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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Beschluss verkündet am 22.01.2008
Aktenzeichen: I-3 Wx 260/07
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 148
ZPO § 252
ZPO § 574 Abs. 1
Die Entscheidung des Beschwerdegerichts, die ein Wohnungseigentumsverfahren wegen "Vorgreiflichkeit" aussetzt, unterliegt nur der Anfechtung, wenn das Beschwerdegericht sie zugelassen hat.
OBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS

I-3 Wx 260/07

In dem Wohnungseigentumsverfahren

betreffend die Wohnungseigentumsanlage B/L

hat der 3. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf auf die weitere Beschwerde des Beteiligten zu 1. gegen den Beschluss der 25. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 19. September 2007 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht G., der Richterin am Oberlandesgericht Dr. L. und des Richters am Oberlandesgericht D.

am 22. Januar 2008

beschlossen:

Tenor:

Das Rechtsmittel wird verworfen.

Der Beteiligte zu 1. hat die gerichtlichen Kosten des dritten Rechtszuges zu tragen.

Geschäftswert: bis 1.000 €.

Gründe:

Mit Beschluss vom 14. Februar 2007 hat das Amtsgericht das vorliegende Wohnungseigentumsverfahren wegen Vorgreiflichkeit anderweitiger Verfahren entsprechend § 148 ZPO ausgesetzt, weil in jenen Verfahren durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens Beweis darüber erhoben werde, ob der Beteiligte zu 1. geschäftsfähig sei. Die vom Beteiligten zu 1. hiergegen gerichtete Beschwerde ist vor dem Landgericht ohne Erfolg geblieben. Die sein Rechtsmittel zurückweisende landgerichtliche Entscheidung greift der Beteiligte zu 1. nunmehr mit der von ihm zu Protokoll der Geschäftsstelle des Oberlandesgerichts erklärten weiteren Beschwerde an.

Diese weitere Beschwerde ist unzulässig, da nicht statthaft.

Die Aussetzung eines Wohnungseigentumsverfahrens findet - mangels besonderer Regelungen im Wohnungseigentumsgesetz oder im Gesetz über die Freiwillige Gerichtsbarkeit - ihre Grundlage in der entsprechenden Anwendung zivilprozessualer Vorschriften. Danach kann ein Verfahren im Falle der sogenannten Vorgreiflichkeit, § 148 ZPO, ausgesetzt werden und unterliegt dann Rechtsmitteln in entsprechender Anwendung des § 252 ZPO. Diese entsprechende Anwendung schließt allerdings die Geltung der allgemeinen Vorschriften der Zivilprozessordnung über das Beschwerdeverfahren ein (BayObLG NJW-RR 1988, S. 16; Staudinger-Wenzel, BGB, 13. Bearb. 2005, § 45 Rn. 7; Bärmann/Pick/Merle, WEG, 9. Aufl. 2003, § 45 Rn. 75). Nach den Vorschriften der ZPO ist eine Entscheidung des Beschwerdegerichts aber nur anfechtbar, wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist - was hier ausscheidet - oder das Beschwerdegericht sie in dem Beschluss zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 ZPO); auch letzteres ist vorliegend nicht der Fall.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 62 Abs. 1 WEG, 47 S. 1 u. 2 WEG a.F.. Von einer Erstattungsanordnung kann abgesehen werden, da sich die übrigen Beteiligten am Verfahren im dritten Rechtszuge nicht beteiligt haben.

Bei der Festsetzung des Geschäftswertes (§§ 62 Abs. 1 WEG, 48 Abs. 3 WEG a.F.) auf die unterste Gebührenstufe wird die auf der Hand liegende Unzulässigkeit des weiteren Rechtsmittels berücksichtigt.

Ende der Entscheidung

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