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Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Beschluss verkündet am 04.10.2006
Aktenzeichen: I-3 Wx 165/06
Rechtsgebiete: GBO, FGG, ZPO, BGB


Vorschriften:

GBO § 13 Abs. 1 Satz 1
GBO § 13 Abs. 1 Satz 2
GBO § 22
GBO § 53
GBO § 71 Abs. 2 Satz 1
GBO § 71 Abs. 2 Satz 2
GBO § 78
GBO § 78 Satz 2
GBO § 80 Abs. 1
FGG § 13 a Abs. 1 S. 2
ZPO § 546
BGB § 894
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

Der Beteiligte zu 3 hat die der Beteiligten zu 2 im dritten Rechtszug notwendig entstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Wert des Beschwerdegegenstands: 1.600.000,00 EUR.

Gründe:

I. Der Beteiligte zu 3 wendet sich gegen eine zugunsten der Beteiligten zu 2 im Grundbuch eingetragene Sicherungshypothek.

Die Beteiligte zu 1 wurde durch - inzwischen rechtskräftiges - Urteil des Landgerichts Berlin (9 O 248/04) verurteilt, die Zwangsvollstreckung der Beteiligten zu 2 in das in ihrem (der Beteiligten zu 1) Eigentum stehende, oben näher bezeichnete Grundstück zu dulden. Das Urteil wurde gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 1.600.000,00 EUR für vorläufig vollstreckbar erklärt.

Im Wege der daraufhin von der Beteiligten zu 2 veranlassten Zwangsvollstreckung trug das Grundbuchamt nach Vorlage der Urkunden über die Zustellung einer Prozessbürgschaft an die Beteiligte zu 1 zugunsten der Beteiligten zu 2 am 03.02.2005 im Grundbuch in Abteilung III unter der laufenden Nr. 6 eine Sicherungshypothek über 5.000.000,00 EUR ein.

Am 11.02.2005 schloss der Beteiligte zu 3 mit der Beteiligten zu 1 einen notariellen Kaufvertrag über das vorbezeichnete Grundstück. Die Belastung des Grundbesitzes mit der Sicherungshypothek ist in dem Vertrag erwähnt. Eine Eigentumsvormerkung für den Beteiligten zu 3 wurde am 22.02.2005 im Grundbuch eingetragen.

Der Beteiligte zu 3 hat sich mit seiner Beschwerde gegen die Eintragung der Sicherungshypothek gewandt, weil die Bürgschaftsurkunde der Beteiligten zu 1 nicht wirksam zugestellt worden sei.

Er hat beantragt,

das Grundbuchamt anzuweisen, die zugunsten der Beteiligten zu 2 zur laufenden Nummer 6 in Abteilung III des Grundbuchs von U, Blatt ... eingetragene Sicherungshypothek zu löschen; durch einstweilige Anordnung dem Grundbuchamt aufzugeben, in das Grundbuch einen Widerspruch gegen das vorbezeichnete Grundpfandrecht einzutragen.

Die Beteiligte zu 2 ist dem entgegengetreten.

Die Kammer hat die Beschwerde und den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung als unzulässig verworfen.

Hiergegen wendet sich der Beteiligte zu 3 mit der weiteren Beschwerde, mit der er geltend macht:

Die angefochtene Entscheidung beruhe in zweierlei Hinsicht auf einer Rechtsverletzung.

Die für Vollstreckungsmaßnahmen aus dem Urteil des Landgerichts Berlin gegen die Beteiligte zu 1 erforderliche Sicherheitsleistung sei nicht ordnungsgemäß erbracht worden, weil eine wirksame Zustellung der Prozessbürgschaft an die Beteiligte zu 1 nicht erfolgt sei. Im Wege der Vollstreckung sei deshalb eine Sicherungshypothek eingetragen worden, obwohl die für diese Vollstreckungsmaßnahme notwendige Voraussetzung, nämlich die Erbringung einer Sicherheitsleistung, nicht erfüllt gewesen sei. Dies führe zur Anfechtbarkeit der Vollstreckungsmaßnahme mit dem dafür vorgesehenen Rechtsbehelf, nämlich der Grundbuchbeschwerde.

Entgegen der Auffassung des Landgerichts könne ihm nicht die Befugnis abgesprochen werden, diesen Verfahrensmangel mit der Grundbuchbeschwerde geltend zu machen. Er habe das Grundstück in Kenntnis der eingetragenen Sicherungshypothek gekauft. Diese habe ihn deshalb nicht vom Grundstückskauf abgehalten, weil er aufgrund von Informationen der Beteiligten zu 1 davon ausgegangen sei, dass die Vollstreckungsmaßnahme unwirksam sei. Wenn das zutreffe, setze sich sein Anwartschaftsrecht auf Erwerb des Eigentums beziehungsweise die Vormerkung zu seinen Gunsten gegenüber der Sicherungshypothek durch. Dies sei ein Interesse, welches nur er geltend machen könne, da sein Rechtserwerb beeinträchtigt werde. Die Befugnis, die Sicherungshypothek als einen Vollrechtserwerb hindernd geltend zu machen, könne ihm daher nicht mit der Begründung abgesprochen werden, er sei nicht als Eigentümer des Grundstücks eingetragen.

Die Beteiligte zu 2 verteidigt die Entscheidung des Landgerichts und tritt dem weiteren Vorbringen des Beteiligten zu 3 entgegen.

Wegen der Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II. Die weitere Beschwerde ist gemäß §§ 78, 80 Abs. 1 GBO zulässig, wobei sich die Beschwerdeberechtigung des Beteiligten zu 3 schon allein daraus ergibt, dass seine Erstbeschwerde erfolglos geblieben ist (vgl. Demharter, GBO, 25. A., § 78 Rn. 2, mN); in der Sache hat das Rechtsmittel jedoch keinen Erfolg, da die Entscheidung des Landgerichts nicht auf einem Rechtsfehler beruht, §§ 78 Satz 2 GBO, 546 ZPO.

1. Die Kammer hat zur Begründung ihrer Entscheidung ausgeführt:

Soweit der Beteiligte zu 1 mit der Beschwerde die Löschung der Sicherungshypothek begehre, sei das Rechtsmittel bereits deshalb unzulässig, weil nach der ausdrücklichen Bestimmung des § 71 Abs. 2 Satz 1 GBO eine Beschwerde gegen eine Eintragung unzulässig sei.

Gemäß § 71 Abs. 2 Satz 2 GBO sei die Beschwerde jedoch grundsätzlich zulässig, soweit mit ihr verlangt werde, das Grundbuchamt anzuweisen, nach § 53 GBO einen Widerspruch einzutragen oder eine Löschung vorzunehmen. Dabei könne eine Amtslöschung nur verlangt werden, soweit es sich um eine inhaltlich unzulässige Eintragung handele (vgl. Hägele/Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 12. A., Rn. 479). Bei der in Abteilung III unter laufender Nummer 6 eingetragene Sicherungshypothek handele es sich aber nicht um eine grundbuchrechtlich unzulässige Eintragung im Sinne des § 53 GBO.

Soweit die Beschwerde unter Berücksichtigung des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung dahingehend auszulegen sei, dass der Beteiligte zu 3 die Eintragung eines Amtswiderspruchs begehre, sei sein Rechtsmittel nicht zulässig, da ihm nach zutreffender obergerichtlicher Rechtsprechung (OLG Frankfurt NJW-RR 1996, 1482; BayObLG NZM 1999, 126) weder ein eigenes Antrags- noch Beschwerderecht zustehe. Der Vormerkungsberechtigte habe vor seiner Eintragung als Eigentümer keinen Grundbuchberichtigungsanspruch. Die Grundbuchberichtigung nach § 22 GBO setze einen Antrag gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 GBO voraus. Dabei sei antragsberechtigt, wer als unmittelbar Betroffener einen Berichtigungsanspruch nach § 894 BGB habe, wenn das Grundbuch unrichtig wäre. Unmittelbar betroffen von der Unrichtigkeit des Grundbuchs sei aber allein der Eigentümer, nicht derjenige, zu dessen Gunsten eine Auflassungsvormerkung im Grundbuch eingetragen sei. Als Auflassungsvormerkungsberechtigter habe der Beteiligte zu 3 lediglich einen schuldrechtlichen Anspruch auf Eintragung, der dinglich gesichert sei. Die Vormerkung selbst biete keine Gewähr dafür, dass der Beteiligte zu 3 auch wirklich als Eigentümer in das Grundbuch eingetragen werde. Dem Vormerkungsberechtigten stehe deshalb vor seiner Eintragung als Eigentümer kein eigener Grundbuchberichtigungsanspruch zu. Eines solchen bedürfe es auch im Hinblick auf den Gutglaubensschutz nicht; denn der Beteiligte zu 3 habe den Kaufvertrag in Kenntnis der eingetragenen Sicherungshypothek geschlossen. Schützenswerte Belange des Beteiligten zu 3 seien durch die Eintragung der Sicherungshypothek nicht verletzt.

2. Dies hält der dem Senat obliegenden rechtlichen Überprüfung stand. Gesichtspunkte, aus denen sich ergibt, dass die Überlegungen der Kammer von entscheidungserheblichen Rechtsfehlern beeinflusst sind, hat der Beteiligte zu 3 nicht aufgezeigt und sind auch sonst nicht ersichtlich. Das Landgericht hat seine Entscheidung vielmehr überzeugend begründet. Im Hinblick auf die Beschwerdebegründung soll folgendes nochmals klargestellt werden:

Im Gegensatz zur Auffassung des Beteiligten zu 3 ist ihm sehr wohl die Befugnis, im vorliegenden Verfahren, die Sicherungshypothek als einen den Vollrechtserwerb hindernden Eintrag anzugreifen, abzusprechen, weil er von der Eintragung nicht unmittelbar betroffen ist.

Die Beschwerdeberechtigung deckt sich mit dem Antragsrecht. Bei Zurückweisung eines Antrags auf Eintragung, wozu auch der Antrag auf Löschung eines Rechts gehört, ist jeder Antragsberechtigte beschwerdeberechtigt. Das Recht auf Stellung von Anträgen aber steht gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 GBO nur dem unmittelbar Beteiligten zu, dessen dingliche Rechtsstellung durch die Eintragung bzw. die Löschung einen Verlust erleidet oder einen Gewinn erfährt. Danach kann die Löschung einer im Grundbuch eingetragenen Grundschuld - für die Hypothek gilt nichts anderes - von dem Eigentümer oder dem Gläubiger beantragt werden. Dieses Antragsrecht steht nicht dem Vormerkungsberechtigten zu, zu dessen Gunsten eine Vormerkung zur Sicherung seines Anspruchs auf Übertragung des Eigentums an dem belasteten Grundstück eingetragen ist. Die Frage, zu wessen "Gunsten die Eintragung erfolgen soll", lässt sich nur aus dem Inhalt der beantragten Eintragung beantworten. Nicht auf die Wirkung der Eintragung kommt es an, sondern allein auf die zwischen den unmittelbar an der Eintragung Beteiligten bestehenden Beziehungen. Der Zweck der Löschung einer Grundschuld besteht nur darin, das belastete Grundstück zu entlasten. Als gewinnender Teil antragsberechtigt kann somit nur der eingetragene Eigentümer sein, dessen Begünstigung die Eintragung unmittelbar bezweckt. Er allein erlangt durch die Löschung unmittelbar einen rechtlichen Vorteil. Der Umstand, dass sie sich in wirtschaftlichem Sinn auch für den Vormerkungsberechtigten günstig auswirkt, macht den Vormerkungsberechtigten nur mittelbar betroffen und gibt ihm deshalb kein Antragsrecht. Ein bloßer wirtschaftlicher Vorteil begründet ein Antragsrecht ebenso wenig wie eine schuldrechtliche Verpflichtung oder ein rechtliches oder berechtigtes Interesse. Das Antragsrecht des Auflassungsempfängers besteht erst ab Eigentumsumschreibung, soweit es nicht um diese selbst geht (vgl. OLG Frankfurt a.a.O., m.N.).

III. Die Entscheidung über die Erstattung der außergerichtlichen Kosten der Beteiligten zu 2 im weiteren Beschwerdeverfahren durch den Beteiligten zu 2 folgt aus § 13 a Abs. 1 S. 2 FGG.

Die Festsetzung des Beschwerdewerts ergibt sich aus den §§ 131 Abs. 2, 30 Abs. 1 KostO.

Ende der Entscheidung

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