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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Beschluss verkündet am 23.11.2007
Aktenzeichen: I-3 Wx 58/07
Rechtsgebiete: ZPO, WEG


Vorschriften:

ZPO § 319 (analog)
WEG § 16 Abs. 2
WEG § 28 Abs. 2
1. War in einem durch Mahnbescheid vom 14. Dezember 2004 eingeleiteten Wohngeldverfahren eine (möglicherweise unvollständige) Eigentümerliste beigefügt, ferner als Anlage eine Forderungsaufstellung mit der Bezeichnung Wohngeld und "Akte: WEG G-Straße" und ist die Anspruchsbegründung überschrieben mit "Jürgen F. u. a. (WEG G-Straße)", so ist der Antragsgegner als Wohnungseigentümer von sämtlichen Wohnungseigentümern der mit Kurzbezeichnung benannten WEG auf Hausgeld in Anspruch genommen.

Eine in diesem Falle mit Blick auf den Beschluss des BGH vom 02. Juni 2005 zur Teilrechtsfähigkeit der WEG (NJW 2005, 2061) vorgenommene Berichtigung der Antragstellerbezeichnung im Rubrum auf die "WEG G-Straße" lässt die Aktivlegitimation unberührt.

2. Ist der Verwalter nach dem Verwaltervertrag (nur) befugt, Wohngeldzahlungen ohne Zustimmung der Wohnungseigentümerversammlung gerichtlich geltend zu machen, so schränkt dies nicht seine Vertretungsmacht hinsichtlich der Geltendmachung von Sonderumlagen oder mit der Wohngeldeinziehung zusammenhängenden Anwaltskosten im Außenverhältnis ein, sondern begrenzt insoweit lediglich die Befugnis des Verwalters im Innenverhältnis.

3. Zum Geltungs- und Wirkungszeitpunkt von Wohngeldbeschlüssen.


OBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS

I-3 Wx 58/07

In der Wohnungseigentumssache

betreffend die Wohnungseigentumsanlage G.,

hat der 3. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf auf die sofortige weitere Beschwerde des Beteiligten zu 2 gegen den Beschluss der 19. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 21. Februar 2007 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht G. und der Richter am Oberlandesgericht D. und von W.

am 23. November 2007

beschlossen:

Tenor:

Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

Der Beteiligte zu 2 trägt die Gerichtskosten des Verfahrens dritter Instanz.

Er hat darüber hinaus die der Beteiligten zu 1 in diesem Rechtszug notwendig entstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Wert: 4.120,88 Euro

Gründe:

I.

Die Beteiligte zu 1 ist die Wohnungseigentümergemeinschaft G.. Der Beteiligte zu 2 ist Miteigentümer dieser Anlage und Sondereigentümer der Wohnung Nummer 19 sowie der Garage Nummer 41.

Die Anlage besteht aus 28 Wohneinheiten und 15 Stellplätzen.

25 Miteigentümer der Beteiligten zu 1 haben als Antragsteller mit Mahnbescheidsantrag vom 14. Dezember 2004 rückständige Wohngeldzahlungen für Zeiträume der Jahre 2003, 2004 und 2005 sowie Nachzahlungen aus den beschlossenen und bestandskräftigen Jahresabrechnungen 2002 und 2003, ferner eine in der Eigentümerversammlung vom 15. Juli 2004 beschlossene Sonderumlage für den Treppenhausanstrich in Höhe von 347,87 Euro, geltend gemacht. Des Weiteren haben die Antragsteller den Beteiligten zu 2 auf außergerichtliche Rechtsanwaltskosten und Rücklastkosten in Anspruch genommen.

Sie haben beantragt,

den Beteiligten zu 2 zu verpflichten, an sie

1. 4.120,88 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basissatz

aus 113,67 Euro seit dem 02.07.2003,

aus weiteren 135 Euro seit dem 02.08.2003,

aus weiteren 135 Euro seit dem 02.09.2003,

aus weiteren 180 Euro seit dem 02.10.2003,

aus weiteren 180 Euro seit dem 02.11.2003,

aus weiteren 180 Euro seit dem 02.12.2003,

aus weiteren 180 Euro seit dem 02.01.2004,

aus weiteren 180 Euro seit dem 02.02.2004,

aus weiteren 180 Euro seit dem 02.03.2004,

aus weiteren 180 Euro seit dem 02.04.2004,

aus weiteren 180 Euro seit dem 02.05.2004,

aus weiteren 180 Euro seit dem 02.06.2004,

aus weiteren 180 Euro seit dem 02.07.2004,

aus weiteren 170 Euro seit dem 02.08.2004,

aus weiteren 170 Euro seit dem 02.09.2004,

aus weiteren 170 Euro seit dem 02.10.2004,

aus weiteren 577,21 Euro seit dem 20.10.2004,

aus weiteren 170 Euro seit dem 02.11.2004,

aus weiteren 170 Euro seit dem 02.12.2004,

aus weiteren 170 Euro seit dem 02.01.2005,

aus weiteren 170 Euro seit dem 02.02.2005,

aus weiteren 170 Euro seit dem 02.03.2005,

zu zahlen.

2. weitere 106,64 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basissatz ab Zustellung,

3. 209,30 Euro außergerichtliche Rechtsanwaltskosten zu zahlen.

Der Beteiligte zu 2 hat beantragt,

die Anträge zurückzuweisen.

Er hat die Ansicht vertreten, das Verfahren sei nicht von der Gesamtheit der Eigentümer und nicht von der Wohnungseigentumsgemeinschaft eingeleitet worden, sondern nur von einem Teil der Eigentümer. Diese seien indes nicht aktivlegitimiert. Ferner seien die verlangten Beträge ohne rechtliche Grundlage geltend gemacht worden.

Das Amtsgericht hat nach Hinweis auf die Veränderung der Rechtslage durch die Entscheidung des BGH - V ZB 32/05 - vom 02. Juni 2005 zur Teilrechtsfähigkeit der WEG (WuM 2005, 530) am 29. Mai 2006 dem Antrag nach Berichtigung des Rubrums auf der Antragstellerseite überwiegend stattgegeben.

Hiergegen hat sich der Beteiligte zu 2 mit der sofortigen Beschwerde gewandt.

Die Kammer hat am 21. Februar 2007 den amtsgerichtlichen Beschluss unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen teilweise geändert und dahin neu gefasst, dass der Beteiligte zu 2 verpflichtet wird, an die Beteiligte zu 1 3.976,63 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz

aus 270,- Euro seit dem 23.09.2003,

aus weiteren 180,- Euro seit dem 02.10.2003,

aus weiteren 180,- Euro seit dem 02.11.2003,

aus weiteren 180,- Euro seit dem 02.12.2003,

aus weiteren 1.190,- Euro seit dem 16.07.2004,

aus weiteren 170,- Euro seit dem 02.08.2004,

aus weiteren 170,- Euro seit dem 02.09.2004,

aus weiteren 170,- Euro seit dem 02.10.2004,

aus weiteren 170,- Euro seit dem 02.11.2004,

aus weiteren 170,- Euro seit dem 02.12.2004,

aus weiteren 510,- Euro seit dem 08.07.2005,

aus weiteren 509,99 Euro seit dem 20.10.2004,

aus weiteren 106,64 Euro seit dem 12.11.2006

sowie 209,39 Euro außergerichtlicher

Rechtsanwaltskosten zu zahlen.

Hiergegen richtet sich die sofortige weitere Beschwerde des Beteiligten zu 2, mit der er geltend macht, die Vorinstanzen hätten zu Unrecht angenommen, dass sämtliche Wohnungseigentümer das Verfahren betrieben hätten - nur in diesem Fall komme eine Rubrumsberichtigung in Betracht. Mit der - bestrittenen - Bevollmächtigung des Verfahrensbevollmächtigten der Antragsteller hätten die Vorinstanzen sich nicht auseinander gesetzt. Wohngeld könne für Zeiträume vor der Beschlussfassung über den Wirtschaftsplan nicht verlangt werden; dies gelte insbesondere für das Wirtschaftsjahr 2004.

Die Beteiligte zu 1 tritt dem Rechtsmittel entgegen.

Wegen der Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II.

Die gemäß § 45 Abs. 1 WEG, §§ 27, 29 FGG zulässige sofortige weitere Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Die Entscheidung des Landgerichts beruht nicht auf einer Rechtsverletzung im Sinne des § 27 FGG.

1.

Das Landgericht hat ausgeführt, die sofortige Beschwerde sei zu einem geringen Teil begründet.

Die Beteiligte zu 1 habe einen Anspruch auf Zahlung von insgesamt 3.976,63 Euro gegen den Beteiligten zu 2 aus §§ 16 Abs. 2, 28 Abs. 2 WEG. Zunächst sei festzuhalten, dass die Wohnungseigentumsgemeinschaft, vertreten durch die Verwalterin, das Verfahren zur Geltendmachung der streitgegenständlichen Ansprüche eingeleitet habe und sie damit die Antragstellerin sei. Entgegen der Auffassung des Beteiligten zu 2 habe nicht nur ein - nicht aktivlegitimierter - Teil der Eigentümer das Verfahren eingeleitet. Selbst wenn es zutreffen sollte, dass im verfahreneinleitenden Mahnbescheidsantrag nicht alle Eigentümer der Wohnungseigentumsgemeinschaft genannt wurden - wobei zu berücksichtigen sei, dass der Beteiligte zu 2 und die weitere Miteigentümerin der hier streitgegenständlichen Einheiten Frau S. zu Recht dort nicht aufgeführt seien -, sei aufgrund aller Umstände davon auszugehen, dass der Antrag durch alle Eigentümer und somit die Wohnungseigentumsgemeinschaft habe gestellt werden sollen. Die Forderung sei in dem Mahnbescheidsverfahren mit "Wohn-/Hausgeld für WEG" bezeichnet worden. In der Anlage seien die weiteren Antragsteller aufgeführt. Schließlich sei die Mahnsache beim Amtsgericht Hagen geführt als "Mahnsache F. u. a. gegen H.". Auch nach Abgabe der Sache an das Prozessgericht sei diese mit WEG G. betitelt worden. Es bestünden daher bereits angesichts dieser Umstände keine durchgreifenden Bedenken gegen die Annahme, dass Antragstellerin von Verfahrensbeginn an die Wohnungseigentumsgemeinschaft war. Das Amtsgericht habe dementsprechend zutreffend das Rubrum auf die Wohnungseigentumsgemeinschaft an sich - ohne Nennung der einzelnen Eigentümer - umgestellt. Abgesehen davon sei aber auch nicht ersichtlich, dass die dem Antrag beigefügte Eigentümerliste nicht vollständig gewesen sein soll. Der dahingehende Rückschluss von der Anzahl der Eigentumseinheiten (28) auf die Anzahl der aufgeführten Eigentümer (25) sei nicht zwingend. Zum Einen habe die Beteiligte zu 1 vorgetragen, dass es Eigentümer gebe, die mehrere Wohnungseinheiten halten. Zum Anderen seien der Beteiligte zu 2 und seine Miteigentümerin Frau S. dort zu Recht nicht aufgeführt.

Der Anspruch der Beteiligten zu 1 stelle sich wie folgt dar:

Für den Zeitraum August 2003 bis Dezember 2003 könne sie rückständiges Wohngeld in Höhe von 810,- Euro beanspruchen. Grundlage dieser Forderung sei der in der Eigentümerversammlung vom 23. September 2003 unter Tagesordnungspunkt 5 beschlossene Wirtschaftsplan für das Jahr 2003, der bestandskräftig sei. Ein Wirtschaftsplan gelte für ein Kalenderjahr. Dabei komme es nicht darauf an, wann er konkret beschlossen worden ist, solange die Beschlussfassung jedenfalls vor Ablauf des Wirtschaftsjahres erfolge, da so noch Vorschusspflichten ausgelöst und fällig gestellt werden könnten. Dies bedeute, dass der am 23. September 2003 beschlossene Wirtschaftsplan 2003 für den Zeitraum 01. Januar bis 31. Dezember 2003 gelte. Somit bestünden auch die in diesem Wirtschaftsplan ausgewiesenen Zahlungspflichten für das gesamte Jahr 2003. Der Beschlusszeitpunkt sei lediglich für die Frage bedeutsam, ab welchem Zeitpunkt sich ein Eigentümer mit den monatlichen Hausgeldzahlungen in Verzug befindet. Für den vor der Beschlussfassung liegenden Zeitraum gelte insoweit, dass die Fälligkeit der Zahlungen erst mit der Beschlussfassung eintrete.

Grundsätzlich seien also ausweislich des Wirtschaftsplans 2003 monatlich 180,- Euro (170,- Euro für die Einheit Nr. 19 und 10,- Euro für die Einheit Nr. 41) zu zahlen. Die Beteiligte zu 1 mache indes für den Zeitraum August und September 2003 nur Zahlungen in Höhe von jeweils 135,- Euro geltend, die deshalb zuzusprechen seien. Für den Zeitraum Oktober bis Dezember 2003 bestehe ein Anspruch auf Zahlung von jeweils 180,- Euro. Zusammen ergebe dies den Betrag von 810,- Euro.

Der Beteiligte zu 2 befinde sich mit der Zahlung dieser Beträge in Verzug. Hinsichtlich des Verzugszeitpunktes gelte bezüglich der Zahlungen für Oktober bis Dezember 2003, dass diese zum Zweiten des jeweiligen Monats zur Zahlung fällig gewesen seien. Die Beträge für August und September 2003 seien erst mit dem Zeitpunkt der Beschlussfassung am 23. September 2003 fällig geworden, so dass insoweit auch erst ab diesem Zeitpunkt Zinsen beansprucht werden könnten.

Für das Jahr 2004 habe die Beteiligte zu 1 aufgrund des in der Eigentümerversammlung vom 15. Juli 2004 zu TOP 5 beschlossenen und bestandskräftigen Wirtschaftsplans 2004 einen Anspruch auf Zahlung von monatlich 170,- Euro, also insgesamt 2.040,- Euro. Auch dieser Wirtschaftsplan gelte gemäß obigen Ausführungen für das gesamte Kalenderjahr. Entgegen der Auffassung der Beteiligten zu 1 könne für den Zeitraum bis zu dessen Beschlussfassung am 15. Juli 2004 keine Vorschusszahlung auf der Grundlage des Wirtschaftsplans 2003 erfolgen. Denn dieser habe nur für das Jahr 2003 gegolten. Eine Fortgeltung für das Jahr 2004 bis zur Beschlussfassung über einen neuen Wirtschaftsplan hätten die Eigentümer weder beschlossen noch ergebe sich dies aus anderen Umständen. Die Beteiligte zu 1 habe daher für den Zeitraum Januar 2004 bis Juli 2004 keinen Anspruch auf Zahlung eines monatlichen Wohngeldes in Höhe von 180,- Euro, die der Wirtschaftsplan 2003 vorgesehen habe. Vielmehr ergebe sich aus dem beschlossenen Wirtschaftsplan für das Jahr 2004, dass eine monatliche Zahlung in Höhe von 170,- Euro zu erfolgen habe. Soweit der Wirtschaftsplan ausweise, dass die neue Hausgeldzahlung ab 01. August 2004 zu erfolgen hat, habe dies unter Berücksichtigung der oben dargelegten Grundsätze, dass der Wirtschaftsplan für das gesamte Kalenderjahr gelte, keine Bedeutung.

Im Hinblick auf die zu beanspruchenden Zinszahlungen wegen Verzuges des Beteiligten zu 2 gelte für die Monate August, September, Oktober, November und Dezember 2004, dass eine Fälligkeit der Zahlung und damit Verzug zum jeweils Zweiten des Monats eingetreten sei, während für den Zeitraum Januar bis Juli 2004 und damit einen Betrag in Höhe von 1.190,- Euro Fälligkeit erst mit der Beschlussfassung am 15. Juli 2004 gegeben gewesen sei, so dass für diesen Betrag erst ab dem 16. Juli 2004 Zinsen zu zahlen seien.

Grundlage der weiterhin geltend gemachten Wohngelder für die Monate Januar bis März 2005 sei der Beschluss der Eigentümerversammlung vom 07. Juli 2005 zu TOP 3, mit welchem beschlossen worden ist, dass der Wirtschaftsplan 2004 auch für das Jahr 2005 fortgelten solle. Diese Beschlussfassung sei nicht zu beanstanden. Den Eigentümern stehe die Kompetenz zu, mit Blick auf einen konkreten Wirtschaftsplan dessen Fortgeltung auch für das nächste Jahr zu beschließen. Es ergäben sich damit monatliche Zahlungen in Höhe von 170,- Euro für die beiden im Eigentum des Antragsgegners stehenden Einheiten 19 und 41, insgesamt also 510,- Euro.

Der Anspruch auf Zahlung von Zinsen auf diesen Betrag bestehe ab Beschlussfassung, also dem 08. Juli 2005.

Des Weiteren habe die Beteiligte zu 1 einen Anspruch gegen den Beteiligten zu 2 auf Zahlung von 147,12 Euro aus der bestandskräftig beschlossenen Jahresabrechnung 2002. Trotz Bedenken der Kammer gegen die inhaltliche Bestimmtheit und Klarheit der Beschlussfassung zu Tagesordnungspunkt 3 der Eigentümerversammlung vom 23. September 2003 sei der offenbar gefasste Beschluss über die Jahresabrechnung 2002 jedenfalls nicht angefochten worden und damit bestandskräftig. Bereits aus diesem Grund ergebe sich die Verpflichtung des Beteiligten zu 2 zur Zahlung des in der Abrechnung ausgewiesenen Nachzahlungsbetrages. Inhaltliche Einwendungen gegen die Höhe des Nachzahlungsbetrages könnten nicht mehr geltend gemacht werden.

Der Anspruch auf die insoweit geltend gemachten Zinsen ergebe sich aus dem Umstand, dass sich der Beteiligte zu 2 nach Aufforderung zur Zahlung jedenfalls ab dem 20. Oktober 2004 in Verzug befunden habe.

Ferner stehe der Beteiligten zu 1 ein Anspruch auf Zahlung des geltend gemachten Betrages in Höhe von 106,46 Euro aufgrund des Abrechnungsfehlbetrages aus der Jahresabrechnung 2003 zu. Die Jahresabrechnung 2003 sei nach Aufhebung durch das Amtsgericht korrigiert und erneut in der Eigentümerversammlung am 11. November 2006 beschlossen worden. Die neue Abrechnung weise sogar einen höheren Abrechnungsfehlbetrag aus. Geltend gemacht worden seien in diesem Verfahren indes nur 106, 64 Euro. Da die Abrechnung bestandskräftig sei, könnten auch insoweit inhaltliche Einwendungen nicht mehr geltend gemacht werden.

Da die Beschlussfassung über die Jahresabrechnung erst in der Eigentümerversammlung am 11. November 2006 erfolgt sei, könne ein Anspruch auf Verzugszinsen erst ab dem 12. November 2006 geltend gemacht werden.

Die Beteiligte zu 1 habe des Weiteren einen Anspruch auf Zahlung der in der Eigentümerversammlung vom 15. Juli 2004 unter Tagesordnungspunkt 6 beschlossenen Sonderumlage in Höhe von 347,87 Euro gegen den Beteiligten zu 2. Der Beschluss sei nicht angefochten worden, damit bestandskräftig und inhaltlichen Einwendungen des Beteiligten zu 1 nicht mehr zugänglich. Der Zinsanspruch hinsichtlich dieses Betrages bestehe ab dem 20. Oktober 2004.

Letztlich habe die Beteiligte zu 1 einen Anspruch auf Zahlung von Rücklastkosten in Höhe von 15,- Euro. Bei dem Versuch der Einziehung der geschuldeten Wohngelder im Rahmen des Lastschriftverfahrens sei fünfmal eine Rücklastschrift erfolgt, für die jeweils Kosten in Höhe von 3,- Euro entstanden seien. Auch diese habe der Beteiligte zu 2 zu erstatten.

Schließlich schulde der Beteiligte zu 2 auch die geltend gemachten außergerichtlichen Rechtsanwaltkosten in Höhe von 209,39 Euro aus dem Gesichtspunkt des Verzuges. Die Wohnungseigentumsgemeinschaft sei berechtigt gewesen, einen Rechtsanwalt mit der Beitreibung der ausstehenden Hausgelder zu beauftragen.

2.

Diese Erwägungen des Landgerichts halten der dem Senat obliegenden rechtlichen Nachprüfung im Ergebnis stand.

Eine Beeinflussung der landgerichtlichen Entscheidung durch Rechtsfehler zum Nachteil des Beschwerdeführers lassen sich weder dessen Vorbringen zur weiteren Beschwerde entnehmen noch sind solche sonst ersichtlich.

a)

Ohne Erfolg macht der Beteiligte zu 2 geltend, die Vorinstanzen hätten zu Unrecht angenommen, dass sämtliche Wohnungseigentümer das Verfahren betrieben hätten - nur in diesem Fall komme eine Rubrumsberichtigung in Betracht.

Fraglich ist, ob überhaupt Anhalt dafür besteht, dass nicht alle Wohnungseigentümer das Verfahren betrieben haben. Ein Vergleich zwischen der in dem notariellen Vertrag des Notars S. vom 13. Dezember 1989 Urkundenrolle Nr. 1322/1989 angegebenen Eigentümeranzahl (28 und zum Teil Ehepartner) mit der Eigentümerliste zum Mahnbescheidesantrag vom 14.12.2004 (25), erscheint schon wegen der Zeitspanne von 5 Jahren nicht geeignet, dies zu belegen.

Letztlich kommt es hierauf indes nicht an. Unterstellt man nämlich, dass die Eigentümerliste unvollständig war, so ist die Rubrumsberichtigung gleichwohl nicht zu beanstanden und führt nicht zu einer Verneinung der Aktivlegitimation.

Entscheidend ist allein, ob vorliegend nur einige Wohnungseigentümer die allen Eigentümern zustehenden Wohngeldansprüche geltend machen sollten, wofür sie hätten entsprechend ermächtigt sein müssen (BGH NJW 1990, 2386) oder erkennbar sämtliche Wohnungseigentümer den Anspruch geltend machen wollten und sollten, wobei in diesem Falle eine unmissverständliche Kurzbezeichnung der WEG genügt, ohne dass alle Wohnungseigentümer namentlich benannt werden müssen (vgl. BGH NJW 1977, 1686; BayObLG NZM 2005, 110; NZM 2004, 711)

aa)

Bis zum 02. Juni 2005 waren - entsprechend der bisherigen Rechtspraxis - als Verfahrensbeteiligte und Inhaber der Wohngeldforderung alle Wohnungseigentümer (mit Ausnahme des Antragsgegners) aufzuführen.

In seinem Beschluss vom 02. Juni 2005 (NJW 2005, 2061) ist der BGH zu dem Ergebnis gelangt, dass die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer - unabhängig von ihrer Größe oder der Zahl ihrer Mitglieder - rechtsfähig ist, soweit sie bei der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums am Rechtsverkehr teilnimmt. Die Konsequenz dieser Teilrechtsfähigkeit ist die Partei- und Beteiligungsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft hinsichtlich der das Verwaltungsvermögen betreffenden Forderungen und Verbindlichkeiten. Zu diesen aber gehören auch Wohngeldforderungen, da die Wohnungseigentümer hier im Rahmen der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums am Rechtsverkehr teilnehmen. Diese Teilhabe ist nämlich, wie der BGH ausführt, nicht auf das Außenverhältnis beschränkt, sondern betrifft auch z. B. die Verfolgung von Beitragsansprüchen gegen einzelne Wohnungseigentümer. Da hier Gegenstand des Verfahrens unzweifelhaft eine nach dieser Rechtsprechung der Eigentümergemeinschaft als Verband eigener Art zustehende Forderung ist, ist die Beteiligtenbezeichnung ggf. auch in der Rechtsbeschwerdeinstanz noch klarzustellen, ohne dass hierdurch die Identität der Beteiligten infrage gestellt würde (vgl. nunmehr ausdrücklich OLG München FGPrax 2005, 206; OLG Köln OLGR 2006, 137; vgl. weiter Senat NZM 2006, 182; AG Neuköln ZMR 2005, 744; Wenzel ZWE 2006, 2, 10; ZNotP 2006, 82, 87; Riecke/Rechenberg MDR 2006, 310, 311). Dies gilt umso mehr, als auch bislang an die Bezeichnung von Wohnungseigentümergemeinschaften jedenfalls auf der Aktivseite keine allzu strengen Anforderungen gestellt wurden (vgl. BGH NJW 2005, 2061). Auf der Aktivseite eines Verfahrens war nämlich schon bisher die Verwendung einer Sammelbezeichnung für die klagenden Eigentümer zugelassen; die Einreichung einer Eigentümerliste war für solche Verfahren nicht erforderlich (BGH NJW 2005, 2061, 2064).

bb)

Es handelte sich im vorliegenden Fall um eine Rechtswahrung der Eigentümer in ihrer Verbundenheit, so dass in einem solchen Falle ohne Weiteres eine Berichtigung des Rubrums in Betracht kommen kann (Brandenburgisches OLG - 5 U 118/06 - vom 29.03.2007, zitiert nach Juris; Zöller/Vollkommer § 319 Rdz. 14).

Dem Mahnbescheid vom 14. Dezember 2004 war bereits eine Eigentümerliste beigefügt, ferner als Anlage eine Forderungsaufstellung mit der Bezeichnung Wohngeld und "Akte: WEG Grünstr. 22-24a", die Klagebegründung ist überschrieben "F. u. a. (WEG Grünstr. 22-24a)". Hiernach konnte kein Zweifel daran bestehen, dass der Beteiligte zu 2 als Wohnungseigentümer der WEG Grünstr. 22-24a auf Hausgeld in Anspruch genommen wurde, und zwar nicht durch eine bewusst oder nach Zufallsgesichtspunkten zusammengesetzte (nicht hierzu ermächtigte) Gruppe von Wohnungseigentümern, sondern - schon nach der Interessenlage - von sämtlichen Wohnungseigentümern der mit Kurzbezeichnung benannten WEG, die nach der oben zitierten Rechtsprechung nicht namentlich bezeichnet zu werden brauchten.

Soweit das OLG München (OLGR 2007, 829) ausgeführt hat, eine Rubrumsberichtigung scheide dann aus, wenn die Antragsteller von sich aus eine solche nicht vornähmen, mag offen bleiben, ob dem zu folgen ist. Jedenfalls bestand hier nach der Berichtigung durch das Amtsgericht für die Antragstellerseite kein Anlass mehr, selbst in diesem Sinne tätig zu werden.

b)

Ebenfalls ohne Erfolg beruft sich der Beteiligte zu 2 auf eine fehlende Bevollmächtigung der Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerseite. Wie inzwischen unstreitig ist, hat der Verwalter die Verfahrensbevollmächtigten beauftragt. Dieser war nach Ziffer 2.2.4 des Verwaltervertrages befugt, Wohngeldzahlungen ohne Zustimmung der Wohnungseigentümerversammlung gerichtlich geltend zu machen. Ob dies in weiterem Sinne dahin zu verstehen ist, dass auch etwa Sonderumlagen oder mit der Wohngeldeinziehung zusammenhängende Anwaltskosten hierunter zu fassen sind, mag dahinstehen. Jedenfalls schränkt das Zustimmungserfordernis aus dem Verwaltervertrag nicht die Vertretungsmacht des Verwalters im Außenverhältnis ein, sondern begrenzt lediglich dessen Befugnis im Innenverhältnis, mit der Folge einer eventuellen - hier indes nicht in Rede stehenden - Schadenseratzpflicht des Verwalters gegenüber der Gemeinschaft.

c)

Als unzutreffend erweist sich auch die Beanstandung des Beteiligten zu 2, Wohngeld könne - entgegen der Auffassung der Kammer - für Zeiträume vor der Beschlussfassung über den Wirtschaftsplan nicht verlangt werden; dies gelte insbesondere für das Wirtschaftsjahr 2004.

Darin, dass die Kammer für August bis Dezember 2003 einen Vorschussanspruch der Beteiligten zu 2 gegen den Beteiligten zu 1 in Höhe von insgesamt 810,- Euro und für das Jahr 2004 einen solchen in Höhe von insgesamt 2.040,- Euro, bejaht hat, ist ein rechtlicher Fehler zum Nachteil des Beschwerdeführers nicht zu erblicken.

aa)

Durch TOP 5 des bestandskräftigen Eigentümerbeschlusses vom 23. September 2003 wurde der Wirtschaftsplan 2003 beschlossen.

Mit der Genehmigung des Wirtschaftsplanes beschließen die Wohnungseigentümer das Wohngeld (nur) für die Dauer der Geltung des Wirtschaftsplanes (BayObLG ZMR 2004, 842). Ein durch Beschluss genehmigter Wirtschaftsplan gilt grundsätzlich nur für das Kalenderjahr, für das er aufgestellt wurde. Wird der Wirtschaftsplan erst während des betreffenden Kalenderjahres beschlossen, so entstehen - wenn nichts Abweichendes bestimmt ist - die Beitragsvorschussansprüche auch für die Zeit vom Jahresbeginn bis zur Beschlussfassung erst mit dieser (BayObLG MDR 1983, 405; OLG Köln WE 1996, 112, 114; Staudinger/Bub WEG 2005 § 28 Rdz. 87).

Vorliegend wurde der Wirtschaftsplan 2003 ausdrücklich für den Abrechnungszeitraum "vom 01.01..2003 bis 31.12.2003" aufgestellt und beschlossen. Hieran ändert auch nichts die Bestimmung im Wirtschaftsplan ("Die neue Hausgeldvorauszahlung beträgt ab 01.10.2003 ...").

Der Beteiligte zu 2 schuldet demnach für Oktober bis Dezember 2003 560,- Euro (3 x 180,- Euro).

Aber auch die Zahlungspflicht des Beteiligten zu 2 für die Monate August und September 2003 (2 x 135,- Euro) kann aus TOP 5 des Eigentümerbeschlusses vom 23. September 2003 hergeleitet werden. Denn zuvor war Rechtsgrundlage für den dem Beteiligten zu 2 abverlangten Hausgeldvorschuss der zu TOP 5 des Eigentümerbeschlusses vom 02. Juli 2002 genehmigte Wirtschaftsplan 2002, wonach die monatlichen Vorauszahlungen ab 01. Juli 2002 insgesamt 135,- Euro betragen. Die Vorauszahlungsverpflichtung, die ihrerseits an sich nur bis 31. Dezember 2002 galt, hat der Eigentümerbeschluss zu TOP 5 vom 23. September 2003 für das Jahr 2003 (bis September) fortgeschrieben. Dies ergibt sich aus der Formulierung ("Die neue Hausgeldvorauszahlung beträgt ab 01.10.2003 ..."). Denn hieraus folgt zwanglos, dass der Hausgeldvorschuss 2003 vor diesem Zeitpunkt in Höhe der zuvor geltenden Hausgeldvorauszahlung gezahlt werden sollte. Würde man dies anders sehen, hätten also die Wohnungseigentümer den Wirtschaftsplan erst nach Beginn des Wirtschaftsjahres genehmigt und das Wohngeld nicht rückwirkend ab Beginn des Wirtschaftsjahres, sondern erst ab dem Monatsersten nach der Beschlussfassung festgesetzt (OLG Köln WuM 1990, 47; BayObLG NZM 2002, 743), so bekäme die Wohnungseigentümergemeinschaft, für alle Wohnungseigentümer erkennbar, nicht den Jahresbetrag der Wohngelder, der indes nach dem Wirtschaftsjahr zur Deckung der Kosten erforderlich ist (KK-WEG-Happ 2006 § 28 Rdz. 71).

bb)

Für die Zeit von August bis Dezember 2004 (5x 170,- = 850,- Euro) basiert die Zahlungsverpflichtung des Beteiligten zu 1 auf dem bestandskräftigen Eigentümerbeschluss zu TOP 5 vom 15. Juli 2004.

Der Wirtschaftsplan 2004 wurde ausdrücklich für den Abrechnungszeitraum "vom 01.01. 2004 bis 31.12.2004" (irrtümliche Falschbezeichnung 2003) aufgestellt und beschlossen. Hieran ändert auch nichts die Bestimmung im Wirtschaftsplan ("Die neue Hausgeldvorauszahlung beträgt ab 01.08.2004 ...").

Die Zahlungspflicht des Beteiligten zu 2 für die Monate Januar bis Juli 2004 (7 x 180,- Euro= 1.260,- Euro) kann ebenfalls aus TOP 5 des Eigentümerbeschlusses vom 15. Juli 2004 hergeleitet werden. Denn zuvor war Rechtsgrundlage für den dem Beteiligten zu 2 abverlangten Hausgeldvorschuss der zu TOP 5 des Eigentümerbeschlusses vom 23. September 2003 genehmigte Wirtschaftsplanes 2003, wonach die monatlichen Vorauszahlungen ab 01. Oktober 2003 insgesamt 180,- Euro betragen. Die Vorauszahlungsverpflichtung, die ihrerseits an sich nur bis 31. Dezember 2003 galt, hat der Eigentümerbeschluss zu TOP 5 vom 15. Juli 2004 für das Jahr 2004 (bis Juli 2004) fortgeschrieben. Dies ergibt sich aus der Formulierung ("Die neue Hausgeldvorauszahlung beträgt ab 01.08.2004 ..."). Denn hieraus folgt, dass bis zur Geltung des neuen Wirtschaftsplanes 2004 eine Hausgeldzahlung von 180,- Euro/Monat beschlossen werden sollte, die das Landgericht allerdings nur mit 170,- Euro/Monat (insgesamt 7 x 170,- Euro= 1.190, Euro) zugesprochen hat, wobei es - da die Beteiligte zu 1 ein Anschlussrechtsmittel nicht eingelegt hat - zu verbleiben hat.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 62 Abs. 1, 47 Satz 1 und 2 a. F. WEG. Die Auslagenentscheidung rechtfertigt sich daraus, dass die Beteiligten einander wie in einem gewöhnlichen Streitverfahren gegenüber standen.

Ende der Entscheidung

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