Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Beschluss verkündet am 20.04.2007
Aktenzeichen: I-3 Wx 127/06
Rechtsgebiete: WEG


Vorschriften:

WEG § 16 Abs. 2
WEG § 16 Abs. 4
WEG § 18
WEG § 21
WEG § 24
WEG § 23 Abs. 4 Satz 1
WEG § 28 Abs. 2
WEG § 28 Abs. 5
WEG § 43 Abs. 1 Nr. 4
1. Werden Eigentümerbeschlüsse über die Genehmigung diverser Jahresabrechnungen auf Anfechtung teilweise gerichtlich für ungültig erklärt, beschließen die Eigentümer daraufhin mehrheitlich zur "Umsetzung der Gerichtsurteile" zwei Wohnungseigentümer mit der Erstellung der Jahresabrechnungen "gemäß den vorliegenden Gerichtsurteilen" zu beauftragen und werden diese Abrechnungen von der Eigentümerversammlung beschlossen und sodann abermals angefochten, so sind die unveränderten Abrechnungsbestandteile der erneuten Überprüfung durch ein Wohnungseigentumsgericht entzogen.

2. Die neuen Genehmigungsbeschlüsse unterliegen der gerichtlichen Überprüfung im Beschlussanfechtungsverfahren soweit die neuen Abrechnungen durch Änderungen gegenüber den alten den gerichtlichen Beanstandungen Rechnung tragen sollten und soweit sie Änderungen in den durch rechtskräftige Entscheidung bestandskräftig gewordenen Teilen der ursprünglichen Abrechnungen aufweisen.

3. Ob einzelne Wohnungseigentümer anlässlich einer Eigentümerversammlung an der Ausübung wesentlicher Teilhaberechte unzulässig gehindert wurden (hier: Fragen zu den Abrechnungen sind vor der Versammlung mit der Verwaltung zu erörtern, auf der Versammlung werden ausschließlich Beschlüsse gefasst."), richtet sich nicht nach der Ankündigung des Verwalters in der Einladung, sondern nach der tatsächlichen Gestaltung der Wohnungseigentümerversammlung, insbesondere der dort geübten Diskussionsleitung.

4. Bei den Kosten des Wohnungseigentums-Entziehungsverfahrens handelt es sich um Verwaltungskosten, an denen grundsätzlich auch der - obsiegende - (beklagte) Wohnungseigentümer zu beteiligen ist

5. Der Eigentümerbeschluss über die Entlastung von Wohnungseigentümern, die durch Mehrheitsbeschluss mit der Überarbeitung teilweise gerichtlich für ungültig erklärter Jahresabrechnungen betraut worden waren, überschreitet - auch bei vorhandenen marginalen Differenzbeträgen - nicht das Entschließungsermessen der Gemeinschaft und entspricht daher ordnungsgemäßer Verwaltung.


OBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS

I-3 Wx 127/06

In dem Wohnungseigentumsverfahren

betreffend die Wohnungseigentümergemeinschaft H. 26 und 30, an dem beteiligt sind:

hat der 3. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf auf die sofortige weitere Beschwerde des Beteiligten zu 1. gegen den Beschluss der 10. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal vom 6. April 2006 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht G. sowie der Richter am Oberlandesgericht von W. und D.

am 20. April 2007

beschlossen:

Tenor:

Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

Die gerichtlichen Kosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde hat der Beteiligte zu 1. zu tragen. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.

Geschäftswert gemäß § 48 Abs. 3 WEG: bis 38.000 €.

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten in zahlreichen Verfahren über die Gültigkeit von Beschlüssen über die Genehmigung von Jahresabrechnungen.

In zwei Wohnungseigentumsverfahren erklärte das Amtsgericht jeweils mit Beschluss vom 12. Mai 2003 Beschlüsse von Wohnungseigentümerversammlungen über die Genehmigung von Jahresabrechnungen für die Jahre 1996 bis 2001 teilweise für ungültig. Außerdem erklärte das Amtsgericht in einem weiteren Verfahren einen Beschluss über die Verteilung von Prozesskosten der Wohnungseigentümergemeinschaft in den Jahresabrechnungen 1997 und 1998 für ungültig.

Daraufhin beschlossen die Eigentümer auf der außerordentlichen Versammlung vom 1. Juli 2004 mehrheitlich, zur "Umsetzung der Gerichtsurteile" zwei Wohnungseigentümer mit der Erstellung der Jahresabrechnungen 1996 bis einschließlich 2001 "gemäß den vorliegenden Gerichtsurteilen zu beauftragen". Diese Abrechnungen wurden durch Beschlüsse der ordentlichen Eigentümerversammlung vom 24. Februar 2005 genehmigt. Darüber hinaus beschloss die Eigentümerversammlung die Entlastung derjenigen beiden Wohnungseigentümer, die die neuen Jahresabrechnungen erstellt hatten.

Der Beteiligte zu 1. hat (unter anderem) beantragt, diese Beschlüsse für ungültig zu erklären, und hierzu umfassend Einwände gegen die sachliche und rechnerische Richtigkeit der Abrechnungen vorgebracht. Dieses Begehren ist vor dem Amtsgericht ebenso wie - auf die sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 1. - vor dem Landgericht, jeweils nach mündlicher Verhandlung, in der Sache ohne Erfolg geblieben.

Mit seiner sofortigen weiteren Beschwerde verfolgt der Beteiligte zu 1. seine Anfechtungsanträge weiter. Er macht - erstmals - geltend, den Miteigentümern sei auf der Eigentümerversammlung ein Redeverbot verordnet worden, weil es in der Einladung zur Versammlung geheißen habe, Fragen zu den Abrechnungen seien vor der Versammlung mit der Verwaltung zu erörtern, auf der Versammlung würden ausschließlich die Beschlüsse gefasst werden.

Wegen der Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Die gemäß § 45 Abs. 1 WEG, §§ 22 Abs. 1, 27, 29 FGG zulässige sofortige weitere Beschwerde des Beteiligten zu 1. ist in der Sache nicht begründet, da die Entscheidung des Landgerichts in dem beim Senat zur Beurteilung anstehenden Umfang nicht auf einer Rechtsverletzung (§ 27 FGG) beruht.

1.

Das Landgericht hat ausgeführt:

Die in den Vorverfahren gegenständlichen Jahresabrechnungen seien seinerzeit vom Amtsgericht lediglich in drei Punkten für ungültig erklärt worden, und die diesbezüglichen Mängel seien in den neuen, nunmehr in Rede stehenden Jahresabrechnungen vollständig beseitigt. Dadurch, dass die vom Amtsgericht in den vorangegangenen Beschlüssen aufgeführten Ungültigkeitsgründe durch die nunmehr erstellten Abrechnungen für die Jahre 1996 bis 2001 ausgeräumt seien, müsse der erneute Antrag des Beteiligten zu 1., eben diese Jahresabrechnungen für ungültig zu erklären, scheitern, weil in allen übrigen Punkten die früheren Jahresabrechnungen nicht wirksam beanstandet worden seien, was der Beteiligte zu 1. durch Rücknahme seiner Beschwerden in den Vorverfahren selbst herbeigeführt habe.

2.

Diese Erwägungen halten der dem Senat obliegenden rechtlichen Nachprüfung im Ergebnis stand.

Im vorliegenden Fall können auf den Anfechtungsantrag des Beteiligten zu 1. hin die auf der Eigentümerversammlung vom 24. Februar 2005 zu TOP 2 beschlossenen Genehmigungen der Jahresabrechnungen für die Jahre 1996 bis 2001 nur noch beschränkt auf ihre Gültigkeit geprüft werden.

Wie auch der Beteiligte zu 1. im Ansatz nicht verkennt, hängt die Bestimmung des Prüfungsumfanges davon ab, was - d.i. über welchen Gegenstand - von den Eigentümern konkret beschlossen worden ist. Dies waren nach dem Protokoll der Versammlung vom 24. Februar 2005 zwar schlechthin die "Abrechnungen". Die -gebotene - Auslegung ergibt indes, dass diese Abrechnungen nur insofern Gegenstand der Beschlussfassung sein sollten, als die erneute Erstellung von Jahresabrechnungen veranlasst worden war durch (amts-)gerichtliche Entscheidungen im Mai 2003, mit denen frühere Abrechnungen jener Jahre teilweise für ungültig erklärt worden waren. Anders lässt sich weder die "Beauftragung" der beiden Miteigentümer mit der "Erstellung der Jahresabrechnungen" 1996 bis 2001 zum - ausdrücklich bezeichneten - Zweck der "Umsetzung der Gerichtsurteile" ("gemäß den vorliegenden Gerichtsurteilen"), die auf der Eigentümerversammlung vom 1. Juli 2004 zu TOP 2 beschlossen wurde, noch das Schreiben jener beiden Miteigentümer vom 30. November 2004, in dem die vorgenannten Formulierungen aufgegriffen wurden, verstehen. Zwar war in letzterem ferner davon die Rede, es seien sämtliche Kontenbewegungen mit den Belegen abgeglichen worden; zugleich jedoch wurde mitgeteilt, die Ein- und Ausgaben hätten entsprechend der "ersten" Abrechnung bestätigt werden können.

Bei dieser Lage sind die jetzt angefochtenen Genehmigungsbeschlüsse in demjenigen Umfang, in welchem sie Abrechnungen zum Gegenstand haben, die gegenüber den vorangehenden und gerichtlich teilweise für ungültig erklärten Abrechnungen Änderungen allein in den vom Gericht beanstandeten Punkten aufweisen, hinsichtlich der unveränderten Abrechnungsbestandteile in jedem Falle der - erneuten - Überprüfung durch ein Wohnungseigentumsgericht entzogen. Dabei bedarf es keiner abschließenden Klärung, ob dieses Ergebnis darauf beruht, dass die nunmehr erstellten Abrechnungen in ihren die alten Abrechnungen lediglich wieder aufgreifenden Teilen gar nicht materiell zum Gegenstand der Genehmigungsbeschlüsse gemacht, sondern in diese nur nachrichtlich aufgenommen wurden, um die Abrechnungen und damit auch die auf sie bezogenen Beschlüsse aus sich heraus verständlich zu machen, oder ob es sich insoweit um grundsätzlich der Beschlussanfechtung zugängliche, aber rein verstärkende Zweitbeschlüsse handelte, für deren Anfechtung regelmäßig und so auch vorliegend - wegen Fortbestandes des ursprünglichen Beschlusses im Falle ihrer Ungültigerklärung - das Rechtsschutzbedürfnis fehlt.

Hingegen unterliegen die jetzigen Genehmigungsbeschlüsse der gerichtlichen Prüfung im Beschlussanfechtungsverfahren, soweit die neuen Abrechnungen durch Änderungen gegenüber den alten den gerichtlichen Beanstandungen Rechnung tragen sollten, aber auch, soweit sie Änderungen in den durch rechtskräftige Entscheidung bestandskräftig gewordenen Teilen der alten Abrechnungen aufweisen. Der Unterschied zwischen diesen Fällen ist lediglich, dass im erstgenannten ein angreifbarer Erstbeschluss, im zweitgenannten ein im Anfechtungsverfahren zulässigerweise überprüfbarer, abändernder Zweitbeschluss vorliegt. Insofern ist allerdings eine tatsächliche - weitergehende - Änderung zu verlangen, es reicht nicht aus, dass der Ersteller der neugefassten Abrechnung ohne Auswirkung auf das Ergebnis das der alten Abrechnung zugrunde liegende Zahlenwerk nochmals prüft; denn in einem solchen Fall tritt letztlich gerade keine Veränderung gegenüber derjenigen Lage, über die rechtskräftig befunden wurde, ein.

Die hier beschriebene Sichtweise trägt nicht nur der Rechtskraft - und deren Reichweite - der gerichtlichen Entscheidung über den auf die erste Abrechnung bezogenen Anfechtungsantrag Rechnung, sondern gewährleistet auch in gebotener Form den Rechtsfrieden. Nähme man den Standpunkt ein, nach teilweiser gerichtlicher Ungültigerklärung von Genehmigungsbeschlüssen über Jahresabrechnungen werde über die Genehmigung der korrigierten Abrechnung durch wiederum vollständig überprüfbaren Zweitbeschluss befunden, liefe dies auf eine Perpetuierung der Anfechtungsmöglichkeit hinaus. Es bestünde die Gefahr, dass Antragsteller von "Kettenanfechtungen" ihre sämtlichen Einwände gegen eine Jahresabrechnung nicht bereits, wie geboten, im ersten Anfechtungsverfahren vorbringen, sondern sich zum Teil für die gegen die Genehmigungen der korrigierten Abrechnung gerichteten Anfechtungsverfahren "aufsparen".

Die Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Fall ergibt, dass die Genehmigungsbeschlüsse weder an Nichtigkeits-, noch an Anfechtungsgründen leiden.

a)

Eine zur Anfechtbarkeit oder Nichtigkeit führende unzulässige Beschränkung des Rederechts der Eigentümer auf der Wohnungseigentümerversammlung vom 24. Februar 2005 ist nicht feststellbar.

Erstmals mit der Begründung zur weiteren Beschwerde macht der Beteiligte zu 1. geltend, den Miteigentümern sei ein unzulässiges Redeverbot verordnet worden, weil es in der Einladung zur vorbezeichneten Eigentümerversammlung heiße, Fragen zu den Abrechnungen seien vor der Versammlung mit der Verwaltung zu erörtern, auf der Versammlung selbst würden ausschließlich die Beschlüsse gefasst werden.

Für die Frage, ob einzelne Wohnungseigentümer anlässlich einer Eigentümerversammlung an der Ausübung wesentlicher Teilhaberechte unzulässig gehindert wurden, sind jedoch nicht Ankündigungen seitens des Verwalters in der Einladung maßgeblich, vielmehr entscheidet die auf Geschäftsordnungsbeschlüssen der Eigentümer oder Geschäftsordnungsmaßnahmen des Verwalters beruhende tatsächliche Gestaltung der Wohnungseigentümerversammlung selbst, insbesondere die dort tatsächlich geübte Diskussionsleitung (vgl. Staudinger-Bub, BGB, 13. Bearb. 2005, § 24 WEG Rdnr. 97 ff). Hierzu legt der Beteiligte zu 1. auch im Rechtsbeschwerdeverfahren nichts dar. Aus der einzigen insoweit nach Aktenlage vorhandenen Erkenntnisquelle, dem Protokoll der Versammlung vom 24. Februar 2005, lässt sich eine unzulässige Einschränkung wesentlicher Teilhaberechte nicht entnehmen. Im Gegenteil spricht die dort verzeichnete Dauer der Versammlung von einer Stunde und zehn Minuten für die Fassung einzig der hier in Rede stehenden Beschlüsse dafür, dass sich der tatsächliche Inhalt der Versammlung nicht darin erschöpfte, die Beschlussvorschläge "abzunicken".

Sofern man gleichwohl von einem Einberufungsmangel ausgehen wollte, könnte der Beteiligte zu 1. auf diesen seinen Antrag nicht mit Erfolg stützen. Es fehlt an der Ursächlichkeit des Mangels für die Beschlussfassung, jedenfalls muss sich ein anfechtender Wohnungseigentümer den Einwand der Arglist entgegenhalten lassen, wenn er - wie hier der Beteiligte zu 1. - in Kenntnis des Einberufungsmangels an der Versammlung teilnimmt und sogar mit abstimmt, ohne eine entsprechende Rüge zu erheben (OLG Hamm NJW-RR 1993, S. 468/469; Staudinger-Bub a.a.O., Rdnr. 146).

b)

Offenbleiben kann die Frage, ob das Landgericht ohne Rechtsirrtum davon ausgegangen ist, die jetzt genehmigten Jahresabrechnungen seien bezüglich der Verteilung der Kosten für "Reparaturen" nicht in entscheidungserheblicher Weise zu beanstanden, weil sie überwiegend nach Miteigentumsanteilen und damit zutreffend, hinsichtlich des Jahres 1999 zwar fälschlich, jedoch allein zugunsten des Beteiligten zu 1. nach Wohnfläche verteilt worden seien. Namentlich kann dahinstehen, dass durch die früheren amtsgerichtlichen Beschlüsse der Kostenverteilungsschlüssel für die Umlage der "Reparatur"-Kosten - entgegen der Ansicht des Beschwerdegerichts - nicht mit bindender Wirkung festgelegt worden war und dass das Amtsgericht insbesondere nicht die Miteigentumsanteile, sondern eher die Wohnfläche als zutreffenden Umlagemaßstab angesehen haben dürfte, so dass der Kostenverteilungsschlüssel im vorliegenden Verfahren erst noch hätte ermittelt werden müssen. Denn insofern - bezüglich dieses Umlagemaßstabes - hat der Beteiligte zu 1. sein Rechtsmittel in schlüssiger Form beschränkt.

Einwände gegen den vom Landgericht für zutreffend erachteten Verteilungsschlüssel erhebt er nicht. Aufgrund eines weiteren Umstandes ist der Schluss gerechtfertigt, der Beteiligte zu 1. bringe hierdurch zum Ausdruck, sich für die hier allein in Rede stehenden Abrechnungszeiträume mit der Entscheidung der Vorinstanz abfinden zu wollen. Die Differenz beider Verteilungsschlüssel wirkt sich nämlich insoweit nur sehr geringfügig aus. Bei dem Schlüssel "Miteigentumsanteile" wird der Beteiligte zu 1. mit 17,7 %, bei "Wohnfläche" mit 17,38 % belastet. Hieraus errechnet sich in den fünf von der Kostenposition betroffenen Jahren eine ihm günstige Differenz von allenfalls ca. 150 DM. Davon abzuziehen sind noch die ihm auch nach der landgerichtlichen Auffassung verbleibenden gut 96 DM zu seinen Gunsten.

c)

Die Darstellungen der Instandhaltungsrücklage für die Jahre 1996 bis 2001 genügen den an sie zu stellenden, den Parteien im Einzelnen bekannten Anforderungen.

Zwar dürfte die jeweilige Darstellung unter 1. ("Rücklagenkonto") für sich genommen zu beanstanden sein. Darauf kommt es jedoch nicht maßgeblich an. Denn die sodann unter Ziffer 2. jeweils folgenden "Erläuterungen zum Rücklagenkonto" verdeutlichen das Zahlenwerk in klarer und übersichtlicher Form. Aus diesen Erläuterungen ergibt sich zweifelsfrei, welcher Betrag jeweils die "rein buchhalterische Fortschreibung" darstellt, bei welchen Beträgen es sich mithin um bloße Soll-Zahlen handelt; diese Zahlen werden - ohne weiteres erkennbar - unter Ziffer 3. "rechnerisch" auf die einzelnen Wohnungseigentümer aufgeteilt. Sodann folgt die Erläuterung, aus welchen Gründen im Einzelnen die Rücklage in ihrem Ist-Bestand geringer ist. Abschließend folgt die genaue Benennung des verfügbaren Teils zum jeweiligen Jahresende unter Hinweis entweder auf das "Bankkonto" oder der genaueren Beschreibung einzelner von mehreren vorhandenen Konten (laufendes Bankkonto, separates Rücklagenkonto, weiteres Konto). Widersprüche im Zahlenwerk ergeben sich auch nicht für die Jahre 1999 und 2001. Die dort unter Ziffer 1., "Haben"-Seite, verzeichneten Beträge für "Rücklage" zuzüglich "Festgeldkonto" bzw. "Rücklage" sind mit dem unter Ziffer 2. genannten buchhalterischen Fortschreibungsbetrag und dem unter Ziffer 3. aufgeführten Gesamt-Endbestand identisch.

Insgesamt verschaffen die Darstellungen der Instandhaltungsrücklage einen hinreichend geordneten Überblick nicht nur über die jeweiligen Abrechnungsjahre, sondern auch über die Entwicklung der tatsächlichen Verhältnisse über die Jahre hinweg. Damit entsprechen die Jahresabrechnungen insoweit ordnungsgemäßer Verwaltung.

Unerheblich ist demgegenüber, ob der Beteiligte zu 1. mit seinem Vorbringen, entgegen der tatsächlichen Handhabung müsse die Instandhaltungsrücklage im vollen vorhandenen Umfang einem gesonderten Rücklagenkonto zugeführt werden, auch dürften nicht alle rückständigen Beträge aus vergangenen Jahresabrechnungen ohne weiteres als der Instandhaltungsrücklage gebührend - und damit als Gründe für das Zurückbleiben der Ist- gegenüber den Soll-Zahlen - gebucht werden, Recht hat oder nicht. Denn diese Gesichtspunkte betreffen nicht die hier allein in Rede stehende Frage der formellen Richtigkeit einer Jahresabrechnung, sondern diejenige der materiellen Richtigkeit der zugrunde liegenden Buchungsvorgänge. Eine Jahresabrechnung muss jedoch in dem Sinne wahrheitsgemäß und vollständig sein, dass sämtliche tatsächlich vorhandenen Geldpositionen und sämtliche tatsächlich geschehenen Geldbewegungen unabhängig von ihrer materiell-rechtlichen Richtigkeit in die Abrechnung aufgenommen werden (vgl. BGH NJW 1997, S. 2106/2108; BayObLG ZMR 2005, S. 563; OLG Düsseldorf WuM 1991, S. 619 f).

d)

Was die Kosten des Wohnungseigentums-Entziehungsverfahrens gegen den Beteiligten zu 1. anbelangt, hat das Landgericht nach Ergebnis und Begründung beanstandungsfrei ausgeführt, dass die Verteilung in den jetzt genehmigten Jahresabrechnungen für 1997 und 1998 so vorgenommen wurde, wie es ordnungsgemäßer Verwaltung entspricht (dazu auch: Staudinger-Bub a.a.O., § 16 WEG Rdnr. 177 f. m.umfangr. Nachw.). Aus der in § 16 Abs. 4 WEG niedergelegten Entscheidung des Gesetzgebers, die Kosten einer derartigen Streitigkeit zu den Verwaltungskosten im Sinne des § 16 Abs. 2 WEG zu erklären, folgt, dass an ihnen grundsätzlich auch der beklagte Wohnungseigentümer zu beteiligen ist, selbst dann, wenn er obsiegt; den Ausnahmefall einer von vornherein aussichtlosen und rechtsmissbräuchlichen Entziehungsklage hat das Landgericht fehlerfrei verneint.

e)

Eine Änderung in den Abrechnungen, bezüglich deren ein abändernder Zweitbeschluss vorliegt, findet sich - entgegen der Ansicht des Beteiligten zu 1. - einzig in der Abrechnung für 2001 zur dortigen Position 16.1 ("Schlussabrechnung Klage § 18"). Sie entspricht gleichfalls ordnungsgemäßer Verwaltung.

Die Verringerung der Belastung des Beteiligten zu 1. um 96,39 DM im Jahre 1999 folgt - wie sich auch aus der Berechnung des Landgerichts ergibt - allein aus der Veränderung des Verteilungsschlüssels bezüglich der vom Amtsgericht gerade beanstandeten Kostenposition (Nr. 14) Instandhaltung/Instandsetzung. Die Verringerung um 454,97 DM durch die Neuabrechnung für das Jahr 2001 resultiert einerseits ebenfalls aus einer solchen Änderung: Sie trägt, soweit der Beteiligte zu 1. nicht mehr mit einer Beteiligung an Kosten von 8.214,83 DM belastet worden ist, dem Umstand Rechnung, dass der seinerzeitige Beschluss über die Sanierung des Balkons eines Wohnungseigentümers (damaliger TOP 10/11) vom Amtsgericht gleichfalls für ungültig erklärt worden war.

Damit berühren beide Änderungen bestandskräftig gewordene Teile der ursprünglichen Abrechnungen nicht.

Auf den Anfechtungsantrag des Beteiligten zu 1. sind die Genehmigungsbeschlüsse insoweit bereits deshalb nicht für ungültig zu erklären, weil beide Änderungen ihn nicht belasten, sondern begünstigen. Sollte der Beteiligte zu 1. diese Änderungen angreifen wollen, fiele ihm insoweit Rechtsmissbrauch zur Last. Denn rechtsmissbräuchlich ist eine Anfechtung als sogenannte altruistische Anfechtung, wenn die übrigen Wohnungseigentümer die Kostenverteilung nicht beanstanden und der Anfechtende durch die angestrebte Änderung nur Nachteile erleiden würde (BayObLG ZMR 2004, S. 358 f.).

Demgegenüber wird der Beteiligte zu 1. belastet, soweit in die neue Abrechnung 5.644,40 DM an Kosten für die Schlussabrechnung des Entziehungsverfahrens aufgenommen wurden. Der diesbezügliche abändernde Zweitbeschluss ist aber nicht zu beanstanden.

Er greift in schutzwürdige Belange des Beteiligten zu 1. aus dem Inhalt und den Wirkungen des Erstbeschlusses über die alte Abrechnung (zu diesem Maßstab Staudinger-Bub a.a.O., § 23 WEG Rdnr. 122 m.w.Nachw.) schon deshalb nicht ein, weil die Eigentümer in der Versammlung vom 2. November 2001 einen - später vom Amtsgericht für ungültig erklärten - gesonderten Beschluss über die "Schlussabrechnung" der Prozesskosten gefasst hatten, so dass dem Beteiligten zu 1. bewusst sein musste, dass die Kosten noch zur Verteilung anstanden und er kein Vertrauen dahin bilden konnte, insofern unbelastet zu bleiben.

In der Sache entspricht die Kostenverteilung, wie bereits zuvor ausgeführt, ordnungsgemäßer Verwaltung.

f)

Schließlich widersprach es bei den hier gegebenen Umständen nicht ordnungsgemäßer Verwaltung, dass die Eigentümer einen Beschluss über die Entlastung derjenigen beiden Wohnungseigentümer, die die neu gefassten Jahresabrechnungen erstellt hatten, fassten.

Zwar ist das Rechtsinstitut der Entlastung für die Tätigkeiten von Verwalter und Beirat entwickelt worden und ließ sich die isolierte Erstellung neuer Abrechnungen nicht mit solchen Tätigkeiten gleichsetzen. Indes konnte das aus einer Entlastung gegebenenfalls folgende negative Schuldanerkenntnis Bedeutung bei der Frage, ob dem Entgeltanspruch der beiden Miteigentümer von der Gemeinschaft oder den übrigen Eigentümern Einwände entgegengesetzt werden konnten, gewinnen.

Aus den oben behandelten Gründen ist nicht erkennbar, dass die Eigentümer ihr Entscheidungsermessen überschritten hätten, indem sie die Entlastung erteilten. Das gilt wegen der Marginalität der Differenzbeträge selbst dann, wenn der in der überwiegenden Zahl der Abrechnungen bei der Position "Reparaturen" bzw. "Instandhaltung/Instandsetzung" verwendete Verteilungsschlüssel unzutreffend gewesen sein sollte.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 47 Satz 1 und 2 WEG. Ein Anlass, von der Regel abzuweichen, dass die Beteiligten im Wohnungseigentumsverfahren ihre außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen haben, besteht - auch unter Berücksichtigung der Komplexität des Verfahrenstoffes - nicht.

Den Geschäftswert für das Verfahren der weiteren Beschwerde bemisst der Senat auf dieselbe Gebührenstufe wie - bezüglich der Anfechtungsanträge des Beteiligten zu 1. - die Vorinstanzen. Hiervon entfallen auf den Angriff gegen den Entlastungsbeschluss 500 €. Hinsichtlich der Anfechtung der Genehmigungen der sechs Jahresabrechnungen erschöpft sich der Geschäftswert zumindest im vorliegenden Fall nicht in dem Gesamtbetrag der vom Beteiligten zu 1. nach jenen Abrechnungen zu leistenden Nachzahlung in Höhe von knapp 13.400 €, denn der Beteiligte zu 1. begehrt nach seinem gesamten Vorbringen eine völlige, den - wie er meint - tatsächlichen Verhältnissen erstmals angepasste Neuerstellung dieser Abrechnungen. Dem daraus folgenden Bestandsinteresse der übrigen Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft, der Beteiligten zu 2., trägt die vorgenommene Werterhöhung angemessen Rechnung.

Ende der Entscheidung

Zurück