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Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Beschluss verkündet am 03.06.2005
Aktenzeichen: I-3 Wx 118/05
Rechtsgebiete: GmbHG, FGG
Vorschriften:
GmbHG § 46 Nr. 5 | |
FGG § 19 | |
FGG § 20 | |
FGG § 27 | |
FGG § 29 |
Tenor:
Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.
Wert des Beschwerdegegenstandes: 2.000,- EUR
Gründe:
I.
Die Beschwerdeführerin, eine GmbH, wird laut § 6 des Gesellschaftsvertrages vom 2. Mai 2001 gemeinschaftlich durch zwei Geschäftsführer oder gemeinschaftlich durch einen Geschäftsführer und einen Prokuristen vertreten.
Unter dem 2. Dezember 2002 beantragte der Verfahrensbevollmächtigte der Beschwerdeführerin zu UR-Nr. 855/2002 die Eintragung des Ausscheidens des Geschäftsführers K.. Unter dem 5. Dezember 2002 wies der Rechtspfleger darauf hin, dass die Eintragung noch nicht erfolgen könne. Beide Gesellschafter der Beschwerdeführerin müssten zuvor noch nachweisen, dass ihnen die Erklärung des K., dass er sein Amt als Geschäftsführer niedergelegt hat, zugegangen ist. Aus der Niederschrift über die Gesellschafterversammlung vom 2. Dezember 2002 ergebe sich lediglich, dass K. Entlastung erteilt werde, nicht aber, dass er infolge seiner Amtsniederlegung nicht mehr Geschäftsführer ist.
Die Beschwerdeführerin hat die Auffassung vertreten, dass die gegenüber der Gesellschaft abzugebende Erklärung der Amtsniederlegung eines Geschäftsführers - soweit die Gesellschaft, wie hier, über mehrere Geschäftsführer verfüge - nicht nur gegenüber der Gesellschafterversammlung, sondern auch gegenüber dem oder den übrigen Geschäftsführern abgegeben werden könne. Der Mitgeschäftsführer M. habe gemäß Ziffer 1 der Registeranmeldung vom 2. Dezember 2002 bestätigt, dass die Gesellschaft das Schreiben über die erfolgte Amtsniederlegung erhalten habe.
Das Amtsgericht - Rechtspfleger - hat mit Beschluss vom 29. Januar 2003 das Gesuch zurückgewiesen, weil die Amtsniederlegung des Geschäftsführers dem Bestellungsorgan gegenüber, nämlich den Gesellschaftern, § 46 Nr. 5 GmbHG, zu erklären und der ordnungsgemäße Zugang der Amtsniederlegung dem Bestellungsorgan gegenüber trotz Zwischenverfügung vom 5. Dezember 2002 nicht nachgewiesen sei.
Hiergegen hat die Gesellschaft Beschwerde eingelegt. Sie hat geltend gemacht, durch die dem Gericht vorliegende Registeranmeldung vom 2. Dezember 2002 sei der Nachweis erbracht, dass die Gesellschaft das Schreiben über die erfolgte Amtsniederlegung erhalten hat; dieser Umstand werde von dem Mitgeschäftsführer M. gemäß Ziffer 1 der Registeranmeldung vom 2. Dezember 2002 bestätigt.
Das Landgericht hat die Beschwerde, der der Rechtspfleger nicht abgeholfen hat, am 19. September 2003 zurückgewiesen.
Gegen den Beschluss des Landgerichts wendet sich die Gesellschaft mit ihrer weiteren Beschwerde.
Wegen der Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Die gemäß §§ 19, 20, 27, 29 FGG zulässige weitere Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Die Entscheidung des Landgerichts ist frei von Rechtsfehlern (§ 27 FGG ).
1. Das Landgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, die Beschwerde sei unbegründet. Die Amtsniederlegung durch einen Geschäftsführer einer GmbH erfolge durch formfreie empfangsbedürftige Erklärung gegenüber dem für die Bestellung zuständigen Organ der Gesellschaft. In der Regel sei dies die Gesellschafterversammlung. Eine in dieser Form erklärte Amtsniederlegung des Geschäftsführers der Beschwerdeführerin K. sei nicht ersichtlich. Durch Schreiben vom 30. November 2002 habe K. seine Amtsniederlegung lediglich gegenüber der Geschäftsleitung der Beschwerdeführerin erklärt. Das Protokoll der Gesellschafterversammlung der Beschwerdeführerin vom 2. Dezember 2002 weise zwar die Entlastungserklärung hinsichtlich des Geschäftsführers K. auf. Die Erklärung der Amtsniederlegung durch K. gegenüber der Gesellschafterversammlung sei in dem Protokoll indes nicht aufgeführt.
2. Diese Ausführungen halten der dem Senat obliegenden rechtlichen Überprüfung stand.
Die Kammer ist zunächst zu Recht und mit zutreffender Begründung davon ausgegangen, dass die Amtsniederlegung des Geschäftsführers einer GmbH, bei der es sich um eine erst mit dem Zugang wirksame empfangsbedürftige Willenserklärung handelt, gegenüber dem für die Bestellung zuständigen Organ der Gesellschaft, in der Regel also gegenüber der Gesellschafterversammlung (§ 46 Nr. 5 GmbHG) zu erklären ist (Scholz GmbHG 9. Auflage 2000 Rdz. 91; Lutter/Hommelshoff GmbHG 16. Auflage 2004 § 38 Rdz. 47; vgl. auch Wachter GmbHR 2001, 1129, 1133). Unproblematisch ist daher der Zugang der Erklärung, wenn sie gegenüber der Gesellschafterversammlung oder gegenüber allen Gesellschaftern (bzw. allen Mitgliedern des anderen für die Bestellung zuständigen Organs) erfolgt oder doch jedenfalls allen nachrichtlich übersandt wird (BGH ZIP 1993, 430, 431; Lutter/Hommelshoff a.a.O.). Da im Rahmen der Gesamtvertretung eine Willenserklärung mit Wirksamkeit gegenüber einem Gesamtvertreter abgegeben werden kann, genügt auch die Erklärung gegenüber einem gesamtvertretungsberechtigten Gesellschafter (BGH ZIP 2001, 2227, 2228). Geschäftsführer sind allerdings nicht die richtigen Adressaten einer solchen Erklärung (Lutter/Hommelshoff a.a.O.) Da der Geschäftsführer nämlich weder sich selbst noch gesamt- oder einzelvertretungsberechtigte Mitgeschäftsführer bestellt, kann die Amtsniederlegung eines Geschäftsführers einer GmbH gegenüber einem im Amt verbleibenden Mitgeschäftsführer nicht wirksam erklärt werden. Auf die Frage, inwieweit die Amtsniederlegung gegenüber einem Gesellschafter erklärt werden kann und ob eine solche Erklärung mit oder ohne Benachrichtigung aller gesamtvertretungsberechtigten Gesellschafter als wirksam angesehen werden kann (vgl. BGH ZIP 2001, 2227), kommt es nicht an, da vorliegend die Amtsniederlegung auch nicht gegenüber einem der Gesellschafter (K. KG oder A. GmbH) erklärt worden ist.
Ende der Entscheidung
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