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Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Beschluss verkündet am 27.01.2004
Aktenzeichen: I-3 Wx 11/04
Rechtsgebiete: GBO
Vorschriften:
GBO § 25 Abs. 1 |
OBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS
I-3 Wx 11/04 Grundakten Blatt X AG Neuss
In der Grundbuchsache
betreffend
hat der 3. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf auf die weitere Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Beschluss der 19. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 25.11.2003 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht Dr. G, des Richters am Oberlandesgericht Dr. S und der Richterin am Oberlandesgericht S-L
am 27. Januar 2004
beschlossen:
Tenor:
Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.
Wert: bis 50.000 €.
Gründe:
I.
Die Beschwerdeführerin hatte unter dem 03.01.2002 beim Landgericht Düsseldorf eine einstweilige Verfügung erwirkt, durch die der eingetragenen Eigentümerin jegliche Verfügung über ihren 1/2 Anteil an dem oben genannten Grundstück untersagt wurde. Auf Antrag der Beschwerdeführerin wurde das Verfügungsverbot ins Grundbuch eingetragen. Nachdem das Landgericht unter dem 28.07.2003 im Wege eines vorläufig vollstreckbaren Versäumnisurteils die einstweilige Verfügung aufgehoben und die Verfügungsklage abgewiesen hatte, beantragte und bewilligte die Eigentümerin die Löschung des Verfügungsverbots. Die Löschung erfolgte antragsgemäß am 25.09.2003.
Hiergegen hat sich die Beschwerdeführerin gewandt. Sie hat gemeint, für die Löschung sei ihre Bewilligung erforderlich gewesen; die Vorlage des Versäumnisurteils reiche nicht aus, da die Vorschrift des § 25 GBO nur für Vormerkung und Widerspruch, nicht aber für ein Verfügungsverbot gelte.
Das Amtsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache der Kammer zur Entscheidung vorgelegt. Die Kammer hat die Beschwerde zurückgewiesen. Die Beschwerdeführerin hat weitere Beschwerde eingelegt.
II.
Die zulässige weitere Beschwerde bleibt in der Sache ohne Erfolg, denn die Entscheidung des Landgerichts beruht nicht auf einer Rechtsverletzung ( § 27 FGG ).
Die Kammer hat zur Begründung ihrer Entscheidung ausgeführt, die Bewilligung des Berechtigten sei in entsprechender Anwendung von § 25 Abs. 1 GBO nicht erforderlich gewesen, da die einstweilige Verfügung durch eine vollstreckbare Entscheidung aufgehoben worden sei. Auch ein Versäumnisurteil stelle eine vollstreckbare Entscheidung dar; dass die Beschwerdeführerin Einspruch gegen das Versäumnisurteil eingelegt habe, stehe der Löschung nicht entgegen, denn dessen Wirkungen zielten gemäß § 342 ZPO auf das Erkenntnis-, nicht aber auf das Vollstreckungsverfahren ab.
Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung stand. Nach übereinstimmender Ansicht in Literatur und Rechtsprechung ist die Regelung des § 25 Abs. 1 GBO für ein im Grundbuch eingetragenes Verfügungsverbot entsprechend anwendbar ( vgl. Schöner/Stöber, GBO, 12. Aufl. Rn. 1642 ff., 1647; Demharter GBO 24. Aufl., § 25 Rn. 3; Bauer/v.Oefele GBO, § 25 Rn. 48; Kuntze/Ertl/Herrmann/Eickmann GBR 4. Aufl., § 25 Rn. 7; LG Frankfurt Rpfl 1988, 407 ). Der Senat schließt sich ihr in vollem Umfang an. Sowohl bei der Eintragung als auch bei der Löschung eines Verfügungsverbotes handelt es sich um eine Grundbuchberichtigung ( vgl. Schöner/Stöber a.a.O. Rn 1644, 1647 ). Für Vormerkung und Widerspruch regelt § 25 GBO ausdrücklich, dass eine Bewilligung zur Löschung entbehrlich ist, wenn die einstweilige Verfügung durch eine vollstreckbare Entscheidung aufgehoben ist. Entgegen der von der Beschwerdeführerin vertretenen Ansicht ist eine entsprechende Anwendung dieser Regelung für die Löschung eines im Wege der einstweiligen Verfügung erworbenen Verfügungsverbotes sachgerecht, wenn die einstweilige Verfügung durch eine vollstreckbare Entscheidung wieder aufgehoben ist. Das Verfügungsverbot gleicht in seinen tatsächlichen Wirkungen Vormerkung und Widerspruch. Es stellt kein dingliches Recht am Grundstück, sondern lediglich ein Sicherungsmittel dar, das den Gläubiger vor einem gutgläubigen Erwerb eines Dritten schützen soll ( vgl. Schöner/Stöber a.a.O. Rn. 1643; Kuntze/Ertl/Herrmann/Eickmann a.a.O. § 25 Rn. 2 ). Dass die Beschwerdeführerin keine Vormerkung zu ihren Gunsten eintragen lassen konnte, ist allein darauf zurückzuführen, dass der von ihr geltend gemachte Anfechtungsanspruch keinen dinglichen Charakter hat.
Einer entsprechenden Anwendung der Regelung in § 25 GBO steht auch nicht etwa die Entscheidung des Reichsgerichts vom 10.02.1894 ( RGZ 32, 421 ) entgegen. Bei dem dieser Entscheidung zugrundeliegenden Sachverhalt hat der Verfügungskläger einen Unterlassungsanspruch geltend gemacht, durch den dem Verfügungsgegner untersagt wurde, den Wasserzufluss aus einer städtischen Wasserleitung zu seiner Badeanstalt abzusperren; die Parteien haben über die Frage gestritten, ob das die einstweilige Verfügung aufhebende Urteil mit seiner Verkündung oder erst mit der Zustellung in Kraft tritt. Die Entscheidung weist keinerlei den hier in Rede stehenden Sachverhalt betreffende entscheidungserhebliche Gesichtspunkte auf.
Die Kammer hat schließlich zu Recht ausgeführt, dass das Versäumnisurteil für vorläufig vollstreckbar erklärt worden ist und damit eine vollstreckbare Entscheidung im Sinne des § 25 GBO darstellt und der Einspruch gegen dieses das Grundbuch unberührt lässt.
Die weitere Beschwerde konnte danach keinen Erfolg haben.
Ende der Entscheidung
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