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Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Beschluss verkündet am 11.10.2005
Aktenzeichen: I-3 Wx 137/05
Rechtsgebiete: BGB, FGG, ZPO


Vorschriften:

BGB § 181
BGB § 1629
BGB § 1629 Abs. 2
BGB § 1629 Abs. 2 S. 1
BGB § 1795
BGB § 1795 Abs. 1
BGB § 1795 Abs. 1 Nr. 1
BGB § 1795 Abs. 1 Ziff. 1
BGB § 1821
BGB § 1822
BGB § 1822 Nr. 11
FGG § 27
ZPO § 546
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Das Rechtsmittel wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Erstbeschwerde der Beschwerdeführerin als unzulässig verworfen wird.

Der Beschwerdewert wird auf 3.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe:

I. Die betroffene Gesellschaft ist am 25.02.1992 durch Herrn H. und den Vater der Beschwerdeführerin gegründet worden. Am 30.12.1996 wurde Frau S., die Mutter der Beschwerdeführerin, zur Geschäftsführerin bestellt. Durch Anteilsübertragungsvertrag vom selben Tag übertrugen die beiden Gründungsgesellschafter ihre Geschäftsanteile im Nennbetrag von jeweils 25.000,00 DM auf Frau S.; die Stammeinlagen waren zu diesem Zeitpunkt und sind bis zum heutigen Tag zur Hälfte eingezahlt. Frau S. verstarb am 02.07.2000 und wurde, nachdem der Vater der Beschwerdeführerin und die beiden Söhne die Erbschaft ausgeschlagen hatten, durch die Beschwerdeführerin allein beerbt, die damit alleinige Gesellschafterin der GmbH wurde. Durch Gesellschafterbeschluss vom 15.08.2000, bei dem die Beschwerdeführerin durch ihren Vater vertreten wurde, erfolgte die Bestellung von Frau K. zur neuen Geschäftsführerin. Diese legte am 31.03.2004 ihr Amt nieder. Am 29.04.2004 beschloss die Gesellschafterversammlung, auf der die Beschwerdeführerin wiederum durch ihren Vater vertreten wurde, Frau H., die Mutter des gesetzlichen Vertreters der Beschwerdeführerin, unter Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB zur Geschäftsführerin zu bestellen. Gegen die Eintragung der neuen Geschäftsführerin meldete das Registergericht Bedenken an. Durch Beschluss des Amtsgerichts vom 28.07.2004 wurde Frau K. zur Notgeschäftsführerin der Gesellschaft bestellt. Mit Beschluss vom 18.08.2004 hat das Amtsgericht die Registeranmeldung, soweit diese auf Eintragung der neuen Geschäftsführerin H. gerichtet ist, zurückgewiesen. Hiergegen hat die Beschwerdeführerin Beschwerde eingelegt, die vom Landgericht zurückgewiesen worden ist. Gegen diesen Beschluss wendet sich die Beschwerdeführerin mit der weiteren Beschwerde, mit der sie geltend macht: Bei der Bestellung ihrer Großmutter zur Geschäftsführerin sei ihr (der Beschwerdeführerin) Vater nicht gemäß § 1795 Abs. 1 BGB von der Vertretung ausgeschlossen gewesen. Eine vormundschaftsgerichtliche Genehmigung dieser Bestellung nach § 1822 Nr. 11 BGB sei nicht erforderlich. Wegen der Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. II. Die weitere Beschwerde ist zulässig jedoch unbegründet. 1. Die Beschwerdeführerin ist für das Verfahren der weiteren Beschwerde beschwerdebefugt, weil ihre Erstbeschwerde zurückgewiesen worden ist. 2. Das Rechtsmittel ist unbegründet. Denn die angefochtene Entscheidung beruht nicht auf einer Verletzung des Rechts, §§ 27 FGG, 546 ZPO. a) Das Landgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt: Die Beschwerde sei zulässig aber nicht begründet. Die Eintragung der Mutter des gesetzlichen Vertreters der Alleingesellschafterin als Geschäftsführerin sei ohne vorherige Bestellung eines Ergänzungspflegers gemäß §§ 1795, 1629 BGB unzulässig. Nach § 1795 Abs. 1 Ziff. 1 BGB, dessen Grundsätze nach § 1629 Abs. 2 S. 1 BGB auf die Vertretungsbefugnis eines Vaters entsprechend anzuwenden seien, könne der Vater der Alleingesellschafterin diese bei einem Rechtsgeschäft zwischen der Alleingesellschafterin und seiner Mutter nicht vertreten, da der Gesetzgeber insoweit eine Interessenkollision annehme. Dem stehe nicht entgegen, dass die Bestellung des Geschäftsführers kein Rechtsgeschäft im engeren Sinne darstelle. Die Bezeichnung der Bestellung des Geschäftsführers als "rein organschaftlicher Vorgang" ändere an dem Vorliegen der Interessenkollision nichts. Vielmehr sei der Vater der Alleingesellschafterin nicht nur daran gehindert, den der Bestellung zwangsläufig folgenden Anstellungsvertrag als Rechtsgeschäft im Sinne des §1795 BGB mit der Geschäftsführerin abzuschließen, sondern auch gehalten, zur Fassung des auf die Bestellung des Geschäftsführers hinführenden Gesellschafterbeschlusses einen Ergänzungspfleger bestellen zu lassen. Die altersbedingt noch nicht einmal beschränkt geschäftsfähige Beschwerdeführerin müsse darüber hinaus durch eine entsprechende Anwendung des § 1822 Nr. 11 BGB davor geschützt werden, dass ohne vormundschaftsgerichtliche Genehmigung die Bestellung eines Geschäftsführers für die GmbH vorgenommen werde. Die Bestellung eines von der Beschränkung des § 181 BGB befreiten Geschäftsführers bedeute - ungeachtet des vorliegend noch hinzukommenden weiteren Umstandes, dass die ins Auge gefasste Geschäftsführerin die Mutter des gesetzlichen Vertreters der Alleingesellschafterin sei -, dass das noch auf lange Jahre hin minderjährige Kind wirtschaftlich völlig in die Hand dieser Geschäftsführerin gegeben würde. Hinzu komme im vorliegenden Fall, dass eine erhebliche Nachschussverpflichtung der Alleingesellschafterin bestehe, für die sie mit ihrem Vermögen persönlich zu haften habe. b) Die Ausführungen der Kammer zur Begründetheit sind nicht entscheidungserheblich. Denn die Erstbeschwerde war im Gegensatz zu der nicht näher begründeten Auffassung des Landgerichts bereits unzulässig, weil die Beschwerdeführerin nicht beschwerdebefugt war, weshalb die weitere Beschwerde im Ergebnis keinen Erfolg hat. Offen bleiben kann hierbei, ob die nicht eingetragene Geschäftsführerin Frau H. neben der jedenfalls beschwerdebefugten Gesellschaft, vertreten durch ihre Notgeschäftsführerin, beschwerdebefugt war, denn jedenfalls der Beschwerdeführerin als bloßer (Allein-)Gesellschafterin stand eine Beschwerdebefugnis gegen die Entscheidung des Amtsgerichts nicht zu. Einzelne Gesellschafter einer GmbH sind nur dann beschwerdebefugt, wenn ihre eigenen Rechte als Gesellschafter durch eine gerichtliche Entscheidung beeinträchtigt werden. Im übrigen steht ihnen gegen Verfügungen im Registerverfahren der GmbH kein Beschwerderecht zu (Keidel/Krafka/Willer, Registerrecht, 6. A., Rn. 2457). Die nicht erfolgte Eintragung einer Geschäftsführerin aber berührt die Beschwerdeführerin als Gesellschafterin nicht in eigenen Rechten. Daher kann sie weder aus eigenem Recht noch - mangels Vertretungsmacht - für die Gesellschaft gegen die unterbliebene Eintragung vorgehen. c) Lediglich ergänzend ist zu den Ausführungen des Landgerichts festzustellen, dass dieses zutreffend erkannt hat, dass der Vater der Beschwerdeführerin als deren Vertreter in der Gesellschafterversammlung die Bestellung seiner Mutter zur Geschäftsführerin gemäß §§ 1629 Abs. 2, 1795 Abs. 1 Nr. 1 BGB nicht wirksam beschließen konnte. Eine vormundschaftsgerichtliche Genehmigung des Bestellungsbeschlusses nach § 1822 Nr. 11 BGB musste hingegen nicht erfolgen. aa) Wegen des Interessenkonflikts zwischen dem Vertreter und dem Vertretenen wird zu Recht angenommen, dass § 181 BGB heranzuziehen ist, wenn der Vertreter eines Gesellschafters in der Gesellschafterversammlung der GmbH mit den Stimmen der von ihm vertretenen Person sich selbst zum Geschäftsführer bestellt (vgl. BayObLG NJW-RR 2001, 469, m.w.N.). Nichts anderes kann im Rahmen des § 1795 Abs. 1 BGB gelten. Hier schließt der erweiterte Schutz des Mündels in Ergänzung des § 181 BGB aus, dass der Vormund als dessen Vertreter eine mit ihm (dem Vormund) in gerader Linie verwandte Person zum Geschäftsführer einer Gesellschaft bestellt. bb) Eine vormundschaftliche Genehmigung nach § 1822 Nr. 11 BGB ist für die Bestellung eines Geschäftsführers für einer GmbH hingegen nicht erforderlich. Die §§ 1821, 1822 BGB sind so auszulegen, dass im Interesse der Sicherheit des Rechtsverkehrs eine eindeutige Abgrenzung zwischen genehmigungspflichtigen und genehmigungsfreien Geschäften ermöglicht wird - sog. rein formale Auslegung - (vgl. Bamberger/Roth, BGB, Stand: Januar 2005, § 1821 Rn. 3, m.w.N.). Eine analoge Anwendung der Regelung zur Prokuraerteilung auf eine Geschäftsführerbestellung ist damit ausgeschlossen. 3. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.

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