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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Beschluss verkündet am 03.02.2004
Aktenzeichen: I-3 Wx 364/03
Rechtsgebiete: WEG


Vorschriften:

WEG § 25 Abs. 2 Satz 1
Steht ein Wohnungseigentum zwei Wohnungseigentümern je zur Hälfte zu und teilen diese dasselbe in der Weise auf, dass einer von ihnen zugleich Alleineigentümer einer weiteren Wohnung wird, so kommt bei gesetzlichem Kopfstimmrecht zu dem der Rechtsgemeinschaft zustehenden Stimmrecht ein durch die Alleinberechtigung begründetes weiteres Stimmrecht hinzu.
OBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS

I-3 Wx 364/03

In dem Wohnungseigentumsverfahren

hat der 3. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf auf die sofortige weitere Beschwerde des Beteiligten zu 2 gegen den Beschluss der 19. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 21. November 2003 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht Dr. G, der Richterin am Oberlandesgericht Dr. L und des Richters am Oberlandesgericht W-L

am 3. Februar 2004

beschlossen:

Tenor:

Das Rechtsmittel des Beteiligten zu 2 wird zurückgewiesen.

Er hat die Gerichtskosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde zu tragen.

Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Wert des Beschwerdegegenstandes: 4.000,- Euro.

Gründe:

I.

Die Beteiligten sind die Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft K in M.

Die Sondereigentumseinheit im Erdgeschoss stand zunächst im Eigentum der Beteiligten zu 1, während der Beteiligte zu 2 Eigentümer der anderen, im Obergeschoss gelegenen Sondereigentumseinheit war.

Die Beteiligten zu 1 haben ihre Sondereigentumseinheit geteilt. Am 6. März 2003 wurde im Bestandverzeichnis des Grundbuchs von L Blatt X die Beteiligte zu 1 b als Miteigentümerin an dem Grundstück mit einem Miteigentumsanteil von 8875/100.000 verbunden mit dem Sondereigentum an den beiden im Anbau gelegenen Schuppen und an dem über diesem Schuppen liegenden Trockenspeicher eingetragen.

Auf der Wohnungseigentümerversammlung vom 28. April 2003, bei der alle Miteigentümer anwesend waren, sollte u.A. ein Beschluss über eine Verwalterbestellung gefasst werden. Die Beteiligten zu 1 stimmten jeweils mit einer Ja-Stimme, während der Beteiligte zu 2 eine Beschlussfassung unter Berücksichtigung von 3 Stimmen ablehnte, was im Protokoll der Versammlung als eine Enthaltung gewertet wurde.

Der Beteiligte zu 2, der meint die Unterteilung der Wohnung könne nicht zu einer Vermehrung der Stimmrechte führen, hat beantragt,

den Beschluss der Eigentümerversammlung vom28. April 2003 (Bestellung eines Verwalters und Abschluss des Verwaltervertrages) für ungültig zu erklären.

Das Amtgericht hat dem Antrag mit Teilbeschluss vom 13. Juni 2003 stattgegeben, weil durch Unterteilung der Wohnung der Beteiligten zu 1 in zwei Sondereigentumseinheiten ein vermehrtes Stimmrecht nicht geschaffen worden sei. Dies gelte jedenfalls solange, wie die neue Einheit nicht an einen Dritten veräußert werde. Gegenwärtig liege noch eine Personenidentität der Eigentümer vor, was dazu führe, dass der Beteiligten zu 1 b ein weiteres Stimmrecht nicht zustünde.

Gegen diese Entscheidung haben die Beteiligten zu 1 sofortige Beschwerde eingelegt und beantragt,

den angefochtenen Beschluss zu ändern und den Anfechtungsantrag des Beteiligten zu 2 abzulehnen.

Das Landgericht hat nach mündlicher Verhandlung am 21. November 2003 den amtsgerichtlichen Teilbeschluss geändert und den Antrag des Beteiligten zu 2 auf Ungültigerklärung des Eigentümerbeschlusses vom 28. April 2003 zurückgewiesen.

Hiergegen wendet sich der Beteiligte zu 2 mit der sofortigen weiteren Beschwerde, der die Beteiligten zu 1 entgegen treten.

Wegen der Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Das zulässige Rechtsmittel hat in der Sache keinen Erfolg. Denn der angefochtene Beschluss ist von entscheidungserheblichen Rechtsfehlern nicht beeinflusst (§ 27 FGG).

1.

Die Kammer hat u. A. zur Begründung ausgeführt: Zu Unrecht habe das Amtsgericht den in der Eigentümerversammlung am 28. April 2003 gefassten Beschluss bezüglich der Bestellung eines Verwalters und Abschluss des Verwaltervertrages für unwirksam erklärt. Derselbe sei aufgrund der zwei von den Beteiligten zu 1 abgegebenen Ja-Stimmen wirksam zustande gekommen.

Den Beteiligten zu 1 stünden zusammen zwei Stimmrechte zu, nämlich ein gemeinsam auszuübendes bezüglich der ehelichen Wohnung (§ 25 Abs. 2 Satz 2 WEG) sowie ein durch Übertragung des Eigentums an dem Schuppen erworbenes eigenes weiteres Stimmrecht der Beteiligten zu 1 b. Hinsichtlich des ihr nunmehr allein zustehenden Eigentums an dem Schuppen greife die Vorschrift des § 25 Abs. 2 Satz 2 WEG nicht ein. Diese Bestimmung betreffe nur die interne Regelung innerhalb eines Wohnungseigentums, wenn dieses Mehreren in Rechtsgemeinschaft zusteht. Darüber hinaus sei diese Bestimmung lediglich dann von Bedeutung, wenn derselben Rechtsgemeinschaft mehrere Wohnungen in einer Wohnungseigentumsanlage zustehen, wenn also die Beteiligten zu 1 gemeinsam Eigentümer einer weiteren Wohnung innerhalb der Wohnungseigentumsgemeinschaft wären.

Vorliegend gehe es indes um zwei Einheiten, hinsichtlich derer die Rechtsträger nicht völlig identisch sind. Die eine Einheit gehöre der "ehelichen Gemeinschaft" der Beteiligten zu 1, die andere allein der Beteiligten zu 1 b. Bei somit fehlender Personenidentität von Eigentümern könne die Beschränkung des § 25 Abs. 2 Satz 2 WEG jedoch nicht eingreifen. Eine erweiternde Auslegung dieser Vorschrift verbiete sich aufgrund der als Ausnahme zu wertenden Regelung des Kopfstimmenprinzips.

Da sich die Ehefrau mit ihrem Ehemann hinsichtlich der gemeinsam abzugebenden Stimme einigen müsse (ihr gehöre nur die Hälfte des ehelichen Wohnungseigentums), könne ihr das weitere Stimmrecht bezüglich ihres Alleineigentums nicht versagt werden. Eben so wenig könnte der "ehelichen Gemeinschaft" das Stimmrecht versagt werden. Die Begründung des Amtsgerichts, es liege Personenidentität vor, gehe somit fehl. Da es sich zum Einen um die Eheleute handele und zum Anderen um die Ehefrau allein liege gerade nicht die gemäß § 25 Abs. 2 5. 2 WEG geforderte Personenidentität vor. Dementsprechend sei auch die Unterscheidung zwischen der Übertragung des Eigentums an die Ehefrau oder an einen Dritten nicht korrekt.

Die gegenteilige Ansicht, dass die Stimme des mehrfach berechtigten Miteigentümers nur einmal berücksichtigt werden könne, führe dazu, dass das Stimmrecht eines Mitwohnungseigentümers verkürzt würde. Entgegen der Ansicht des Beteiligten zu 2 verfolge die Regelung des § 25 Abs. 2 Satz 2 WEG auch nicht das Ziel, eine einmal gegebene Stimmengewichtung zu erhalten. Dies sei weder dem Gesetzestext zu entnehmen noch ergebe dies die Auslegung. § 25 Abs. 2 Satz 2 WEG wolle nur verhindern, dass ein und dieselbe Person oder die aus ein und denselben Personen bestehende Rechtsgemeinschaft, der mehrere Wohnungen innerhalb einer Wohnungseigentumsgemeinschaft gehören, per se ein Stimmenübergewicht allein aufgrund der Anzahl der ihnen gehörenden Wohneinheiten zusteht, weil dies das Kopfprinzip unterlaufen würde.

Eine andere Beurteilung ergebe sich auch nicht im Hinblick auf die Grundsätze von Treu und Glauben. Ausreichende Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen Treu und Glauben seien nicht gegeben. Es stehe den Antragstellern frei, über ihr Eigentum - wie geschehen - zu verfügen.

2.

Diese Ausführungen halten der dem Senat obliegenden rechtlichen Überprüfung stand.

Der Beteiligten zu 1 b ist vorliegend aufgrund der Aufteilung der Eigentumswohnung der Beteiligten zu 1 ein weiteres Stimmrecht zuzugestehen. Insgesamt haben die Beteiligten zu 1 damit 2 Stimmen, so dass der Antrag des Beteiligten zu 2 auf Ungültigerklärung des mit der Mehrheit der Beteiligten zu 1 gefassten Eigentümerbeschlusses vom 28. April 2003, betreffend die Bestellung eines Verwalters und den Abschluss des Verwaltervertrages, vom Landgericht zu Recht zurückgewiesen worden ist.

a)

Nach § 6 Abs. 1 der Teilungserklärung vom 16. Oktober 2001 bestimmen die Wohnungseigentümer über die Bestellung des Verwalters mit Stimmenmehrheit. Gemäß § 5 Nr. 1 TE bestimmt sich das Verhältnis der Wohnungseigentümer untereinander u.A. nach der Vorschrift des § 25 WEG, die besagt, dass jeder Wohnungseigentümer eine Stimme hat. Nach der Rechtssprechung und der ganz herrschenden Lehre ergibt sich daraus ein Stimmrecht nach Köpfen (vgl. u.a. BGH Z 49, 250, 256; Bärmann/Pick/Merle Wohnungseigentumsgesetz 9. Auflage 2003 § 25 Rdz. 27). Danach hat jeder Wohnungseigentümer unabhängig von der Größe und dem Wert seines Miteigentumsanteils oder der Anzahl seiner Wohnungseigentumsrechte nur eine Stimme. Ist ein Wohnungseigentümer an mehreren WE-Rechten mitberechtigt und bemisst sich die Stimmkraft nach dem Kopfprinzip, stellt sich die Frage, welche Wohnungseigentümer jeweils als ein "Kopf" im Sinne des § 25 Abs. 2 Satz 1 WEG anzusehen sind. Sind mehrere Mitberechtigte in einer Rechtsgemeinschaft zusammengeschlossen, so steht ihnen lediglich ein Stimmrecht zu, welches gem. § 25 Abs. 2 Satz 2 WEG nur einheitlich ausgeübt werden kann. Nichts anderes gilt, wenn dieselben Mitberechtigten an mehreren Rechtsgemeinschaften mit unterschiedlichen rechtlichen Strukturen beteiligt sind. Entscheidend ist, dass bezüglich der Mitberechtigten Personenidentität im Rechtssinne besteht (Bärmann/Pick/Merle a. a. O. Rdz. 49). Sind die Beteiligten jedoch nur teilweise verschieden oder noch zusätzlich alleinberechtigte Wohnungseigentümer derselben Wohnungseigentümergemeinschaft, so kann die Stimmengewichtung nicht aus 3 25 Abs. 2 Satz 2 WEG hergeleitet werden. Denn diese Vorschrift trifft nur die interne Regelung innerhalb eines Wohnungseigentums, wenn dieses Mehreren in Rechtsgemeinschaft zusteht und ist darüber hinaus von Bedeutung, wenn derselben Rechtsgemeinschaft mehrere Wohnungen in einer Wohnungseigentumsanlage zustehen (KG OLGZ 1988, 435).

Vorliegend sind die Beteiligten zu 1 nicht an Wohnungseigentumseinheiten mit identischem Rechtsträger beteiligt. Sie stehen vielmehr hinsichtlich der einen Einheit in Rechtsgemeinschaft, während eine weitere Einheit der Beteiligten zu 1 b allein zugeordnet ist. Hierfür gilt das aufgrund der Bezugnahme der Teilungserklärung maßgebliche gesetzliche Kopfstimmenprinzip des § 25 Abs. 2 Satz 1 WEG. Dass die Beteiligte zu 1 b sich mit dem Beteiligten zu 1 a, ihrem Ehemann, hinsichtlich des Stimmrechts in der Rechtsgemeinschaft zu einigen hat, kann ebenso wenig dazu führen, dass sie ihr weiteres Stimmrecht aufgrund ihres anderen Wohnungseigentums verliert oder ein solches gar nicht erst erwirbt, wie dazu, dass die Rechtsgemeinschaft der Beteiligten zu 1 ihr Stimmrecht in der Eigentümerversammlung einbüßt, weil die Mitberechtigte Beteiligte zu 1 b allein über ein weiteres Stimmrecht verfügt (vgl. KG a.a.O., S. 436; ebenso OLG Frankfurt/M, ZMR 1997, 156).

b)

Anders ist der Fall vorliegend nicht deshalb zu beurteilen, weil die Beteiligten zu 1 die Aufteilung erst nachträglich vorgenommen haben. Denn ein Wohnungseigentümer kann sein Wohnungseigentum durch Aufteilung abgeschlossener Raumeinheiten in selbständige Wohnungseigentumsrechte unterteilen, ohne dass er dazu nach dem Gesetz der Zustimmung anderer Wohnungseigentümer bedarf (BGH NJW 1979, 870).

c)

Es mag sein, dass bei der Entscheidung zur Aufteilung vorliegend die Veränderung der Stimmengewichtung zugunsten der beteiligten Eheleute eine nicht unerhebliche Rolle gespielt hat. Selbst wenn die Erlangung des Stimmenübergewichts motivbestimmend gewesen sein sollte, führt dies nicht dazu, die Maßnahme als treuwidrig oder gar schikanös (§§ 242, 226 BGB) zu bewerten, mit der Folge, dass der Erwerb eines allein auszuübenden Stimmrechts der Beteiligten zu 1 b oder gar die Aufteilung selbst als unwirksam anzusehen wäre. Soweit der Beschwerdeführer meint, dass auf diese Weise der Zweck des Kopfstimmrechts, eine Majorisierung zu verhindern, unterlaufen würde, ist darauf hinzuweisen, dass auch die anderen möglichen Stimmrechtsregelungen ("Wertprinzip" - Stimmrecht nach Miteigentumsanteilen und "Objektprinzip" - Stimmrecht nach Einheiten) einer Majorisierung nicht vorbeugen können (so OLG Frankfurt/M, a.a.O.). Inwieweit ein "Mehrheitseigentümer" sein Stimmenübergewicht dazu missbraucht, einen ihm genehmen Beschluss herbeizuführen, wird jeweils - insbesondere mit Blick auf die Grundsätze ordnungsgemäßer Verwaltung - zu überprüfen sein.

Das Rechtsmittel des Beschwerdeführers war daher zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 47 WEG. Für eine Erstattungsanordnung hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten nach Billigkeitsgesichtspunkten besteht keine Veranlassung.

Ende der Entscheidung

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