Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Beschluss verkündet am 31.08.2007
Aktenzeichen: I-3 Wx 57/07
Rechtsgebiete: PStG, FGG, ZPO, BGB, KostO


Vorschriften:

PStG § 5 Abs. 2 Satz 1
PStG § 5 Abs. 4
PStG § 48 Abs. 1
PStG § 49 Abs. 1 Satz 1
PStG § 49 Abs. 2
PStG § 69 b Abs. 2 Satz 1
PStG § 69 b Abs. 3 Satz 2
FGG § 12
FGG § 13 a Abs. 1
FGG § 27 Abs. 1
FGG § 29
ZPO § 291
BGB § 1310
BGB § 1310 Abs. 1 Satz 2, 2. Halbs.
BGB § 1314 Abs. 2 Nr. 3
BGB § 1314 Abs. 2 Nr. 5
BGB § 1353 Abs. 1
KostO § 11 Abs. 1 Satz 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen, soweit es sich gegen die Entscheidung des Landgerichts in der Hauptsache wendet.

Der Kostenausspruch des Landgerichts wird aufgehoben.

Der Antragstellerin wird zur Verteidigung gegen die sofortige weitere Beschwerde des Beigetretenen mit Wirkung ab dem 17. August 2007 Prozesskostenhilfe bewilligt und zur vorläufig unentgeltlichen Wahrnehmung der Rechte im Rechtsbeschwerdeverfahren Rechtsanwältin H. beigeordnet; im Hinblick auf die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Antragstellerin werden monatliche Raten in Höhe von 95 € ab November 2007 festgesetzt.

Gründe:

I.

Die Antragstellerin hat beantragt, ihr ein Ehefähigkeitszeugnis zur Eheschließung im Ausland auszustellen. Diesen Antrag hat der Standesbeamte des Standesamtes der Stadt B. abgelehnt, weil im Ausland eine Aufenthaltsehe geschlossen werden solle. Dagegen hat die Antragstellerin die Entscheidung des Gerichts angerufen. Das Amtsgericht hat den Standesbeamten der Stadt B. angewiesen, der Antragstellerin das begehrte Ehefähigkeitszeugnis zu erteilen. Hiergegen hat sich der Beigetretene mit seinem Rechtsmittel gewandt, das vor dem Landgericht Wuppertal ohne Erfolg geblieben ist. Die zurückweisende Entscheidung des Beschwerdegerichts greift der Beigetretene mit seiner Rechtsbeschwerde an.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Das Rechtsmittel des Beigetretenen ist als sofortige weitere Beschwerde statthaft und auch im übrigen zulässig, §§ 69 b Abs. 3 Satz 2; 49 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2; 48 Abs. 1 PStG, §§ 27 Abs. 1, 29 FGG. In der Sache bleibt es jedoch ohne Erfolg. Die Entscheidung des Landgerichts erweist sich im Ergebnis als rechtsfehlerfrei (§§ 27 Abs. 1 FGG, 546 ZPO).

1. Das Landgericht hat ausgeführt: Es könne dahingestellt bleiben, ob der Standesbeamte im Rahmen der Prüfung zur Erteilung eines Ehefähigkeitszeugnisses überhaupt Feststellungen darüber zu treffen habe, ob die Verlobten beabsichtigten, im Ausland eine Scheinehe einzugehen. Jedenfalls habe der Standesbeamte im vorliegenden Fall solche Feststellungen nicht mit der für die Verweigerung des Ehefähigkeitszeugnisses erforderlichen hinreichenden Sicherheit getroffen. Das hierfür maßgebliche Merkmal der Offenkundigkeit der Scheinehe sei im Sinne des § 291 ZPO oder im Sinne einer sich aufdrängenden Plausibilität zu verstehen. An einer derartigen Offenkundigkeit fehle es, weil nach den Erklärungen und Äußerungen der Antragstellerin im vorliegenden Verfahren wie auch bereits bei ihrer Befragung durch den Standesbeamten der Stadt C. zumindest zweifelhaft sei, ob sie selbst eine Scheinehe beabsichtige.

2. Diese Ausführungen halten der dem Senat obliegenden rechtlichen Nachprüfung letztlich stand, weil sie jedenfalls im Ergebnis aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden sind.

a) aa) Nach den Regelungen der §§ 1310 Abs. 1 Satz 2, 2. Halbs.; 1314 Abs. 2 Nr. 5; 1353 Abs. 1 BGB muss der Standesbeamte seine Mitwirkung an der Eheschließung verweigern, wenn offenkundig ist, dass sich beide Verlobten bei der Eheschließung darüber einig sind, dass sie keine auf Lebenszeit geschlossene Lebensgemeinschaft eingehen, mit anderen Worten einverständlich eine sogenannte Scheinehe schließen wollen. Zu solchen Scheinehen gehören u. a. ausschließlich zur Erlangung ausländerrechtlicher Vorteile geschlossene Aufenthaltsehen. Nach der seit 1998 geltenden Rechtslage wird der Aufhebungsgrund der sogenannten Scheinehe zugleich als materiell-rechtliches Ehehindernis normiert, dessen Vorliegen die Eheschließung hindert (KG StAZ 2001, S. 298/299; OLG Frankfurt StAZ 2004, S. 368; auch bereits Senat, StAZ 1999, S. 10/11, unter Aufgabe seiner Rechtsprechung zur alten Rechtslage, StAZ 1996, S. 138 f).

Das Verbot des § 1310 BGB, an einer aufhebbaren Ehe mitzuwirken, erfasst auch die Ausstellung des Ehefähigkeitszeugnisses zur Eheschließung im Ausland (Hepting/ Gaaz, Personenstandsrecht, § 69 b PStG Rdnr. 19). Allerdings bestimmt § 69 b Abs. 2 Satz 1 PStG, das Ehefähigkeitszeugnis dürfe nur ausgestellt werden, wenn der beabsichtigten Eheschließung kein Ehehindernis entgegensteht. Aus diesem Wortlaut kann jedoch nicht der Schluss gezogen werden, die Ausstellung des Ehefähigkeitszeugnisses könne in weitergehendem Umfange als eine sonstige Mitwirkung bei der Eheschließung, insbesondere auch im Falle fehlender Offenkundigkeit einer Aufenthaltsehe, abgelehnt werden. Nach den eingangs bezeichneten Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches wird der Aufhebungsgrund der Aufenthaltsehe gerade dadurch zugleich zum materiell-rechtlichen Ehehindernis, dass er infolge des Mitwirkungsverbots des § 1310 Abs. 1 Satz 2, 2. Halbs. BGB die Eheschließung letztlich hindert. Dann aber ist es unabdingbar, dass auch alle Voraussetzungen, unter denen der Standesbeamte seine Mitwirkung zu verweigern hat, gegeben sind; hierzu gehört die Offenkundigkeit des Aufhebungsgrundes. Im übrigen wäre auch nicht einzusehen, weshalb zwischen verschiedenen Fallgruppen der Mitwirkung an der Eheschließung bezüglich der Feststellungen, die zur Berechtigung ihrer Verweigerung zu treffen sind, Unterscheidungen gemacht werden sollten. Die Ausstellung des Ehefähigkeitszeugnisses als Mitwirkung an der Eheschließung zu verstehen, rechtfertigt sich in erster Linie daraus, dass verhindert werden soll, dass Verlobte im Falle auftretender Schwierigkeiten bei dem Versuch einer inländischen Eheschließung mit einem ausländischem Recht unterliegenden Partner wegen des Verdachts einer Aufenthaltsehe diesen Schwierigkeiten ohne weiteres dadurch ausweichen könnten, dass die Eheschließung im Ausland vollzogen wird und der deutschem Recht unterliegende Partner hierfür ein Ehefähigkeitszeugnis beantragt. Um diesen Zweck zu erreichen, ist es nicht erforderlich, dem Standesbeamten die Befugnis zuzubilligen, die Ausstellung von Ehefähigkeitszeugnissen in weitergehendem Umfang zu verweigern als seine sonstigen Mitwirkungshandlungen.

bb) Danach kommt es auch im hier gegebenen Fall darauf an, wie das Merkmal der Offenkundigkeit im einzelnen zu bestimmen ist.

Die hier gemeinte Offenkundigkeit kann nicht im Sinne von § 291 ZPO als allgemeinkundig oder amtskundig verstanden werden. Zum einen liefe bei einem solchen Verständnis das Mitwirkungsverbot in den Fällen der Aufenthaltsehe oder einer sonstigen sogenannten Scheinehe von vornherein leer. Zum anderen wäre es auch mit § 5 Abs. 4 PStG nicht zu vereinbaren. Denn nach dieser verfahrensrechtlichen Vorschrift - die § 5 Abs. 2 Satz 1 PStG, wonach der Standesbeamte zu prüfen hat, ob der Eheschließung ein Ehehindernis entgegensteht, konkretisiert - kann der Standesbeamte, falls konkrete Anhaltspunkte (unter anderem) für eine Aufenthaltsehe bestehen, die Verlobten in dem hierzu erforderlichen Umfang einzeln oder gemeinsam befragen und ihnen die Beibringung geeigneter Nachweise aufgeben, notfalls eine eidesstattliche Versicherung über relevante Tatsachen verlangen. Demzufolge können die Feststellungen des Standesbeamten zum Vorliegen einer Aufenthaltsehe auf dem Ergebnis von Ermittlungen beruhen und damit gerade nicht auf einer Sachlage, die Ermittlungen erübrigt. Auf der anderen Seite birgt das Verständnis der Offenkundigkeit als "einer sich aufdrängenden Plausibilität" (so die vom Landgericht bezeichnete Stimme im Schrifttum) die Gefahr, dass diese Begriffsbestimmung dahin missverstanden werden könnte, der für das praktische Leben brauchbare Grad von Gewissheit, den die Rechtsprechung für das Gelingen eines Hauptbeweises verlangt, müsse im vorliegenden Zusammenhang ausnahmsweise nicht erreicht werden. Schließlich erscheint auch wenig hilfreich, beim Begriff der Offenkundigkeit auf die Leichtigkeit, mit der der Standesbeamte sich Gewissheit verschaffen kann, abzuheben (so: Hepting FamRZ 1998, S. 713/ 721). Abgesehen davon, dass sich die Leichtigkeit, mit der der Standesbeamte zum Ergebnis gelangt, objektiv kaum erfassen lassen dürfte, kann es nicht darauf ankommen, ob die Durchführung der Ermittlungen für den Standesbeamten leicht oder nur mit Schwierigkeiten zu bewältigen war (so auch MK=Müller-Gindullis, BGB, 4. Aufl. 2000, § 1310 Rdnr. 18). Angesichts dessen spricht am meisten dafür, die Offenkundigkeit so zu verstehen, dass der Standesbeamte in Wahrnehmung seiner bereits gesetzlich gestuften und begrenzten Prüfungspflicht nach Abschluss seiner Ermittlungen die entscheidende Frage leicht beantworten kann; dies setzt voraus, dass die im Verlaufe seiner Aufklärung zutage getretenen und bestätigten Indizien den Schluss auf die Eingehung einer Aufenthaltsehe geradezu aufdrängen, gleichsam evident für eine solche sprechen (so auch KG StAZ 2001, S. 298/300; OLG Frankfurt StAZ 2004, S. 368f.; MK=Müller-Gindullis a.a.O.). Das steht auch in Übereinstimmung damit, dass die Rechtsänderung von 1998 eine zuvor bestehende obergerichtliche Rechtsprechung auf eine gesicherte Grundlage stellen wollte, wonach ein Standesbeamter unter dem Gesichtspunkt des Missbrauchs der Institution der Ehe seine Mitwirkung an einer Eheschließung zu versagen hatte, wenn diese "offenkundig" allein dem Zweck der Schaffung einer Aufenthaltsberechtigung diente und die Herstellung einer ehelichen Lebensgemeinschaft nicht beabsichtigt war (dazu KG und OLG Frankfurt, je a.a.O.). Im einzelnen darf der Standesbeamte nicht ohne konkrete Anhaltspunkte, d. h. nicht aufgrund nicht näher substantiierbarer Vermutungen, tätig werden. Mögliche Umstände, die einen derartigen "Anfangsverdacht" begründen können, ergeben sich aus der Entschließung des Rates der Europäischen Union vom 4. Dezember 1997 über Maßnahmen zur Bekämpfung von Scheinehen (ABl. EG vom 16. Dezember 1997, C 382/01). Bei seinen dann einsetzenden Ermittlungen ist er, wie bereits dargestellt, auf bestimmte Erkenntnismittel beschränkt. Sodann muss er bezüglich derjenigen indiziellen Umstände, auf die er seine Entscheidung, seine Mitwirkungshandlung zu verweigern, stützen will, denselben Grad von Gewissheit, wie er für jede Beweisführung erforderlich ist, erlangt haben. Die auf solche Weise gewonnenen Ermittlungsergebnisse müssen schlagend für eine Aufenthaltsehe sprechen.

cc) Mit alledem ist jedoch noch nichts darüber gesagt, in welchem Umfang das Verfahren vor dem Standesbeamten einer gerichtlichen Überprüfung unterliegt.

Es erscheint nicht unbedenklich, in den hier in Rede stehenden Fällen die Pflicht der Tatsachengerichte zur Amtsermittlung uneingeschränkt nach den in Verfahren der Freiwilligen Gerichtsbarkeit allgemein geltenden Grundsätzen zu bestimmen (so aber wohl OLG Frankfurt StAZ 2004, S. 368/369; vgl. auch KG StAZ 2001, S.298/ 300). Denn zwar steht dem Standesbeamten bei der Entscheidung über seine Mitwirkungshandlung kein durch den Personenstandsrichter nicht überprüfbares Ermessen zu; wohl aber beruht die Begrenzung der Ermittlungsmöglichkeiten in § 5 Abs. 4 PStG auf einer gesetzgeberischen Abwägung zwischen der staatlichen Ermittlungstätigkeit und den Grundrechten der betroffenen Verlobten. Es spricht aus Sicht des Senats viel dafür, diese Einschränkungen auch in den gerichtlichen Tatsacheninstanzen zu beachten. Indes bedarf es vorliegend aus sogleich aufzuzeigenden tatsächlichen Gründen keiner abschließenden Entscheidung der Frage, ob die Amtsermittlungspflicht des § 12 FGG durch die Regelung des § 5 Abs. 4 PStG begrenzt wird.

In jedem Fall ist die Entscheidung des Beschwerdegerichts als zweiter Tatsacheninstanz im Verfahren der Rechtsbeschwerde nur eingeschränkt daraufhin überprüfbar, ob der Tatrichter den maßgeblichen Sachverhalt ausreichend ermittelt, sich bei der Beurteilung des Beweisstoffes mit allen wesentlichen Umständen auseinandergesetzt und hierbei nicht gegen gesetzliche Beweisregeln und Verfahrensvorschriften sowie gegen Denkgesetze und zwingende Erfahrungssätze verstoßen hat (Keidel/Kuntze/Winkler - Meyer-Holz, FGG, 15. Aufl. 2003, § 27 Rdnr. 42 m.w.Nachw.).

dd) Nach Maßgabe der vorstehend entwickelten Grundsätze ist das Landgericht bei seinem Verständnis der Offenkundigkeit von einem verfehlten rechtlichen Ansatz ausgegangen. Zudem leiden seine Ausführungen darunter, dass es sich nicht mit den vom Beigetretenen angeführten Indizien im einzelnen und damit nachvollziehbar auseinandergesetzt, sondern lediglich das Ergebnis seiner Würdigung mitgeteilt hat. Diese Mängel nötigen im vorliegenden Fall jedoch nicht zur Aufhebung der angegriffenen Entscheidung und zur Zurückverweisung des Verfahrens an das Landgericht, weil die von diesem gegebene Begründung im Ergebnis frei von Rechtsfehlern ist.

Aus dem Vermerk des Standesamtes C. vom 17. Juni 2005 ergibt sich, dass hier die anfänglichen Verdachtsmomente, die für die durchgeführten Befragungen der Antragstellerin und ihres Verlobten ausschlaggebend gewesen sind, das nervöse Verhalten der Antragstellerin, ihre Unkenntnis von vorangegangenen Ehen ihres Verlobten sowie dessen Angabe eines unrichtigen Namens der Antragstellerin waren. Die auf diesen Anhaltspunkten aufbauenden Ermittlungen des Standesbeamten haben keine den Verdacht auf eine - einverständliche - Aufenthaltsehe bestärkenden Erkenntnisse erbracht und sich nicht zur Offenkundigkeit verdichtet. Diesen Standpunkt hat im Kern bereits das Landgericht vertreten. Hierzu ist es auch ohne Durchführung eigener Ermittlungen berechtigt gewesen. Denn die gewonnenen Ermittlungsergebnisse lassen sich auch ohne einen persönlichen Eindruck von den beteiligten Personen, insbesondere der Antragstellerin, beurteilen. Wäre dies anders, hätte sich im übrigen auch der Standesbeamte des Standesamtes B. nicht damit begnügen dürfen, seinerseits ohne vorherige nochmalige persönliche Anhörung insbesondere der Antragstellerin zu entscheiden. Die vom Standesamt C. angeführten Indizien erschöpfen sich weitgehend in solchen, die durch den eheschließenden Mann gesetzt wurden (fehlende Kenntnisse von Person und Lebensumständen der Antragstellerin). Dass bei ihm die ehefremde, aufenthaltsbezogene Zwecksetzung vorliegt, reicht jedoch nicht aus; läge sie nur bei ihm vor, bliebe zwar die Möglichkeit, dass der Aufhebungsgrund des § 1314 Abs. 2 Nr. 3 BGB, die Bestimmung der Antragstellerin zur Eingehung der Ehe durch arglistige Täuschung, gegeben wäre, doch fehlt es nach Lage der Akten an objektivierten Anhaltspunkten für eine arglistige Täuschung der Antragstellerin durch den Mann über seine Beweggründe zur Eheschließung. Die Antragstellerin hingegen muss sich lediglich zweifelhafte Angaben zu den Umständen des Heiratsantrages und den Vorstellungen von den Hochzeitsfeierlichkeiten sowie fehlende Kenntnisse von der Verwandtschaft des Mannes vorhalten lassen; ob ihre Angaben zu erhaltenen Geschenken und der Gestaltung des vergangenen Wochenendes richtig oder unzutreffend sind, ist offen. Gerade zu den inkriminierten Punkten hat sich die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 31. März 2006 derart geäußert, dass ihre Angaben geeignet sind, die Bedeutung der von den Standesämtern vorgetragenen Indizien deutlich zu relativieren ("Schönreden" des Heiratsantrages, divergierende Hochzeitsvorstellungen, Verwandtschaft des Mannes in Mazedonien und nur sehr geringen Kontakt zu den eigenen Eltern). Zu jenem Schriftsatz hat sich der Beigetretene in keiner Weise mehr geäußert, noch nicht einmal, nachdem die Antragstellerin in der Erwiderung zur Rechtsbeschwerde darauf hingewiesen hat, dass jegliche Entgegnung fehle. Darüber hinaus ist entgegen der Darstellung des Beigetretenen nicht festgestellt, dass es sich bei der vorangegangenen Ehe des Mannes von kurzer Dauer um eine sogenannte Scheinehe gehandelt habe. Wie die Antragstellerin in der Erwiderung zur Rechtsbeschwerde richtig bemerkt, spricht das vom Beigetretenen selbst dargelegte auffällige Verhalten des Mannes anlässlich der Beendigung der Lebensgemeinschaft mit seiner früheren Frau eher dagegen, dass eine - gewöhnlich unauffällig "beendete" - Scheinehe vorlag. Die Bedeutung des Versuchs der Eheschließung in C. relativiert sich dadurch, dass hier ein nachvollziehbarer anderweitiger Grund für das Ausweichen ins Ausland vorliegt, denn der eheschließende Mann wurde am 31. August 2005 abgeschoben. Die von der Beteiligten zu 1. mit Schriftsatz vom 22. November 2005 aufgeführten "Gegen-Indizien" (intime Beziehung seit 2003, Liebesbezeigungen vor Zeugen beim Abholen des Verlobten von der Arbeit, unter Zeugenbeweis gestellte "Liebesbeziehung" mit Vorstellung bei der "engsten Freundin") sind nicht widerlegt. Ebenso wenig hat der Beigetretene das Vorbringen der Antragstellerin (Schriftsatz vom 31. März 2006) in Abrede gestellt, sie sei bereits zweimal, aber jeweils langjährig und einem Fall mit einem gemeinsamen Sohn, mit einem Ausländer verheiratet gewesen. Nach alledem verbleiben als indizielle Umstände allein, dass die Anmeldung der Eheschließung durch die Antragstellerin und ihren Verlobten beim Standesamt C. erfolgte, nachdem ein Antrag des Mannes auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis abgelehnt worden war und er einen Asylfolgeantrag gestellt hatte; sowie, dass die Antragstellerin sich an das Standesamt B. zum Zwecke der Eheschließung wandte, nachdem der genannte Asylfolgeantrag abgelehnt, der Pass des Verlobten eingezogen und gegen ihn Abschiebungshaft angeordnet worden war. Diese Umstände können indes die Annahme, es solle eine Aufenthaltsehe geschlossen werden, für sich genommen nicht tragen. Denn auch nach der abschließenden Würdigung im Aktenvermerk des Standesamtes C. vom 17. Juni 2005 ist es "offensichtlich, dass die beiden sich kennen"; lediglich wegen bei der Befragung aufgetretener Widersprüche müsse "davon ausgegangen werden, dass sie doch nicht den Kontakt haben, wie sie es darstellen". Dann aber bleibt die Möglichkeit offen, dass die Antragstellerin und ihr Verlobter durch eine Liebesbeziehung verbunden sind, für die Zukunft eine eheliche Lebensgemeinschaft anstreben und lediglich wegen des Zeitpunktes der Eheschließung ausländerrechtliche Erfordernisse, insbesondere die Verhinderung einer Abschiebung des Verlobten, berücksichtigt haben. In diesem Fall aber läge eine Aufenthaltsehe nicht vor.

Des weiteren fällt dem Beschwerdegericht kein Verstoß gegen das Gebot der ausreichenden Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts zur Last. Das Landgericht durfte sich mit den vom Standesbeamten des Standesamtes C. durchgeführten Ermittlungen begnügen, weil weitere Maßnahmen keine nähere Aufklärung versprachen. Eine erneute Befragung wäre für das Beschwerdegericht nur hinsichtlich der Antragstellerin allein durchführbar gewesen; nach den eingehenden Befragungen durch das Standesamt C. und deren schriftlicher Niederlegung versprach ein derartiges Vorgehen keine weitergehenden Erkenntnisse. Urkunden, die die Indizienlage in Richtung der Erhärtung des Verdachts weiter hätten klären können, waren nicht erkennbar. Es erschien sehr unwahrscheinlich, dass die Einvernahme der von der Antragstellerin (im amtsgerichtlichen Verfahren) angebotenen Zeugen eine derartige Erhärtung erbracht hätte; angesichts dessen konnte von dieser Maßnahme abgesehen werden, zumal mit der Befragung jener Zeugen zu den in ihr Wissen gestellten Beweisthemen tief in die Privat-, wenn nicht gar Intimsphäre der Verlobten eingedrungen worden wäre.

III.

Bezüglich der Gerichtskosten genießt der Beigetretene nach § 11 Abs. 1 Satz 1 KostO als untere staatliche Verwaltungsbehörde Kostenbefreiung.

Für die Anordnung einer Kostenerstattung - hinsichtlich der der Antragstellerin notwendig entstandenen außergerichtlichen Kosten - ist kein Raum. Weder der Beigetretene noch die ihn tragende juristische Person ist Beteiligter im Sinne des § 13 a Abs. 1 FGG, weil der Beigetretene am vorliegenden Verfahren allein im öffentlichen Interesse und somit nicht in einem der Antragstellerin entgegengesetzten Sinne - als "Gegenpartei" - beteiligt ist (BGH StAZ 1994, S. 42/45; KG StAZ 2000, S. 216/217; OLG Hamm StAZ 2006, S. 355/357; OLG Köln StAZ 2006, S. 107/108).

Bei dieser Lage erübrigt sich eine Wertfestsetzung.

Ende der Entscheidung

Zurück