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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Beschluss verkündet am 21.01.2009
Aktenzeichen: I-3 Wx 217/08
Rechtsgebiete: FGG, ZPO


Vorschriften:

FGG § 15 Abs. 1
ZPO § 406 Abs. 5
ZPO § 567 Abs. 1
ZPO § 574 Abs. 1 Nr. 2
Seit Inkrafttreten des Zivilprozessreformgesetzes aus dem Jahre 2001 ist im Verfahren der Freiwilligen Gerichtsbarkeit gegen eine Entscheidung des Landgerichts, durch die ein im Beschwerdeverfahren gegen einen Sachverständigen angebrachtes Ablehnungsgesuch zurückgewiesen wird, nur noch die sofortige weitere Beschwerde und diese nur dann gegeben, wenn sie durch das Landgericht zugelassen worden ist.
Tenor:

Das Rechtsmittel wird als unzulässig verworfen.

Der Beteiligte zu 3. hat die den übrigen Beteiligten im Verfahren vor dem Senat notwendig entstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Geschäftswert: 3.000 €.

Gründe:

Durch die angefochtene Entscheidung hat das Landgericht einen Antrag des Beteiligten zu 3. auf Ablehnung eines im Beschwerdeverfahren bestellten Sachverständigen wegen Besorgnis der Befangenheit zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich der Beteiligte zu 3. mit seinem Rechtsmittel.

Dieses Rechtsmittel ist unzulässig, denn es ist weder als sofortige Beschwerde statthaft, noch erfüllt es die Zulässigkeitsvoraussetzungen einer sofortigen weiteren Beschwerde.

Seit Inkrafttreten des Zivilprozessreformgesetzes aus dem Jahre 2001 ist im Verfahren der Freiwilligen Gerichtsbarkeit gegen eine Entscheidung des Landgerichts, durch die ein im Beschwerdeverfahren gegen einen Sachverständigen angebrachtes Ablehnungsgesuch zurückgewiesen wird, nur noch die sofortige weitere Beschwerde und diese nur dann gegeben, wenn sie durch das Landgericht zugelassen ist (hierzu und zum Folgenden: OLG Zweibrücken NJW-RR 2002, S. 1507 f.; BayObLG BtPrax 2003, S. 267 f.; OLG Köln FGPrax 2005, S. 205 f.; Völker FPR 2008, S. 287/293; vgl. auch OLG Hamm FamRZ 2008, S. 703 f. sowie - für das Prozesskostenhilfeverfahren - Senat, Beschluss v. 20.07.2007 in Sachen I-3 Wx 15/07 m.w.Nachw.).

Im Verfahren der Freiwilligen Gerichtsbarkeit verweist die für die Ablehnung von Sachverständigen einschlägige Vorschrift des § 15 Abs. 1 FGG auf die entsprechenden Vorschriften der Zivilprozessordnung. Die Verweisung schließt auch die Einschränkungen ein, die sich für die Statthaftigkeit von Rechtsmitteln im Ablehnungsverfahren aus den allgemeinen Vorschriften der Zivilprozessordnung ergeben. Hingegen richtet sich das Rechtsmittelverfahren im übrigen, insbesondere bezüglich des zur Entscheidung über das Rechtsmittel berufenen Gerichts sowie bezüglich Form und Frist eines Rechtsmittels nach den Vorschriften des FGG.

Nach § 406 Abs. 5 ZPO findet zwar gegen einen Beschluss, mit dem ein Ablehnungsgesuch gegen einen Sachverständigen als unbegründet zurückgewiesen worden ist, die sofortige Beschwerde statt. Diese ist jedoch nach der zwingenden Vorschrift des § 567 Abs. 1 ZPO nur statthaft, soweit es sich bei dem anzufechtenden Beschluss um eine Entscheidung handelt, die im ersten Rechtszug ergangen ist. Entscheidend ist nach dem Gesetzeswortlaut nur, in welcher Instanz sich das Verfahren befindet - hier also, ob das Landgericht im ersten Rechtszug oder im Beschwerdeverfahren entschieden hat -, nicht hingegen kommt es darauf an, ob der Antragsteller durch die getroffene Entscheidung erstmals beschwert ist.

Bei dieser Lage ist gegen einen das Ablehnungsgesuch zurückweisenden Beschluss des Beschwerdegerichts nur noch, unter den Voraussetzungen des § 574 ZPO, die Rechtsbeschwerde eröffnet. Diese Vorschrift kann auf Ablehnungsverfahren der Freiwilligen Gerichtsbarkeit übertragen werden, da sie die Statthaftigkeit des Rechtsmittels regelt und die Übertragung keinen systematischen Bruch bewirkt, weil dem FGG das Rechtsinstitut einer weiteren Beschwerde, die von einer Zulassung abhängig ist, nicht grundsätzlich unbekannt ist. Gemäß § 574 ZPO setzt die Rechtsbeschwerde in Ablehnungsverfahren - weil im Gesetz nicht ausdrücklich vorgesehen - die Zulassung durch das Beschwerdegericht voraus (§ 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO). Hat sich das Landgericht als Beschwerdegericht in seiner Entscheidung zur Zulassung der Rechtsbeschwerde bzw. weiteren Beschwerde nicht geäußert, ist dieses Schweigen regelmäßig als Nichtzulassung auszulegen. Eine Nichtzulassungsbeschwerde sieht das Gesetz nicht vor.

Nach diesen Grundsätzen ist im gegebenen Fall eine sofortige Beschwerde nicht statthaft, denn das Landgericht hat zwar das Ablehnungsgesuch als unbegründet zurückgewiesen, jedoch über die Ablehnung des Sachverständigen innerhalb eines Beschwer-deverfahrens entschieden. Auch eine sofortige weitere Beschwerde kann der Beteiligte zu 3. zulässigerweise nicht einlegen, weil das Landgericht, indem es zu diesem Punkte geschwiegen hat, ein weiteres Rechtsmittel nicht zugelassen hat. Im übrigen liegen dafür, dass ein Zulassungsgrund gegeben sein könnte, auch keinerlei Anhaltspunkte vor.

Einer Entscheidung über die gerichtlichen Kosten des Verfahrens vor dem Senat bedarf es nicht, §§ 131 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2 Nr. 1 KostO. Die Erstattungsanordnung findet ihre Grundlage in § 13 a Abs. 1 Satz 2 FGG.

Die Wertfestsetzung beruht auf §§ 131 Abs. 2, 30 Abs. 2 Satz 1 KostO.

Ende der Entscheidung

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