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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Beschluss verkündet am 03.08.2007
Aktenzeichen: I-3 Wx 135/07
Rechtsgebiete: AufenthG


Vorschriften:

AufenthG § 62 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1
AufenthG § 62 Abs. 2 Satz 3
AufenthG § 62 Abs. 2 Satz 4
AufenthG § 62 Abs. 2 Satz 5
1. Wird ein Betroffener 11 Tage vor Ablauf der angeordneten Abschiebungshaft bei einer konsularischen Vertretung vorgeführt und sagt diese nicht die Ausstellung eines Passersatzpapiers zu, sondern behandelt die Angelegenheit verzögerlich (hier: Der Generalkonsul lässt erklären, der Vizekonsul wolle sich nochmals mit dem Fall befassen.), ist der Vollzug der Abschiebungshaft unverzüglich zu beenden.

2. Hat die Ausländerbehörde zurechenbar davon Kenntnis, dass in einem Vorführtermin bei einer Botschaft oder einem Konsulat die Voraussetzungen weitere Haft fraglich werden können, so muss die antragstellende Behörde sicherstellen, dass eine zur Entscheidung über die Entlassung des Betroffenen befugte Person - auch außerhalb gewöhnlicher Dienstzeit - verfügbar ist.


Oberlandesgericht Düsseldorf Beschluss

I-3 Wx 135/07

In dem Freiheitsentziehungsverfahren

(hier: Abschiebungshaft)

betreffend die Haft zur Sicherung der Abschiebung des am XX in X/Türkei geborenen türkischen Staatsangehörigen A (alias: B, geboren 1964 in Beirut/Libanon), vormals in Haft in der JVA Büren,

hat der 3. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf auf die sofortige weitere Beschwerde des Betroffenen gegen den Beschluss der 14. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg vom 8. Juni 2007 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht G. sowie der Richter am Oberlandesgericht von W. und D.

am 3. August 2007

beschlossen:

Tenor:

Unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels wird festgestellt, dass die Inhaftierung des Betroffenen in der Nacht vom 19. auf den 20. Juni 2007 und am 20. Juni 2007 rechtswidrig war.

Gründe:

I.

Der Betroffene reiste 1986 als angeblich libanesischer Staatsangehöriger in die Bundesrepublik ein, stellte ohne Erfolg einen Antrag auf Anerkennung als Asylbewerber und verließ das Bundesgebiet 1989 oder 1991 wieder. 1995 reiste er erneut ein und stellte wiederum, nunmehr unter Angabe türkischer Personalien, einen Asylantrag. Nach bestandskräftigem Abschluss dieses Verfahrens tauchte er unter, wurde im November 2002 festgenommen und im Januar 2003 mit Hilfe von durch das türkische Generalkonsulat ausgestellten Passersatzpapieren in die Türkei abgeschoben. 2005 wurde bekannt, dass sich der Betroffene erneut im Bundesgebiet aufhalte, und zwar bei seiner - in Mettmann mit sieben gemeinsamen Kindern lebenden - Ehefrau, deren Aufenthalt hier aus gesundheitlichen Gründen geduldet wird. Nach seiner Festnahme in der Wohnung der Ehefrau und anschließenden Inhaftierung gelang ihm anlässlich der Vorführung beim türkischen Generalkonsulat in Düsseldorf am 5. April 2005 die Flucht; sein weiterer Verbleib blieb unbekannt. Am 28. Februar 2007 erhielt die Ausländerbehörde des Kreises Mettmann die Information, dass sich der Betroffene bei seiner Schwester in Oberhausen aufhalte; dort wurde er am 30. März 2007 festgenommen.

Mit Beschluss vom selben Tage hat das Amtsgericht die Abschiebungshaft für höchstens drei Monate angeordnet. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde des Betroffenen ist zunächst vor dem Landgericht ohne Erfolg geblieben, doch hat der Senat dessen Entscheidung vom 26. April 2007 wegen unterlassener Anhörung der Ehefrau des Betroffenen aufgehoben und die Sache an das Landgericht zurückverwiesen. Dieses hat nach persönlicher Anhörung des Betroffenen und seiner Ehefrau die sofortige Beschwerde gegen die amtsgerichtliche Haftanordnung erneut zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich der Betroffene mit seiner jetzigen sofortigen weiteren Beschwerde, der der Antragsteller entgegentritt.

Bei einer Vorsprache am 19. Juni 2007 hat die Zentrale Ausländerbehörde von dem türkischen Generalkonsulat keine Zusage der Ausstellung von Passersatzpapieren erhalten, vielmehr ist der Vorbehalt gemacht worden, der Vizekonsul wolle sich nochmals mit dem Fall befassen. Dies ist dem Antragsteller am 20. Juni 2007 bekannt geworden. Daraufhin hat er am selben Tage die Freilassung des Betroffenen veranlasst.

Nunmehr beantragt der Betroffene sinngemäß, die Entscheidungen der Vorinstanzen aufzuheben und festzustellen, dass die Anordnung der Abschiebungshaft und deren Vollzug gegen ihn rechtswidrig gewesen seien, dies zumindest ab dem 8. Juni 2007.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Das gemäß § 106 Abs. 2 Satz 1 AufenthG, §§ 7 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 FEVG, §§ 27 Abs. 1, 29 FGG zulässige Rechtsmittel des Betroffenen, dessen Antrag nach seiner Haftentlassung zulässigerweise in einen Fortsetzungsfeststellungsantrag geändert worden ist, hat in der Sache nur in ganz geringem Umfang Erfolg. Die angefochtene Entscheidung vom 8. Juni 2007 hat nicht auf einer Rechtsverletzung beruht (§§ 27 Abs. 1 FGG; 546 ZPO). Zu einer Aufhebung der Beschlüsse des Amts- und des Landgerichts besteht schon deshalb kein Anlass, weil sich die Hauptsache erledigt hat: Infolge der Entlassung des Betroffenen könnte seine Freiheit nur in einem neuen Verfahren beschränkt werden (vgl. Keidel/Kuntze/Winkler-Kahl, FGG, 15. Aufl. 2003, § 19 Rdnr. 87/ Stichwort: "Freiheitsentziehung" m.w.Nachw.). Jedoch ist die Haft nach dem späteren Eintritt ihrer Unverhältnismäßigkeit nicht unverzüglich beendet worden.

1.

Nach Anhörung des Betroffenen und seiner Ehefrau im Beschwerdeverfahren hat das Landgericht ausgeführt:

Der Betroffene sei vollziehbar ausreisepflichtig, abzuschieben und habe die Haftgründe des § 62 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 1 - i.V.m. Satz 3 -, 4 und 5 AufenthG verwirklicht. Die persönlichen Anhörungen des Betroffenen und seiner Ehefrau hätten nicht ergeben, dass glaubhaft gemacht sei, der Betroffene wolle sich der Abschiebung nicht entziehen, vielmehr eher das Gegenteil dieser Glaubhaftmachung; sein Verhalten in der Vergangenheit weise in dieselbe Richtung.

§ 62 Abs. 2 Satz 4 AufenthG stehe der Aufrechterhaltung der Abschiebungshaft nicht entgegen, weil derzeit nicht feststehe, dass die Abschiebung nicht bis zum 30. Juni 2007 erfolgen könne. Es lägen, wie die Kammer bereits im vorangegangenen Beschluss in dieser Sache vom 26. April 2007 ausgeführt habe, ausreichende Anhaltspunkte für eine türkische Staatsangehörigkeit des Betroffenen und deshalb dafür vor, dass die Abschiebung fristgerecht erfolgen könne: Der Antragsteller verfüge über einen türkischen Personalausweis des Betroffenen sowie zwei vom türkischen Generalkonsulat ausgestellte Passersatzpapiere aus den Jahren 1991 und 2003; bei der Stellung des zweiten Asylantrages 1995 habe sich der Betroffene selbst als türkischer Staatsangehöriger bezeichnet; im vorliegenden Verfahren habe er angegeben, als in der Türkei als türkischer Staatsangehöriger anerkannt zu sein und dort sogar Militärdienst geleistet zu haben. Wenn der Betroffene sich darauf berufe, im Libanon geboren zu sein, und hieraus wechselweise eine libanesische Staatsangehörigkeit oder eine Staatenlosigkeit herleite, lägen für die Richtigkeit dieser Behauptung keine Anhaltspunkte vor, denn die von ihm eingereichten Kopien libanesischer Ausweisdokumente - insbesondere einer Aufenthaltserlaubnis und eines Führerscheins - stellten keinen diesbezüglichen Beleg dar. Angesichts dessen könne voraussichtlich die Abschiebung des Betroffenen nach Beschaffung von Passersatzpapieren zeitnah vollzogen werden.

Abschiebungshindernisse lägen nicht vor. Der Standpunkt des Antragstellers, die familiäre Lebensgemeinschaft des Betroffenen mit seiner Frau und den gemeinsamen Kindern könne auch in der Türkei verwirklicht werden, sei von der Kammer als Haftgericht nicht zu überprüfen. Andere Gründe, die zur Unverhältnismäßigkeit der Haft führen könnten, seien nicht ersichtlich.

2.

Diese Ausführungen halten der dem Senat obliegenden rechtlichen Überprüfung für die Zeit des Erlasses der landgerichtlichen Entscheidung und darüber hinaus bis zum 19. Juni 2007 stand. Von dem nachfolgend gesondert behandelten Punkt abgesehen, waren die Feststellungen verfahrensfehlerfrei gewonnen worden und sind die aus ihnen gezogenen Folgerungen und sonstigen Bewertungen überzeugend gewesen.

Der Betroffene hat mit seinem Rechtsmittel vor Erledigung der Hauptsache auch allein geltend gemacht, § 62 Abs. 2 Satz 4 AufenthG stehe der Haftfortdauer entgegen, weil das Landgericht keine Ermittlungen dazu durchgeführt habe, ob seine Abschiebung bis zum 30. Juni 2007 möglich sei, insbesondere nicht beim Antragsteller nachgefragt habe. Der bisherige Geschehensablauf spreche gegen die Richtigkeit der ursprünglichen Prognose des Antragstellers. Gründe dafür, dass die Nichtabschiebung von ihm (dem Betroffenen) zu vertreten sei, gebe es nicht, jedenfalls seien solche vom Landgericht nicht ermittelt worden. Vielmehr sei unklar, ob der Antragsteller das Beschleunigungsgebot beachtet habe. Nach Erledigung der Hauptsache hat der Betroffene sein Vorbringen nicht erweitert.

Mit seiner Rüge dringt der Betroffene nicht durch. Zwar hat das Landgericht nach Zurückverweisung der Sache und zwischenzeitlich eingetretenem Zeitablauf keine (erneuten) Ermittlungen zu den Voraussetzungen des § 62 Abs. 2 Satz 4 AufenthG angestellt und könnte hierin ein Verstoß gegen den Amtsermittlungsgrundsatz (§ 12 FGG) gelegen haben. Auf diesem Unterlassen hat die Entscheidung aber jedenfalls nicht beruhen können. Denn weder bei Anordnung der Haft noch bei Erlass der landgerichtlichen Entscheidung noch bis zum 19. Juni 2007 hat im Sinne der genannten Vorschrift festgestanden, dass die Abschiebung nicht bis zum 30. Juni 2007 erfolgen könne.

Bis zur letzten Vorsprache beim türkischen Generalkonsulat ist kein Grund erkennbar gewesen, weshalb durch die türkischen Behörden kein neues Passersatzpapier hätte ausgestellt werden sollen. Der Betroffene wurde am 24. April 2007 dem türkischen Generalkonsulat vorgeführt, das die Identitätsüberprüfung einleitete. Nachfragen des Konsulats wurden beantwortet, insbesondere wurde, wie verlangt, eine Bescheinigung der Flugreisetauglichkeit vorgelegt. All dies hat der Antragsteller im ersten Rechtsbeschwer-deverfahren unwidersprochen vorgebracht (Schriftsatz vom 31. Mai 2007). Auch lässt die dort aufgezeigte zeitliche Abfolge von erstmaliger Vorführung des Betroffenen und weiteren Gesprächen der Zentralen Ausländerbehörde mit dem Generalkonsulat am 29. sowie 31. Mai 2007 einen Verstoß gegen das Beschleunigungsgebot nicht erkennen. Die danach seinerzeit allein verbleibende bloße Unsicherheit über den Zeitpunkt der tatsächlichen Ausstellung der Passersatzpapiere und in der Folge des Abschiebetermins hat nicht die Prognose gehindert, es könne mit einem "fristgerechten" Abschluss des Abschiebeverfahrens gerechnet werden (vgl. Schl.-Holst.OLG, OLGR Schleswig 2006, S. 722 f.). Erst am 19. Juni 2007 ist klar geworden, dass das Konsulat faktisch eine zeitnahe Ausstellung von Passersatzpapieren verweigere, so dass eine Abschiebung bis Ende Juni 2007 nicht mehr zu bewerkstelligen sein würde.

3.

Der Vollzug der Abschiebungshaft ist aber, nachdem diese Klarheit eingetreten war, nicht unverzüglich beendet worden.

Aus Art. 2 Abs. 2 GG folgt, dass eine Freiheitsentziehung und damit auch eine Abschiebungshaft auf den Zeitraum zu begrenzen ist, der unbedingt erforderlich ist, um die Abschiebung vorzubereiten und durchzuführen; dementsprechend sind Abschiebungshaftsachen vorrangig und beschleunigt zu bearbeiten (Senat, Beschluss vom 16. Juli 2007 in Sachen I-3 Wx 156/07 mit weiteren Nachw.). Aus diesem Beschleunigungsgebot in Abschiebungshaftsachen ergibt sich andererseits, dass nach Wegfall der Haftvoraussetzungen seitens eines Antragstellers unverzüglich das für eine Entlassung Erforderliche veranlasst werden muss, und zwar auch dann, wenn er sich anderer Behörden im Wege der Rechtshilfe bedient (OLG Köln FGPrax 2005, S. 274/275).

Aus diesen Grundsätzen wird zum Teil gefolgert, organisatorische Probleme bei einem Antragsteller könnten eine weitere Inhaftierung nach Wegfall der Haftvoraussetzungen generell nicht rechtfertigen, namentlich habe eine Ausländerbehörde in jedem Falle sicherzustellen, dass sie unverzüglich Mitteilung erhalte, wenn die Voraussetzungen der weiteren Haft zweifelhaft würden (OLG München, Beschluss vom 17. Mai 2006 in Sachen 34 Wx 25/06).

Der vorliegende Fall nötigt nicht zu einer Entscheidung darüber, ob dem letztgenannten Standpunkt ausnahmslos zu folgen ist. Jedenfalls dann, wenn ein Antragsteller Kenntnis davon haben muss, dass anlässlich eines bestimmten, im Vorhinein feststehenden Ereignisses die Voraussetzungen weiterer Haft fraglich werden können, hat er - auch bei der Inanspruchnahme von Amtshilfe - sicherzustellen, dass ein zu der Entscheidung über die Entlassung befugter Mitarbeiter (eine Mitarbeiterin) verfügbar ist - gegebenenfalls als Ansprechpartner der helfenden Behörde -; in dieser Hinsicht kann zwischen gewöhnlicher Dienstzeit und Eildienst kein Unterschied gemacht werden. Ein derartiges Ereignis stellt regelmäßig ein anberaumter Vorführtermin bei einer Botschaft oder einem Konsulat dar.

Im gegebenen Fall musste der Antragsteller von dem Konsulatstermin am 19. Juni 2007 Kenntnis gehabt haben. Das Ergebnis dieses Termins war aus Sicht des Antragstellers vor dem Termin bestenfalls offen, wenn sich nicht gar den vorangegangenen Kontakten mit dem Konsulat entnehmen ließ, dass die türkische Behörde die Ausstellung von Passersatzpapieren vorliegend dilatorisch behandele. Angesichts dessen war der Antragsteller gehalten, dafür Vorsorge zu treffen, dass nach erfolgtem Termin eine in der Frage der Haftfortdauer entscheidungsbefugte Person dienstbereit war und über die Haft entschied. Wäre dies geschehen, hätte die Entscheidung bereits am Abend des 19. Juni 2007 auf Entlassung des Betroffenen lauten können und müssen, denn durch die während des Konsulatstermins gewonnenen Erkenntnisse waren - wie auch der Antragsteller nicht verkennt - die Voraussetzungen der Haftfortdauer entfallen. Unerheblich bei alledem ist, dass die Mitarbeiterin der Zentralen Ausländerbehörde erst um 16.40 Uhr wieder vom Konsulat in ihr Büro zurückkehrte, deshalb den Antragsteller möglicherweise erst nach Ablauf der allgemeinen Dienststunden kontaktieren konnte, ferner dass der Antragsteller erst noch eine Abstimmung mit der zuständigen Ausländerbehörde des Kreises Mettmann herbeizuführen hatte; diese Umstände können, wie behandelt, nicht zu Lasten des Betroffenen gehen. Im übrigen zeigt der tatsächliche Verlauf des Geschehens am Morgen des 20. Juni 2007, dass die erforderlichen Kontaktaufnahmen grundsätzlich sehr zügig erfolgen konnten.

Den oben geschilderten Anforderungen ist hier nicht genügt worden, da der Mitarbeiterin der Zentralen Ausländerbehörde am 19. Juni 2007 kein im genannten Sinne kompetenter Ansprechpartner beim Antragsteller - mehr - zur Verfügung stand.

III.

Eine Kosten- und Auslagenentscheidung ist nicht veranlasst. Weder ist es zu beanstanden, dass der Betroffene kraft Gesetzes mit (den vollen) Gerichtskosten belastet wird, noch entspricht es der Billigkeit, die ihm entstandenen außergerichtlichen Kosten auf die Gebietskörperschaft, der der Antragsteller angehört, zu überbürden (sei es gemäß § 16 Satz 1 FreihEntzG, sei es nach § 13 a Abs. 1 Satz 1 FGG). Dies folgt aus dem Rechtsgedanken des § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Die vom Betroffenen angegriffene Entscheidung erweist sich als rechtsfehlerfrei; soweit er mit seinem Rechtsmittel aufgrund eines nach Erlass der landgerichtlichen Entscheidung liegenden Umstandes obsiegt hat, ist dieser Erfolg dem Umfang nach marginal.

Ende der Entscheidung

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