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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Beschluss verkündet am 10.12.2009
Aktenzeichen: I-3 Wx 91/09
Rechtsgebiete: BNotO


Vorschriften:

BNotO § 15 Abs. 1 Satz 1
Eine Notarbeschwerde wegen Amtsweigerung, die darauf abzielt, den Notar zu einer Amtshandlung anzuweisen, die er weder vornehmen kann noch darf, (hier: Anweisung, mit der von ihm wegen Vertragsrücktritts verweigerten Abwicklung des beurkundeten Kaufvertrages nach erfolgter Löschung der Auflassungsvormerkung fortzufahren) ist nicht zulässig.
OBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF

BESCHLUSS

I-3 Wx 91+92/09

(Urk-R-Nr. 440/08+441/08 des Notars Dr. I., Düsseldorf)

In dem Verfahren

betreffend die Beschwerde nach § 15 Abs. 2 BNotO gegen den Bescheid des Notars Dr. D. I., in Düsseldorf,

wegen Amtsweigerung

hat der 3. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf auf die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1 gegen die Beschlüsse der 25. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 24. Februar 2009 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht G. und der Richter am Oberlandesgericht D. und v. W. am 10. Dezember 2009 beschlossen:

Tenor:

Die Rechtsmittel werden mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Erstbeschwerden als unzulässig verworfen werden.

Wert:

I-3 Wx 91/09: 651.385,- Euro

I-3 Wx 92/09: 48.000,- Euro

Gründe:

I.

Am 28. und 29. Februar 2008 beurkundete der Notar zwei Grundstückskaufverträge zwischen den Beteiligten zu 2 und der Beteiligten zu 4 bzw. dem Beteiligten zu 3 und der Beteiligten zu 4, wobei die Beteiligten zu 2 und der Beteiligte zu 3 jeweils von der Beteiligten zu 1 vertreten wurden. Die Beteiligte zu 1 ist Hauptgläubigerin der Beteiligten zu 2 und 3. Die Beteiligten zu 2 und 3 haben sämtliche Zahlungsansprüche aus den Kaufverträgen an die Beteiligte zu 1 abgetreten.

Der Grundbesitz war neben erstrangigen Grundpfandrechten der Beteiligten zu 1 belastet mit Grundpfandrechten der Wohnungsbauförderungsanstalt (WfA). Die dort zugrunde liegenden Verbindlichkeiten sollte die Beteiligte zu 4 vertragsgemäß mit befreiender Wirkung übernehmen.

Die Fälligkeit des Restkaufpreises war u. A. abhängig von der Eintragung der - in den notariellen Verträgen bewilligten - Eigentumsvormerkung zugunsten der Beteiligten zu 4 sowie von der Genehmigung der Schuldübernahme seitens der WfA. Die notariellen Verträge waren aufschiebend bedingt dadurch, dass die WfA ihre Zustimmung zum Verkauf bis zum 15. Juni 2008 erteilte, was am 10. Juni 2008 geschah.

Für den Fall, dass die WfA die Schuldübernahme nicht bis zum 15. Juni 2008 genehmigte, war der Beteiligten zu 4 ein Rücktrittsrecht eingeräumt. Für diesen Fall hatte die Beteiligte zu 4 bereits in den notariellen Verträgen die Löschung der Auflassungsvormerkungen unbedingt bewilligt, mit dem Zusatz, dass der Notar dem Grundbuchamt den Rücktritt nicht nachzuweisen brauche.

Im Laufe des Vollzuges der notariellen Verträge vertrat die WfA zunächst den Standpunkt, die Schuldübernahme könne "aus bonitätsmäßiger Sicht nicht auflagenfrei genehmigt werden" und verlangte eine Höchstbetragsbürgschaft. Später sah sie davon ab und kündigte mit Schreiben vom 13. Juni 2008 an, dem Notar die Genehmigung zu treuen Händen gegen Erfüllung weitere Bedingungen hinsichtlich vorrangiger Finanzierungen zu banküblichen Auflagen zu übersenden. Durch Schreiben vom 26. Juni 2008 erklärte die Beteiligte zu 4 den Rücktritt von den notariellen Verträgen.

Die Beteiligten sind unterschiedlicher Ansicht über die Wirksamkeit des Rücktritts.

Der Notar wies die Beteiligte zu 1 mit Schreiben vom 03. Juli 2008 darauf hin, er habe keinen Anlass an der Wirksamkeit zu zweifeln, weshalb er beabsichtige, die Verträge bis auf Weiteres nicht abzuwickeln. Sollte die Beteiligte zu 1 nicht einverstanden sein, so stehe ihr die Beschwerde gemäß § 15 BNotO zu.

Die Beteiligte zu 1 teilte unter dem 15. Juli 2008 mit, sie prüfe die rechtlichen Möglichkeiten des weiteren Vorgehens und bat, bis zu einer Entscheidung nicht in die Rückabwicklung der Verträge einzutreten.

Mit Schreiben vom 13. August 2008 teilte der Notar mit, er gehe davon aus, dass der Entscheidungsprozess nunmehr abgeschlossen sei. Da das Finanzamt erst dann bereit sei, die Grunderwerbssteuerverfahren einzustellen, wenn auch die Löschung der Auflassungsvormerkungen beantragt worden sei, reiche er mit gleicher Post den Löschungsantrag ein und unterrichte die Grunderwerbssteuerstelle.

Daraufhin wurden die Vormerkungen gelöscht.

Anschließend legte die Beteiligte zu 1 mit Schreiben vom 19. September 2008 Beschwerden ein mit dem Ersuchen, dem Notar aufzugeben, mit der Abwicklung der notariellen Verträge fortzufahren.

Das Landgericht hat am 24. Februar 2009 die Beschwerden der Beteiligten zu 1, mit dem Antrag, dem Notar Dr. I. aufzugeben, mit der Abwicklung der von ihm beurkundeten Kaufverträge UR-Nrn. 440/08 und 441/08 vom 28./29.02.2008 fortzufahren, zurückgewiesen.

Dagegen richten sich die Beschwerden der Beteiligten zu 1, die u. A. meint, der Notar sei bei Streit über die Wirksamkeit des Rücktritts verpflichtet, an der Abwicklung der Verträge festzuhalten. Diese Pflicht habe der Notar verletzt, da er sogar mit der Rückabwicklung begonnen habe.

Der Notar nimmt hierzu Stellung.

Wegen der Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

1. Das vorliegende Verfahren richtet sich noch nach der bis zum 31. August 2009 geltenden Lage des Verfahrensrechts, nämlich nach dem FGG (dazu Senatsbeschluss vom 24. September 2009 - I- 3 Wx 187/09 BeckRS 2009, 27032).

2. Das gemäß §§ 15 Abs. 2 BNotO, 27 Abs. 1 Satz 1, 19 Abs. 1, 29 FGG als weitere Beschwerde zulässige Rechtsmittel der Beteiligten zu 1., deren Beschwerdebefugnis dahin stehen mag, hat in der Sache lediglich insoweit Erfolg, als das Landgericht die Erstbeschwerde bereits als unzulässig hätte zurückweisen müssen (vgl. hierzu BGH NJW 2005, 1430).

a) Beschwerdefähig ist jede Amtsweigerung des Notars, auch ein bloßes Unterlassen einer Amtshandlung. Gemeinhin wird vertreten, eine bereits beendete Amtshandlung könne nicht mehr beschwerdefähig sein. Dies trifft jedenfalls dann zu, wenn die mit der Amtshandlung verbundenen Rechtswirkungen bereits eingetreten sind (Eylmann/Vaasen/Frenz BNotO 2. Auflage 2004 § 15 Rdz. 34).

Entsprechendes gilt, wenn mit der Beschwerde erstrebt wird, den Notar zur einer Amtshandlung anzuweisen, die von vornherein nicht Beschwerdegegenstand sein kann, weil der Notar die Amtshandlung weder vornehmen kann noch darf (dieselben, a. a. O., Rdz. 43).

b) So liegen die Dinge hier.

Die Beteiligte zu 1 verlangt, den Notar anzuweisen, mit der von ihm wegen Vertragsrücktritts verweigerten Abwicklung der von ihm beurkundeten Kaufverträge Urk-R-Nr. 440 und 441/2008 vom 28./29. Februar 2008 fortzufahren.

Die insoweit erstrebte Amtshandlung konnte und durfte der Notar nach vor Einleitung dieses Verfahrens erfolgter Löschung der Auflassungsvormerkungen von Anfang an nicht vornehmen.

In den notariellen Kaufverträgen beantragen die Beteiligten die Löschung der Vormerkungen, Zug um Zug gegen Eintragung des Eigentumswechsels. Hieraus ergibt sich, dass ein nicht durch Vormerkung gesicherter Eigentumswechsel nach dem Willen der Vertragsbeteiligten nicht stattfinden soll.

Da der Notar die Löschung nicht mehr rückgängig machen kann, kommt eine Fortsetzung des Vertragsvollzugs (ohne Mitwirkung der Beteiligten) nicht mehr in Betracht.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.

Die am wirtschaftlichen Interesse der Rechtswahrung orientierte Wertfestsetzung beruht auf §§ 131 Abs. 2, 30 Abs. 2 Satz 2 KostO.



Ende der Entscheidung

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