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Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Beschluss verkündet am 09.10.2009
Aktenzeichen: I-3 Wx 183/09
Rechtsgebiete: PartGG
Vorschriften:
PartGG § 2 Abs. 1 Satz 1 | |
PartGG § 11 Abs. 1 Satz 1 |
I-3 Wx 182/09 I-3 Wx 183/09
Tenor:
Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.
Geschäftswert: 2.500 €.
Gründe:
I.
Die Beschwerdeführerin hat die Eintragung der Änderung ihrer Firma in "P. GmbH" beantragt.
Mit Verfügung vom 24. März 2009 hat das Registergericht mitgeteilt, der Anmeldung könne noch nicht entsprochen werden, weil die Verwendung des Wortes "Partner" in der Firmierung gegen § 11 PartGG verstoße. Mit weiterem Schreiben vom 30. März 2009 hat es ausgeführt, maßgeblich sei die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, wonach § 11 PartGG restriktiv auszulegen sei und dem Substantiv "Partner" kennzeichnende Bedeutung zukomme; eine besondere Irreführungsgefahr sei nicht erforderlich. Hernach hat sich das Gericht noch mit Schreiben vom 7. April 2009 dahin geäußert, es sei zutreffend, dass bezüglich der hier in Rede stehenden Rechtsfrage bei dem Amtsgericht Düsseldorf verschiedene Auffassungen vertreten würden, und angefragt, ob die letzte Eingabe der Beschwerdeführerin als Beschwerde gegen die bisherigen Verfügungen angesehen werden solle.
Nachdem die Beschwerdeführerin diese Frage bejaht hatte, hat das Amtsgericht ihr nicht abgeholfen und die Sache dem Landgericht zur Entscheidung vorgelegt. Dieses hat "die Beschwerden .... gegen die Verfügungen des Amtsgerichts vom 24. und 30. März 2009 .... zurückgewiesen".
Gegen diese Entscheidung wendet sich die Beschwerdeführerin nunmehr mit ihrem weiteren Rechtsmittel.
Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen.
II.
Das nach §§ 27 Abs. 1 Satz 1, 19 Abs. 1, 29 FGG als weitere Beschwerde statthafte und auch im übrigen zulässige Rechtsmittel der Beschwerdeführerin bleibt in der Sache ohne Erfolg, weil die Entscheidung des Landgerichts nicht auf einer Rechtsverletzung im Sinne der §§ 27 Abs. 1 Satz 2 FGG, 546 ZPO beruht.
1. Hierbei besteht Anlass, zunächst darauf hinzuweisen, dass - entgegen den Auffassungen der Tatsachengerichte - streitbefangen eine einzige Zwischenverfügung des Registergerichts ist, die mit Schreiben vom 24. März 2009 geäußert und mit den weiteren Schreiben, insbesondere demjenigen vom 30. März 2009, lediglich im Hinblick auf zwischenzeitliches Vorbringen der Beschwerdeführerin näher erläutert wurde. Dementsprechend hat nur ein einziges Erstbeschwerdeverfahren vorgelegen, wie auch das Rechtsbeschwerdeverfahren ein einziges ist.
2. In der Sache schließt sich der Senat auf der Grundlage der inzwischen entstandenen, weitaus überwiegenden Auffassung den Tatsachengerichten an.
a) Nach § 11 Abs. 1 Satz 1 PartGG dürfen nur Partnerschaftsgesellschaften den Zusatz "Partnerschaft" oder "und Partner" führen. Diese Bezeichnungen sollen nach dem Willen des Gesetzgebers der Partnerschaft vorbehalten sein, weil diese ihrerseits nach § 2 Abs. 1 Satz 1 PartGG zur Führung eines Namens verpflichtet ist, der einen dieser Zusätze enthält. Allen Gesellschaften mit einer anderen Rechtsform als der Partnerschaft, die nach Inkrafttreten des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes gegründet oder umbenannt werden, ist die Führung des Zusatzes "und Partner" beziehungsweise "Partnerschaft" deshalb verwehrt. Damit soll die untechnische Verwendung dieser Begriffe durch andere Gesellschaften ausgeschlossen werden, die deren Einbürgerung als spezifische Bezeichnung der neuen Gesellschaftsform entgegenstünde, und zwar unabhängig von einer Verwechslungsgefahr; die Verwendung jener Begriffe ist auch dann ausgeschlossen, wenn sie als Bestandteil des Firmenkerns unter Hinzufügung des zutreffenden Rechtsformzusatzes verwendet wird. Denn im Hinblick auf die neu geschaffene Funktion der Bezeichnung "und Partner" als Rechtsformzusatz liegt es im öffentlichen Interesse, die Verwendung dieses Zusatzes außerhalb der Partnerschaftsgesellschaft möglichst zu reduzieren.
Dabei erstreckt sich das Verbot, über den Wortlaut des § 11 Abs. 1 S. 1 PartGG hinaus, auch auf die Schreibweisen "& Partner" oder "+ Partner". Diese fallen auch unter den Schutz des § 11 PartGG, weil sie dem Erfordernis des § 2 Abs. 1 Satz 1 PartGG genügen. Denn kennzeichnende Bedeutung kommt dem Substantiv "Partner" zu, nicht aber dem Bindewort "und"; dann aber sind auch Zeichen, die dieselbe Bedeutung haben und als "und" gesprochen werden, kein wesentliches Unterscheidungsmerkmal.
Noch weitergehend ist § 11 Abs. 1 Satz 1 PartGG entsprechend seinem Zweck dahin auszulegen, dass die Verwendung des Begriffs "Partner" auch ohne die Verknüpfung mit "und" oder einem entsprechenden Zeichen von der Verwendung durch andere Gesellschaften ausgeschlossen sein kann. Hierfür ist allerdings erforderlich, dass der solchermaßen isolierte Begriff gerade als Bezeichnung der Rechtsform verstanden werden kann, nämlich als Rechtsformzusatz einer Partnerschaftsgesellschaft. Demgegenüber erfordert die von § 11 PartGG bezweckte Monopolisierung des der Partnerschaftsgesellschaft vorbehaltenen Zusatzes es nicht, das Wort "Partner" in jeglichem anderen Zusammenhang aus der Firma anderer Gesellschaften auszuschließen, mithin dann nicht, wenn die spezifische Bezeichnung der neuen Gesellschaftsform nicht beeinträchtigt wird, weil das Wort "Partner" in einer Verbindung verwendet wird, die wesentliche Unterscheidungsmerkmale zur Rechtsformbezeichnung enthält. Im Zusammenhang dieser Abgrenzung ist bisher die Verwendung der englischen Pluralform "partners" für geeignet gehalten worden, als Bezeichnung der Rechtsform einer Partnerschaftsgesellschaft aufgefasst zu werden, wohingegen die Verwendung des Begriffes "Partner" lediglich als Bestandteil eines zusammengesetzten Wortes infolge der Hinzufügung weiterer Wortbestandteile mit eigenständiger Bedeutung als eine Verwechslung mit dem Rechtsformzusatz der Partnerschaftsgesellschaft ausschließend erachtet wurde (OLG München NJW-RR 2007, S. 761 f; OLG Frankfurt GmbHR 2005, S. 96 ff; KG NJW-RR 2004, S. 976 ff; Meilicke u.a. - Wolff, PartGG, 2. Aufl. 2006, § 11 Rdnr. 5 - 10; jeweils m. umfangr. Nachw.). Dem schließt sich der Senat an.
b)
Durch die von der Beschwerdeführerin gewünschte neue Firmierung wird eine Verwechslung mit dem Rechtsformzusatz einer Partnerschaftsgesellschaft nicht ausgeschlossen, es fehlt an hinreichenden wesentlichen Unterscheidungsmerkmalen zu jener Rechtsformbezeichnung.
Zwar ist es denkbar, die in Rede stehende Firma so zu lesen, dass sich die Gesellschaft als Partner - sprachlich genauer: Partnerin - anbiete, wenn der Kunde bestimmte Tätigkeiten nachfrage, nämlich in Bezug auf Logistik und/oder Immobilien oder Logistik bei der Nutzung von Immobilien. In diesem Fall würde das Wort "Partner" verstanden im Sinne eines Partners für den Kunden und damit letztlich als Bezeichnung des Bereichs der Unternehmenstätigkeit, mithin des Geschäftsfeldes der Gesellschaft.
Jedoch bleibt dieses Verständnis zumindest unsicher. Keinesfalls wird es dadurch zum einzig möglichen, dass das Wort "Partner" am Beginn der Firma steht und nicht von Namensbezeichnungen, sondern von Sachbezeichnungen gefolgt wird. Ein sprachliches Verbindungsglied zwischen dem Wort "Partner" und den Sachbezeichnungen enthält die Firma gerade nicht, so dass das Verständnis des Begriffes "Partner" im Sinne von "Partner bei" oder "Partner für" letztlich eine Unterstellung darstellt. Hierbei ist auch zu berücksichtigen, dass sich dem Wort "Partner" in seiner deutschen Verwendung isoliert nicht ansehen lässt, ob es den Singular oder den Plural bezeichnen soll. Auch fehlt es im hier gegebenen Fall an der Zusammenziehung des Wortes "Partner" mit weiteren Wortbestandteilen, die zusammen eine Verwechslung mit dem Rechtsformzusatz der Partnerschaftsgesellschaft ausschließen könnten.
Angesichts dessen ist es ebenso gut möglich, die in der Firma enthaltenen Begriffe zu verstehen in dem Sinne, verschiedene Partner hätten sich zum Betreiben einer Gesellschaft mit dem Geschäftsfeld "Logistics Immobilien" zusammengeschlossen. Dann aber enthält die vorliegende Firma gerade keine wesentlichen Unterscheidungsmerkmale, die den Begriff "Partner" von einer Bezeichnung der Rechtsform abgrenzen würden. Bei einer solchen Lage ist eine Verwechslung mit dem Rechtsformzusatz einer Partnerschaftsgesellschaft gerade nicht ausgeschlossen.
III.
Eine Kostenentscheidung für das Verfahren der weiteren Beschwerde ist nicht veranlasst. Bei der Festsetzung des Geschäftswertes schließt sich der Senat der unangegriffen gebliebenen Bemessung des Beschwerdegerichts an.
Ende der Entscheidung
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