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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Beschluss verkündet am 18.10.2005
Aktenzeichen: I-3 Wx 214/05
Rechtsgebiete: WEG, BGB


Vorschriften:

WEG § 16
BGB § 362
Überweist ein Wohnungseigentümer von ihm geschuldetes Hausgeld auf ein "Verwaltungskonto" des Verwalters und überweist der Verwalter den Betrag mit dem Bemerken zurück, dass die Zahlung auf das dem Schuldner bekannt gegebene "Hausgeldkonto" (Treuhandkonto) zu erfolgen habe, so entfaltet die Überweisung auf das "Verwaltungskonto" keine Tilgungswirkung.
OBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS

I-3 Wx 214/05

In dem Verfahren

betreffend die Wohnungseigentümergemeinschaft

hat der 3. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf auf die sofortige weitere Beschwerde der Beteiligten zu 8. und 9. gegen den Beschluss der 11. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg vom 27. Juli 2005 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht Dr. G. und der Richter am Oberlandesgericht B. und von W.

am 18. Oktober 2005

beschlossen:

Tenor:

Die sofortige weitere Beschwerde der Beteiligten zu 8 und 9 wird zurückgewiesen.

Sie tragen die gerichtlichen Kosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde und haben den übrigen Beteiligten die ihnen in dieser Instanz notwendig entstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Wert des Beschwerdegegenstandes: 1.550,60 €.

Gründe:

I.

Die Beteiligten zu 1 bis 7 begehren restliche Wohngeldzahlungen in Höhe von insgesamt 1.550,60 Euro aufgrund der Jahresabrechnung für 2003 sowie des Wirtschaftsplans für 2004.

Das Amtsgericht hat am 7. März 2005 dem Antrag uneingeschränkt stattgegeben.

Die Beteiligten zu 8 und 9 haben mit ihrer sofortigen Beschwerde ihren erstinstanzlichen Zurückweisungsantrag weiter verfolgt. Sie haben weiterhin bestritten, dass die Beteiligten zu 1 bis 9 oder der Verwalter zur Durchführung dieses Verfahrens bevollmächtigt sind, so dass der Antrag bereits mangels Vorlage einer Vollmacht zurückzuweisen sei. Überdies hätten weitere Zahlungen der Beteiligten zu 8 und 9 berücksichtigt werden müssen, welche auf ein Konto des Verwalters D. erfolgt sind. Dass dieser das Geld an sie zurück überwiesen habe, stehe der Erfüllungswirkung der Zahlung nicht entgegen.

Die Beteiligten zu 8 und 9 haben beantragt,

den amtsgerichtlichen Beschluss aufzuheben und den Antrag der Beteiligten zu 1 bis 7 zurückzuweisen.

Die Beteiligten zu 1 bis 7 haben beantragt,

die sofortige Beschwerde zurückzuweisen.

Sie haben den amtsgerichtlichen Beschluss verteidigt und haben gemeint, sie seien zur Vorlage einer Vollmacht nicht verpflichtet. Die Beteiligten zu 1 bis 7 hätten den Verwalter gebeten, den Verfahrensbevollmächtigten zu kontaktieren, um die Antragsschrift zu fertigen. Im Übrigen hätten die Beteiligten zu 1 bis 7 sämtliche auf das Hausgeldkonto überwiesene Beträge berücksichtigt. Demgegenüber seien etwaige auf ein anderes Konto überwiesene und an die Beteiligten zu 8 und 9 zurück überwiesene Beträge nicht zu berücksichtigen.

Die Kammer hat nach mündlicher Verhandlung mit am 27. Juli 2005 verkündetem Beschluss die sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 8 und 9 zurückgewiesen.

Hiergegen wenden sich die Beteiligten zu 8 und 9 mit ihrer sofortigen weiteren Beschwerde, der die Beteiligten zu 1 bis 7 entgegen treten.

Wegen der Einzelheiten des Vorbringens wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Die sofortige weitere Beschwerde der Beteiligten zu 8 und 9 hat keinen Erfolg. Denn die angefochtene Entscheidung beruht nicht auf einer Rechtsverletzung (§ 27 FGG).

1.

Das Landgericht hat ausgeführt, die Beschwerde sei nicht begründet.

Es ergäben sich insbesondere keine Bedenken gegen eine Bevollmächtigung der aufgetretenen Vertreter der Beteiligten zu 1 bis 7 zur Vornahme von Verfahrenshandlungen in diesem Verfahren, so dass sämtliche Verfahrenshandlungen der Rechtsanwälte Dr. L. & Partner als wirksam zu erachten seien.

Dabei sei bereits fraglich, ob in einem FG-Verfahren, in dem § 80 Abs. 1 ZPO nicht zur Anwendung gelange, auf einfache Rüge der Gegenseite hin ein Rechtsanwalt zu verpflichten sei, seine Bevollmächtigung nachzuweisen oder hiervon bereits aufgrund seiner beruflichen Stellung abgesehen werden könne [vgl. LG Wuppertal Rpfleger 1972, 100]. Insoweit sei zu berücksichtigen, dass ein Rechtsanwalt in der Regel nicht ohne Bevollmächtigung tätig werde [vgl. BayObLG WuM 1989, 539; OLG Hamm FamRZ 1973, 157; Bumiller/Winkler § 13 FGG Anm. 4]. Gleichwohl habe die Kammer hier im Zuge der Terminsvorbereitung vorsorglich telefonisch um Vorlage einer Prozess-/Verfahrensvollmacht gebeten, was im Verhandlungstermin vom 13. Juli 2005 dann ordnungsgemäß erfolgt sei. An der Rüge der fehlenden Prozessvollmacht hätten die Beteiligten zu 8 und 9 im Verhandlungstermin auch nicht mehr ausdrücklich festgehalten.

Dass der Verwalter berechtigt ist, Wohngeldansprüche im Namen der Eigentümergemeinschaft geltend zu machen, sei mit Blick auf die gerichtsbekannten Einlassungen der Beteiligten im Verfahren 11 T 309/03 (I-3 Wx 133/04) unstreitig. Diese Ermächtigung umfasse auch das Recht, - wie hier geschehen - einen Rechtsanwalt mit der gerichtlichen Geltendmachung zu beauftragen. Soweit die Vertretung der Eigentümergemeinschaft durch den Verwalter bei der Beauftragung zunächst nicht aus der Antragsschrift ersichtlich gewesen sei, habe der Antragstellervertreter dies nunmehr im Verhandlungstermin ausreichend klargestellt.

In der Sache sei der geltend gemachte Zahlungsanspruch ebenfalls berechtigt. Insoweit nehme die Kammer zwecks Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen der amtsgerichtlichen Entscheidung Bezug. Die weiterhin vertretene Rechtsansicht der Beteiligten zu 8 und 9, ihre zwischenzeitlichen Überweisungen auf ein falsches Konto, welche unstreitig wieder an sie zurück überwiesen worden sind, seien als Erfüllung anzusehen, sei aus Sicht der Kammer abwegig. Dies gelte insbesondere vor dem Hintergrund, dass den Beteiligten zu 8 und 9 das richtige Wohngeldkonto bekannt gewesen sei und es ihre Sache gewesen wäre, den Betrag jedenfalls spätestens nach der Rücküberweisung vom falschen Konto auf das nunmehr richtige Konto einzuzahlen bzw. zu überweisen.

2.

Diese Erwägungen halten der dem Senat obliegenden rechtlichen Nachprüfung stand.

a)

Die Kammer hat die Überzeugung vom Bestehen einer wirksamen Bevollmächtigung der Verfahrensbevollmächtigten der Antragsteller auf rechtlich nicht zu beanstandende Weise gewonnen. Die Rechtsanwälte Dr. L. & Partner sind erstinstanzlich für die Antragsteller aufgetreten, ohne dass die Beteiligten zu 8 und 9 dies beanstandet haben; jedenfalls ergibt sich aus der Niederschrift vom 22. Februar 2005 eine solche Beanstandung nicht. In der Verhandlung vom 13. Juli 2005 vor der Kammer haben die Rechtsanwälte Dr. L. & Partner ihre Verfahrensbevollmächtigung durch schriftliche Vollmacht des Verwalters nachgewiesen.

Aus der Ermächtigung des Verwalters durch § 3 Ziffer 5 des Verwaltervertrages, Ansprüche der Wohnungseigentümergemeinschaft gerichtlich und außergerichtlich geltend zu machen, folgt die Befugnis einen Rechtsanwalt zu beauftragen (vgl. Weitnauer-Lüke WEG 9. Auflage 2005 § 27 Rdz. 21) und mit einer entsprechenden Verfahrensvollmacht zu versehen.

b)

Zu Recht sind die Vorinstanzen davon ausgegangen, dass durch Überweisungen der Beteiligten zu 8 und 9 von insgesamt 1.450,- Euro zwischen dem 30. Januar 2004 und dem 28. Mai 2004 Erfüllung der geltend gemachten Hausgeldforderung in dieser Höhe nicht eingetreten ist, § 362 BGB. Die Beteiligten zu 8 und 9 haben nach eigenem Vorbringen die genannten Beträge nicht auf das ihnen bekannt gegebene Konto Nr. x des Verwalters bei der Stadtsparkasse Oberhausen (Hausgeldkonto) überwiesen, sondern auf das Konto der Immobilienverwaltung D. Nr. xx bei der Stadtsparkasse Oberhausen (Verwaltungskonto), von dem der Verwalter das Geld "immer wieder zurücküberwiesen" habe. Teilt der Gläubiger dem Schuldner ein bestimmtes Konto mit und/oder ergibt sich dies aus der Natur der Sache (Hausgeldkonto als Treuhandkonto), so hat die Überweisung auf ein anderes Konto in der Regel keine Tilgungswirkung (BGHZ 98, 30; OLG Karlsruhe NJW 1997, 1587; Palandt-Heinrichs BGB 64. Auflage 2005 § 362 Rdz. 8). Anderes könnte sich nach den Grundsätzen von Treu und Glauben allenfalls ergeben, wenn der Gläubiger die Zahlung auf das falsche Konto unbeanstandet hinnimmt. Dies ist hier nicht geschehen, der Verwalter hat vielmehr das Geld "immer wieder zurücküberwiesen".

3.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 47 Satz 1 und 2 WEG. Es entspricht billigem Ermessen, dass die Beteiligten zu 8 und 9 die gerichtlichen Kosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde tragen und den übrigen Beteiligten ihre notwendig entstandenen außergerichtlichen Kosten erstatten, Letzteres weil die Beschwerdeführer nach den Entscheidungen der Vorinstanzen ohne Weiteres hätten erkennen können und müssen, dass ihr Rechtsmittel nicht Erfolg versprechend sein würde.

Ende der Entscheidung

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