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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Beschluss verkündet am 31.10.2003
Aktenzeichen: I-3 Wx 266/03
Rechtsgebiete: FGG, BGB


Vorschriften:

FGG § 20 Abs. 1
FGG § 20 Abs. 2
BGB § 2198
BGB § 2200
BGB § 2202
Dem gewöhnlichen Nachlassgläubiger steht kein Beschwerderecht gegen die ablehnende Entscheidung des Nachlassgerichts zu, einen Testamentsvollstrecker zu ernennen.
OBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS

I-3 Wx 266/03

In der Nachlasssache

betreffend den Nachlass des am 16. Mai 1993 verstorbenen Herrn U C, zuletzt wohnhaft in Düsseldorf,

hat der 3. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf auf die weitere Beschwerde des Beteiligten zu 2. gegen den Beschluss der 25. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 7. August 2003 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht Dr. G, des Richters am Oberlandesgericht W-L und der Richterin am Oberlandesgericht S-L am 31. Oktober 2003

beschlossen:

Tenor:

Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

Der Beteiligte zu 2. trägt die gerichtlichen Kosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde.

Er hat ferner die dem Beteiligten zu 1. im dritten Rechtszug notwendig entstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Wert des Beschwerdegegenstandes: bis 3.000,00 Euro.

Gründe:

I.

Der Beteiligte zu 1 ist der Sohn und alleinige Erbe des Erblassers. Der Beteiligte zu 2. ist Nachlassgläubiger. Der Erblasser hatte in seinem notariellen Testament Testamentsvollstreckung angeordnet und als Testamentsvollstrecker seinen Bruder eingesetzt, der eine jährliche Aufwandsentschädigung von 5.000,00 DM erhalten sollte. Die Testamentsvollstreckung sollte bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres seines Sohnes andauern. Für den Fall, dass dieser das Amt nicht bis dahin ausübe, sollte das Nachlassgericht einen Ersatztestamentsvollstrecker bestimmen. Zum Nachlass gehört ein Hausgrundstück auf den Seychellen, das der Erblasser dem Beteiligten zu 1. im Wege des Vorausvermächtnisses zugewandt hat.

Der Bruder des Erblassers legte sein Amt als Testamentsvollstrecker am 18.11.1994 nieder. Rechtsanwalt J wurde zum neuen Testamentsvollstrecker ernannt. Dieser traf mit dem Beteiligten zu 2 und seiner damaligen Ehefrau eine Nutzungsvereinbarung, wonach diese das Haus auf den Seychellen gegen Übernahme der laufenden Betriebskosten bis zur Höhe von 6.000,00 DM jährlich nutzen durften. Der Beteiligte zu 2 macht aus dieser Nutzungsvereinbarung Aufwendungsersatzansprüche gegenüber dem Testamentsvollstrecker beim Landgericht Düsseldorf geltend (15 O 421/01).

Mit Schriftsatz vom 24.03.2003 legte Rechtsanwalt J sein Amt als Testamentsvollstrecker nieder, da nur noch ein geringes Vermögen im Nachlass vorhanden sei, welches nicht durch Kosten der Testamentsvollstreckung abgeschmolzen werden solle.

Den Antrag des Beteiligten zu 2, einen neuen Testamentsvollstreckers zu ernennen, hat das Nachlassgericht durch Beschluss vom 03.07.2003 zurückgewiesen. Der Beteiligte zu 2 hat Beschwerde eingelegt, die das Landgericht als unzulässig verworfen hat. Der Beteiligte zu 2 hat weitere Beschwerde eingelegt.

Der Beteiligte zu 1 ist dem Rechtsmittel entgegengetreten.

Wegen der Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II.

Die gemäß §§ 20, 22, 27, 29 FGG zulässige weitere Beschwerde des Beteiligten zu 2 hat in der Sache keinen Erfolg, denn der angefochtene Beschluss beruht nicht auf einer Verletzung des Gesetzes.

Das Landgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, die Beschwerde des Beteiligten zu 2 sei unzulässig, da ihm ein Beschwerderecht nicht zustehe. Er sei im Verfahren über die Ernennung des Testamentsvollstreckers nicht "Beteiligter" im Sinne von § 20 FGG; insoweit reiche ein bloßes wirtschaftliches Interesse nicht aus, vielmehr müsse ein rechtliches Interesse gegeben sein. Ein solches liege hier nicht vor. Die Testamentsvollstreckung sei nicht etwa zur Sicherung der Nachlassgläubiger angeordnet, sondern diene dem Erhalt des Nachlasses für den Erben. Durch die Nichternennung eines Testamentsvollstreckers werde daher auch nicht in die rechtlich geschützten Interessen des Nachlassgläubigers eingegriffen.

Diese Ausführungen halten der dem Senat obliegenden rechtlichen Nachprüfung stand.

Das Landgericht ist zutreffend von der Bestimmung des § 20 Abs. 1 FGG ausgegangen. Danach ist jeder, dessen Recht durch eine Verfügung beeinträchtigt wird, beschwerdeberechtigt. Erforderlich ist ein unmittelbarer, nachteiliger Eingriff in ein dem Beschwerdeführer zustehendes Recht, ein bloßes rechtliches Interesse an der Abänderung der angegriffenen Verfügung reicht nicht aus (vgl. Bay ObLG FamRZ 2002, 641, 642). Ebenso wenig reicht ein lediglich wirtschaftliches Interesse aus.

Fraglich ist, ob dem gewöhnlichen Nachlassgläubiger ein solches rechtliches Interesse im Verfahren über die Ernennung eines Testamentsvollstreckers durch das Nachlassgericht zuzuerkennen ist. Die Beschwerdeberechtigung könnte sich aus der Verpflichtung des Nachlassgerichts, die Beteiligten vor der Ernennung zu hören (§ 2200 Abs. 2 BGB), ergeben, wenn auch der Nachlassgläubiger "Beteiligter" im Sinne dieser Vorschrift ist. Hierzu hat bereits das Kammergericht in einem Beschluss vom 27.04.1974 ( OLGZ 1973, 385 ff. ) ausgeführt, dass "Beteiligte" nur solche Personen sind, denen kraft ihrer erbrechtlichen Stellung ein berechtigtes Interesse an der Klärung der Frage zuzuerkennen ist, ob jemand zum Testamentsvollstrecker zu ernennen ist. Ein gewöhnlicher Nachlassgläubiger sei nicht Beteiligter im Sinne dieser Vorschrift, denn es könne nicht Aufgabe des Nachlassgerichts sein, vor der Ernennung des Testamentsvollstreckers alle möglichen Nachlassgläubiger zu ermitteln und anzuhören. Eine Beteiligtenstellung ergebe sich auch nicht daraus, dass der gewöhnliche Nachlassgläubiger ein rechtliches Interesse daran habe, klären zu lassen, ob und wer Testamentsvollstrecker wird, weil davon abhänge, gegen wen er sich zur Zwangsvollstreckung in den Nachlass einen Vollstreckungstitel verschaffen müsse.

Diese Ausführungen hält der Senat auch für den vorliegenden Fall, in dem es um die Frage geht, ob ein gewöhnlicher Nachlassgläubiger sich gegen die Ablehnung der Ernennung eines Testamentsvollstreckers durch das Nachlassgericht wenden kann, für zutreffend. Der gewöhnliche Nachlassgläubiger hat keine erbrechtliche Stellung im Sinne von § 2200 BGB und ist deshalb nicht "Beteiligter". Er ist auch im übrigen nur in bestimmten Ausnahmefällen antragsberechtigt, so bei der Bestimmung eines Testamentsvollstreckers nach § 2198 BGB oder der Bestimmung einer Frist zur Annahmeerklärung des Testamentsvollstreckers nach § 2202 Abs. 3 BGB. Darüber hinaus kann ein Gläubiger zur Zwangsvollstreckung gemäß § 792 ZPO die Aushändigung von Urkunden verlangen. Durch die Ablehnung eines Beschwerderechts wird auch die Position des Nachlassgläubigers nicht beeinträchtigt. Lehnt das Nachlassgericht die Ernennung ab, kann der Nachlassgläubiger sein Verhalten darauf einstellen und seine Forderung nunmehr direkt gegen den Erben geltend machen. Der im laufenden Verfahren erforderliche Parteiwechsel beeinträchtigt seine rechtliche Position nicht, zumal - worauf bereits das Landgericht hingewiesen hat - auch bei der Bestellung eines neuen Testamentsvollstreckers eine Parteiänderung gegeben wäre. Das Landgericht hat schließlich auch zu Recht darauf abgestellt, dass die Bestellung eines Testamentsvollstreckers nicht im Interesse der Nachlassgläubiger, sondern zum Erhalt des Nachlasses für die Erben erfolgt. Der Nachlassgläubiger mag ebenfalls ein Interesse am Erhalt des Nachlasses haben, in den er seine Forderung durchsetzen will. Sein Interesse an einer anderen - abweichenden - Entscheidung des Nachlassgerichts ist aber lediglich ein wirtschaftliches, kein rechtliches.

Eine Beschwerdeberechtigung lässt sich auch nicht aus § 20 Abs. 2 FGG herleiten. Zwar kann der Nachlassgläubiger die Ernennung eines Testamentsvollstreckers durch das Nachlassgericht anregen. Aus der Zurückweisung eines solchen "Antrags" ergibt sich jedoch schon deswegen kein Beschwerderecht, weil es sich bei den in § 20 Abs. 2 FGG behandelten Fällen um echte Antragsverfahren handelt, zu denen das Ernennungsverfahren nach § 2200 BGB nicht gehört ( vgl. Keidel/Kuntze/Winkler, FGG, 15. Aufl. § 20 Rn. 48, § 12 RN. 10 ). Hinzu kommt, dass es sich bei der Vorschrift des § 20 Abs. 2 FGG nicht um eine Erweiterung der Beschwerdebefugnis aus § 20 Abs. 1 FGG handelt, sondern, wie sich aus seiner Stellung im Gesetz ergibt, um eine Einschränkung ( vgl. BGH NJW-RR 1991, 771 ).

Aus diesem Grunde kommt für den Nachlassgläubiger ein Beschwerderecht nicht in Betracht. Die weitere Beschwerde des Beteiligten zu 2 war danach zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 13 a Abs. 1 Satz 2 FGG.

Ende der Entscheidung

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