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Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Beschluss verkündet am 20.11.2007
Aktenzeichen: I-3 Wx 185/07
Rechtsgebiete: KostO, ErbbRVO
Vorschriften:
KostO § 14 Abs. 5 Satz 1 | |
KostO § 14 Abs. 7 Satz 1 | |
KostO § 30 Abs. 1 | |
KostO § 31 Abs. 3 Satz 5 | |
KostO § 31 Abs. 6 | |
KostO § 39 Abs. 1 Satz 1 | |
ErbbRVO § 5 | |
ErbbRVO § 6 Abs. 1 | |
ErbbRVO § 7 Abs. 3 |
2. Bejaht der im Wertbeschwerdeverfahren originär zuständige Einzelrichter eine grundsätzliche Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage, so muss er die Entscheidung der Kammer übertragen.
OBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS
In dem Erbbaurechtsverfahren
betreffend den im Wohnungserbbau-Grundbuch des Amtsgerichts Mettmann von Mettmann Blatt X eingetragenen 772/10.000 Miteigentumsanteil an dem Erbbaurecht an dem Grundstück Gemarkung Mettmann, Flur X, Flurstück X, Bauplatz, H., verbunden mit dem Sondereigentum an der im Aufteilungsplan mit Nr. 3 bezeichneten Wohnung nebst Keller,
hier: Weitere Beschwerde des Verfahrensbevollmächtigten des Beteiligten zu 1 vom 20. März 2006 gegen die Geschäftswertfestsetzung des Amtsgerichts Mettmann vom 24. Januar 2007
hat der 3. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht G., der Richterin am Oberlandesgericht Dr. L. und des Richters am Oberlandesgericht von W.
am 20. November 2007
beschlossen:
Tenor:
Auf das Rechtsmittel wird der angefochtene Beschluss geändert.
Der Wert wird anderweit auf 17.702,02 Euro festgesetzt.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.
Gründe:
I.
Der Beteiligte zu 1 ist Inhaber eines 772/10.000 Miteigentumsanteils an dem Erbbaurecht an dem Grundstück Gemarkung Mettmann, Flur X, Flurstück X, Bauplatz, H., verbunden mit dem Sondereigentum an der im Aufteilungsplan mit Nr. 3 bezeichneten Wohnung nebst Keller. Er hat die Beteiligten zu 2 bis 8 auf Zustimmung zur Erhöhung einer diesbezüglichen Grundschuldbelastung um 17.702,02 Euro auf 80.000,- Euro in Anspruch genommen.
Das Amtsgericht hat am 17. Januar 2007 die Angelegenheit durch Vergleich beendet, wonach sich die Beteiligten zu 2 - 8 unter bestimmten Voraussetzungen antragsgemäß verpflichten.
Mit Beschluss vom 24. Januar 2007 hat das Amtsgericht den Geschäftswert auf 3.000,- Euro festgesetzt.
Gegen die amtsgerichtliche Festsetzung des Geschäftswertes wendet sich der Verfahrensbevollmächtigte des Beteiligten zu 1 mit der Beschwerde, mit der er aus eigenem Recht die Heraufsetzung des Geschäftswertes auf 17.702,02 Euro begehrt.
Das Landgericht hatte am 28. März 2007 durch Beschluss ihres Einzelrichters, dem die Entscheidung nicht zuvor durch Kammerbeschluss übertragen worden war, die hiergegen gerichtete Beschwerde des Verfahrensbevollmächtigten des Beteiligten zu 1 zurückgewiesen und wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage die weitere Beschwerde zugelassen (§§ 31 Abs. 3 Satz 5, 14 Abs. 5 Satz 1 KostO).
Mit seiner weiteren Beschwerde gegen jenen Beschluss hatte der Beschwerdeführer geltend gemacht, die begehrte Zustimmung zu einer weiteren Grundschuldbelastung des Erbbaurechts sei gemäß § 39 Abs. 1 Satz 1 KostO mit dem vollen Betrag der Mehrbelastung von 17.702,02 Euro zu bewerten; das Landgericht habe die Abweichung von der in diesem Sinne ergangenen Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 22.05.1974 (Rpfleger 1974, 411) nicht plausibel begründet.
Der Senat hat am 20. Juli 2007 die Entscheidung des Einzelrichters aufgehoben, weil nicht dieser, sondern die Kammer zur Entscheidung berufen sei.
Daraufhin hat die Kammer am 10. August 2007 das Rechtsmittel zurückgewiesen, wogegen sich der Beschwerdeführer nun mit der weiteren Beschwerde wendet.
Er wiederholt und ergänzt sein früheres Vorbringen.
Wegen der Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Die weitere Beschwerde hat Erfolg.
1.
Zunächst sei klarstellend festgehalten, dass - unabhängig von der Frage einer rechtlichen Zulässigkeit der Zurückverweisung durch den Senat mit Blick auf die originäre Zuständigkeit des Einzelrichters im Wertbeschwerdeverfahren §§ 31 Abs. 3 Satz 5; 14 Abs. 7 Satz 1 KostO) - die Kammer, abgesehen von der Bindungswirkung der Senatsentscheidung vom 20. Juli 2007, der Sache nach schon deshalb zur Entscheidung berufen ist, weil ihr Einzelrichter eine grundsätzliche Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage bejaht hatte und er die Entscheidung deshalb der Kammer hätte übertragen müssen (§§ 31 Abs. 6, 14 Abs. 7 Satz 2 KostO; vgl. allerdings §§ 31 Abs. 3 Satz 5, 14 Abs. 7 Satz 4 KostO).
2.
a)
Die Kammer hat zur Begründung ausgeführt, die Frage, wie der Geschäftswert der Zustimmung des Grundstückseigentümers nach § 5 ErbbRVO zu einer Veräußerung oder Belastung des Erbbaurechts zu bestimmen ist, werde in Rechtsprechung und Literatur unterschiedlich beantwortet. Teilweise werde die Auffassung vertreten, dass der Geschäftswert der Zustimmung gleich dem Wert des Rechtsverhältnisses sei, auf das sich die Erklärung bezieht (§ 39 Abs. 1 Satz 1 KostO) und dass deshalb die Zustimmungserklärung gemäß §§ 5-7 ErbbRVO denselben Wert wie die Belastung bzw. Veräußerung des Erbbaurechts selbst habe [vgl. OLG Düsseldorf, Rpfleger 1974, 411; Korintenberg/Lappe/Bengel/Reimann, KostO, 16. Aufl., § 30 Rdnr. 32 und § 121 Rdnr. 27; Rohs/Wedewer, KostO, § 30 Rdnr. 15 a und § 121 Rdnr. 16]. Nach anderer Auffassung bestimme sich der Geschäftswert derartiger Zustimmungen nach § 30 Abs. 1 KostO [vgl. OLG Stuttgart, Rpfleger 1980, 316; Hartmann, Kostengesetze, 34. Aufl., § 30 KostO Rdnr. 6]. Insoweit werde angenommen, dass der Geschäftswert unter Berücksichtigung des Interesses der Beteiligten an der Entscheidung über die Zustimmung zur Veräußerung oder Belastung des Erbbaurechts mit etwa 10 bis 20 % des Verkaufs bzw. Belastungswerts zu bestimmen ist [vgl. BayObLG, Rpfleger 1999, 325 und NJW-RR 1998, 161; Palandt-Bassenge, BGB, 65. Aufl., § 7 ErbbRVO, Rdnr. 8]. Die Kammer schließe sich der zuletzt genannten Auffassung an. Denn es gehe hier nicht um die Zustimmung selbst bzw. um die Beurkundung der Zustimmungserklärung, sondern um die gerichtliche Ersetzung der Zustimmungserklärung im Verfahren nach § 7 Abs. 3 ErbbRVO. Da sich die gerichtliche Ersetzung der Zustimmungserklärung im Verhältnis zum Eigentümer als Einschränkung und in ihrer Rechtswirkung gegenüber dem Erbbauberechtigten als teilweise Befreiung von einer Verfügungsbeschränkung darstelle, liege es nahe, für die Bemessung des Geschäftswertes dieses gerichtlichen Verfahrens § 30 Abs. 1, 2. Halbsatz KostO anzuwenden [vgl. OLG Stuttgart, a. a. O.].
Die Bemessung des Interesses der Beteiligten an der Entscheidung über die Zustimmung mit etwa 17% des Belastungswertes und dementsprechend die Festsetzung des Geschäftswertes auf 3.000,- EUR entspreche auch nach Auffassung der Kammer freiem Ermessen im Sinne des § 30 Abs. 1 KostO.
b)
Die Bewertung der Kammer erweist sich als ermessensfehlerhaft, weil sie das von dem des Klägers abgeleitete Interesse des Rechtsmittelführers nicht hinreichend gewichtet. Unabhängig davon, ob man die Interessensbewertung gemäß § 39 KostO an dem Wert des Rechtsverhältnisses, auf das sich die beurkundete Erklärung bezieht, ausrichtet (vgl. OLG Düsseldorf, Rpfleger 1974, 411; Korintenberg/Lappe/Bengel/Reimann, KostO 16. Auflage § 30 Rdz. 32 und § 121 Rdz. 27; Rohs-Wedewer, KostO, § 30 Rdz. 15 a und § 121 Rdz 16) oder gemäß § 30 KostO eine Wertbestimmung nach freiem Ermessen befürwortet (Hartmann, KostG 37. Auflage 2007 § 30 KostO Rdz. 6; Soergel-Stürner, BGB 13. Auflage 2006 - ErbbauVO § 7 Rdz. 6), ist Anknüpfungspunkt jeweils der Wert der Zustimmungserklärung des Eigentümers zur Belastung des Erbbaurechts.
Maßgebend ist dabei, welcher (wirtschaftliche) Erfolg mit der Erklärung erstrebt wird (vgl. Zöller-Herget, ZPO 25. Auflage 2005 § 3 Rdz. 16 "Willenserklärung"; s. a. BGH NJW-RR 2002, 823).
Für den Kläger hat aber die Zustimmungserklärung des Eigentümers zu einer entsprechenden Erhöhung der Grundschuld auch bei einer Bemessung nach der subsidiären Vorschrift des § 30 KostO nicht nur den Wert einer im Einzelfall erteilten Befreiung von einer Verfügungsbeschränkung (so die Kammer im Anschluss an OLG Stuttgart Rpfleger 1980, 316, betreffend ein Verfahren der Ersetzung der Zustimmung des Grundstückseigentümers zur Veräußerung des Erbbaurechts - ErbbauV § 7 Abs. 3). Der Kläger erstrebt damit vielmehr die Mitwirkung an einem Rechtsgeschäft, das bis zur Zustimmung des Grundstückseigentümers schwebend unwirksam ist (vgl. § 6 Abs. 1 ErbbRVO; OLG Düsseldorf, Rpfleger 1974, 411). Da der Kläger vorliegend ohne die Erweiterung der Grundschuldbelastung um 17.702,02 Euro den entsprechenden Betrag nicht für die Renovierung kreditiert erhält, hat das Rechtsgeschäft für ihn ein diesem Wert entsprechendes Interesse. Dem wird die deutlich geringere Festsetzung durch die Kammer nicht gerecht.
Ende der Entscheidung
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