Judicialis Rechtsprechung
Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:
Beiträge bei Ihrer privaten Krankenversicherung können drastisch reduziert werden. Jetzt unverbindlich und kostenlos einen Tarifwechsel durch spezialisierte Versicherungsexperten bei Ihrer Krankenversicherung aushandeln lassen.
Nach einem Tarifwechsel innerhalb Ihrer Krankenversicherung sparen Sie im Durchschnitt 40 Prozent.
Kostenlose und unverbindliche Recherche
Die Recherche ist kostenfrei und unverbindlich, wenn Sie keine der recherchierten Einsparmöglichkeiten in Anspruch nehmen wollen.
Kein Aufwand
Der komplette Umstellungsprozess wird für Sie übernommen.
Altersrückstellung angerechnet
Ihre Altersrückstellungen werden im neuen Tarif vollständig angerechnet.
Ausführliche Beratung
Sie werden von erfahrenen Versicherungsexperten beraten.
Keine Kündigung
Sie können jederzeit wechseln, es gibt keine Fristen zu beachten.
Gleiches Leistungsniveau
Ihr Leistungsniveau bleibt gleich oder wird sogar besser.
Nutzen Sie die Chance auf reduzierte PKV-Beiträge, die durch Versicherungsexperten ausgehandelt werden. Teilen Sie uns nachstehend Ihre Daten mit, damit wir das weitere Vorgehen mit Ihnen absprechen können. Sie werden begeistert sein. Versprochen!
Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Beschluss verkündet am 10.08.2007
Aktenzeichen: I-3 Wx 155/07
Rechtsgebiete: GVG
Vorschriften:
GVG § 119 Abs. 1 Nr. 1 c |
OBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS
In dem Verfahren auf Erteilung eines Erbscheins
betreffend den Nachlass des in Teheran geborenen und 2004 in Bonn-Bad Godesberg gestorbenen Dr. med. S.
hat der 3. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht G. sowie der Richter am Oberlandesgericht von W. und D.
am 10. August 2007
beschlossen:
Tenor:
Die Übernahme der Sache wird abgelehnt.
Gründe:
Mit Beschluss vom 3. Juli 2007 hat das Landgericht Düsseldorf - 25. Zivilkammer - erklärt, es sei für die Durchführung des Beschwerdeverfahrens gegen den Beschluss des Amtsgerichts vom 8. Februar 2007 funktionell unzuständig und verweise daher dieses Verfahren an das gemäß § 119 Abs. 1 Nr. 1 c) GVG zuständige Oberlandesgericht Düsseldorf, da das Amtsgericht in den Entscheidungsgründen ausdrücklich festgestellt habe, dass ausländisches Recht anzuwenden sei.
Nach Ansicht des Senats ist das hier in Rede stehende Erstbeschwerdeverfahren vor dem Landgericht (Düsseldorf) durchzuführen und ist dort über die Beschwerden der Beteiligten zu entscheiden. Erst gegen diese Entscheidung ist die weitere Beschwerde zum Senat eröffnet.
1.
Der Senat ist an die im landgerichtlichen Beschluss vom 3. Juli 2007 ausgesprochene "Verweisung" nicht gebunden.
Wie auch vom Landgericht zutreffend hervorgehoben, geht es im vorliegenden Fall um die funktionelle Zuständigkeit zur Entscheidung über die Beschwerden der Beteiligten. In Fragen der funktionellen Zuständigkeit sind weder § 281 ZPO noch § 17 Abs. 2 GVG - entsprechend - anwendbar (BGH NJW 2003, S. 2686/2687; BGH NZM 2006, S. 695/ 696; Zöller-Gummer, ZPO, 26. Aufl. 2007, § 119 GVG Rn. 13). Eine andere Grundlage für einen den Senat bindenden Verweisungsausspruch des Landgerichts ist nicht ersichtlich.
Vielmehr handelt es sich der Sache nach um eine bloße Abgabe des Landgerichts an das Oberlandesgericht, dies zumal nicht die Beteiligten ihre Beschwerden an das Landgericht gerichtet haben, sondern diesem die Sache nur infolge des Ausspruchs des Amtsgerichts in seinem Nichtabhilfe- und Vorlagebeschluss vom 21. Mai 2007 vorgelegt worden ist.
2.
§ 119 Abs. 1 Nr. 1 c) GVG ist auf das hier gegebene Nachlassverfahren nicht anwendbar.
a)
Dieses Ergebnis legt bereits der Wortlaut der Vorschrift, die sich auf bürgerliche Rechtsstreitigkeiten bezieht, nahe. Üblicherweise werden hiervon jedenfalls nicht-kontradiktorische Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit nicht umfasst, sondern nur zivilprozessuale Rechtsstreite und allenfalls sogenannte echte Streitverfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit.
Diese Unterscheidung ist auch nicht lediglich formaler Natur. Denn Entscheidungen in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten oder auch echten Streitverfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit erwachsen in materielle Rechtskraft (vgl. Keidel/Kuntze/Winkler-Schmidt, FGG, 15. Aufl. 2003, § 12 Rn. 231 m.umfangr.Nachw.), anders als die im vorliegenden Verfahren ergehende Entscheidung über die Erteilung eines Erbscheins.
b)
Nichts anderes ergibt sich aus der Entstehungsgeschichte der Norm.
§ 119 GVG ist insgesamt mit Wirkung vom 1. Januar 2002 durch das Gesetz zur Reform des Zivilprozesses vom 27. Juli 2001 neu gefasst worden. Dessen Gesetzesmaterialien erweisen, dass dieses Reformgesetz das FGG-Verfahren in der hier entscheidenden Frage inhaltlich nicht berühren, sondern eine diesbezügliche Reform einem gesonderten späteren Gesetzgebungsvorhaben vorbehalten wollte (BGH NJW-RR 2003, S. 644 f.; BT-Drucks. 14/4722, S. 69).
c)
Auch die Systematik der Verfahrensordnungen spricht hier gegen eine Anwendung des § 119 GVG.
Das Rechtsmittelsystem des Verfahrens der freiwilligen Gerichtsbarkeit trifft eine abschließende Regelung (BGH a.a.O.), nach der - § 19 Abs. 2 FGG - die Beschwerdezuständigkeit in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit umfassend den Landgerichten zugewiesen ist (OLG Stuttgart NJW 2006, S. 1144). Auch der vom Landgericht herangezogene Kommentar zum FGG steht, an anderer als der vom Landgericht bezeichneten Stelle, auf dem Standpunkt, für den Rechtsmittelzug und das Verfahren im einzelnen seien die Vorschriften der freiwilligen Gerichtsbarkeit maßgebend (Bumiller/ Winkler, FGG, 8. Aufl. 2006, § 19 Rn. 28 m.w.Nachw.).
d)
Schließlich und vor allem erweisen die im Falle einer Anwendung des § 119 Abs. 1 Nr. 1 c) GVG eintretenden Folgen, dass diese Anwendung mit Sinn und Zweck der Vorschrift nicht in Übereinstimmung zu bringen ist.
Im Rechtsmittelsystem des Verfahrens der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist eine Anrufung des Bundesgerichtshofs außerhalb des Vorlegungsverfahrens (z.B. § 28 Abs. 2 FGG) nicht vorgesehen (BGH a.a.O.; Bumiller/Winkler a.a.O., § 27 Rn. 1). Wäre nun infolge der Anwendung des § 119 GVG das Oberlandesgericht Beschwerdegericht, stünde den Beteiligten in dem betreffenden Verfahren - von der Ausnahmesituation des Vorlegungsverfahrens abgesehen - entweder gar kein dritter, auf die rechtliche Prüfung konzentrierter Rechtszug zur Verfügung oder wäre das Oberlandesgericht als zur Entscheidung über die Erstbeschwerde wie auch die weitere Beschwerde zuständiges Gericht anzusehen. Letzteres erscheint schlechthin undenkbar, ersteres widerspräche den dem § 119 GVG zugrunde liegenden gesetzgeberischen Erwägungen. Denn danach soll die Sonderzuweisung dem Umstand Rechnung tragen, dass durch die Internationalisierung des Rechts und den zunehmenden grenzüberschreitenden Rechtsverkehr ein großes Bedürfnis nach Rechtssicherheit durch eine obergerichtliche Rechtsprechung besteht (BT-Drucks. 14/6036, S. 118 f.). Dem liefe es zuwider, gerade in diesen, typischerweise mit rechtlichen Anforderungen verbundenen Streitigkeiten den Instanzenzug zu verkürzen und hierbei gerade auf das Rechtsbeschwerdeverfahren zu "verzichten".
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.
Ende der Entscheidung
Bestellung eines bestimmten Dokumentenformates:
Sofern Sie eine Entscheidung in einem bestimmten Format benötigen, können Sie sich auch per E-Mail an info@protecting.net unter Nennung des Gerichtes, des Aktenzeichens, des Entscheidungsdatums und Ihrer Rechnungsanschrift wenden. Wir erstellen Ihnen eine Rechnung über den Bruttobetrag von € 4,- mit ausgewiesener Mehrwertsteuer und übersenden diese zusammen mit der gewünschten Entscheidung im PDF- oder einem anderen Format an Ihre E-Mail Adresse. Die Bearbeitungsdauer beträgt während der üblichen Geschäftszeiten in der Regel nur wenige Stunden.