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Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Beschluss verkündet am 26.08.2005
Aktenzeichen: I-3 Wx 64/05
Rechtsgebiete: WEG, BauO
Vorschriften:
WEG § 22 Abs. 1 | |
WEG § 14 Nr. 1 | |
BauO NW § 12 I |
In diesem Fall ist der Wohnungseigentümer, dem sämtliche Eigentumseinheiten eines Gebäudes zugeordnet sind, nicht gehindert, die vormals weiße Rückfront des Anbaus ohne Zustimmung der übrigen Wohnungseigentümer in apfelsinen-orangem Farbton zu streichen.
Der durch die Teilungserklärung eröffnete weite Gestaltungsspielraum wird durch das Verbot verunstaltender baulicher Maßnahmen begrenzt.
OBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS
In dem Wohnungseigentumsverfahren
betreffend die Wohnungseigentümergemeinschaft A. 22/22a in Düsseldorf,
hat der 3. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf auf die sofortigen weiteren Beschwerden der Beteiligten zu 1 und der Beteiligten zu 2 -5 gegen den Beschluss der 25. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 16. Februar 2005 in der berichtigten Fassung vom 9. März 2005 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht Dr. G. und der Richter am Oberlandesgericht B. und von W. am 26. August 2005 beschlossen:
Tenor:
Die Rechtsmittel werden zurückgewiesen.
Die gerichtlichen Kosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde tragen die Beteiligten zu 2 - 5 zu 90 %, die Beteiligte zu 1 zu 10 %.
Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Beschwerdewert : 12.000,- Euro.
Gründe:
I.
Die Beteiligten zu 1 bis 5 sind die Mitglieder der eingangs näher bezeichneten Wohnungseigentümergemeinschaft, die der Beteiligte zu 3 verwaltet.
Bei der Wohnanlage handelt es sich um eine Mehrhausanlage, bestehend aus drei Gebäudeeinheiten, nämlich dem Vorderhaus mit den Wohnungseigentumseinheiten Nr. 1 bis 5 (A.22a), dem Hinterhaus mit der Wohnungseigentumseinheit Nr. 9 (A.22) und dem Anbau mit den Wohnungseigentumseinheiten Nr. 6 bis 8 (A.22). Das Hinterhaus ist von der Straßenseite aus über eine Tordurchfahrt unterhalb des Anbaus erreichbar. Die Wohnungseigentumseinheiten 6 bis 8 stehen im Eigentum der Beteiligten zu 1, die Wohnungseigentumseinheiten in dem Vorderhaus sind Eigentum der Beteiligten zu 2 und 3 und die Wohnungseigentumseinheit im Hinterhaus gehört den Beteiligten zu 4 und 5.
Zugrunde liegen die Teilungserklärung vom 10. Oktober 1975, sowie die Änderungen zur Teilungserklärung vom 7. Juni 1982, vom 14. Dezember 1992 und 24. August 1995.
Nach Abschnitt III § 2 Abs. 2 b der Urkunde vom 7. Juni 1982 steht dem jeweiligen Wohnungseigentümer des jetzt im Aufteilungsplan mit Nr. 9 bezeichneten Wohnungseigentums (Hintergebäude) das ausschließliche und übertragbare Sondernutzungsrecht zu an der hinter dem Hinterhaus gelegenen gesamten Gartenfläche, dem zwischen dem Vorderhaus und dem Hinterhaus liegenden Hofraum sowie der Tordurchfahrt unter dem zur A. gelegenen Vorderhaus.
Abschnitt III § 2 Ziffer 4 der Änderungsurkunde vom 7. Juni 1982 lautet wie folgt:
"Die Wohnungs- und Teileigentümer dürfen die im gemeinschaftlichen Eigentum stehenden Teile des Gebäudes nicht eigenmächtig verändern.
Über Änderungen und Erneuerungen und Renovierungen des Vorderhauses, des Anbaus und des Hinterhauses entscheiden die Wohnungseigentümer der in dem jeweiligen Gebäude befindlichen Wohnungs- und Teileigentümer, untereinander nach Stimmenmehrheit. Dies gilt auch für die Gestaltung der Fassade oder des Dachausbaus, des Außenanstrichs, der Fenster und der Wohnungsabschlusstüren.
Die Kosten für die Ausführung derartiger Maßnahmen tragen auch nur die Eigentümer, die über die Maßnahme abgestimmt haben oder abzustimmen berechtigt waren."
Nach der Änderungsurkunde vom 24. August 1995 wurde der bis dahin der Wohnung Nr. 6 zugehörige Keller nunmehr der Sondereigentumseinheit 1 zugeordnet, der zu der Wohnung 7 gehörige Keller der Sondereigentumseinheit 2 und der zur Wohnung 8 gehörende Keller der Sondereigentumseinheit 4 zugeordnet.
Die gesamte Wohnungseigentumsanlage war zumindest seit 1981 weiß gestrichen.
Die Beteiligte zu 1 ließ die vormals weiße Rückfront des Anbaus ohne Rücksprache und ohne Zustimmung der Beteiligten zu 2 bis 5 in apfelsinen-orange streichen (vgl. Lichtbild 16 der Anlagen zu dem Schriftsatz der Beteiligten zu 2 - 5 vom 13. Mai 2003).
In der Tordurchfahrt befindet sich der Aufgang zu den Appartements im Anbau. Unterhalb des Treppenaufgangs befindet sich ein Abstellraum, dessen Außenwand weiß gestrichen war und in der sich eine weiße Tür befand. Die weiße Wand des Abstellraumes ließ die Beteiligte zu 1 in einem hellen moccabraun/grau streichen (vgl. Lichtbilder 10, 11 der Anlagen zu dem Schriftsatz der Beteiligten zu 2 - 5 vom 13. Mai 2003).
Ferner erweiterte die Beteiligte zu 1 den vorhandenen Abstellraum durch Schaffung eines angrenzenden Raums, wie auf den Lichtbildern 18, 20 der Anlagen zu dem Schriftsatz der Beteiligten zu 2 - 5 vom 13. Mai 2003 zu sehen ist. Zuvor befand sich an der Stelle eine Nische (Lichtbild 16 der Anlagen zu dem Schriftsatz der Beteiligten zu 2 - 5 vom 13. Mai 2003).
Der Beteiligte zu 3 lud in seiner Eigenschaft als Verwalter zu einer außerordentlichen Eigentümerversammlung auf den 17. Dezember 2002 ein, wo zu den Tagesordnungspunkten 2 bis 4, 13 und 14 folgende Beschlüsse gefasst wurden:
"TOP 2
Antrag auf Neuanstrich der rückwärtigen Fassade des Vorderhauses A.22 in weiß oder einem leicht abgetönten weißen Farbton zu Lasten der Miteigentümerin Frau S.
Beschluss:
2 Parteien stimmen mit "Ja" = 86,44/100 Miteigentumsanteile
1 Partei stimmt mit "Nein" = 13,56/100 Miteigentumsanteile
TOP 3
...
TOP 4
Antrag auf Entfernen des neu geschaffenen Abstellraumes in der Tordurchfahrt zu Lasten der Miteigentümerin Frau S.. Der Abstellraum wurde ohne Genehmigung der WEG errichtet und behindert die Durchfahrt
Beschluss:
2 Parteien stimmen mit "Ja" = 86,44/100 Miteigentumsanteile
1 Partei stimmt mit "Nein" = 13,56/100 Miteigentumsanteile
TOP 13
....
TOP 14
Antrag auf Beauftragung des Rechtsanwaltes Herrn Dr. F. mit der Durchsetzung der gefassten Beschlüsse, sowie der Beschlüsse aus der 2. ordentlichen Eigentümerversammlung der WEG A.22 und 22a vom 25. April 2002 Beschluss:
2 Parteien stimmen mit "Ja" = 86,44/100 Miteigentumsanteile
1 Partei stimmt mit "Nein" = 13,56/100 Miteigentumsanteile.
Mit Schriftsatz vom 17. Januar 2003 hat die Beteiligte zu 1 die Beschlüsse der Eigentümerversammlung vom 17. Dezember 2002 zu den Tagesordnungspunkten 2 bis 9 und 12 bis 14 angefochten.
Mit Schriftsatz vom 11. Dezember 2003 hat sie den Anfechtungsantrag zu TOP 7 zurückgenommen.
Die Beteiligte zu 1 hat die Auffassung vertreten, gemäß Abschnitt III § 2 Abs. 4 der Teilungserklärung sei sie allein hinsichtlich der Tagesordnungspunkte 2 bis 5 zur Beschlussfassung berufen gewesen, da sie hiernach allein über Änderungen und Erneuerungen und Renovierung des Anbaus zu entscheiden habe. Die gewählten Farbanstriche stellten keine unerträgliche Belastung dar. Der neu geschaffene Abstellraum in Verlängerung ihres Treppenunterraums unterliege allein ihrem Sondernutzungsrecht.
Die Beteiligte zu 1 hat beantragt,
die Beschlüsse der Eigentümerversammlung vom 17. Dezember 2002 zu den TOP 2 bis 6, 8, 9 und 12 bis 14 für ungültig zu erklären.
Die Beteiligten zu 2 bis 5 haben Zurückweisung beantragt und im Wege eines Gegenantrages gebeten,
den Antrag abzuweisen, die Beteiligte zu 1 zu verpflichten, die Tür, die sie entsprechend dem Bild 16 (gemeint 19) der Anlagen zu dem Schriftsatz der Beteiligten zu 2 - 5 vom 13. Mai 2003 ohne ihre Genehmigung und ohne ihre Information vor dem Aufgang zu ihren Appartements hat einbauen lassen, zu entfernen und am dortigen Gemeinschaftseigentum den ursprünglichen Zustand wieder herzustellen.
Die Beteiligte zu 1 hat beantragt,
den Widerantrag abzulehnen.
Die Beteiligten zu 2 bis 5 haben vorgetragen, der Farbanstrich der rückwärtigen Fassade sowie des Abstellraumes verstoße gegen das Gebot der einheitlichen Optik. Durch die Erweiterung des Abstellraumes werde das Sondernutzungsrecht der Beteiligten zu 4 und 5 beeinträchtigt, weil das Rangieren auf dem Hofgelände erschwert worden sei.
Das Amtsgericht hat nach mündlicher Verhandlung - unter Zurückweisung der Anträge im Übrigen - am 7. Juli 2004 die Beschlüsse der Eigentümerversammlung vom 17. Dezember 2002 zu den Tagesordnungspunkten 6, 8, 9, und 12 insgesamt und zu Tagesordnungspunkt 14 insofern für ungültig erklärt, als Rechtsanwalt Dr. F. mit der Durchsetzung der gefassten Beschlüsse zu Tagesordnungspunkten 6, 8, 9, 12 und 14 beauftragt wird.
Gegen diesen Beschluss hat die Beteiligte zu 1 rechtzeitig sofortige Beschwerde eingelegt.
Sie hat weiterhin gemeint, der Anstrich der rückwärtigen Fassade sei nicht zu beanstanden. Wenn Änderungen nach der Teilungserklärung statthaft seien, so müsse der Grundsatz gelten, dass reine Geschmacksfragen unerheblich seien. Der gesamten Teilungserklärung liege zugrunde, dass jeder einzelne Baukörper als getrennter Bau anzusehen sei. Die anderen Beteiligten hätten die Erweiterung des Abstellraums als Überbau zu dulden. Mit der Erweiterung des Abstellraums unter der Treppe, mit dem lediglich eine kleinere Nische verkastet worden sei, habe sie, die Beteiligte zu 1, nur dringend benötigten Abstellraum geschaffen. Derzeit seien ihren Appartements keine Kellerräume zugeordnet, was jedoch nach der Bauordnung eigentlich erforderlich sei. Die Erweiterung des Abstellraums behindere weder die Durchfahrt noch das Rangieren auf dem Hinterhof. Soweit die Beteiligte zu 1 verpflichtet sein sollte, die Erweiterung des Abstellraumes zurückzubauen und/oder den Abriss zu dulden, müsse sie dies lediglich Zug um Zug gegen Besitzeinräumung an anderen Kellerräumen tun.
Die Beteiligte zu 1 hat beantragt,
unter teilweiser Änderung der angefochtenen Entscheidung die Beschlüsse der Eigentümerversammlung zu TOP 2 bis 4 und 13 und 14 für ungültig zu erklären.
Die Beteiligten zu 2 bis 5 haben beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Die Kammer hat nach mündlicher Verhandlung am 16. Februar 2005 unter Zurückweisung der weitergehenden Anträge und des Gegenantrages den angefochtenen Beschluss teilweise geändert und zur Klarstellung dahin neu gefasst, dass die Beschlüsse der Eigentümerversammlung vom 17. Dezember 2002 zu den Tagesordnungspunkten 2, 3, 6, 8, 9, 12, 13 insgesamt für ungültig erklärt werden und zu Tagesordnungspunkt 14 insofern, als dass Rechtsanwalt Dr. F. mit der Durchsetzung der Beschlüsse zu Tagesordnungspunkten 2, 3, 6, 8, 9, 12, 13 beauftragt wird.
Hiergegen wenden sich die Beteiligte zu 1 sowie die Beteiligten zu 2 - 5 jeweils mit ihren sofortigen weiteren Beschwerden.
Die Beteiligten zu 2 -5 beantragen,
die Beteiligte zu 1 unter Änderung des landgerichtlichen Beschlusses zu TOP 2 zu verpflichten, die rückwärtige Fassade des Vorderhauses A.22, Düsseldorf, in weiß oder in einem leicht abgetönten weißen Farbton auf ihre Kosten zu streichen bzw. streichen zu lassen.
Die Beteiligte zu 1 beantragt,
unter teilweiser Änderung der landgerichtlichen Entscheidung die Beschlüsse der Wohnungseigentümerversammlung vom 17. Dezember 2002 auch zu TOP 4 und zu TOP 14 vollständig aufzuheben.
Die jeweiligen Beschwerdegegner treten den Rechtsmitteln entgegen.
Wegen der Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II.
Die gemäß §§ 45 Abs. 1 S. 1 WEG, 22 Abs. 1, 27, 29 FGG zulässigen sofortigen weiteren Beschwerde der Beteiligten zu 1 sowie der Beteiligten zu 2 - 5 sind nicht begründet. Die angefochtene Entscheidung des Landgerichts beruht nicht auf einer Rechtsverletzung, § 27 FGG.
1.
Das Landgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, die sofortige Beschwerde sei zum Teil begründet.
Der Beschluss zu TOP 2 entspreche nicht ordnungsgemäßer Verwaltung.
Nach der Teilungserklärung vom 10. Oktober 1975 / 7. Juni 1982 sei in Abschnitt III § 2 Ziffer 4 § 22 Abs. 1 WEG abbedungen worden. Nach dieser Bestimmung der Teilungserklärung entscheiden die Wohnungseigentümer des Anbaus über Änderungen, Erneuerungen und Renovierungen desselben. Darunter falle nach ausdrücklicher Aufführung auch die Gestaltung der Fassade und der Außenanstrich. Unter Letzteres sei auch die Farbauswahl zu subsumieren.
Bei der Auslegung von im Grundbuch eingetragenen Vereinbarungen von Wohnungseigentümern gemäß §§ 5 Abs. 4, 10 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 WEG sei wie bei der Auslegung von anderen Grundbucherklärungen und Eintragungen auf deren Wortlaut und Sinn abzustellen, wie er sich für einen unbefangenen Betrachter als nächstliegender Bedeutung der Erklärung ergebe [BayObLG ZMR 2001, 362f; BayObLG ZMR 2000, 234 f.]. Die Bestimmung des § 2 Ziffer 4 sei dahin auszulegen, dass den Eigentümern der einzelnen "Häuser" bei der Gestaltung derselben größtmöglicher Gestaltungsspielraum habe eingeräumt werden sollen. Dies werde durch die Wortwahl ("Über Änderungen und Erneuerungen und Renovierungen des Vorderhauses, des Anbaus und des Hinterhauses entscheiden die Wohnungseigentümer der in dem jeweiligen Gebäude befindlichen Wohnungs- und Teileigentümer, untereinander nach Stimmemehrheit.") deutlich zum Ausdruck gebracht. Es folge eine Aufzählung von Änderungen, Erneuerungen und Renovierungen, für die die zuvor festgelegte Entscheidungszuständigkeit gelten solle, nämlich die Gestaltung der Fassade, der Dachausbau, der Außenanstrich, der Gestaltung der Fenster und der Wohnungsabschlusstüren. Das Erfordernis der Ausrichtung an dem bisherigen Erscheinungsbild sei trotz des Umstandes, dass die gesamte Anlage seit 1981 in weiß gestrichen gewesen sei, in die Urkunde vom 7. Juni 1982 nicht aufgenommen worden.
Es sei auch rechtlich möglich § 22 Abs. 1 WEG vollständig abzubedingen und jedem Wohnungseigentümer die Vornahme baulicher Veränderungen freizustellen. In einem solchen Fall könne eine bauliche Veränderung nach § 15 Abs. 3 WEG dann abgewehrt werden, wenn sie gegen nachbarrechtliche Normen des Privatrechts bzw. des öffentlichen Rechts verstoße, soweit letztere den Schutz des einzelnen Wohnungseigentümers bezweckten [BayObLG ZMR 2001, 362f; BayObLG ZMR 2000, 234f.].
Ob die Beteiligten zu 2 bis 4 die Farbgestaltung der Fassade hinnehmen müssen, richte sich somit nicht nach § 22 WEG; es komme demnach nicht darauf an, wie sich der baurechtlich genehmigte Anbau im Hinblick auf § 14 WEG auf das optische Erscheinungsbild der Wohnanlage auswirke.
Eine Verletzung nachbarrechtlicher Vorschriften sei zu verneinen.
Zum Einen entfalteten die öffentlich-rechtlichen Verunstaltungsvorschriften, so auch § 12 BauO NW, nach herrschender Meinung keine nachbarschützende Wirkung (OVG NW DVBL 1966, 279). Nur in Fällen besonderer Rücksichtslosigkeit werde eine nachbarschützende Funktion nicht ausgeschlossen. Eine solche ist jedoch nicht zu bejahen. Nach § 12 Abs. 1 BauO NW müssten bauliche Anlagen sowie andere Anlagen und Einrichtungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 nach Form, Maßstab, Verhältnis der Baumassen und Bauteile zueinander, Werkstoff und Farbe so gestaltet sein, dass sie nicht verunstaltet wirken. Nach Absatz 2 seien bauliche Anlagen sowie andere Anlagen und Einrichtungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 mit ihrer Umgebung so in Einklang zu bringen, dass sie das Straßen-, Orts- oder Landschaftsbild nicht verunstalten. Die Beurteilung, ob eine bauliche oder sonstige Anlage in sich verunstaltend wirkt oder ob sie das Straßen-, Orts- oder Landschaftsbild verunstaltet, sei danach zu beurteilen, ob der Anblick bei einem nicht unbeträchtlichen, in durchschnittlichem Maße für ästhetische Eindrücke aufgeschlossenen Teil der Betrachter nachhaltigen Protest auslöst. Dabei könne nur das Hässliche, nicht jedoch bereits jede Unschönheit abgewehrt werden.
Der Anbau an sich wirke - wie auf den Lichtbildern ersichtlich - nicht verunstaltend. Im Zusammenhang mit den anderen Gebäudeteilen nehme die hinten gewählte Farbe des Anbaus die Farbgebung der Front in dem untersten von 3 in die Fassade integrierten Farbstreifen auf.
Die Vorderfront sei - wie auf dem Lichtbild 17 zu ersehen sei - im Zusammenhang auch mit dem Vorder- und Nebenhaus uneinheitlich.
Die Farbwahl an der Rückfront treffe, bezogen auf die an den Nebengebäuden gewählte Farbe weiß, nicht die Zustimmung der Nachbarn, Miteigentümer, überschreite nach Auffassung der Kammer jedoch nicht die Grenze der Verunstaltung. Keinesfalls handele es sich um einen besonders krassen Ausnahmefall.
Dagegen habe das Amtsgericht zu Recht den Beschluss zu TOP 4 nicht für ungültig erklärt.
Durch die erstmalige Herstellung eines neuen Abstellraumes habe die Beteiligte zu 1 eine bauliche Veränderung im Sinne des § 22 WEG vorgenommen.
Grundsätzlich habe diese bauliche Veränderung nach § 22 Abs. 1 Satz 1 WEG der Zustimmung aller übrigen Wohnungseigentümer bedurft.
Die Zustimmung eines Wohnungseigentümers sei aber insoweit nach § 22 Abs. 1 Satz 2 WEG nicht erforderlich und die Maßnahme von ihm zu dulden (§ 1004 Abs. 2 BGB), als seine Rechte durch die Veränderung nicht über das in § 14 Nr. 1 WEG bestimmte Maß hinaus beeinträchtigt werden. Als Nachteil im Sinne der §§ 22 Abs. 1 Satz 2, 14 Nr. 1 WEG sei jede nicht ganz unerhebliche Beeinträchtigung zu verstehen [BayObLG NJW-RR 1994, 1169], die jedoch konkret und objektiv feststellbar sein müsse.
Die bauliche Veränderung sei nicht zu dulden, da das Sondernutzungsrecht der Beteiligten zu 4 und 5 an der Durchfahrt sowie der Hoffläche nicht nur unerheblich im Hinblick auf das Befahren gestört werde.
Insofern sei unerheblich, ob der Beteiligten zu 1 nach der Teilungserklärung Kellerräume zustehen. Die Beteiligte zu 1 könne nicht entgegen § 22 Abs. 1 WEG eigenmächtig einen Abstellraum errichten.
2.
Diese Erwägungen halten der dem Senat obliegenden rechtlichen Nachprüfung stand. Gesichtspunkte, die darauf hindeuten, dass die Überlegungen der Kammer in den mit den weiteren Beschwerden angegriffenen Punkten von entscheidungserheblichen Rechtsfehlern im Sinne des § 27 FGG beeinflusst sein könnten, haben die Rechtsmittelführer nicht aufgezeigt und sind auch sonst nicht ersichtlich.
a)
Unter § 22 Abs. 1 WEG fallende Maßnahmen, also bauliche Veränderungen, die über die ordnungsmäßige Instandhaltung und Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums hinausgehen, können nach Satz 2 der Vorschrift in Verbindung mit § 14 Nr. 1 WEG gegen den Willen anderer Wohnungseigentümer nur durchgesetzt werden, soweit diesen kein über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinausgehender Nachteil erwächst. Zu den baulichen Veränderungen gehören insbesondere Veränderungen an der äußeren Gestaltung des Gebäudes (vgl. § 5 Abs. 1 WEG), also des architektonisch-ästhetischen Bildes, auch der Farbgebung, jedenfalls soweit diese den Gesamteindruck der Anlage beeinflusst (Weitnauer-Lüke WEG 9. Auflage 2005 § 14 Rdz. 2 m. Nachw.).
Als Nachteil wird hierbei jegliche nicht ganz unerhebliche Beeinträchtigung verstanden. Hierbei ist die Schwelle eher niedrig abzusetzen (BVerfG ZMR 2005, 634 mit Nachw.). Ob ein Nachteil im Rechtssinne vorliegt, bestimmt sich nach objektiven Gesichtspunkten (BayObLG WE 1987, 156) und ergibt sich aus einer Abwägung der Eigentümerinteressen. Hierbei muss der notwendige Schutz der Eigentümerrechte der Wohnungseigentümer untereinander durch eine sorgfältige Abwägung im Rahmen des § 22 Abs. 1 WEG sichergestellt werden (BVerfG, a.a.O.).
aa)
Dies vorausgeschickt würde die von der Beteiligten zu 1 für die Rückfront des Anbaus gewählte apfelsinen-orange Farbgebung, die von der Farbe der übrigen Bauteile deutlich abweicht, an sich als nachteilhaft verstanden werden müssen, weil die Eigentümergemeinschaft einen durchgehend weißen Anstrich, demnach ein einheitliches, ruhiges neutrales Gestaltungsbild gewählt hat.
bb)
Andererseits hat die Kammer zu Recht herausgestellt, dass Abschnitt III § 2 Ziffer 4 der Änderungsurkunde vom 7. Juni 1982 der Beteiligten zu 1 als Inhaberin aller Sondereigentumseinheiten des Anbaus bei der Gestaltung der im Gemeinschaftseigentum stehenden Fassade dieser Baueinheit einen größtmöglichen Gestaltungsspielraum zubilligt. Insbesondere sind dort Einschränkungen hinsichtlich der Farbwahl nicht gemacht, schon gar nicht die Beibehaltung des bisherigen Weiß festgeschrieben. Hierdurch ist im Sinne einer Vereinbarung klargestellt, dass nach dem Willen der Eigentümer die einzelnen Häuser der Mehrhausanlage mit Rücksicht auf bauliche Veränderungen separat betrachtet werden und ohne Zustimmungsbedürfnis der übrigen allein die Inhaber der Eigentumseinheiten des jeweils betroffenen Hauses über das Ob und wie der zu treffenden, von ihnen zu bezahlenden baulichen Maßnahmen sollen bestimmen dürfen. Hiernach müssen die übrigen Eigentümer prinzipiell auch Veränderungen hinnehmen, die sich ohne die getroffene Bestimmung mit Blick auf die Gesamtanlage als nachteilig im Sinne des § 14 Nr. 1 WEG darstellen können. Dies ist die Folge des - unter zulässiger Abbedingung des § 22 WEG (vgl. BayObLG WE 1996, 395; Weitnauer-Lüke WEG 9. Auflage 2005 § 22 Rdz. 2 mit Nachw.) - vereinbarten, da nicht mit Einschränkungen versehen, weiten Gestaltungsspielraums in Bezug auf jedes einzelne Haus der Mehrhausanlage.
cc)
Dies heißt allerdings nicht, dass die Gestaltungsmöglichkeiten der einzelnen Häuser keinerlei Einschränkungen unterliegen. Hierbei kann dahin stehen, ob ein nicht abbedungener Kernbestand des § 14 Nr. 1 WEG die Grenzen setzt. Jedenfalls bestehen die aus der Gemeinschaftsbeziehung abzuleitenden Schutz- und Treupflichten (§ 242 BGB; vgl. Weitnauer-Lüke, a.a.O. § 14 Rdz. 1) auch mit Blick auf die getroffene Regelung fort und verbieten - wie das Landgericht unter Heranziehung des § 12 Abs. 1 BauO NW ausgeführt hat - verunstaltende bauliche Maßnahmen, also solche, die auch beim in durchschnittlichem Maße für ästhetische Eindrücke aufgeschlossenen Betrachter nachhaltigen Protest auslösen.
dd)
Letztere Voraussetzung hat die Kammer mit Blick auf die von der Beteiligten zu 1 für die Rückfront des Anbaus gewählte apfelsinen-orange Farbgebung, die von der Farbe der übrigen Bauteile deutlich abweicht, rechtlich fehlerfrei verneint. Diese Gestaltung ist zwar geeignet, die übrigen Bauteile zu dominieren und entspricht sicher nicht "allgemeinen Geschmacksgrundsätzen". Andererseits erzeugt sie eine gewisse Spannung und setzt einen farblichen Akzent, der durchaus nicht objektiv als verunstaltend gelten kann. Hinzu kommt, dass sich die Fassade auf der Rückseite des Anbaus befindet, also nicht die eher als "Visitenkarte" angesehene Straßenfront betrifft, wobei letztere ebenfalls farblich gestaltete Flächen aufweist.
b)
Hinsichtlich der eigenmächtigen Herstellung eines neuen Abstellraumes seitens der Beteiligten zu 1 (TOP 4) erweisen sich die Ausführungen des Landgerichts unter Berücksichtigung auch der Darlegungen der Vorinstanz sowie des Beschwerdevorbringens nicht als fehlerhaft. Darauf, ob ein Rangieren mit Fahrzeugen im Innenhof gleichwohl noch möglich ist, kommt es nicht an. Dass infolge der Baumaßnahme insoweit eine nachteilige Einschränkung vorliegt, wird durch die eingereichten Fotos belegt.
3.
Hiernach waren die Rechtsmittel der Beteiligten zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 47 WEG.
Ende der Entscheidung
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