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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Beschluss verkündet am 21.02.2006
Aktenzeichen: I 3 Wx 210/05
Rechtsgebiete: Elfte Richtlinie 89/666/EWG, HGB


Vorschriften:

Elfte Richtlinie 89/666/EWG über die Offenlegung von Zweigniederlassungen, die in einem Mitgliedstaat von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen errichtet wurden, die dem Recht eines anderen Staates unterliegen vom 21. Dezember 1989 (Abl. Nr. L 395/36) Art. 2
HGB § 13 d
HGB § 13 e
HGB § 13 g
1. Für die Eintragung der Zweigniederlassung einer englischen "public limited company" in das Handelsregister ist die Vorlage eines Gesellschafterbeschlusses über die Gründung der Zweigniederlassung nicht erforderlich; damit kann das Registergericht auch nicht verlangen, dass ein solcher Beschluss vom "secretary" der Gesellschaft bestätigt wird.

2. In das Register ist nur der Gegenstand der Zweigniederlassung einzutragen, der hinreichend konkretisiert und individualisiert sein muss.

3. Das Registergericht ist nicht befugt zu überprüfen, ob die angemeldete Tätigkeit der Zweigniederlassung vom Gegenstand des Unternehmens umfasst ist.


OBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS

I-3 Wx 210/05

In der Handelsregistersache

betreffend die Eintragung der Zweigniederlassung der M Limited,

hat der 3. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf auf die weitere Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss der 5. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Duisburg vom 20. April 2005 unter Mitwirkung der Richter am Oberlandesgericht G, v W. und B am 21. Februar 2006

beschlossen:

Tenor:

Der angefochtene Beschluss und die Zwischenverfügung des Amtsgerichts vom 01.02.2005 werden aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung an das Amtsgericht zurückverwiesen.

Der Beschwerdewert wird auf 3.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe:

I.

Die Antragstellerin wurde am 04.11.2004 als private limited company by shares englischen Rechts mit Sitz in B gegründet. Sie ist im Handelsregister für England und Wales eingetragen. Eingetragener Geschäftsführer der Gesellschaft ist Herr S. Die Bestimmungen zur Gesellschaftsgründung (memorandum of association) sehen in Nr. 3 als hauptsächlichen Geschäftsgegenstand vor:

Die Vornahme und Ausübung aller gewerblichen Geschäfte und Tätigkeiten sowie aller damit zusammenhängenden Tätigkeiten, die für eine allgemeine kaufmännische Handelsgesellschaft und/oder sonstige Gesellschaft üblich und erforderlich sind.

Der Geschäftsführer der Antragstellerin hat mit notariell beglaubigter Erklärung vom 25.11.2004 die Errichtung einer Zweigniederlassung der Gesellschaft in Wesel zur Eintragung im Handelregister angemeldet, als Tätigkeit der Zweigniederlassung den oben genannten Geschäftsgegenstand der Antragstellerin angegeben und sich selbst als Vertreter der Niederlassung angemeldet. Ferner hat er die Eintragung der Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB beantragt. Der Anmeldung beigefügt sind Urkunden über die Gründung und Registrierung der Antragstellerin in englischer Sprache und deutscher Übersetzung und ein allein vom Geschäftsführer und alleinigen Gesellschafter der Antragstellerin unterzeichneter Gesellschafterbeschluss vom 05.11.2004 über die Errichtung der Zweigniederlassung in W.

Das Registergericht hat gegen die beantragte Eintragung Bedenken erhoben. Hierzu hat der Geschäftsführer der Antragstellerin Stellung genommen und unter anderem mitgeteilt, die Zweigniederlassung beschäftige sich mit:

"Der Betreuung und Verwaltung von Wohn- und Eigentumsanlagen sowie die (sic!) Modernisierung und Renovierung als Generalunternehmen und entsprechende (sic!) Dienstleistungen im handwerklichen und nichthandwerklichen Bereich."

Das Registergericht hat weiterhin eine Eintragung abgelehnt und mit Zwischenverfügung vom 01.02.2005 auf folgendes hingewiesen:

Der Beschluss der Gesellschaft, dass in W eine Zweigniederlassung gegründet werde, bedürfe der Beglaubigung durch den Secretary der Gesellschaft. Der zur Eintragung angemeldete Gegenstand der Zweigniederlassung sei nicht hinreichend konkretisiert. Derzeit könne auch nicht überprüft werden, ob der Tätigkeitsbereich der Zweigniederlassung vom Unternehmensgegenstand des Unternehmens selbst in der Weise mit erfasst werde, dass diese zumindest teilidentisch mit den Tätigkeiten der Hauptniederlassung seien. Soweit die Anmeldung eine Befugnis der Gesellschafterversammlung vorsehe, einzelnen Directors eine Einzelvertretungsbefugnis einzuräumen, lasse sich eine solche Befugnis den vorgelegten Articles of Association der Gesellschaft nicht entnehmen. Dieser Punkt sei daher zu korrigieren bzw. es sei eine Ergänzung der Satzung zu veranlassen.

Die Antragstellerin hat Beschwerde eingelegt, der das Amtsgericht nicht abgeholfen und die das Landgericht zurückgewiesen hat.

Hiergegen wendet sich die Antragstellerin mit der weiteren Beschwerde. Sie macht geltend:

Die Mitwirkung des Secretary der Gesellschaft sei zur wirksamen Gründung der Zweigniederlassung nicht erforderlich. Alle Beschlüsse könnten durch die Directors bzw. Gesellschafter auch ohne Mitwirkung des Secretary gefasst werden. Für die Eintragung der Zweigniederlassung sei die Vorlage des Beschlusses über deren Errichtung nicht notwendig. Die Tätigkeit der Zweigniederlassung sei hinreichend konkret bezeichnet worden. Allein diese sei nach Art 2 Abs. 1 b) der Zweigniederlassungsrichtlinie anzugeben.

Wegen der Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Die gemäß §§ 20, 27, 29 FGG zulässige weitere Beschwerde ist begründet. Denn die Entscheidung des Landgerichts beruht auf einer Rechtsverletzung (§§ 27 FGG, 546 ZPO).

1.

Das Landgericht hat zurecht in der Zwischenverfügung des Amtsgerichts vom 01.02.2005 eine anfechtbare Entscheidung im Sinne des § 19 FGG gesehen. Gegen die Beanstandung einer Anmeldung zum Handelsregister durch eine Zwischenverfügung des Registergerichts ist nach allgemeiner Meinung die Beschwerde zugelassen (vgl. BayObLGZ 1970, 133, 134 f.; OLG Thüringen, Beschluss v. 09.09.2005 - 6 W 302/05, zitiert nach juris; Keidel/Kahl, FGG, 15. A., § 19 Rn. 16). Hier wäre es reine Förmelei die Antragstellerin darauf zu verweisen, zunächst einen inhaltlich regelmäßig mit der Zwischenverfügung identischen Beschluss des Amtsgerichts über die Ablehnung der Eintragung abzuwarten.

2.

Die weitere Beschwerde ist sachlich gerechtfertigt.

a)

Das Landgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt:

Nicht zu beanstanden sei das Verlangen des Amtsgerichts, dass der Beschluss der Gesellschaft über die Gründung der Zweigniederlassung vom 05.11.2004 der Beglaubigung durch den Sekretär der Gesellschaft bedürfe, weil anderenfalls der Nachweis der ordentlichen Beschlussfassung nicht geführt sei.

Auch soweit sich die Beschwerde gegen die Bedenken des Amtsgerichts gegen die Eintragung des angemeldeten Tätigkeitsbereich der Zweigniederlassung richte sei das Rechtsmittel schon deshalb nicht erfolgreich, weil aus den dargelegten Gründen nicht festgestellt werden könne, dass die Zweigniederlassung gemäß dem Gründungsbeschluss wirksam gegründet ist. Ansonsten gelte insoweit, dass bei einer inländischen Zweigniederlassung einer ausländischen Gesellschaft mit beschränkter Haftung u.a. der Unternehmensgegenstand der Zweigniederlassung, d.h. der Schwerpunkt ihrer Geschäftstätigkeit anzumelden sei. Bei der Eintragung erforderlich sei die wörtliche Wiedergabe der maßgeblichen Satzungsbestimmungen; nicht eine abgekürzte sinngemäße oder gar eine Teilwiedergabe. Danach sei der Geschäftszweck wie in dem Gründungsbeschluss der Zweigniederlassung einzutragen. Das Registergericht der Zweigniederlassung sei nicht befugt, eine andere Bezeichnung des Unternehmenszwecks zu verlangen. Die §§ 13 d, 13 e und 13 g HGB regelten die registerrechtliche Behandlung von inländischen Zweigniederlassungen ausländischer Gesellschaften mit beschränkter Haftung abschließend. Dieses Ergebnis entspreche der Niederlassungsfreiheit aus Art. 43, 48 EGV und dem Grundsatz, dass Gesellschaften, die nach den Vorschriften eines Mitgliedstaates der EU errichtet wurden, anzuerkennen seien.

Wegen des mangelnden Nachweises der Gründung der Zweigniederlassung sei die Beschwerde auch insoweit zurückzuweisen als sie sich gegen die Eintragung einer Einzelvertretungsbefugnis des ständigen Vertreters der Niederlassung, des Geschäftsführers der Antragstellerin richte. Hier gelte im übrigen, dass bei der Anmeldung der inländischen Zweigniederlassung einer ausländischen GmbH die Personen zu benennen seien, die befugt seien, als ständige Vertreter für den Betrieb der Zweigniederlassung die Gesellschaft gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten (§ 13 e Abs. 2 Satz 4 Nr. 3 HGB). Die Vertretungsbefugnis (Umfang der Vertretungsmacht, Allein- oder Gesamtvertretung) sei ebenfalls in der Anmeldung zu bezeichnen (§ 13 e Abs. 2 Satz 4 Nr. 3 HGB). Diese sei dem Gründungsbeschluss vom 05.11.2004 zu entnehmen. Danach übernehme der Geschäftsführer der Antragstellerin die ständige Vertretung der Zweigniederlassung und sei berechtigt, die Zweigniederlassung uneingeschränkt in allen Angelegenheiten gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten. Bedenken gegen eine solche Eintragung ergäben sich nicht mehr aus dem weiteren Inhalt des Gründungsbeschlusses, wonach der Geschäftsführer auch - soweit nach deutschem Recht zulässig - von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit sei. Denn auf die Verfügung des Amtsgerichts vom 03.12.2004 habe die Antragstellerin durch Schreiben vom 20.01.2005 mitgeteilt, dass diese Befreiung nicht mehr zur Eintragung angemeldet werde. Bleibe die Gesellschaft dabei, wäre also nicht zu entscheiden, ob die Befreiung nach § 181 BGB einzutragen sei.

b)

Das hält der dem Senat obliegenden rechtlichen Prüfung nicht stand, soweit es darum geht, dass die Bestätigung des Gründungsbeschlusses durch den Sekretär der Gesellschaft verlangt wird und die ursprünglich angemeldete Tätigkeit der Zweigniederlassung eingetragen werden soll. Die ergänzenden Ausführungen des Landgerichts sind hingegen im wesentlichen zutreffend. Im einzelnen gilt folgendes:

aa)

Die Eintragung einer Zweigniederlassung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz im Ausland hängt nicht davon ab, dass der Beschluss zur Gründung der Zweigniederlassung durch den Sekretär der Gesellschaft bestätigt wird. Bei der Anmeldung der Zweigniederlassung einer englischen Kapitalgesellschaft zum Handelsregister ist die Vorlage eines Gesellschafterbeschlusses zur Gründung der Zweigniederlassung nach der Zweigniederlassungsrichtlinie und den §§ 13 d, 13 e, 13 g HGB nicht erforderlich. Nach Art. 2 Abs. 2 Buchstabe b der elften Richtlinie 89/666/EWG über die Offenlegung von Zweigniederlassungen, die in einem Mitgliedsstaat von Gesellschaften bestimmter Rechtsform errichtet wurden, die dem Recht eines anderen Staates unterliegen vom 21. Dezember 1989 (ABl. Nr. L 395/36) kann der Mitgliedsstaat der Zweigniederlassung vorschreiben, dass der Errichtungsakt offen zu legen ist.

Das für die Zweigniederlassung der Antragstellerin maßgebende deutsche Recht enthält jedoch keine solche Vorschrift.

Damit kann auch nicht die Bestätigung eines solchen Beschlusses durch den Secretary der Gesellschaft verlangt werden.

bb)

Der Tätigkeitsbereich der Zweigniederlassung ist im Gegensatz zur Auffassung der Kammer nicht so einzutragen, wie ursprünglich angemeldet, sondern so wie im Schreiben der Antragstellerin vom 24.12.2004 begehrt. Allein die dort enthaltene konkrete Tätigkeitsbezeichnung genügt den Anforderungen des Art. 2 Abs. 1 Buchstabe b der Zweigniederlassungsrichtlinie und dem insoweit maßgeblichen deutschen Recht (§§ 13 d Abs. 3, 13 e Abs. 2 Satz 3 HGB). Denn für die Beurteilung der Zulässigkeit des Gegenstandes einer inländischen Zweigniederlassung gilt deutsches Recht, § 13 d Abs. 3 HGB. Der im deutschen Handelsregister einzutragende Gegenstand der Zweigniederlassung muss daher hinreichend konkretisiert und individualisiert sein. Diese Auslegung widerspricht auch nicht den Vorgaben der Zweigniederlassungsrichtlinie. Der dort in Art. 2 Abs. 1 Buchstabe b verwandte Begriff "Tätigkeit" der Zweigniederlassung deutet darauf hin, dass damit die tatsächlichen unternehmerischen Aktivitäten am Ort der Zweigniederlassung gemeint sind. Die bloß abstrakte Angabe des Unternehmensgegenstandes genügt daher nicht (Wachter, Anm. zu OLG Hamm in GmbHR 2005, 1131, 1132). Dem entspricht allein die von der Antragstellerin nachgereichte Tätigkeitsbeschreibung, wonach sich die Zweigniederlassung mit der Betreuung und Verwaltung von Wohn- und Eigentumsanlagen sowie der Modernisierung und Renovierung als Generalunternehmen und entsprechenden Dienstleistungen im handwerklichen und nichthandwerklichen Bereich beschäftigt.

Eine Befugnis des Registergerichts zu überprüfen, ob diese Geschäftstätigkeit der Zweigniederlassung von dem Unternehmensgegenstand der ausländischen Kapitalgesellschaft gedeckt ist, besteht nicht, denn für eine solche Überprüfung fehlt die Rechtsgrundlage (vgl. OLG Hamm GmbHR 2005, 1130; OLG Thüringen a.a.O.). Es besteht auch kein Anlass, den sehr weit gefassten Unternehmensgegenstand der Antragstellerin gemäß dem memorandum of association einzutragen.

cc)

Hinsichtlich der zur Eintragung angemeldeten Vertretungsbefugnis des Alleingeschäftsführers der Antragstellerin für die Zweigniederlassung (§ 13 e Abs. 2 Nr. 3 HGB) bestehen keine Bedenken. Hierbei geht der Senat mit dem Landgericht davon aus, dass die Eintragung der Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB nicht mehr begehrt wird. Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die Eintragung der Befreiung von § 181 BGB bei der Zweigniederlassung einer englischen Kapitalgesellschaft grundsätzlich ausgeschlossen ist (vgl. BayObLG NZG 2005, 850).

3.

Die Entscheidungen der Vorinstanzen können daher mit den angegebenen Begründungen keinen Bestand haben. Zur Prüfung der Frage, ob die Anmeldung im übrigen den Anforderungen nach §§ 13 d, 13 e, 13 g HGB entspricht, ist die Sache deshalb an das Amtsgericht zurückzuverweisen. Das Registergericht hat unter Beachtung der dargelegten Rechtsauffassung des Senats über die Anmeldung zu entscheiden

III.

Die Festsetzung des Gegenstandswerts des Verfahrens der weiteren Beschwerde beruht auf den §§ 131 Abs. 2, 30 Abs. 1 und 2 KostO. Eine Kosten- und Auslagenentscheidung ist nicht veranlasst.

Ende der Entscheidung

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