einzuschränken oder zu erweitern.

Eines Ausspruchs über die Tragung der Gerichtskosten bedarf es nach den Vorschriften der Kostenordnung nicht. Ebensowenig besteht ein Anlass, über die Erstattung außergerichtlicher Kosten zu befinden.

Die Wertfestsetzung beruht auf §§ 131 Abs. 2, 30 Abs. 2 Satz 2 KostO.

Ende der Entscheidung

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