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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Beschluss verkündet am 20.01.2004
Aktenzeichen: I-3 Wx 367/03
Rechtsgebiete: FGG


Vorschriften:

FGG § 27
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS

I-3 Wx 367/03

In dem Verfahren

betreffend den Nachlass der am 9. Dezember 2002 verstorbenen E B, zuletzt wohnhaft in Oberhausen,

hat der 3. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf auf die weitere Beschwerde des Beteiligten zu 1. gegen den Beschluss der 7. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg vom 28. Oktober 2003 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht Dr. G, der Richterin am Oberlandesgericht S-L und des Richters am Oberlandesgericht Dr. S am 20. Januar 2004

beschlossen:

Tenor:

Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

Der Beteiligte zu 1. trägt die gerichtlichen Kosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde. Er hat ferner die den übrigen Beteiligten im dritten Rechtszug notwendig entstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Wert des Beschwerdegegenstandes: bis 200.000 €.

Gründe:

I.

Die Erblasserin hat ein am 05.06.2000 mit ihrem vorverstorbenen Ehemann errichtetes gemeinschaftliches Testament mit folgendem Inhalt hinterlassen:

Wir, die Eheleute F und E B, geborene L, wohnhaft in X, setzen uns hiermit gegenseitig zu alleinigen Erben ein. So dass der längst Lebende von uns frei über unser gemeinsam erworbenes Vermögen verfügen kann.

Nach einem plötzlichen gemeinsamen Tod soll Folgendes in Kraft treten:

Unser Haus, X, Eigentümerin E B, geborene L, soll Frau C, geborene L, wohnhaft in X1, erben. Als Ersatzerben setzen wir ihren Sohn T C ein.

Unser Haus X, Eigentümer F B, soll der Neffe H B, wohnhaft in X2, erben. Als Ersatzerbe setzen wir seinen Sohn O B ein.

...

Den übrigen Nachlass sollen sich unsere beiderseitigen Geschwister vernünftig teilen. Für die Haupterben Frau C - H B ergeht hiermit die Verpflichtung, in angemessener Weise für unsere Grabstätte zu sorgen.

Der Beteiligte zu 1. hat die Erteilung eines Erbscheins beantragt, nach dem die Beteiligte zu 2. und er Erben zu je 1/2-Anteil seien.

Er hat dazu vorgetragen, die für den Fall eines gemeinsamen plötzlichen Todes der Eheleute B getroffene testamentarische Regelung habe auch für den Fall gelten sollen, dass der Überlebende keine anderweitige Verfügung mehr treffen würde, denn es sei der Wille der Ehegatten gewesen, dass aus beiden "Linien" eine Person je als Haupterbe ein Haus bekommen sollte.

Der Beteiligte zu 3. ist dem entgegengetreten. Er hat die Erteilung eines Erbscheins begehrt, welcher ihn und die Beteiligten zu 2. sowie 4. bis 8. als Erben zu gleichen Teilen ausweist, und die Auffassung vertreten, mangels testamentarischer Regelung sei gesetzliche Erbfolge eingetreten.

Das Amtsgericht hat den Antrag des Beteiligten zu 1. zurückgewiesen.

Die hiergegen gerichtete Beschwerde des Beteiligten zu 1. ist beim Landgericht ohne Erfolg geblieben.

Mit der weiteren Beschwerde verfolgt der Beteiligte zu 1. sein Begehren weiter.

Der Beteiligte zu 3. ist dem Rechtsmittel entgegengetreten.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II.

Das zulässige Rechtsmittel des Beteiligten zu 1. hat keinen Erfolg, denn die Entscheidung des Landgerichts beruht nicht auf einer Rechtsverletzung i. S. des § 27 FGG.

1.

Das Landgericht hat ausgeführt, nach dem Tod der Erblasserin sei gesetzliche Erbfolge eingetreten, denn in dem gemeinschaftlichen Testament der Eheleute sei für den Fall, dass einer der Ehegatten den anderen um - wie hier - 2 1/2 Jahre überlebe, bezüglich des Nachlasses des Letztversterbenden keine Regelung getroffen worden. Die in dem Testament gebrauchte Formulierung "plötzlicher gemeinsamer Tod" schließe zwar nicht aus, dass die damit verbundene Erbeinsetzung auch dann gelten sollte, wenn die Eheleute zwar nicht gemeinsam, aber doch so kurz hintereinander versterben sollten, dass der Überlebende eine neue letztwillige Verfügung nicht mehr habe errichten können, das könne aber hier bei einem zeitlichen Abstand des Ablebens von rund 2 1/2 Jahren nicht mehr gelten. Ein entsprechender Wille der Eheleute sei im Testament auch nicht andeutungsweise zum Ausdruck gekommen.

2.

Diese Erwägungen des Landgerichts halten der dem Senat obliegenden rechtlichen Nachprüfung stand.

Bei rechtsgeschäftlichen Willenserklärungen ist die Feststellung dessen, was erklärt ist, ausschließlich Sache des Tatrichters. Die tatrichterliche Auslegung von Willenserklärungen bindet das Rechtsbeschwerdegericht, solange sie nach den Denkgesetzen und der feststehenden Erfahrung möglich ist - sie muss nicht zwingend sein -, mit den gesetzlichen Auslegungsregeln im Einklang steht und alle wesentlichen Tatsachen berücksichtigt (Keidel/Kuntze/Winkler FGG, 15. Aufl., Rn. 49 zu § 27). Diese Grundsätze gelten auch und insbesondere für die Auslegung von Testamenten, bei denen die speziellen gesetzlichen Auslegungsregeln zu beachten sind und deren Anwendung nachzuprüfen ist.

Die Auslegung des gemeinschaftlichen Testamentes durch das Landgericht lässt keinen derartigen Rechtsfehler erkennen. Das Landgericht hat alle zur Auslegung gehörenden Fragen in seine Überlegungen einbezogen und dem Testament keinen mit dem Wortlaut nicht zu vereinbarenden Inhalt beigemessen. Die Auslegung des Testaments durch das Landgericht dahin, dass die für den Fall des plötzlichen gemeinsamen Todes der Ehegatten vorgesehene Regelung, nämlich die Einsetzung der Beteiligten zu 2. und 1. zu "Haupterben" nicht auch für den Fall gelten sollte, dass die Ehegatten zwar nicht "plötzlich gemeinsam" sterben sollten, sondern ein erheblicher zeitlicher Abstand zwischen dem beiderseitigen Ableben lag, der Letztlebende aber keine eigene letztwillige Verfügung treffen würde, ist nicht nur möglich, sondern auch naheliegend. Hätten die Eheleute B über den "geregelten Fall" hinaus den Eintritt gesetzlicher Erbfolge nach dem Tode des Längstlebenden verhindern wollen, so hätte es lediglich eines kleinen Zusatzes nach den Worten "nach einem plötzlichen gemeinsamen Tod" bedurft, z. B. "und für den Fall, dass der Längstlebende keine letztwillige Verfügung trifft" ... . Dass sie dies unterlassen haben, spricht dafür, dass der Überlebende die ihm im ersten Abschnitt des Testamentes eingeräumte freie Verfügungsbefugnis über das gemeinsam erworbene Vermögen nach dem Erstversterbenden auch in der Form sollte nutzen dürfen, dass er unter Verzicht auf eine ausdrückliche letztwillige Verfügung gesetzliche Erbfolge eintreten ließ.

Es kann dahinstehen, ob die Erblasserin nach dem Tode ihres Ehemannes gegenüber dem Beteiligten zu 1. erklärt hat, sie sehe das Testament in der vorliegenden Form, nämlich "die Erbeinsetzung der beiden Stämme" auch nach dem Tode ihres Ehemannes als ihren letzten Willen an, denn dies führte nicht zwingend zu dem Schluss, dass dieser Wille der Erblasserin auch schon bei Errichtung des gemeinschaftlichen Testamentes und auch bei ihrem Ehemann vorgelegen hat. Wäre dies nämlich der Fall gewesen, so hätte die im ersten Absatz des Testamentes stehende Klausel, der Längstversterbende könne über das gemeinsam erworbene Vermögen frei verfügen, keine Berechtigung.

Nach allem kann die am Wortlaut und der Bewertung der einzelnen Umstände orientierte mögliche Auslegung der letztwilligen Verfügung der Eheleute B durch das Landgericht - selbst wenn man sie nicht als zwingend ansehen wollte, jedenfalls aus Rechtsgründen nicht beanstandet werden.

Die weitere Beschwerde konnte danach keinen Erfolg haben.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 13 a Abs. 1 Satz 2 FGG.

Die Festsetzung des Beschwerdewertes ergibt sich aus § 131 Abs. 2, § 30 Abs. 2 KostO.

Ende der Entscheidung

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