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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Beschluss verkündet am 08.10.2003
Aktenzeichen: I-3 Wx 242/03
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 1617 b
BGB § 242
1.

Die Frist des § 1617 b Abs. 1 BGB ist eine Ausschlussfrist, gegen deren Versäumung eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht möglich ist.

2.

Wird ein Antragsteller von der Stellung des Antrages innerhalb der Frist durch eine unrichtige Auskunft des Standesamtes oder des Jugendamtes bei Abgabe der Erklärung zur Begründung der gemeinsamen elterlichen Sorge abgehalten, so ist er so zu stellen, als sei die Frist nicht bereits mit Ablauf von drei Monaten seit der Erklärung beim Jugendamt abgelaufen.


OBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS

I-3 Wx 242/03

In der Personenstandssache

betreffend den am 7. Juni 1996 geborenen M T,

(hier: Änderung des Familiennamens)

hat der 3. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf auf die weitere Beschwerde des Beteiligten zu 1. gegen den Beschluss der 25. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 10. Juli 2003 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht Dr. G, der Richterin am Oberlandesgericht S-L und des Richters am Oberlandesgericht Dr. S

am 8. Oktober 2003

beschlossen:

Tenor:

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen.

Wert des Beschwerdegegenstandes: 2.500 €.

Gründe:

I.

Die Beteiligten zu 1. und 2. sind die - nicht verheirateten - Eltern des Beteiligten zu 1. Sie haben am 29.01.2001 beim Jugendamt D erklärt, die Sorge für den Beteiligten zu 1. gemeinsam übernehmen zu wollen (§ 1626 a BGB).

Am 20.11.2001 hat der Beteiligte zu 1. im Einvernehmen mit der Beteiligten zu 2. beim Standesamt D beantragt, dem Beteiligten zu 1. den Namen "N" zu geben. Der Standesbeamte hat den Antrag abgelehnt, weil seit der Sorgeerklärung mehr als drei Monate vergangen waren.

Der Beteiligte zu 1. hat beim Amtsgericht beantragt, den Standesbeamten anzuweisen, den Namen des Beteiligten zu 1. von "T" in "N" abzuändern. Er hat vorgebracht, anlässlich der Sorgeerklärung am 29.01.2001 habe die zuständige Mitarbeiterin des Jugendamtes D auf seine Nachfrage bezüglich einer Namensgebung für den Beteiligten zu 1. erklärt, wenn die Kindeseltern keinen gemeinsamen Haushalt führten, habe ein entsprechender Antrag keine Aussicht auf Erfolg. Hierauf habe er sich verlassen und erst später beim Standesamt erfahren, dass die Führung eines gemeinsamen Haushaltes für die Namensgebung nicht notwendig sei.

Das Amtsgericht hat nach Vernehmung der Frau S vom Jugendamt D und Anhörung der Beteiligten zu 1. und 2. den Antrag abgelehnt, weil er nicht in der Frist des § 1617 b Abs. 1 Satz 1 BGB gestellt sei, eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht in Betracht komme und es nicht gegen Treu und Glauben verstoße, den Beteiligten zu 1. auf den Fristablauf zu verweisen. Zwar spreche vieles dafür, dass die von der Zeugin S erteilte Auskunft bezüglich der Namensgebung unrichtig gewesen sei, der Beteiligte zu 1. habe sich aber letztlich nicht auf diese Auskunft verlassen dürfen.

Der Beteiligte zu 1. hat gegen die Entscheidung des Amtsgerichts Beschwerde eingelegt, die das Landgericht zurückgewiesen hat.

Mit der weiteren Beschwerde wendet sich der Beteiligte zu 1. gegen die Entscheidung des Landgerichts. Er bringt vor, die in § 1617 b BGB normierte Ausschlussfrist von drei Monaten stehe nicht in Einklang mit Artikel 6 GG. Im Übrigen sei er durch den Beteiligten zu 3. - hier das Jugendamt der Stadt D - falsch über die Rechtsfolgen der Sorgerechtserklärung informiert worden. Es verstoße deshalb gegen Treu und Glauben, wenn sich der Beteiligte zu 3. - hier als Standesamt - auf den Ablauf der Frist berufe.

Der Beteiligte zu 3. ist dem Rechtsmittel entgegengetreten.

Wegen der Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II.

Die weitere Beschwerde ist zulässig (§ 49 Abs. 1 Satz 2 PStG, §§ 27 Abs. 1, 29 Abs. 1 FGG). In der Sache führt sie zur Aufhebung der landgerichtlichen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Landgericht zur erneuten Behandlung und Entscheidung.

1.

Das Landgericht hat ausgeführt, das Recht zur Neubestimmung des Namens gemäß § 1617 b BGB erlösche mit Ablauf der Frist von drei Monaten nach der Begründung der gemeinsamen Sorge der Eltern. Bei der Frist des § 1617 b Abs. 1 Satz 1 BGB handele es sich um eine materiell-rechtliche Ausschlussfrist, mit deren Ablauf - unabhängig von einer fehlenden Kenntnis der Eltern - das Recht zur "Namensgebung" erlösche. Aus diesem Grund "sei eine Zeugenvernehmung entbehrlich".

2.

Diese Erwägungen des Landgerichts begegnen durchgreifenden rechtlichen Bedenken.

a)

Das Landgericht ist allerdings - in Übereinstimmung mit dem Amtsgericht - zunächst zutreffend davon ausgegangen, dass es sich bei der Frist des § 1617 b Abs. 1 BGB um eine gesetzliche Ausschlussfrist handelt, deren Versäumung auch nicht durch eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand geheilt werden kann und bei der es auf die Kenntnis oder Unkenntnis der Eltern von der namensrechtlichen Folge der Begründung der gemeinsamen Sorge nicht ankommt (vgl. AG Regensburg StAZ 1999, 374, 375; Bamberger/Roth/Enders BGH Rn. 4 zu § 1617 b; Mü-Ko/von Sachsen Gessaphe, BGB 4. Aufl., Rn. 14 zu § 1617 b). Dies bedeutet, dass die geforderte Erklärung zur Namensgebung vor Fristablauf bei der zuständigen Behörde - dem Standesamt - eingeht.

Diese in § 1617 b BGB normierte Ausschlussfrist von drei Monaten steht auch - entgegen der Auffassung des Beteiligten zu 1. - im Einklang mit Artikel 6 GG. Die Namensänderung eines Kindes im Zusammenhang mit der Begründung der gemeinsamen elterlichen Sorge auf einen Zeitraum von drei Monaten, der in direktem Zusammenhang mit der gemeinsamen Sorgerechtserklärung steht, zu beschränken, stellt keine Beschränkung des Elternrechtes dar, die mit den Grundsätzen der Verfassung nicht im Einklang stünde.

b)

Das Landgericht hat ferner zu Recht angenommen, dass die Frist von drei Monaten auch dann zu laufen beginnt, wenn die Eltern des Kindes keine Kenntnis davon haben, dass eine Neubestimmung des Namens des Kindes nur innerhalb dieser drei Monate nach Begründung der gemeinsamen elterlichen Sorge zulässig ist (vgl. AG Regensburg a.a.O.).

Das Landgericht ist aber, ohne sich mit den besonderen Gegebenheiten des Falles, nämlich dem Vorbringen des Beteiligten zu 1., er sei durch die unrichtige Auskunft des Jugendamtes der Stadt D davon abgehalten worden, den Antrag beim Standesamt rechtzeitig zu stellen, hinreichend zu befassen, davon ausgegangen, die Frist des § 1617 b Abs. 1 Satz 1 BGB sei versäumt. Nach dem allgemein - auch in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - geltenden Grundsatz von Treu und Glauben kann die Berufung auf die Versäumung einer gesetzlichen Ausschlussfrist unbeachtlich sein, wenn der Antragsteller aus Gründen, welche die Behörde zu berücksichtigen hat, gehindert war, die Frist einzuhalten. Dies ist hier möglicherweise der Fall, wenn nämlich die Behauptung des Beteiligten zu 1. zutrifft, die zuständige Mitarbeiterin des Jugendamtes der Stadt D habe ihm auf ausdrückliche Nachfrage nach einer Namensänderung des Kindes erklärt, ein entsprechender Antrag habe keinen Sinn bzw. keine Aussicht auf Erfolg, wenn er - der Beteiligte zu 1. - nicht mit der Kindesmutter einen gemeinsamen Haushalt führe. Zwar besteht keine Pflicht des Jugendamtes, bei der Entgegennahme der Erklärung bezüglich des gemeinsamen Sorgerechts der Eltern auf die Rechtsfolgen dieser Erklärung, insbesondere auch auf die Möglichkeiten einer Namensänderung hinzuweisen und nähere Auskünfte dazu zu erteilen; wenn aber ein Elternteil oder beide Eltern eine - gewünschte - Änderung des Namens ausdrücklich ansprechen, und der betreffende Mitarbeiter des Jugendamtes insoweit Auskünfte erteilt, müssen diese Auskünfte richtig sein und dürfen nicht dazu führen, dass die Eltern im Vertrauen auf die Angaben des Jugendamtes von der Stellung eines an sich beabsichtigten Antrages auf Änderung des Kindesnamens absehen. Ist letzteres der Fall, so ist der betreffende Antragsteller nach Treu und Glauben so zu stellen, als sei die Frist nicht bereits mit Ablauf von drei Monaten seit der Erklärung beim Jugendamt abgelaufen, sondern erst drei Monate nachdem er von der Unrichtigkeit der erteilten Auskunft des Jugendamtes Kenntnis hat.

Ob hier eine unrichtige Auskunft seitens des Jugendamtes erteilt worden ist, hat das Landgericht nicht erwogen. Das ist rechtsfehlerhaft, denn entgegen der Auffassung des Amtsgerichts - kann dem Beteiligten zu 1. nicht entgegengehalten werden, er habe sich auf die Informationen der Zeugin S nicht verlassen dürfen, sondern hätte bei Beachtung der gebotenen Sorgfalt die tatsächlichen Voraussetzungen der möglichen Namensgebung kennen bzw. erfahren können.

Es kann dahinstehen, ob - wie das Amtsgericht ausgeführt hat - der Termin zur Begründung der gemeinsamen Sorge in einer "hektischen Atmosphäre" stattgefunden hat. Der Beteiligte zu 1. musste nicht davon ausgehen, dass eine von einer zur Entgegennahme der gemeinsamen Sorgeerklärung zuständigen Mitarbeiterin des Jugendamtes erteilte Auskunft unrichtig war. Er konnte vielmehr davon ausgehen, dass die Mitarbeiterin des Jugendamtes - falls sie die von ihm gestellte Frage nicht eindeutig beantworten konnte - ihn an das zuständige Standesamt verweisen würde, wo er sich hinsichtlich der Namensänderung hätte beraten lassen können.

Darauf, ob die Kindesmutter im Sommer 2001 Kenntnis von der wahren Rechtslage hatte, kommt es - entgegen der Auffassung des Amtsgerichts - nicht an. Auch wenn die Beteiligten zu 1. und 2. gemeinsam dem Kind den Namen des Beteiligten zu 1. geben wollten, muss sich der Beteiligte zu 1. hinsichtlich des Fristablaufs gemäß § 1617 b BGB eine "Kenntnis" der Beteiligten zu 2. nicht zurechnen lassen.

Der landgerichtliche Beschluss unterliegt danach der Aufhebung. Da dem Senat als Rechtsbeschwerdegericht eine eigene Würdigung der vom Amtsgericht erhobenen Beweise verwehrt ist, war die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen.

Ende der Entscheidung

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